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Bekanntmachungen von Dopartementen and andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Reglement ober

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Uhrmacher lehrlinge des deutschsprachigen Landesteils

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und von Artikel 17 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Uhrmacherlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils 1. Allgemeine Bestimmungen Die Uhrmacherlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils besuchen vom ersten bis vierten Lehrjahr je einen interkantonalen Kurs im Fache Berufskunde. Die Teilnahme an diesen Kursen entbindet die Lehrlinge jedoch nicht von der Pflicht, während der ganzen Lehrzeit das Fachzeichnen und den Unterricht in den geschäftskundlichen Fächern an der ihrem Lehrorte nächstgelegenen Berufsschule zu besuchen.

Der Zentralverband schweizerischer Uhrmacher ist Träger der Fachkurse, die an der Gewerbeschule der Stadt Zürich stattfinden.

Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von fünf Mitgliedern. Ihr gehören an drei Vertreter des Zentralverbandes schweizerischer Uhrmacher, je ein Vertreter der Gewerbeschule der Stadt Zürich und der deutschschweizerischen Lehrlingsämterkonferenz.

Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Ihre weitern Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen werden in einer Schulordnung geregelt, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf. Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, den eidgenössischen und kantonalen Behörden anderseits erfolgt durch Vermittlung der Gewerbeschule der Stadt Zürich,

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Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat den Abschluss eines Lehrvertrages sofort der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben, die den Lehrling der Gewerbeschule! der Stadt Zürich zum Besuch der Fachkurse anmeldet.

Dem Lehrling ist die nötige Zeit zum Besuch der Fachkurse ohne Lohnabzug freizugeben. In den Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der aus dem Kursbesuch erwachsenden Kosten aufzunehmen.

Der Beginn der Pachkurse ist rechtzeitig im Fachorgan des Berufsverbandes bekanntzugeben.

2. Stundenzahl und Unterrichtszeit

Der Unterricht umfasst jährlich 15 Tage zu 7 Stunden. Die Kurse werden in der Regel zwischen Ostern und Ende Oktober durchgeführt. Sofern die Schülerzahl je Klasse nicht unter 10 sinkt, sind die Kurse nach Lehrjahren zu führen.

3. Lehrstoff

Der Unterricht erstreckt sich auf die systematische Einführung des Lehrlings in die grundlegenden Kenntnisse der Uhrmacherei. Dabei ist der Vermittlung der wichtigsten beruflich-theoretischen Grundlagen als Ergänzung der Ausbildung des Lehrlings in der Werkstatt des Meisters besondere Beachtung zu schenken. Die Berufskunde ist so anschaulich als möglich zu- erteilen, wobei das entsprechende Anschauungsmaterial, wie Modelle, Tabellen, Werkzeuge, Maschinen und Messinstrumente, ausgiebig zu verwenden sind. Die Erziehung des Lehrlings zum genauen Beobachten und praktischen Denken ist vornehmste Aufgabe dieses Unterrichts.

!.. L e h r j a h r : Die Masseinheiten für Uhrmacher und Einführung in den Gebrauch "der wichtigsten. Messwerkzeuge. Gewinnung, Merkmale, Bearbeitbarkeit und Eigenschaften der wichtigsten im-Beruf e vorkommenden Metalle und Metallegierungen; ihre Verwendung in der Berufspraxis. Schnittwinkel an Drehstählen und Bohrern: Schnittgeschwindigkeiten beim Drehen und Bohren.

Schleif- und Poliermittel. Schrauben- und Gewindesysteme. Übungen im Berechnen der im Uhrmachergewerbe gebräuchlichen Übersetzungen, der Schwingungszahl der Gangregler und der Pendellänge.

2. L ehr j ahr : Grundregeln über den Aufbau der Uhr, ausgehend vom Federhaus und seinen Funktionen. Erklären der verschiedenen Bad- und Triebzahnformen (Eingriffe). Die Hemmungen in Grossuhren (Echappements) ; Anfertigen von Werkstattskizzen im vergrösserten. Maßstab und anschliessendes Reduzieren auf das zu verwendende Metall. Berechnen der Hemmungen. Behandlung des Funktionieren der hauptsächlich vorkommenden Schlagwerke, einschliesslich der Weckermechanismen und der Auslösungen. Die Präzisionsreglage von Pendeluhren und Temperatur-Kompensationen. Übungen im Berechnen von Modul-, Bad- und Triebgrössen.

