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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII.Jahrgang.II.

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Nr. 19.

1. Mai 1875.

Bundesgesez betreffend

den Transport auf Eisenbahnen.

(Vom 20. März 1875.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. Mai 1874, nebst Nachtrag vom 29. September 1874, beschließt:

A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Jede vom Bund konzedirte Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benuzung für den Personen- und Gütertransport eröffnet ist, ist gehalten, die bei ihr nachgesuchte Beförderung von Personen oder Gütern auf ihrer Transportstreke und zur Weiterbeförderung auf schweizerischen, sowie ausländischen Bahnen, mit denen sie im Verkehre steht, anzunehmen und auszuführen, soweit die Beförderung nicht dem Geseza über das Postregal zuwider ist.

Dabei wird vorausgesezt: 1) daß der Transport nicht infolge außerordentlicher Ereignisse unmöglich ist; Bundesblatt. Jahrg.XXVII.Bd.Il.

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2) daß die Transportmittel nicht infolge einer durch außerordentliche Umstände veranlaßten Geschäftsüberhäufung unzureichend sind; 3) daß bezüglich des Personentransportes die Zurükweisung nicht durch die allgemeinen Betriebsvorschriften für den Personentransport geboten ist; 4) daß bezüglich des Gütertransportes die Stationen dafür eingerichtet und die Güter nicht an sich oder vermöge ihrer Vérpakung nach den vom Bundesrathe erlassenen oder genehmigten Reglementen und, im Falle solche fehlen oder dieselben keinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtungen und der Benuzungsweise der betreffenden Eisenbahnen ungeeignet sind, und daß der Absender in Beziehung auf den Frachtpreis und die sonstigen Transportbedingungen sich den allgemein geltenden Anordnungen unterwirft.

In Ansehung der Zeit der Uebernahme und Beförderung darf Niemand^ ohne einen im öffentlichen Interesse liegenden Grund vor einem Andern begünstigt werden.

Von der Pflicht zur Annahme von Personen und Gütern, beziehungsweise zur Weiterbeförderung derselben auf andere Eisenbahnen . können einzelne, in ausnahmsweisen Verhältnissen stehende Eisenbahnen durch den Bundesrath ganz oder theilweise enthoben werden.

Art. 2.

Die Eisenbahnen sind verpflichtet, innerhalb der Schweiz, für die Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr zu errichten und hiebei auf Verlangen des Bundesrathes ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen die- übliche, nöthigenfalls vom Bundesrathe festzusezende Vergütung zu bewilligen.

Sie können vom Bundesrathe auch angehalten werden, mit ausländischen Bahnverwaltungen bezüglich Beförderung von Personen und Gütern in direkten Verkehr zu treten und sich dabei durchgehender Transportmittel zu bedienen.

Die Errichtung eines direkten Verkehrs mit ausländischen Eisenbahnen kann nur verlangt werden unter der Voraussezung, ·daß diese dazu bereitwillig oder gesezlich verpflichtet sind.

Art. 3.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesezes begründen einen Anspruch auf Ersaz des dadurch verursachten Schadens.

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Die Eisenbahn haftet sowohl für ihre Angestellten, als auch für andere Personen, deren sie sich bei ihren Transportgeschäften bedient.

B. Beförderung von Personen.

Art. 4.

Ueber die Entschädigungsansprüche bei verspäteter Abfahrt oder Ankunft der Züge gelten folgende Bestimmungen: 1. Verspätet sich der Abgang des Zuges, für welchen der Reisende sein Billet gelöst hat, um mehr als eine halbe Stunde, so ist der Reisende befugt, Rükzahlung des Fahrpreises gegen Rükgabe des Billets zu verlangen.

2. Reisende mit direkten Billeten, welche in Folge einer Zugverspätung den Anschluß verfehlen, können ohne Nachzahlung die Weiterbeförderung mit dem nächsten Zuge verlangen. Die Gesellschaft ist gehalten, ihnen neue Billete in Ersezung der frühern zu verschaffen, wenn solche für die Fortsezung der Reise nöthig sind.

3. Reisende, welche in reglementarischer Zeit ihr Billet gelöst haben, aber in Folge verfrühten Abganges des Zuges nicht befördert worden sind, haben ebenfalls Anspruch auf die in Ziff. \ beziehungsweise 2 festgesezten Rechte;.

4. Reisenden mit direkten Billeten, welche in Folge einer Zugs. Verspätung den Anschluß verfehlen und, die Reise abbrechend, mit dem nächsten Zuge zurükkehren, sowie jedem Reisenden, welcher bei Verspätung um mehr als den fünften Theil der auf seine Reise fallenden fahrplanmäßigen Zeit, mindestens jedoch um mehr als eine Stunde, mit dem nächsten Zuge zurükkehrt, ist freie Rükfahrt in der auf der Hinfahrt benuzten Wagenklasse zu bewilligen und das bezahlte Fahrgeld zu ersezen.

5. Reisende, welche Inhaber von Retourbilleten sind, können im Falle der in Ziff. 4 vorausgesezten Verspätung die Rükfahrt mit dem nächsten Zug unter Rükvergütung des gesammten bezahlten Fahrgeldes, oder bei Verspätung von mindestens einer Stunde die Verlängerung der Billete um einen Tag verlangen.

