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Inserate.

Geschäftsreglement des

Schweiz. Generalkommissariats für die internationale Ausstellung in Philadelphia im Jahr 1876.

(Vom Bundesrathe erlassen am 23. Juli 1875.)

Das Generalkommissariat für die schweizerische Abtheilung der internationalen Ausstellung in Philadelphia im Jahre 1876 tritt nach dem Beschlüsse des Bundesrathes mit 1. August 1875 in Thätigkeit.

Dasselbe besteht: aus einem Generalkommissär ; aus fünf Departementskommissionen und denjenigen Kommissären und Angestellten, welche die richtige, mit dem Bundesbeschlusse vom '29. Juni 1875 im Einklänge stehende Durchführung der betreffenden Arbeit verlangt.

I. Verrichtungen.

Das Generalkommissariat ist von genanntem Datum an mil; der Besorgung aller Angelegenheiten beauftragt, die sich auf die.

Ausstellung beziehen und die nach den Beschlüssen der Bundesversammlung des Bundes sind. Ihm.

o und des Bundesrathes Aufgabe o liegen ob: 1) Die Vervollständigung der Betheiligungslisten im Sinne einer möglichst kompleten Darstellung der schweizerischen Produktion und im Einklänge mit der Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung vom 22. Juni 1875.

917 2) Die Behandlung der Fragen, welche die Benuzung des Raumes und die Einrichtung der Ausstellung betreffen und die Entwerfuug sämmtlicher Bau-, Anordnung'«- und Dekoratiouspläne.

3) Die richtige Auswahl der Ausstellungsgegenstände.

4) Die definitive Ausfertigung des Kataloges in deutscher, französischer und englischer Sprache.

5) Die Spedition und die Transportversicherung der Ausstellungsgüter nach dem Ausstellungsgebäude.

6) Die Anschaffung der Ausstelluugsschränke, die innere Anordnung der Ausstellung, der Empfang der Ausstellungsobjekte, das Auspaken und Aufstellen derselben, die Kistenaufbewahrung, die Beaufsichtigung und die Fürsorge für Schuz und Erhaltung der Waaren, eventuell das Wiedereinpakon und die Rükspedition der nicht in Amerika zurükbleibendeu Objekte.

7) Die Anleitungen zur Ausführung aller bauliehen und dekorativen Vorrichtungen; diejenigen der Ausstellungsbehälter, Schauschränke und Tische ; überhaupt der inneren Einrichtung der schweizerischen Ausstellung.

8) Die Oberaufsicht und Leitung der schweizerischen Abtheilung während der eigentlichen Ausstellungsperiode, und 9) die Besorgung des gesammten Rechnungswesens.

Der Generalkommissär verfügt über die vom Bundesrathe oder dem eidgenössischen Eisenbahn - und Handelsdepartemente gutgeheissenen Kredite, versieht mit seinem Visa die zu bezahlenden Rechnungen, sammelt und ordnet die Belege. Endlich stellt er die Rechnungen für die von den Ausstellern zu leistenden Rükvergütungen aus. (Art. 2, a. u. b. des Bundesbeschlusses vom 29. Juni 1875.)

10) Der Generalkommissär macht Vorschläge über Erzielung einer technischen Berichterstattung über die schweizerische Abtheilung der Ausstellung; verfaßt selbst über die Organisation und die erste Abtheilung (bis zur Absenduug der Ausstellungsgüter reichend) einen Verwaltungsbericht und ordnet die Erstattung eines solchen für die zweite Abtheilung (Ankunft der Waaren in Amerika und Ausstellungsperiode, eventuell Rüksendungen) an.

11) Der Verkauf der ausgestellten Gegenstände ist nicht Sache des Kommissariates, sondern der Aussteller und ihrer Agenten, welch' leztere nur mit Zustimmung des Generalkommissariates die bezüglichen Funktionen ausüben dürfen. Das Kommissariat wird jedoch vom Standpunkte der guten Ordnung ein Regulativ darüber aufstellen und Kontrole für richtige Ausführung üben.

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II. Stellung zu Behörden und Ausstellern.

Der Generalkommissär, eventuell seine vom eidgenössischen Eisenbahn- und Handelsdepartement anerkannten Bevollmächtigten, ist gegenüber der United States Centennial-Commission" in Philadelphia, sowie gegenüber dem amerikanischen Generaldirektor das Organ des schweizerischen Bundesrathes und des schweizerichen Eisenbahn- und Handelsdepartements. Er vertritt die schweizerischen Aussteller bei der benannten Kommission, der Generaldirektion und den Ausstellungsorganen anderer Staaten und vorkehrt direkt mit denselben.