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3. L e h r j a h r : Erklären und Skizzieren der Hemmungen für tragbare Uhren. Behandlung der Präzisionsreglage (Unruh-Spiral). Isochronismus der Gangregler. Einflüsse der Temperaturschwankungen und ihre Behebung (Kompensationen) ; die Speziallegierungen für Spiralfedern und Kompensationen.

Demonstrationen über die Regulierung in Lagen und Temperaturen anhand von Reguliergeräten: Aufstellen von. Gangscheinen.

4. L e h r j a h r : Einführung in die Grundbegriffe der Elektrotechnik.

Überblick über die verschiedenen Systeme von elektrischen Uhren. Das Prinzip der Synchronuhren. Die Anwendung der Funktechnik auf dem Gebiete der Uhrmacherei. Erklären der verschiedenen Systeme komplizierter Uhren. Be- · rechnungen für ganze Bäderwerke nach den Normen der schweizerischen Uhrenindustrie (NHS).

4. Finanzielles Die Kosten der interkantonalen Fachkurse werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; b. die Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl.

Die Kosten je Lehrling und Kurs dürfen den Betrag von Fr. 45 nicht überschreiten. Die Kantone übernehmen die vorschussweise Entrichtung der Beiträge und ordnen die Verteilung zwischen sich und ihren Gemeinden ; c. den Zentralverband schweizerischer Uhrmacher, der allfällige Fehlbeträge übernimmt, sich an der Beschaffung der Lehrmittel beteiligt und zur unentgeltlichen Bekanntgabe der Kurse im Verbandsorgan verpflichtet, Der Kursort stellt die notwendigen Bäume unentgeltlich zur Verfügung und "übernimmt die Kosten für deren Wartung (Reinigung, Beleuchtung und Heizung).

5. Inkrafttreten : Dieses Reglement-ersetzt, dasjenige vom 23. April 1942 und tritt am 1. Juni 1948 in Kraft.

·.

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:

Bern, den 5.Mai 1948.

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7966

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·

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:

Rubattel

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Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Vermessungszeichnerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und von Artikel 17 der zugehörigen Vorordnung I vorn 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Vermessungszeichnerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils 1. Allgemeine Bestimmungen Die Vermessungszeichnerlehrlinge de» deutschsprachigen Landesteils haben an Stelle der Berufsschule ihres Lehrortes die interkantonalen Fachkurse zu besuchen, deren Träger der Schweizerische Verein für Vermessungswesen und Kulturtechnik und der Verband schweizerischer Vermessungstechniker sind.

Die Kurse finden an der Gewerbeschule der Stadt Zürich statt.

Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von 7 Mitgliedern. Ihr gehören an je 2 Vertreter der oben genannten Berufsverbände und je ein Vertreter der Konferenz der eidgenössischen und kantonalen Vermessungsaufsichtsbeamten, der deutschschweizerischen Lehrlingsämterkonferenz und der Gewerbeschule der Stadt Zürich. Die Fachkommission konstituiert eich selbst. Sie trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Ihre weitern Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen werden in einer Schulordnung geregelt, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf. Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, den eidgenössischen und kantonalen Behörden anderseits erfolgt durch Vermittlung der Gewerbeschule der Stadt Zürich.

Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat den Abschluss eines Lehrvertrages sofort der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben, die den Lehrling

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der Gewerbeschule der Stadt Zürich zum Besuch des ersten Kurses anmeldet.

Dem Lehrling ist die nötige Zeit zum Besuch der Fachkurse ohne Lohnabzug freizugeben. Im Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der Kosten für den Besuch der interkantonalen Fachkurse aufzunehmen.

