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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession von Pferdeeisenbahne in Genf.

(Vom 28. Juni 1875.)

Tit.!

Indem auseinandergesezt wird, die in den Jahren 1862 und 1863 gebauten Pferdebahnen Genf-Chêne und Genf-Carouge seien dringend einer Erneuerung und Reparatur bedürftig, und für die leztere müssen nothwendig neue Wägen angeschafft werden, die beiden bestehenden Gesellschaften seien aber außer Stande, die Kosten aufzubringen, eine glükliche Hebung der Schwierigkeiten sei nur davon zu erwarten, daß die beiden genannten Bahnen mit einander in Verbindung gesezt und durch die besuchtesten Gassen neue Linien gelegt werden, kommen die Herren Antonin Févat inGenf, Mitglied der Verwaltung der Bahnen Genf-Chêne und GenfCarouge, und Simon Philippart in Paris, Präsident der Pferdebahngesellschaft du Nord (Lezterer vertritt wesentlich die finanzielle Seite des Unternehmens), um die Konzession eines Nezes von Pferdebahnen ein, welches vor Allem die bereits gebauten Pferdebahnen in sich begreift, dieselben durch die Rues de la Corratene, Centrale, des Allemands, de la Croix d'or und de Rive mit einander verbindet und vom Bahnhof Montbrillant her durch die Rue du Mont Blanc über die Brüke du Mont Blanc und die Pläze du Lac

20 und du Molard eine neue Verkehrsader öffnet. Weil an Markttagen die Linie durch die engen Gassen des Allemands, du Marché, de la Croix d'or und de Rive nicht betrieben werden kann, so haben- sich die Petenten nachträglich auch noch zu einer Art Parallelbahn entschlossen, welche bei der Montblanc-Brüke einerseits südlich über die Place du Port, die Rue du Rhône und Rue d'Italie, andererseits den Grand quai (in der Karte Quai du Lac genannt), die Place du Rhône, die Rue du Rhône und Place de Bei Air abzweigt. Endlich haben sie sich auf den Wunsch des Staatsrathes von Genf auch verpflichtet, die Streke von Chene Bouseries bis nach Moillesulaz, welche schon in der am 1. Juli 1863 ertheilten Konzession für Genf-Chône Inbegriffen war, zu bauen, immerhin mit einer um 2 Jahre längeren Baufrist, weil vorerst eine Straße von Chône-Bougeries nach Chêne-Bourg projektirt beschlossen und ausgeführt werden muß.

Das ganze Nez wird, soweit sich dies an der Hand der nur theilweise (nämlich nur für die ursprünglich projektirten Linien vorliegenden Pläne beurtheilen läßt, eine Ausdehnung von etwa 10 Kilometern haben, wovon auf die schon erstellten zwei Linien zirka. 51/2 Kilometer fallen. Die Maximalsteigung wird zirka 5,7 °/no betragen. Im Projekte liegt die gleiche Geleiseweite, welche die Hauptbahnen haben. Die Kosten sind auf Fr.

140 per Kilometer veranschlagt, wozu für die Liquidation der bestehenden Gesellschaften muthmaßlich noch zirka Fr. 400,000 kommen werden.

Was die Konzessionsbedingungen anbetrifft, so verweisen wir vorerst im Allgemeinen auf unsere Botschaft betreffend die Pferdebahn Bözingen-Biel-Nidau. Mit Bezug auf das speziell vorliegende Projekt beschränken wir uns auf folgende Bemerkungen : 1) Nachdem mit Ausnahme von zwei weiter unten zu behandelnden Punkten zwischen den Petenten und der Regierung von Genf eine vollständige Einigung erzielt worden ist, so glauben wir nicht näher auf die ursprünglichen, in mehrfacher Hinsicht abweichenden Anträge eintreten zu sollen. Wir erwähnen nur kurz, daß die Bewerber auf die eventuelle Konzession weiterer Linien, resp. auf ein dreijähriges Vorrecht auf solche, verzichtet haben, daß sie von dem Gedanken, zwei Wagenklassen aufzustellen, abgegangen sind, daß die gewünschte Bestimmung, wornach der Pferdebetrieb durch Lokomotivbetrieb hätte ersezt werden
können, gestrichen worden ist.