6. Reisende, welchen in Folge der in Ziff. 1--5 erwähnten Fälle nothwendige Auslagen erwachsen, sind berechtigt, von der Eisenbahn Ersaz derselben verlangen.

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In den in Ziff. 2--5 vorgesehenen Fällen sind die mit Billeten ·dritter Klasse versehenen Reisenden in Wagen zweiter Klasse ohne Supplementstaxe zu befördern, sofern der betreffende Zug keinen Wagen dritter Klasse enthält.

Hat eine andere, als die fehlbare Bahn die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen gemacht, so hat sie das Rükgriffsrecht auf die leztere.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge und können auch für andere außerordentliche Fälle auf motivirtes Ansuchen der Eisenbahnverwaltung durch den Bundesrath aufgehoben werden.

Wenn die Verspätung als Folge höherer Gewalt (Art. 53) nachgewiesen werden kann, so fällt jede Entschädigung für die in Ziff. 4--6 bezeichneten Fälle dahin, mit Ausnahme der in Ziff. 5 vorgesehenen Verlängerung der Gültigkeit der Retourbillete.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Reklamationen sind bei Verlust des Reklamationsrechtes binnen 24 Stunden geltend zu machen.

Art. 5.

Ist das Nichteinhalten des Fahrtcnplanes Folge von Arglist oder grober Fahrläßigkeit, so ist der dadurch verspätete Reisende berechtigt, von der fehlbar-en Eisenbahnverwaltung auch den Ersaz eines weitergehenden Schadens zu verlangen.

Dabei gelten bezüglich der Verjährung die Bestimmungen des Art. 49 gegenwärtigen Gesezes.

Art. 6.

Die Regelung aller sonstigen auf den Personentransport bezüglichen Verhältnisse erfolgt durch das Betriebsrcglernent. Dasselbe ordnet insbesondere das von dem Reisenden und der Bahnverwaltung .in den Fällen von Art,. 4 und 5 zu beobachtende "Verfahren, und bestimmt, unter -welchen Umständen die Weiterbeförderung von Reisenden bei verfehltem Anschlüsse durch besondere Züge zu bewirken ist.

Art. 7.

Das Betriebsreglement bestimmt die Rechte und Pflichten des Reisenden bezüglich des Handgepäks. Eine Haftpflicht der Eisenbahnen für Beschädigung oder Verlust des ihnen zum Transport nicht aufgegebenen Gepäkes findet nur im Falle nachgewiesener Verschuldung oder nach Maßgabe des Gesezes über Haftpflicht bei Verlezungcn und Tödtungen statt.

343 In diesen Fällen gelten bezüglich der Höhe des Schadenersazes die im Art. 51 für das Reisegepäk vorgeschriebenen Bestimmungen.

Das Betriebsreglement regelt die Befugnisse der Eisenbahnen, über nicht abgefordertes Gepäk als herrenloses Gut zu verfügen, und das dabei zu beobachtende Verfahren.

C.

Beförderung von Gütern.

T.

Von der Eingehung des Frachtkontraktes.

Art. 8.

Mit dem Gute hat der Absender der Bahnverwaltung einen Frachtbrief (Art. 9} einzuhändigen, welcher für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten Beweis bildet.

Für den Lokalverkehr bleiben reglementarische Bestimmungen vorbehalten, wonach Güter auch ohne Frachtbrief, beziehungsweise mit unvollständigem Frachtbrief, aufgegeben werden können.

Art. 9.

Der Frachtbrief muß enthalten: 1) Ort und Tag der Ausstellung; 2) die Bezeichnung der annehmenden Bahnverwaltung; 3) die Bezeichnung der Güter nach Zeichen, Nummern, Anzahl, Verpakungsart und Inhalt unter Angabe des B r u t t o g e w i c h t e s , sofern sie nicht zu solchen Kategorien gehören, welche nach den vom Bundesrathe erlassenen oder genehmigten Reglementen glicht nach dem Gewichte angenommen werden;; 4) die Angabe, ob das Gut in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht zu befördern sei; sowie ob es auf Rechnung und Gefahr des Empfängers oder des Versenders reise; 5) die Unterschrift des Absenders oder eine gedrukte, beziehungsweise gestempelte Zeichnung seines Namens; 6) die genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungsortes, oder daß das Frachtstük an einem bestimmten Orte (Station restante) zur Verfügung des Absenders beziehungsweise des Inhabers eines Ladescheines bereit gehalten werden solle;

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7) die Aufführung der nach Art. 13 erforderlichen Begleitpapiere.

·8) Führen vom Absendungs- nach dem Bestimmungsorte verschiedene Wege, so ist im Frachtbriefe der Transportweg anzugeben.

Ist dies nicht geschehen, so wählt die Versandt-Expedition denjenigen Weg, der ihr für den Absender am zwekmäßigsten scheint.