Der Beginn von Kurs I ist rechtzeitig zweimal in den Fachorganen der Berufsverbände bekanntzugeben.

2. Unterrichtsplan Die gesamte Unterrichtszeit beträgt 800-900 Stunden. Sie verteilt sich auf die 4 Lehrjahre wie folgt: 1. Lehrjahr, Kurs I, 4 Wochen kurz nach den Frühlingsferien ; 2. Lehrjahr, Kurs II, 6-7 Wochen vor den Winterferien ; 3. Lehrjahr, Kurs III, 6-7 Wochen nach den Winterferien; 4. Lehrjahr, Kurs IV, 6-7 Wochen vor den Winterferien.

Kurs IV ist spätestens im Dezember zu beendigen, damit die Lehrlinge noch Gelegenheit haben, das dort Gelernte vor der Lehrabschlussprüfung zu verarbeiten und zu üben.

Die Schulordnung enthält die näheren Angaben über die Verteilung der Stunden und die Bildung der Klassen unter Berücksichtigung der jeweiligen Schülerzahl gemäss Ziffer 5 der Wegleitung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. August 1941.

3. Pflichtfächer und Stundenverteilung A. Beruf skundliche Fächer: a. Fachzeichnen b. Vermessungskunde c. Angewandte Projektionslehre d. Berufliches Rechnen: Algebra Planimetrie Trigonometrie B. Geschäftskundliche Fächer: a. Muttersprache und Korrespondenz b. Geschäftskundliches Eechnen c. Buchführung d, Staats- und Wirtschaftskunde

Stundenzahl 225-250 100-110 40- 50 70-80 70-80 50- 60

· · Total

100-110 25-80 60-- 65 60- 65 800-900

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4. Lehrstoff A. Berufskundliche Fächer a. Fachzeichnen Erklären Und Handhaben der Zeichenwerkzeuge. Elemente des Planzeichnens. Plänschriften und Beschriftung der Pläne gemäss den eidgenössischen Zeichnungsvorlagen. Auftragen und Ausziehen von Plänen nach bestimmten Maßstäben. Vergrössern und Verkleinern von Plänen. Zeichnen von Planpausen, Übersichts- und topographischen Plänen. Auftragsinstrumente and ihre Anwendung. Genauigkeitsbegriff.

b. V e r m e s s u n g s k u n d e Masseinheiten. Erklären und Handhaben der einfachen Messwerkzeuge, wie Senkel, Jalon, Messlatte, Messband. Abstecken und Messen von Geraden ohne und mit Hindernissen. Messen mit Latte und Band. Vorübergehende und dauernde Versicherung von Fixpunkten aller Art. Abstecken rechter Winkel und Erklären der Hilfsmittel. Kurze Erklärung der Aufnahmeverfahren: Orthogonal, Polar, Messtisch, Photogrammetrie. Aufnahme von Grundstücken, Gebäuden und Details.Kontrollmasse. Genauigkeitsvorschriften. Vermessungsinstruktion. Flächenberechnungen aus Koordinaten, nach der halbgraphischen Methode und mit dem Planimeter. Graphische Hilfsmittel für die Flächenberechnung. Register und Tabellen. Die Erhaltung der Vermessungswerke.

Höhenaufnahmen und deren Hilfsmittel, wie Libelle, Setzlatte, Nivellierinstrument.

c. A n g e w a n d t e Projektionslehre Darstellung von geradflächigen Körpern in Grund-, Auf- und Seitenriss.

Kotierte Normalprojektionen, Horizontalkurven. Terrainschnitte. Böschungen.

Längen- und Querprofile aus kotierten Aufnahmen und Plänen. Anwendung in der Tachymetrie, Topographie und Kulturtechnik.

d. Berufliches Rechnen Die ÜÜbungsBeispiele für die Festigung des Lehrstoffes in nachstehenden Fächern sind der Berufspraxis zu entnehmen.

Algebra. Einführen in das Eechnen mit allgemeinen Wahlen. Die vier Grundoperationen mit positiven und negativen Zahlen. Einfache Gleichungen.