Er verkehrt mit den Ausstellern nur durch das Mittel der Departementskommissionen.

Er ist dem eidgenössischen Eisenbahn- und Handelsdepartement unterstellt und hat 1) demselben regelmäßig geschäftliche Berichte, zu erstatten :, 2) ihm diejenigen Vorlagen zu machen, welche Entscheide, des Departements oder Beschlüsse des Bundesrathes erheischen, namentlich über a. Aenderung in der Ausdehnung oder der bereits beschlossenen Organisation der schweizerischen Ausstellung; b. Anstellung von Personen mit einem Gehalt von mehr als Fr. 10 per Tag in der Schweiz und von mehr als Fr. 20 per Tag in Philadelphia; c. Verträge, Akkorde und Maßregeln von größerer finanzieller Bedeutung; d. über Differenzen wegen Zulassung von Ausstellern.

Aussteller, deren Delegirte oder Agenten, welche sich bei der Ordnung oder Instandhaltung ihrer Produkte betheiligen wollen, stehen im Innern der Ausstellung unter dem Generalkommissariat.

Der Generalkommissär oder dessen Bevollmächtigter wird die Bestrebungen der schweizerischen Jurymitglieder konzentriren und unterstüzen. Er ertheilt den fremden Preisrichtern die nöthige Auskunft über schweizerische Ausstellungsgegenstände undträgtt dafür Sorge, daß in denjenigen Departementen, Gruppen oder Klausen, in welchen die Schweiz nicht direkt durch Preisrichter vertreten ist, die schweizerischen Interessen dennoch wahrgenommen werden.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Aktiengesellschaft für die Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln wünscht ein behnfs Vollendung der genannten Linie theils schon erhaltenes, theils noch auszugebendes, durch die Gemeinden "Wädensweil und Einsiedeln garantirtes Anleihen von Fr. 1,500,000 noch durch ein Pfandrecht im ersten.

Bange auf ihre Eisenbahn (jedoch ohne Betriebsmaterial) zu versichern.

Gemäß Art. 2 des Bundesgesezes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 wird dieses Pt'andbestellungsbegehren hiemit bekannt gemacht und e i n e mit dem 16. A u g u s t n ä c h s t k ü n f t i g z u E n d e g e h e n d e F r i s t , angesezt, u m beim Bundesrathe allfällig Einsprache dagegen zu erheben.

B e r n , den 21. Juli 1875. [3].

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Da sofort nach beendigter Bundesversammlung jeweilen Begehren um Znsendung der erlassenen Bundesgeseze eingehen, so wird daran erinnert, daß dieselben nicht erscheinen können, bevor die Texte revidirt und namentlich der französche durch Experten geprüft und festgestellt ist, was jeweilen mehrere Wochen andauert. Sobald ein Gesez im Bündesblatt erschienen ist, werden auch Extraabzüge angeordnet.

B e r n , den 18. Juli 1875.

Die Schweiz. Bandeskanzlei.

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Bekanntmachung des schweizerischen Zolldepartements.

Seit einiger Zeit hat sich, in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften, das Verfahren gebildet, daß Güter, welche zum Verbraucht) in der Schweiz bestimmt, mithin der Verzollung bei der Eintrittszollstätte unterworfen sind, beim Eintritt in die Schweiz zur Durchfuhr angemeldet und dann erst an ihrem Bestimmungsorte, sofern an diesem eine nur Behandlung von Transitgütern ermächtigte Zollstätte besteht, der Einfuhrverzollung unterstellt werden.

Nach diesem Verfahren tritt für Einfuhrgüter eine zweimalige Zollbehandlung ein, welches Verhältniß Wirkungen zur Folge hat, die .sich mit den aufs Einfachste beschränkten Einrichtungen der schweizerischen Zollverwaltung nicht vertragen.

Unter Hinweisung auf den Bundesrathsbeschluß vom 14. August 1807 betreffend die Vereinfachung der Zollformalitäten für Transitgüter Art. 51), bringt daher das schweizerische Zolldepartement in Erinnerung, daß das Verfahren, wenn Transitgüter zum Verbleiben in der Schweiz bestimmt werden, das hienach vorgeschriebene ist.

