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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 8. Dezember 1875.)

In Ausführung von Art. 31, Absaz 4, und Art. 37, Alinea 4, des Bundesgesezes über Civilstand und Ehe beschloß der Bundesrath, an sämmtliche Kantonsregierungen ein Kreisschreiben zu erlassen, welches also lautet: ,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,In Art. 31 und 37 des mit 1. Januar 1876 in Kraft tretenden Bundesgesezes über Zivilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874 ist die Vorschrift enthalten, daß die Verkündung der Ehe eines Ausländers und die Trauung desselben nur auf Vorlage einer Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde, dahin gehend, daß diese Ehe mit allen ihren Folgen anerkannt werde, vollzogen werden dürfe.

,,Es entsteht nun die Frage, welches die zuständigen Behörden seien, von denen jene Erklärung entgegengenommen werden dürfe.

Da die Antwort auf diese Frage alle Kantone gleichmäßig berührt, so glauben wir sie hiermit sämmtlichen Kantonsregierungen zu allgemeiner Nachachtung mittheilen zu sollen.

,,Bei der Behandlung von Privatangelegenheiten der Ausländer gehen wir überall von der Ansicht aus, daß es zunächst ihre Sache sei, die Vorschriften der Gesezgebung des Wohnortes zu erfüllen, und daß sie sich hiefür entweder direkt oder durch Vermittlung der Repräsentanten ihres Landes an die heimatlichen Behörden zu wenden haben. Wir haben keinen Grund, die Eingehung der Ehe anders zu behandeln, selbst dann nicht, wenn die Braut eine Schweizerin sein sollte. Wir können daher eine Ausnahme von diesem Grundsaze nur in ganz besonders schwierigen Fällen eintreten lassen. Es dürfte den Verhältnissen überhaupt am besten

1128 entsprechen, wenn auch die Kantone ihrerseits das gleiche Verfahren beobachten würden. Es ist nicht nöthig, die Eheangelegenheiten ausnahmsweise zu behandeln, weil in den durch Art. 31 und 37 unseres Gesezes geforderten Erklärungen ganz wohl gleichzeitig auch beigefügt werden kann, daß die sie ausstellenden Behörden dafür zuständig seien.

,,Dieses Verfahren rechtfertigt sich um so mehr, als die meisten Kantone schon bis anhin Erklärungen des erwähnten Inhaltes von den heimatlichen Behörden eines fremden Bräutigams verlangt haben.

Es ist also für sie durch Art. 31 und 37 unseres Gesezes nichts Neues vorgeschrieben worden.

,,Eine andere Frage dagegen ist die, ob von den ausländischen Staaten solche Erklärungen, wie sie unser Gesez verlangt, erhältlich seien, mit andern Worten, in welchen Staaten eine Ehe als giltig anerkannt werde, wenn sie lediglich nach den Formen des Ortes ihrer Eingehung abgeschlossen worden ist, da für die Angehörigen dieser leztern Staaten nach den Schlußsäzen vo.n Art. 31 und 37 unseres Gesezes die Kantonsregierungen von dem Beibringen der erwähnten Erklärungen dispensiren können. Es ist z. B. bekannt, daß die Italiener keine solchen Erklärungen beibringen können, und daß die italienische Gesezgebung diesen leztern Grundsaz anerkennt. (Rrcisschreiben des Bundesrathes vom 7. Juni 1867 nebst Beilagen und Kreisschreiben vom 2. August 1869. Bundesblatt 1869, II, 549 ff. und 727.)

,,Um den Kantorisregierungen die Beantwortung dieser Frage und den in der Schweiz lebenden Ausländern die Beischaffung ihrer Ausweise in dieser Hinsicht zu erleichtern, werden wir die Regierungen der europäischen Staaten ersuchen, uns ihre bezüglichen Gesezgebungen mitzutheilen, und seinerzeit eine Uebersicht derselben im Bundesblatte veröffentlichen.

,,Inzwischen benuzen wir auch diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen."

(Vom 13. Dezember 1875.)

Auf einen Bericht des Post- und Telegraphendepartements hat der Bundesrath beschlossen, es sei das Postbureau C a r o u g e (Genf) auf 1. Januar 1876 in ein Bureau II. Klasse umzuwandeln, mit einem Postverwalter und einem Kommis.

1129 Der Bundesrath hat sein Post- und Telegraphendepartement ermächtigt, mit der Regierung des Kantons Zürich wegen Errichtung eines eidg. Telegraphenbüreau in B u c h s einen Vertrag abzuschließen.

(Vom 15. Dezember 1875.)

Mit Note vom 29/17. November abhin hat die Kanzlei Fürstenthums M o n t e n e g r o die Erklärung der dortigen gierung für den Beitritt zu der am 22. August 1864 in Genf geschlossenen internationalen Uebereinkunft zur Verbesserung Looses der im Kriege verwundeten Militärs dem Bundesrathe gesandt.

des Reabdes ein-

Der Bundesrath ernannte zum Quartiermeister des 16. Infanterie-Regiments Hrn. Hauptmann Anton O d e r m a t t in Stanz, bisher Quartiermeister des Bataillons Nr. 47.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden: (am 13. Dezember 1875) als Posthalter in Adlisweil : Hr. Karl W e l t i , Spezereihändler, von und in Adlisweil (Zürich); ,, Posthalterin in Schwarzenburg : Jgfr. MarieLouiseWeber, Schneiderin, v. Wahlern (Bern), in St. Immer; Hr. Louis Bioley, von St. Maurice fl Postkommis in Bex: (Wallis), Postkommis in Basel ; ,, Telegraphistin in Röthenbach : Jgfr. Anna Maria Imhof, Schneiderin, v. Walkringen (Bern), inRöthenbach (Bern);

1130 (am 15. Dezember 1875) als III. Sekretär der Kanzlei der Generalpostdirektion :

Hr. Wilhelm Roos, von Lichtensteig (St. Gallen), Postkommis in St. Gallen; ,, Telegraphist in Petit Saconnex: ,, Charles Clerc, von und in Petit Saconnex (Genf); ,, Telegraphistin in Schwarzenburg: Jgfr. Marie Louise Weber, Posthalterin in Schwarzenburg (Bern); ,, ,, ,, Daillens: ,, Louise Gex, Schneiderin, von und in Daillens (Waadt).

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18.12.1875

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