Brüche. Gleichungen mit einer Unbekannten. Proportionen, Potenzen, Wurzeln, Logarithmen. Rechenschieber.

Planimetrie. Répétition der Sätze über die Geraden, die Winkel, die Winkel an Geraden, im Dreieck und Vieleck. Kongruenzbedingungen für das Dreieck und das Vieleck. Geometrische orter. Flächenberechnungen, FlächenVerwandlungen. Proportionalität der Strecken, Proportionallehrsatz. Ähnlichkeitsbedingungen für das Dreieck und das Vieleck. Flächen ähnlicher Figuren.

Satzgruppe des Pythagoras. Der Kreis: Sätze über die Winkel und Geraden im und am Kreis. Bogenmass.

353 T r i g o n o m e t r i e . Der Begriff der trigonometrischen Punktionen. Gebrauch der Tafeln der natürlichen Funktionen, Berechnungsaufgaben am rechtwinkligen Dreieck. Anwendung der Trigonometrie bei Aufgaben aus dem Berufe: Reduktion geneigter Distanzen, Höhenberechnung der Polygonpunkte. Die trigonometrischen Funktionen der Winkel bis 400°. Erklären des Begriffes der Berechnung von Azimuten und Koordinaten.

B. Geschäftskundliche Fächer Für die Auswahl des Lehrstoffes in den nachstehend genannten Fächern sind die Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule vom 18. August 1941 massgebend.

o. M u t t e r s p r a c h e und

Korrespondenz

Es wird auf den in" den Normallehrplänen enthaltenen Lehrstoff, Seiten 27 bis 29, verwiesen. Insbesondere sind einzelne für den Vermessungszeichner wichtige Begriffe aus dem Sachenrecht, vor allem Grundbuch- und Pfandrecht, sowie Dienstbarkeiten zu behandeln.

b. Geschäftskundliches Rechnen Der Lehrstoff ist in den Normallehrplänen, Seiten 29 und 80, umschrieben.

Es wird mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehende beschränkte Stundenzahl nicht möglich sein, das ganze Pensum zu behandeln. Deshalb ist eine dem Vermessungszeichnerberufe angepasste Stoffauswahl zu treffen.

c. B u c h f ü h r u n g Der Lehrstoff ist in den Normallehrplänen, Seite .81, hinreichend umschrieben.

d. S t a a t s - und W i r t s c h a f t s k u n d e Der Lehrstoff ist in den Normallehrplänen, Seiten 32 bis 85, hinreichend umschrieben.

5. Finanzielles Die Kosten der interkantonalen Fachkurse werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und . den zur Vorfügung stehenden Krediten richten.

b. Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl.

"Die Kosten je Lehrling und Kurs dürfen folgende Beträge nicht überschreiten : Kurs I Fr. 70 Kurs II-IV je . . . . . . . .

» 120 Die Kantone übernehmen die vorschussweise Entrichtung der Beiträge und ordnen die Verteilung zwischen sich und ihren Gemeinden.

354 c. Die Berufsverbände, die allfällige Fehlbeträge übernehmen, Beiträge an die Beschaffung der technischen Lehrmittel leisten und sich zur unentgeltlichen Veröffentlichung der Kurse I in den Fachorganen verpflichten.

Der Kursort stellt die notwendigen Räume unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die Kosten für deren Wartung (Reinigung, Beleuchtung und Heizung).

6. Übergangsbestimmung

Daa vorliegende Reglement berührt die Ausbildung jener Lehrlinge nicht, die vor dem 1. Februar 1948 einen Lehrvertrag als Vermessungstechniker abgeschlossen haben. Diese Lehrlinge erhalten an den interkantonalen Fachkursen weiterhin ihren Unterricht nach dem Reglement vom 7.März 1940.

7. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 1948 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 7. März 1940 über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Lehrlinge im Vermessungswesen im deutschsprachigen Landesteil. Vorbehalten bleiben die obigen Übergangsbestimmungen.

Bern, den 5.Mai 1948.

