244

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, das Banknotenwesen.

betreffend

(Vom 21. Mai 1875.)

Tit.!

Der Nationalrath hat unterm 17. März abhin beschlossen, den Entwurf eines Banknotengesezes auf die Tagesordnung der ordentlichen Junisession zu sezen und den Bundesrath einzuladen, inzwischen die bezügliche Botschaft durch Mittheilung der kantonalen gesezlichen Bestimmungen über diese Angelegenheit zu ergänzen.

In Vollziehung des ihm gewordenen Auftrages beehrt sich nun der Bundesrath, dem Nationalrath die von den Kantonen dießfalls eingelangten Eingaben mit der Bemerkung zu unterbreiten, daß er denselben nichts beizufügen hat.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 21. Mai 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

245

Eingaben der Kantone über das Banknotenwesen.

Zürich.

Gesez vom 16. November 1869.

§ 1. Zur Aushingabe von Banknoten bedürfen Privatbanken der Genehmigung des Kantonsrathes und es unterliegt jene der fortdauernden Aufsicht des Rcgierungsrathes.

§ 2. Die Bewilligung darf nur für einen bestimmten Maximalbetrag und gegen die Verpflichtung ertheilt werden, für den ganzen Betrag der im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit genügende Dekung, wovon wenigstens ein Drittel in baar, bereit zu halten.

§ 3. Ueberdieß ist jedes Privatgeldinstitut, dem die Emission von Banknoten bewilligt wird,i anzuhalten : O 1) Zu Händen der Staatskasse eine jährliche Konzessionsgebühr von Y2 °/° der Emissionssumme zu entrichten, wogegen die Banknoten durch den Staat unentgeltlich gestempelt werden ; 2) die Banknoten der Zürcher Kantonalbank im Verkehr mit Dritten an Zahlungsstatt anzunehmen, wofür die Kantonalbank Gegenrecht hält; 3) dem Regierungsrath alljährlich den Geschäftsbericht zuzustellen.

§ 4. Uebertretungen dieses Gesezes, welches auch auf inländische Filialen auswärtiger Banken Anwendung findet, werden mit Buße bis auf Fr. 10,000 belegt.

Gegen Banken, welche mit der Honorirung ihrer Noten säumig sind, kann nach amtlich erhobenem Protest sofortige Konkurseröffnung ausgewirkt werden.

Bern.

Anonyme Gesellschaften unterliegen der Genehmigung der Regierung, ohne deren Einwilligung also keine Emission von Banknoten stattfinden darf.

Die Behörden Berns hatten sich seiner Zeit mit der Aufstellung von Vorschriften über das Banknotenwesen beschäftigt; der Gegenstand wurde aber bei der Anhandnahme der Revision der Bundesverfassung wieder fallen gelassen.

246

Im Gesez über die Kantonalbank sind Vorschriften über die Emission von Banknoten enthalten. Die Anstalt ist ermächtigt, Noten bis auf die Höhe ihres Stammkapitales abzugeben.

Luzern

hat keine besondern gesezlichen Bestimmungen, sondern die Gestattung zur Errichtung von Bankinstituten wird jeweilen von der Bedingung abhängig gemacht, daß die betreffenden Statuten den Vorschriften des Gesezes über anonyme oder Aktiengesellschaften vom 1. Juni 1875 wesentlich konform sind.

Uri

hat keine Antwort ertheilt.

S chwyz

hat keine Vorschriften.

Obwalden hat keine Vorschriften, jedoch die Wahrnehmung gemacht, daß die Banknoten allzusehr überhandnehmen.

Nidwaiden hat keine Vorschriften.

G laru s hat keine Vorschriften.

Zug

hat keine Vorschriften.

F r e i b u r g.

Es bestehen keine gesezlichen Vorschriften.

Wenn aber Statuten, welche die Emission von Banknoten vorsehen, der Regierung zur Sanktion vorgelegt werden, so werden an die staatliche Genehmigung folgende Bedingungen geknüpft : 1) Die Noten dürfen ein Drittel des Aktienkapitales nicht überschreiten ; 2) es soll stets ein Drittel der Banknotenemission in baar vorhanden sein;

247

3) um diese Bedingungen zu vollziehen, haben die Banken jeden Monat dem Amtsschafmer einen Kassaetat einzuhändigen, unter Angabc des täglichen Umsazes in Noten und Baarschaft.

Solothurn.

Die Bank ist zur Ausgabe von Banknoten von Fr. 500, 100, 50 und 20 berechtigt (Art. 47).