2) Die Worte ,,der Direktion" im Art. 4 sind weggelassen worden, weil die Petenten erklärten, es werde keine Direktion eingesezt werden.

621 3) Durch die vom Bunde zu ertheilende Konzession werden die vom Kanton Genf ertheilten Konzessionen für Genf-Chêne und Genf-Carouge aufgehoben. Die Konzessionäre haben für alle Ansprüche aufzukommen, welche von den bei diesen alten Unter.nehmungen Betheiligten erhoben werden könnten. Da die neue Konzession nicht den Herren Févat und Philippart als Privatpersonen, sondern zu Händen ihrer Gesellschaften, namentlich also den Eigentümern der genannten zwei Genfer Tramways verliehen .wird, so dürfte die Vollziehung dieser Bestimmung auf keine Schwierigkeiten stoßen.

4) Mit großem Nachdruk haben die Potenten darauf gedrungen, daß Artikel 19, der sie im Fall einer Rendite über 8 °/o zur Reduktion der Taxen verpflichtet, gestrichen werde.

Wir halten die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe (Abschrekung des Kapitals, Schwierigkeit, die Taxen in mäßiger Proportion zu kürzen, weil immer mindestens um 5 Rappen herabgegangen werden müßte) nicht für ausreichend, um von der Normalkonzession eine Ausnahme zu gestatten. Die Stadt Genf hatte sogar die Hälfte des diese 8 °/o übersteigenden Reinertrages beansprucht und der Staatsrath nur unter der Bedingung, daß die Normalkonzession in dieser Beziehung aufrecht erhalten werde, daß also die günstigen Ergebnisse zu einer direkten Erleichterung des Publikums führen, auf die Geltendmachung jenes Begehrens verzichtet. Wird in Betracht gezogen, daß der Kanton und die Stadt Genf die Straßen und Pläze zur Anlage des Tramway unentgeltlich hergeben, während, wie aus unserer Botschaft betreffend BözingenBiel-Nidau ersichtlich ist, andere Gemeinwesen ziemlich hohe Gebühren für die Inanspruchnahme ihres Terrains fordern , so dürfte die vorwürfige Unternehmung am allerwenigsten Veranlaßung haben, über die fragliche Bestimmung sich zu beklagen. Es ist damit auch keineswegs ausgesprochen, daß die Reduktion der Taxen unter allen Umständen so weit gehen solle, daß für die Unternehmer nie mehr als 8 °/o Reingewinn resultiren.

5) Endlich haben die Petenten vorläufig nur dann die Konzession annehmen zu können erklärt, wenn der Rükkauf in den ersten 20 Jahren nach der Betriebseröffnung ausgeschlossen werde.

Wenn nun auch von vornherein unwahrscheinlich ist, daß der Rükkauf nach kurzer Dauer der Konzession bewerkstelligt werde, so glauben wir auch hier nicht, eine den HH. Philippart
und Févat entsprechende Entscheidung empfehlen zu können. Der Staatsrath des Kantons Genf sezt großen Werth darauf, daß hinsichtlich des Rükkaufes diese Konzession gleich laute, wie die am 1. Juli 1863 ertheilte (einzig ist das Buudesgericht an die Stelle

622 der ordentlichen Gerichte gesezt worden, um im Falle der Nichtverständigung die Schiedsrichter zu ernennen). Ohne zwingende Gründe werden die in dieser Frage wenig oder gar nicht betheiligten Bundesbehörden dem Wunsche der Behörden von Genf nicht entgegentreten wollen. Angesichts der Zusicherung gerechter Entschädigung und im Vergleiche mit den ausländischen Tramways,, welche meistens auf eine kürzere Dauer konzedirt sind und unter Umständen vor Ablauf der Konzession ohne Entschädigung beseitigt werden müssen, befinden sich die Inhaber der hier vorgeschlagenen Konzession in einer durchaus günstigen rechtlichen Stellung.