Eidgenössisches 7966

Volkswirtschaftsdepartement: Rubattel

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Das vom Schweizerischen Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbel-Detailhandels eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterinnenprüfungen für den Beruf der Tapezierer-Näherin ist, nachdem die im Bundesblatt vom 19. Februar 1948 angesetzte Einsprachefrist am 20. März 1948 ungenützt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 5. Mai 1948 genehmigt worden.

Gemäss Artikel 89 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 12. Mai 1948.

7984

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden :

A. Diplomierter Buchhalter 1.

2.

8.

4.

5.

G.

Amrein Franz, in Luzern Balmer Walter, in Zürich Bamert Erwin, in Zürich Bertschmann Emil, in Basel Bickel Heinrich, in Zürich Bischofberger Theophil, in Dübendorf 7. Boiler Alwin, in Zürich 8. Bolliger Walter, in Wettingen 9. Borgeaud René, in Lausanne 10. Boss Albert, in Bern 11. Dammann Hans Georg, in Zürich 12. Dénervaud Henri, in Freiburg 13. Derrer Arnold, in Zürich 14. Dubois Marguerithe, Frl., Langenthal 15. Eberle Hans, in Zürich 16. Egger August, in Zürich 17. Eggimann Alfred, in Bern 18. Engeli Jakob, in Amriswil 19. Eppner Hermann, in Bern 20. Erismann Robert, in Biel 21. Fink Walter, in Zürich 22. Fischer Franz, in Thun 23. Flückiger Eugen, in Bern 24. Frick Ludwig, in 8t. Gallen 25. Gafner Hans, in Thun 26. Gerber Walter, in Winterthur 27. Germann Arthur, in Zürich 28. Glauser Herald, in Bern 29. Gloor Robert, in Zug 30. Greutert Richard, in Zürich 81. Häberlin Viktor, in Bern 82. Häfliger Hans, in Basel 33. Hauri Hans, in Aarau 34. Herzig Hans, in Bern 35. Hofmänner Johann Jakob, in Bern 86. Holzer Ernst, in Zürich 37. Jaggi Hans, in Bern 38. Jawurek Rudolf, in Horgen 89. Imhoff Andre, in Bern 40. Jost Ernst, in Bern 41. Kalt, Fridolin, in La Chaux-de-Fonds 42. Krähenbühl Fritz, in Ostermundigen 48. Krüttli Walter, in Breitenbach 44. Kunz René, in Solothurn 45. Künzler Hermann, in St. Gallen

46. Lesch Hellmut, in Zürich 47. Leutenegger Heinrich, in Brugg 48. Liechti Adolf, in Bern 49. Locher Richard, in Zürich 50. Lüde Alexius Rudolf, in Bern 51. Maier Josef, in Basel 52. Manser Josef, in Zürich 53. Marti Werner, in Lausanne 54. Meerstetter Walter, in Bern 55. Meier Werner, in Thun 56. Meyer Wilhelm, in Basel 57. Michel Ernst, in Zürich 58. Michel Fridolin. in Basel 59. Mojon Marcel, in Neuenburg 60. Monhardt Hans, in Schaffhausen 61. Moser Walter, in Zürich 62. Müller Jakob, in Zürich 63. Munger Friedrich, in Bern 64. Muriset Roland, in Thun 65. Nef Hans, in Zürich 66. Neff Giovanni, in Winterthur 67. von Niederhäusern André, in Neuenburg 68. Pilloud Georges, in La Tour-de-Peilz 69. Pulfer Willy, in Bern 70. Raths Ida, Frau, in Zürich 71. Rey Jean, in Lausanne 72. Richner Emil, in Oberentfelden 73. Roth Ernst, in Bern 74. Ruepp Edwin, in Bern 75. Savary Armand, in Baulmes 76. Schaub Walter, in Genf 77. Schaerr Walter, in Burgdorf 78. Schaub Paul, in Basel 79. Schmid Charles, in Clarens 80. Schweizer Werner, in Zürich 81. Singer Armin, in Zürich 82. Sommerhalder Traugott, in Buchs bei Aarau 88. Spinnler Walter, in Küsnacht 84. Stauffer Adolf, in Zürich 85. Suter Ernst, in Hubersdorf 86. Suter Theodor, in Wabern bei Bern 87. Tanner Rudolf, in Zürich 88. Thommen Gustav, in Basel 89. Trachsel Willy, in Bern

356 90: 91.