Art. 59 ,,Will eine mit Geleitschein reisende Waare für den Verbrauch ,,im Inlande bestimmt werden, so kann der Waarenführer die Eintrittszoll,,stätte einfach davon in Kenntniß sezen, oder die Transitfrist ablaufen lassen, ,,wodurch sich die Sache im Sinne des vorhergehenden Artikels (nämlich ,,mittelst Bezuges der sicher gestellten tarifgemäßen Zollgebühr durch die ,,Eintrittszollstätte) erledigt."

,,Würde dieses für verbleite Waarenstüke gewünscht, wofür in den be,,betrffenden Geleitscheinen nicht eine genaue Angabe ihres Inhaltes angegeben ,,wäre, so hat in diesem Falle die Verzollung nach der höchsten Tarifklasse ,,zu geschehen."

Behufs Herstellung des durch die Vorschriften des Bundesrathe bedingten Verfahrens darf demnach die nachträgliche Einfuhrverzollung von anfänglich zum Transit abgefertigten Gütern durch keine andere als diejenige Zollstätte, von welcher der betreffende Geleitschein ausgestellt wurde, vorgenommen werden.

Es wird diese Anordnung hiemit zu öffentlicher Kenntniß gebracht.

B e r n , den 1. Juli 1875.'[2]..

Das schweizerische Zolldepartement.

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Bekanntmachung.

Da Drukschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberüksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich ist (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne dio Vermittlung des eidg. Sekretariats für Druksachen, ein entsprechender Reservevorrath au lezteres eingesandt werden sollte.

B e r n , den 9. Juli 1875.[2[..

Die schweiz. Bundeskanzlei.

Ausschreibung.

Unterzeichnete Verwaltung ist vom eidg. Militärdepartement beauftragt, folgende Gegenstände anzuschaffen, und eröffnet hiemit Konkurrenz. Diejenigen Lieferauten, deren Adressen uns noch nicht bekannt sind, oder die bis zum 31 Juli nicht im Besitze der Angebothogen sein sollten, werden ersucht, dieselben zu verlangen, unter Angabe der ti ruppe, auf welche sie gedenken Offerten zu machen.

Die Angebote müssen bis zum 15. August in ungern Händen sein.

Die Lieferungstermine werden je nach den zu liefernden Artikeln auf 5 bis 7 Monate festgestellt. Die Preise sind franco Transport und Packung auf die dem Lieferauten nächstgelegene Eisenbahnstation zu stellen.

Rücksendungen von Packmaterial, sowie von Ausschußwaare liegen zu Lasten der Lieferanten.

Modelle können auf unserer Verwaltung eingesehen werden. Ordonnanzen sind beim eidg. Oberkriegskommissariat (Reglementsverwaltnng) zu beziehen.

Zeichnungen und Beschreibung der mit * bezeichneten Artikel werden gegen Nachnahme des Kostenpreises von unserer Verwaltung geliefert.

Garnituren werden theilweiso durch die Verwaltung geliefert; das Nähere besagen die Anmeldbogen.

Bundesblatt Jahrg. XXVII. Bd.III,

G3

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I. Gruppe.

Stückzahl, i

Gegenstand.

9,056

Gewehrriemen (neues Modell).

Leibgurte.

Faschinenmessertaschen, einfache.

,, mit Bajonne.tscheidenschlaufe.

Bajonnetscheidentaschen.

BajoniiL'tscheiden, gewöhnliche.

,, .

zu Faschinenmesser.

Patrontaschen für Infanterie (neues Modell).

,, ,, Karabinermunition.

,, ,, Kevolvermunition.

Säbelkuppel mit Schlagband für Dragoner.

,, ,, ,, ,, Guiden und Train.

Karabinerriemen mit Hacken.

Revolveri'utteral.

Trommelkuppel und Knieleder.

Tragriemen für Trompeten.

Fouriertaschen für Fußtruppen.

,, Berittene.

Mnsiktaschen.

Verbandzeugtaschen.

Vollständige Offiziersreitzeuge nebst Zänmung mit vordem n. hintern Packtaschen, Packriemec, Gurt, Stcigricmen, Bügel, Hattclucterdccko, vozu die Verwaltung die Sattelunterdeckenfilze gratis liefert.

12,594 3,038 1,809 8,247 8.2Ì7 1J09 O.'JiVi '400

80 400 1,053 400 lOO 90 70

n

II. Gruppe.

57 15 234 480 1GO

Xach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

Modell 1868 Neues Modell

Ordonnanz vom 24. April 1874.

II. Gruppe.

Stückzahl.