Indem wir Ihnen schließlich den lebhaften Wunsch der Petenten zur Kenntniß bringen, daß mit Rüksicht auf den einer baldigen Neugestaltung der Verhältnisse rufenden mangelhaften Zustand der in Genf betriebenen Pferdebahnen die Vorlage möchte beförd&rlich in Berathung gezogen werden, beantragen wir Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes, und versichern Sie auch bei diesem Anlaße wieder unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 28. Juni 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,, Der Bundespräsident:

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t Schiess.

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{Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend Konzession von Pferdeeisenbahnen auf Genfergebiet.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht . 1) der Gesuche der Herren S i m o n P h i l i p p a r t in Paris und An ton i n F é va t in Genf, datirt den 9. Dezember 1874 und 20. Januar 1875; "2) ' einer Botschaft des Bundesrathes vom 28. Juni 1875, beschließt: Den Herren Simon Philippart, Präsident der Pferdebahngesellschaft du Nord (Frankreich), in Paris, als Vertreter dieser Gesellschaft, und Antonin Févat, Präsident der Pferdebahngesellschaft Crenf-Carouge und Verwalter der Pferdebahngesellschaft Genf-Chêne, als Vertreter dieser beiden Gesellschaften, wird die Konzession finden Bau und Betrieb folgender Pferdeeisenbahnen: 1) auf der Straße von Genf von der Place du Rondeau in Carouge bis zur Place Neuve in Genf, in der Ausdehnung der bestehenden Pferdebahn; 2) von der Place Neuve durch die rue de la Corratene, die rue Centrale, die rue des Allemands, die rue du Marché, die rue de la Croix d'or und die rue de Rive zum Cours de Rive;

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3) von Montbrillant bis in die rue du Marché, die rue de lit . Corratene und zum Cours de Rive, nämlich von der Eisenbahnbrüke durch die rue du Montblanc, über die Briike da Montblanc, einerseits über die Place du Lac und du Molard, anderseits über den Grand Quai, die Place du Rhône, die rue du Rhône und die Place de Bel Air und drittens von der Briike du Montblanc über die Place du Port, durch dii rue du Rhône und die rue d'Italie; 4) vom Cours de Rive nach Chêne-Bougeries in der Ausdehnung der bestehenden Pferdebahn; 5) von Chêne-Bougeries über Chêne-Bourg nach Moillesulaz unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgese/e, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahne%-Äftweit solche auf die Pferdebahnen als anwendbar erklärt werden, jederzeit genaue Beachtung findet:.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von fünfzig Jahren, vom 1. Juli 1877 an gerechnet, ertheilt.'

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Genf.

Art. 4. Die Mehrheit des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 2 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes au gerechnet, sind dem Bundesrathe die Vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 15. Oktober 1875 ist der Anfang mit den Arbeiten für die ErstellungO der Bahn zu machen.

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Art, 6. Bis zum 1. Juli 1877 sind alle konzessionirten Linien zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben, ausgenommen die Linie von Chêne-Bougeries nach Moillesulaz, welche spätestens bis zum 1. Juli 1879 vollendet sein soll.

Jede Linie kann mit Bewilligung des Bundesrathes sogleich nach ihrer Vollendung in Betrieb gesezt werden.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung de» Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

625 Art. 8. Alle Linien werden zweispurig erstellt. Immerhin kann der Bundesrath nach Anhörung des Kantons Genf, soweit es die Kantonalstraßen betrifft, und der Gemeindebehörden, soweit es die Straßen in der Stadt Genf betrifft, in den zn engen oder zu verkehrsreichen Straßen und Gassen nur ein Geleise bewilligen.