Es ist ihr aber zur Pflicht gemacht, bei jeder Ausgabe von Banknoten den Betrag derselben, sowie der im Umlauf befindlichen durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

(Art. 49). Die Kassa der Bank löst zu jeder Zeit die Banknoten gegen ßaar ein.

Alle unter Verwaltung des Staates befindlichen Kassen nehmen sie nach ihrem Nennwerthc als Zahlung an.

(Art. 50). Es dürfen aber die ausgegebenen Kassascheine und Bauknoten die Hälfte des Aktienkapitales nicht übersteigen.

(Art. 56). Der Bankverwaltung wird zur Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, daß je weilen ein Viertheil des Gesammtbetrages der ohne Aufkündung zahlbaren und auf acht Tage kündbaren Depositengelder der im Umlauf befindlichen Kassascheine und Banknoten baar in der Bankkasse sich vorfindet; die übrigen drei Vierr theile aber sollen durch die im Portefeuille befindlichen Forderungen, die längstens in drei Monaten fällig sind, gedekt sein.

Andere Institute besizen im Kanton Solothurn dieses Recht nicht.

Basel-Stadt hat keine Vorschriften.

Basel-Landschaft zitirt folgende Vorschriften des Bankgesezes : ,,§ 28. Alle öffentlichen Kassen des Kantons sind gehalten, die Noten der Kantonalbank an Zahlung anzunehmen.

,,§ 29. Die Kantonalbauk leistet für abhaiidengckommeue Noten keinerlei Ersaz.

,,§ 30. Die im Verkehr befindlichen Banknoten und Kassascheine dürfen 10 °/o des gesammten Bankkapitales nicht überschreiten.

248 ,,Für einen Drittheil der im Verkehr befindlichen Banknoten und Kassascheine soll stets der Werth baar in Kasse vorhanden und für die andern zwei Drittheile eine entsprechende Summe in diskontirbaren Wertpapieren vorhanden sein."

Schaff h auseu zitirt folgende Bestimmungen aus seinem Privatrecht : "§ 1031.

Die Hinausgabe von eigentlichem Bankpapiergeld oder Banknoten bedarf der Genehmigung des Großen Ratlies und unterliegt der fortdauernden Aufsicht des Regierungsrathes.

,,§ 1032. Die Vindikation von Banknoten ist nur so lange zuläßig, als dieselben noch in ihrer Besonderheit (als Spezies) erkennbar und nicht durch Erwerb des redliehen Besizes (§ 439) in das Eigenthum eines Dritten übergegangen sind.

,,§ 1033. Sind Banknoten abhanden gekommen oder zerstört worden, so kann der zu Verlust gekommene Besizer keine Amortisation oder Erneuerung fordern. Sind dieselben aber noch, wenn auch in Stüke zerrissen, in seiner Hand, so kann er dieselben bei der Schuldkasse gebrauchen, und die Bank ist berechtigt, an die Stelle der zerstörten Scheine neue Exemplare auszugeben."

A p p e n z e 11 A. - R h.

hat keine Vorschriften.

A p p e n z e 11 I. - R h.

hat keine Antwort ertheilt.

St. G a l l e n hat keine allgemeinen Bestimmungen über diese Materie, indem die Ausgabe und Einlösung von Banknoten ohne jegliche Einmischung des Staates einerseits den betreffenden anonymen Gesellschaften, anderseits dem Kredite des Publikums überlassen ist.

Dagegen bestehen bezüglich der der Kantonalbank bewilligten Banknotenemission u. a. folgende Vorschriften : ,,Die Bank ist verpflichtet, die Banknoten jederzeit gegen baar einzulösen. Der Staat haftet unter allen Umständen für die Erfüllung dieser Verpflichtung.

,,Verloren gegangene Noten werden nicht ersezt."

(Art. 2 der Vollziehungsverordnung vom 23. September 1867).

249 ,,Die Bankkasse hat jederzeit den dritten Theil des Betrages der in Umlauf befindlichen Banknoten in Baarschaft zu enthalten."1 (Art. 4 zitjrter Verordnung).

,,Die Bank ist berechtigt, Banknoten bis zum Belaufe von.

y-ji Millionen Franken in Umlauf zu sezen."

(Beschluß des Großen Käthes vom 7. Juni 1874).

Graubünden.