Gegenstand.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

480

Vollständige Reitzeuge für Kavallerie mit Zäumung, Packtaschen, Packriemen, Gurt, Steigriemen, Unterlagdecke, Vorraths-JLunitionstasche, Hufnägeltäschchen. Hiezu liefert die Verwaltung gratis Sattelbaum, Filz zu Stegpolster, zu Stegpolsterkeile und Unterlagdecken : Steigbügel, Gebisse und VorrathsKinnkette mit Hacken.

Karabinerholftern.

Revolvertaschen.

Stallkalfteru.

Stallgurten.

Fouragierstricke.

Kopfsäcke.

Futterwicke.

Heugarne Pferdedecken.

Sattelbäume für Kavalleriesättel.

Grundsitze auf die Sattelbäume aufgezogen.

Filz zu Stegpolstern, Stegpolsterkeil und Unterlagdecken.

Filz zu Unterlagdecken für Offiziersreitzeuge.

Trompetenschnüre in 3 Farben.

ilundstücksehnüre . ,, ,,

Ordonnanz vom 3. Februar 1875.

400 80 640 640 480 640 480 480 640 480 480 480

III. Gruppe.

160 161 234

Ordonnanz vom 24. April 1874.

Xach Modell.

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924

Stückzahl.

III. Gruppe.

n

Gegenstand.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

Nach Modell.

Unterlieuts.-Grad Gold.

mit nach "Waffen vern 216 ,, schiedenartigen UnterSilber.

lagen.

80 Auszeichnungen f. die besten Schützen. Fahrer etc. Gold.

200 ,, » » n <· Silber.

Xach Modell u. Eegl ment v. 24. Mai 1857.

Gradabzeichen für Unteroffiziere.

18 Paar Feldweibel: fein Gold /\ ,, ,, Silber A 8 » ,, ,, Gold, einfach.

12 ,, ,, Silber, ,, 78 ,, B Fonrier und Wachtmeister: fein Gold A 176 ,, 38 ,, ,, B r » Silber A ' ,, ,, ,, ,, Gold, einfach.

144 ,, n n n n Silber, ,, 888 ,, Ferner das gleiche Quantum in nalbfein Gold u. Silber.

Korporal: Wolle f\ 166 ,, , ,, einfach.

1,368 ,, 302 ,, Gefreiter : ,, A ,, ,, einfach.

56 ,, Alle diese Auszeichnungen sind zum Aufnähen auf das Kleidungsstück fertig, mit Unterlagen in den verschiedenen \Yafleufarben, zu berechnen.

160

Offiziersbriden

Stückzahl.

IV. Gruppe.

V. Gruppe.

174 1,453 227 90

80

9,956 480 640 640 640 640 640 640 20.480

5,120

Gegenstand.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Mode 11.

Keitersäbel für Offiziere.

,, ,, Mannschaft.

Sähel für unberittene Offiziere.

Trommeln mit Schlägel und l Vorrathsfell.

Feldbeile für Unteroffiziere der Kavallerie.

Oelfläschchen für Infanterie.

,, ,, Berittene.

Striegel mit Ilufräumer.

Pi'erdebürsten.

Schwämme.

Staublappen, als Tasche eingerichtet.

Hufsalbbürsten.

Hufsalbbüchseu.

Hufnägel.

Eisnäg-el.

B e r n , den 14. Juli 1875.

Nach Modell.

1868.

Ordonnanz vom 3. Februar 1875.

* * Ordonnanz vom 3. Februar 1875.

Die technische Abtheilung der Verwaltung des eidg. Kriegsmaterials.

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Vereinigte Schweizerbahnen.

Mit dein Tage der Eröffnung der linksufrigen Zürichseebahn treten für den Personen- wie für den Güterverkehr zwischen den Stationen der Linie Rüthi Chur Glarus Wallisellen sowohl unter sieh, als im Verkehr mit Oerlikon und Zürich und weiter, neue Tarife mit theilweise allgeänderten Taxen in Kraft, welche s. /. auf den betreuenden Stationen eingesehen und bezogen werden können.

S t. G a 11 e n , den 12. Juli 1875. ["]..

(M. 21557. Z.)

Die Generaldirektion.

'"Schweizerische Nordostbahn.

Die Tarife für den internen und direkten Personen-, Gepäck-, Vieh und Güterverkehr der Bötzbergbahn, sowie das für diesen Verkehr maßgebende schweizerische Transportregement können bei sämmtlichen Bützbergstationen eingesehen und bezogen werden.