Art. 9. Ueber die Benuzung der öffentlichen Straßen und Pläze u. s. w. durch die Einrichtungen der Pferdeeisenbahn, sei es nur während des Baues, sei es zum Bau und Betrieb, haben die Konzessionäre in erster Linie mit den Eigentümern eine Verständigung anzustreben. Das bezügliche Pflichtenheft ist dem Bundesrathe zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Insofern bis zum Termin der Planvorlage keine Einigung unter den Betheiligten erfolgt, wird der Bundesrath über die streitigen Punkte entscheiden^ Art. 10. Die Konzessionäre werden dem Bundesrathe mindestens drei Monate vor der Eröffnung des Betriebes Vorschläge einreichen über die Ausübung desselben in allen seinen Theilen, die Sicherung des Verkehrs neben der Bahnlinie, die Bahnpolizei u. s. w.

Der Bundesrath wird die Behörden des Kantons und der Stadt Genf über die den Bau, Unterhalt und Betrieb angehenden Vorschläge der Konzessionäre vernehmen und sodann die bezüglichen Vorschriften erlassen.

Art. 11. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen, u. s. w. sind Eigenthum des Kantons Genf und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 12. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 13. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 14. Die Konzessionäre haben sich an folgenden Fahrplan zu halten: Im Sommer wird der Dienst um 6*/2 Uhr Morgens beginnen und um W Uhr Abends aufhören; im Winter wird der Dienst um 8 Uhr Morgens beginnen und um 10 Uhr Abends aufhören. Auf jeder Linie soll mindestens alle 10 bis 15 Minuten ein»

'626 .Zug abgehen ; auf der Linie Genf-Chène darf indessen der Zwischenraum 20 Minuten betragen. Es bleibt den Konzessionären freigestellt, in größerer Zahl und außer den bezeichneten Stunden Fahrten amzuführen ; für solche Fahrten kann ein Spezialtarif aufgestellt werden, welcher durch den Bundesrath genehmigt werden muß.

Der Bundesrath und in dringlichen Fällen auch der Staatsrath von Genf sind berechtigt, in außerordentlichen Fällen, wie Feste, öffentliche Aufzüge oder wenn Straßenarbeiten den Verkehr schwierig oder gefährlich machen, zeitweise die Einstellung des Betriebes einzelner Linien oder einzelner Theile derselben zu verlangen; sie sind insbesondere berechtigt, den Betrieb der zweiten der im Eingang angeführten Linien während der für die öffentlichen Märkte bestimmten Stunden einstellen zu lassen. Für die den Konzessionären hieraus erwachsenden Nachtheile haben diese keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport einer Person im Maximum 15 Rp. für den ersten angefangenen Kilometer und 5 Rp. für jeden weiteren Kilometer oder Bruchtheil eines solchen zu beziehen. Ausnahmsweise darf für die Linie von Carouge (Place du Rondeau) nach Genf (Place Neuve) die Ta se 15 Rp. nicht übersteigen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein beson. derer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann.

Die Unternehmer haben für jede Linie oder Sektion einer Linie ·auf den obigen Tarif basirte Einheitstaxen einzuführen.

Die Unternehmer sind zur Ausgabe von Abonnementsbillets zu ermäßigten Taxen verpflichtet.

Art. 16. Von der Pflicht, Vieh zu transportiren, sind die Konzessionäre befreit.

Dieselben können mit Genehmigung des Bundesrathes den Waarentransport einrichten. Die Bundesversammlung wird nach Anhörung der Unternehmer und des Staatsraths von Genf die jezuglichen Taxen festsezen ; diese dürfen aber in keinem Falle höber sein, als die gegenwärtig im Kanton Genf von den Eisenbahngesellschaften angewendeten Camionnagegebühren.

Art. 17. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Reglemente und Tarife aufzustellen.

627 Art. 18. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe .zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 19. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen überall freien Zutritt zu gewähren.