92.

93.

94.

95.

Tuchschmid Otto, in St. Gallen Vermot Pierre, in Le Locle Vogt Armin, in Zürich von Rohr Adolf, in Solothurn Wächli Hans, in St. Gallen Wantz Willy, in Bern

96.

97.

98.

99.

100.

101.

Widmer Willy, in Genf Wiesmann Otto, in Frauenfeld Zehnder Josef Anton, in Davos-Platz Zimmerli Jules, in Winterthur Zingg Fritz, in Untererlinsbach Züger Jakob, in Zürich

B. Diplomierter Elektroinstallateur 1.

2.

3.

4.

5.

Darioli Armand, in Sitten Evéquoz Mare, in Plan-Conthey Felmrich Conrad, in Genf Garnier Henri, in Genf Mailler Grat) en, in Monthey

6.

7.

8.

9.

Mercier Marc, in Genf Meyer Louis, in Sitten Salamin Georges, in Sitten Schmid Werner, in Langnau i. E.

B e r n , den 20. Mai 1948.

7984

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 11. bis 17. Mai 1948 Amerika: Herr Marshall Haseltine, Attaché, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

China: Herr Hsueh-Tseng Wang, Erster Sekretär, ist in Bern eingetroffen.

Spanien: Die Herren Enrique Dominguez Passier, Zweiter Sekretär, und Carlos Garnir Prieto, ebenfalls Zweiter Sekretär, gehören der Gesandtschaft -nicht mehr an und haben die Schweiz verlassen.

7984

" ·

.

Urteile Die nachstehenden Urteile werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet :

Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom22. Dezember 1945 auferlegte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

von Basel, verheiratet, Elektromechaniker, früher wohnhaft gewesen in Basel, nunmehr unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 4. Dezember 1945 auferlegte Busse von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt, Kosten werden keine gesprochen.

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umwandlung : Die mit Urteil vom 8, Juni 1945 auferlegte Busse von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

mehr unbekannten Aufenthalts. Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 15. Mai 1948 auferlegte Busse von Fr. 400 wird in 40 Tage Haft und die mit Urteil vom 22. Dezember 1945 auferlegte Busse von Fr. 60 in 6 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen.

Aufenthalts. Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 10. Februar 1947 auferlegte Busse von Fr, 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine erhoben.

Urteil vom 24. Juli 1947 auferlegte Busse von Fr. 80 wird in 8 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine erhoben.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Eeehtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird.

A a r a u , den 18. Mai 1948.

7884

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : Dr. Lindegger

Urteile Die nachstehenden Urteile des gemischten kriegswirtschaftlichen Strafgerichts werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

vom 11. März 1948 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch illegalen Goldhandel. Urteil: Busse Fr, 8000, Kosten Fr. 1629,50. Die am I.Mai 1946 bei Lederer beschlagnahmten und bei der Sektion zur Bekämpfung des Schwarzhandels deponierten 24 Goldstücke zu 20 Dollar sind zu verwerten und der Verwertungserlös mit Busse und Kosten zu verrechnen. Eintrag des Urteils in die Strafregister.

Bundesblatt. 100. Jahrg. Bd. II.

24

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vom 11. März 1948 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch illegalen Goldhandel. Urteil: Busse Fr. 200, Verfahrenskosten Fr. 75.25, Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr, 82,50 an den Bund.

1948 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch illegalen Goldhandel. Urteil: Busse Fr. 1000, Verfahrenskosten Fr. 322 und Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 4175.85 an den Bund.

18. März 1948 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften begangen durch illegalen Goldhandel. Urteil: Fr. 300 Busse, Fr. 75.10 Verfahrenskosten.

1948 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch illegalen Goldhandel. Urteil: Fr. 150 Busse, Fr. 35.50 Verfahrenskosten.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Eechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellàtionsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bern, den 11. Mai 1948.