§ 94 des bündnerischen Privatreehtes lautet : ,,Auf den öffentlichen Kredit berechnete Institute, mögen sie auf einem Gesellschaftsvertrag beruhen oder zu den Stiftungen gehören, Banken, Sparkassen, Kredit-, Leih- und Rentenanstalten u. s. w., sind in ihren Beziehungen zu Dritten als privatrechtliche juristische Personen anzusehen, unterliegen jedoch insofern der Genehmigung und Aufsicht der Regierung, als diese ihnen jederzeit den Nachweis darüber abverlangen kann, daß sie auf solider Grundlage ruhen und die zur Erfüllung der von ihnen zu übernehmenden oder übernommenen Verpflichtungen erforderliche Gewähr bieten.

,,Sollten sie diesen Nachweis nicht leisten, so kann die Regierung, sei es ihnen ihre Genehmigung versagen, sei es, wenn sie schon bestehen, auf Abhülfe dringen oder nötigenfalls ihre Aufhebung und Liquidation beschließen.

,,Hande.lt es sich um auswärtige Anstalten, so kann ihnen die Agentur im Kanton untersagt oder an Bedingungen geknüpft werden."

A a r g a u.

Art. 35 des Bankrcs-lements lautet : 'o' ,,Die Bank ist berechtigt, Banknoten bis zum Betrage der Hälfte ihres Aktienkapitales in Umlauf zu sezen etc etc."

Art. 36. ,,Die Kasse der Bank löst diese Banknoten bei Vorweisung gegen Baar ein.1'' Art. 37. ,,Ein Drittheil der im Umlauf befindlichen Banknoten soll jeweilen durch den in der Kasse vorhandenen Baarvorrath und die übrigen zwei Drittheile durch die im Portefeuille der Bank befindlichen Wechsel oder durch andere Forderungen, die in längstens drei Monaten fällig sind, gedekt sein."

T h u r g a u.

Art. 3 des Bankgesazes schreibt vor : ,,Die Bankvorsteherschaft bedarf für die jeweilige Emission der Zustimmung des Regierungsrathes.

250

,,Es werden die Banknoten bei allen öffentlichen Kassen des Kantons als gesezliches Zahlungsmittel angenommen und insbesondere ist die Kantonalbank verpflichtet, dieselben jederzeit einzulösen."

T essin hat keine Antwort ertheilt.

Waadt hat keine speziellen Vorschriften. Der § 48 der Statuten der Kantonalbank bestimmt, daß der Betrag der im Umlauf befindlichen Banknoten das Dreifache des in der Kasse der Bank vorräthigen gemünzten Metalles nicht übersteigen dürfe.

W a 11 i s hat ein Gesez über Gründung seiner Kantonalbank; spezielle Vorschriften über Banken und Banknotenemission sind jedoch darin nicht enthalten.

Neuenburg.

Die Kantonalbank hat einzig das Recht zur Notenausgabe.

(Großrathsdekret vom 22. November 1854).

Genf hat keine Vorschriften.

251

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Verpflegung und Beerdigung armer Kantonsangehöriger.

(Vom 2. Juni 1875.)

Tit.! ' Der Art. 48 der Bundesverfassung lautet: ,,Ein Bundesgesez wird über die Kosten der Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines Kantons, welche in einem andern krank werden oder sterben, die nöthigen Bestimmungen treffen."

Bekanntlich existirt seit dem Jahr 1865 ein Konkordat über die gegenseitige Vergütung von Verpflegungs- und Begräbniskosten für arme Angehörige, dem 16 Kantone beigetreten sind (A. S. VIII, 820). Die neue Bundesverfassung will diese Materie auf dem Wege der eidg. Gesezgebung geregelt wissen, ohne sich darüber auszusprechen, ob das Gesez auf der Basis der Rükvergütung oder auf dem entgegengesehen Prinzip beruhen soll. Wir mußten daher wünschen, da diese Angelegenheit zunächst die Kantone betrifft, die Ansichten derselben hierüber kennen zu lernen, bevor wir der Sache weitere Folge gaben.

In ihrer diesfälligen Ansichtäußerung theilen sich die Kantone in zwei Gruppen, von denen die größere (15 Kantone) den Grundsaz der gegenseitigen Vergütungspflicht in das Gesez aufgenommen wissen will, während die Minderheit (7 Kantone) sich für denjenigen der Unentgeltlichkeit ausspricht.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. III.

18

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Banknotenwesen. (Vom 21. Mai 1875.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1875

Date Data Seite

244-251

Page Pagina Ref. No

10 008 656

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.