Art. 21. Die Pferdebahnlinien, für welche precario die öffentlichen Straßen und Gassen beansprucht werden; sind als bewegliches Gut zu betrachten. Folglich sind die Spezialgeseze über die Eisenbahnen in Allem, was das Eigenthum an Grund und Boden, die Servituten und andern dinglichen Rechte betrifft, auf diese Linien nicht anwendbar. Namentlich können die Pferdebahnen nicht Gegenstand eines Pfandrechts, der Nuznießung, eines Sequesters oder · Faustpfandes sein.

Art. 22. Nach Ablauf der Konzession und durch die bloße Thatsache dieses Ablaufs tritt der Staat und die Stadt Genf in alle Rechte der Konzessionäre ein, was das Eigenthum an dein auf ihrem respektiven Grund und Boden erstellten Unterbau und den Geleisen betrifft ; der Kanton und die Stadt Genf treten sofort in den Genuß dieser auf öffentlichem Boden erstellten Anlagen und Zubehörden ein, und die Konzessionäre sind gehalten, ihnen Alles in gutem Zustand zu übergeben. Was die Vorräthe, beweglichen Sachen, mit Einschluß der Pferde, anbelangt, so sind Kanton und Stadt Genf verpflichtet, auf Verlangen der Konzessionäre sie zum Schazungswerthe zu übernehmen, und umgekehrt sind die Konzessionäre verpflichtet, auf Verlangen des Kantons und der Stadt Genf diese Objekte zum Schazungswerthe abzutreten.

In diesen Fällen sollen sich die Parteien ihre Begehren drei Monate vor Ablauf der Konzession zur Kenntniß bringen.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. HL

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Art. 23. Der Staat und die Stadt Genf haben jederzeit dasRecht, die Pferdebahnen gegen gerechte Entschädigung zurükzukaufenv Diese Entschädigung wird durch Schiedsrichter festgestellt, welche in Ermanglung einer Verständigung vom Bundesgericht gewählt werden. Mit Rüksicht auf dieses Rükkaufsrecht werden die Konzessionäre jedes Jahr ein vollständiges Inventar über ihre Aktiven und Passiven auf den 31. Dezember aufstellen und der Verwaltung übergeben.

Art. 24. Die gegenwärtige Konzession hebt die früher vom Kanton Genf ertheilten Konzessionen für Pferdebahnen auf. Die Konzessionäre bleiben zivilrechtlich für alle Ansprüche haftbar,, welche von den bei den alten Konzessionen Betheiligten erhoben, werden' könnten.

Art. 25. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Pferde-Eisenbahn von Bözingen über Biel nach Nidau.

(Vom 28. Juni 1875.)

Tit. !

In Biel hat sich eine Pferdeeisenbahn-Gesellschaft konstituirt zum Zweke, ,,der Stadt Biel und Umgegend durch Erstellung einer Pferdebahn Bözingen-Biel (Bahnhof) -Nidau ein billiges, gemeinnüziges und in jeder Beziehung wünschenswerthes Verkehrsmittel zu verschaffen und diese Unternehmung auf eigene Rechnung oder pachtweise zu betreiben." (Art. l der provisorischen Statuten vom 17. Mai 1874).

Die Pferdeeisenbahn beginnt zunächst der Scheußbrüke bei Bözingen, gelangt von da auf der Bieler- (Staats-) Straße in die Juravorstadt Biel, durchzieht dann auf eine Länge von 2650' Stadtgebiet, um beim Paßquartthor (Seevorstadt) wieder auf Staatsboden zu kommen. Bald betritt sie abermals die Gemeindestraße und gelangt auf 10' Entfernung vom Trottoir sich fortziehend bis auf den Bahnhofplaz, ohne daß das Straßenprofil in seiner Höhenlage irgendwie alterirt würde. Vom Bahnhof Biel weg führt die Pferdeeisenbahn bis vor das Salzmagazin Nidau, auch auf dieser Streke von 4500' die Staatsstraße benuzend.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession von Pferdeeisenbahnen in Genf. (Vom 28. Juni 1875.)

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1875

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28

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03.07.1875

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619-629

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