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:

Gemischtes kriegswirtschaftliches Der Präsident: 0. Peter

Strafgericht,

Urteil Das nachstehende Urteil wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

ten Aufenthalts. Bussenumwandrang: Die mit UrteilNr. 5323 vom!6. September 1946 auferlegte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt. Kosten

359 werden keine gesprochen. Akteneinsicht bei der Kanzlei des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts in Basel, Bäumleingasse 5, Tel. (061) 4 99 00.

Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Eine allfällige Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirischaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen. Bei rechtskräftigem Urteil kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Eichter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Basel, den 12. Mai 1948.

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Walter Meyer

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Bussenumwandlungsanträge Die vom Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Bussenumwandlungsanträge werden den Beschuldigten, die sich zurzeit im Ausland befinden oder deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, zur Kenntnis gebracht:

Neuenburg, nun in Frankreich. Bussenurnwandlungsantrag: Es sei die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 400 in 40 Tage Haft umzuwandeln.

Bussenumwandlungsantrag : Es sei die unbezahlte Busse von Fr. 40 in 4 Tage Haft umzuwandeln.

"Wir setzen den Beschuldigten eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der sie zu dem Antrage des Greneralsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen können. Wird innert genannter Frist der von ihnen geschuldete Betrag bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg-eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 18. Mai 1948.

79 4

?

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, : Der Einzelrichter: 0. Peter

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Kriegswirtschaftliche Strafentscheide Die nachstehenden Urteile und Strafmandate -werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet :

gemischten kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 18. März 1948 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen durch Goldhandel ohne Konzession. Urteil: Busse Fr. 80, Kosten Fr. 34.70.

Bezahlung von Fr; 88 unrechtmässiger Vermögensvorteil an den Bund.

lichen Strafgerichts (Einzelrichter) vom 8. April 1948 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch widerrechtlichen Bezug von Kinderlebensmittel- und Seifenkarten. Strafmandat: Busse Fr. 80, Kosten Fr. 9.

ters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 15. März 1948 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch Goldhandel ohne Konzession. Strafmandat: Busse Fr. 400, Kosten , Fr. 63.

Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist, in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen. Desgleichen erwachsen die vorstehenden Strafmandate in Eechtskraft, sofern dagegen nicht innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung Einspruch erhoben wird. Der Einsprach ist schriftlich begründet, datiert und unterschrieben dem Richter einzureichen, der das Strafmandat erlassen hat.

Bern, den 18. Mai 1948.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: 1 O.Peter

7984

öffentliche Vorladungen Es werden als Beschuldigte in kriegswirtschaftlichen Strafverfahren vorgeladen:

enthalts,

361

wegen Umwandlung von nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Bussen in Haft.

Die Verhandlungen vor dem Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts finden am 81. Mai 1948, 09.00 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Aarau, Obere Vorstadt 87, statt. Akteneinsicht : Obergerichtskanzlei Aarau, Zimmer 11, Telephon (064) 2 82 68.

Im Falle des Nichterscheinens wird auf Grund der Akten geurteilt.

Aarau, den 14. Mai 1948.

7984

7. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger

öffentliche Vorladungen Es werden als Beschuldigte in kriegswirtschaftlichen Strafverfahren vorgeladen :

wegen Umwandlung der nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Bussen in Haft.

Die Verhandlungen vor dem Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftliehen Strafgerichts finden am 26. Mai 1948, 14.45 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Zürich, Hirschengraben 15, statt. Akteneinsicht: Obergericht Zürich, Zimmer 8.

Im Falle des Nichterscheinens wird auf Grund der Akten geurteilt.

Die vorstehenden Strafmandate erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung Einspruch erhoben wird. Der Einspruch ist schriftlich begründet, datiert und unterschrieben dem Richter einzureichen, der das Strafmandat erlassen hat.

7884

2, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

L A . Steiger

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.05.1948

Date Data Seite

347-361

Page Pagina Ref. No

10 036 243

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