Z ü r i c h , den 10. Juli 1875. ["]..

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die, Empfangnähme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) K o n t r o l e u r bei, eidg. Niederlagshaus in Basel. Jahresbesoldung Fr. 2500--4000. Anmeldung bis zum 3. August 1875 bei der Zolldirektion in Basel.

2) B r i e f t r ä g e r in R a g a z .

j Anmeldung biszumn 6.Augustt 3) Co n du k t eu r für den Postkreis 1875 bei der Kreispostdirektion Chur.

J i u Chur.

4) B ü r e a u d i e n e r in Genf. Anmeldung bis zum G. August 1875 bei dor Kreispostdirektion in Genf.

5) B r i e f t r ä g e r und B o t e in M a l t e r s (Luzern).

6) B r i e f t r ä g e r und B o t e in Anmeldung bis zum 6. August W o h l h a u s e n (Luzern).

1875 bei der Kreispostdirektion in Luzern 7) A b l a g e h a l t e r und B r i e f t r ä g e r i n W i g g e n (Luzern).

8) Postkommis in Luzern.

9) P o s t h al ter und B r i ef t r ä g e r in H a u s e n a. Alb. Anmeldung bis zum 6. August 1875 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

10) Telegraphist in V a l l o r b e s (Waadt). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 10. August 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Lausanne.

11) Telegraphist in St. Sul pi ce (Neuen bürg). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 10. August 1870 bei der Telegraphen-Inspektion in Bern, 12) Telegraphist in Hof (Innertkirchen [Bern]). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 3. August 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Bern.

13) G oh ii If e auf dem Ma t e r i a l b ü r e au der Telegraphendirektion.

Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873.

Anmeldung bis zum 10. August 1875 bei der Telegraphen-Direktion in Bern.

14) T e l e g r a p h i s t in H a u s e n a/A. (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum G. August 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Zürich.

928 1) Copist bei der eidg O b e r z o l l d i r e k t i o n . Jahresbesoldung IV. 1860 Kenntniß der deutschen und französischen Sprache ist erforderlich. Anmeldung bis zum 27. Juli 1875 bei der Oberzolldirektion in Bern.

2) Einnehmer der Nebenzollstätte Eschenz. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst 10% Provision auf den Roheinnahmen. Anmeldung bis zum 28. Juli 1875 bei der Zolldirektion in Schaffhausen.

3) P o s t h a l t e r iu V a l l o r b e s (Waadt). Anmeldung bis zum 30. Juli 1875 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

4) Postkommis in L u z e r n .

) Anmeldung bis zum i!0. Juli , ,, ,, > 1875 bei der Kreispostdirektion 5) B r i e f t r ä g e r m K r i e n s (Luzern). in Luzern.

6

) Briefträger i n Amrisweil J Anmeldung bis z u m 7) B ü r e a u d i e n e r in Z ü r i c h .

l in Zürich.

8) P o s t h a l t e r und B r i e f t r ä g e r in S c h m e r i k o n (St. Gallen). Anmeldung bis zum 30. Juli 1876 bei der Kreispostdirektion in St. (Talion.

9) Posthalter in Villeret (Bern). Anmeldung bis zum 30. Juli 1875 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

10) T e l e g r a p h i s t in B r i s s a g o (Tessin). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 27. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Belllenz.

11) T e l e g r a p h i s t in Rothenthurm (Schwyz) Jahresbesoldung Kr. 200, nebst Dopeschenprovision. Anmeldung bis zum 27. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion iu Zürich.

12) T e l e g r a p h i s t in Villeret. Jahresbesoldung 200 Franken, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 3. August 1875 bei der Telegraphen-Inspektion iu Bern.

13) Ausläufer auf dem Telegraphenbüreau in Luzern. Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 3. August 1875 bei dem Chef des Telegraphenbüreau in Luzern.

14) E i n n e h m e r der Nebenzollstätte Lugnez (Bern). Jahresbesoldung Fr. 300, nebst 8 °/o Provision auf denRoheinnahmen.. Anmeldung bis zum 27. Juli 1875 bei derZolldirektionn in Basel.

15) T e l e g r a p h i s t in B i e l . Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgeseze,s vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 27. Juli 1875 bei der Telegraphen-Inspektion in Bern.

N o t c. Dieser Nummer ist die Signatur 30 der eidg. Gesez sammlung beigelegt.

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Jahr

1875

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.07.1875

Date Data Seite

916-928

Page Pagina Ref. No

10 008 732

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