9) Handelt es sich um den Transport von Gegenständen, bei welchen nach den gehörig publizirten Tarifen der Frachtpreis nach dem Werthe berechnet wird, so ist der Werth im Frachtbriefe anzugeben.

10) Haben die vertragschließenden Parteien besondere Abreden getroffen, so sind auch diese in den Frachtbrief aufzunehmen.

Allfällig weitere Bestimmungen über den Inhalt des Frachtbriefes werden durch das Betriebsreglement festgestellt.

Art. 10.

Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes und trägt alle Folgen, welche aus mangelnden, unrichtigen, undeutlichen oder ungenauen Angaben im Frachtbriefe entspringen.

Bei unrichtiger Angabe des Gewichtes oder Inhaltes im Frachtbriefe kann die Buhnverwaltung die verkürzte Fracht nachfordern.

Im Wiederholungsfalle hat auf erhobene Klage der Richter überdieß noch eine Buße von wenigstens dem Doppelten der verkürzten Fracht auszufällen.

Art. 11.

Der Frachtvertrag gilt als geschlossen, sobald das Frachtgut mit dem Frachtbrief von der Eisenbahn übernommen ist.

Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, den Empfang des aufgegebenen Frachtgutes auf Verlangen des Absenders auf einem ihr mit dem Frachtbriefe einzuhändigenden Duplikate dieses leztern zu bescheinigen.

Art. 12.

Hat eine Verwaltung einen Verpflichtungsschein (Ladeschein, Konnossement) ausgestellt und davon im Frachtbrief Erwähnung gethan, so ist die Bahnverwaltung gehalten, die Waare nur an dea formell legitimirten Inhaber des Ladescheines auszuliefern.

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Art. 13.

Unterliegen Frachtgüter vor ihrer Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung oder polizeilichen Prüfung, so ist in Ermangelung entgegenstehender Vereinbarungen die Bahnverwaltung verpflichtet, die erforderlichen Manipulationen .auf Kosten des Absenders beziehungsweise Empfängers gegen eine reglementarisch festzustellende Vergütung vorzunehmen.

Der Absender hat die Bahnverwaltung in den Besiz der hiezu erforderlichen Begleitpapiere (Zolldeklarationen, Ursprungszeugnisse, Gesundheitsscheine u. a. w.) zu sezen.

Er ist für deren Richtigkeit und vorschriftmäßige Abfassung der Bahnverwaltung verantwortlich und hat für Strafen und Schäden, welche dieselbe wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit oder gänzlichen Mangels solcher Begleitpapiere treffen, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen einzustehen.

Die Bahnverwaltung hat die Verpflichtung, dem Absender, sofern er sich bei ihr nach der Nothwendigkeit und Einrichtung solcher Papiere erkundigt, die ihr bekannten einschlagenden Bestimmungen mitzutheilen, und ihn auch u n a u f g e f o r d e r t auf leicht erkennbare Irrthümer in Beziehung auf die Nothwendigkeit oder Einrichtung solcher Begleitpapiere aufmerksam zu machen. Die aus Nichterfüllung dieser Verpflichtung entspringenden Strafen oder Schäden hat die Bahnverwaltung an sich selbst zu tragen, beziehungsweise dem Absender za ersezen.

Art. 14.

Soweit die Natur des Frachtgutes und die Art des Transportmittels eine Verpakung nöthig macht, liegt die gehörige Besorgung derselben dem Versender ob.

Für die Folgen von Mängeln der Verpakung, welche äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Absender einzustehen und jeden daraus entstehenden Schaden an sich selbst zu tragen, beziehungsweise der Bahnverwaltung zu ersezen.

Für die Folgen von Mängeln der Verpakung, welche schon bei der Absendung hätten bemerkt werden können, hat dagegen der Absender nur dann einzustehen, wenn die Transportanstalt einen diesbezüglichen Vorbehalt in den Frachtbrief aufgenommen und den Absender oder dessen Beauftragten davon in Kenntniß gesezt hat oder dem Absender ein arglistiges Verfahren zur Last fällt.

346 Der Vorbehalt über Mängel der Verpakuug wird nur berüksichtigt, wenn dabei die betreffenden Mängel speziell bezeichnet sind.

II.

Ton den Rechten und Pflichten hei Vollziehung des Frachtkontraktes.

Art. 15.

So lange das Frachtgut noch nicht abgesendet ist, hat der Absender das Recht, dasselbe zurükzunehmen, insofern es ohne Störung. des regelmäßigen Abganges der Züge geschehen kann.

Macht er von diesem Rechte Gebrauch, so hat er die Bahnverwaltung für die Aufbewahrung des Gutes und für die Nachtheile, welche ihr durch seinen einseitigen Rüktritt erwachsen, zu entschädigen, sofern der Rüktritt nicht etwa durch Verzögerung der Versendung veranlaßt worden ist.

Art. 16.

Nach Absendung des Gutes ist der Absender nur dann berechtigt, wegen Rükgabe des Gutes oder wegen Auslieferung an einen andern als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger, oder an einen andern Ort Anweisungen zu ertheilen, wenn im Frachtbrief gesagt ist, daß das Gut auf Rechnung und Gefahr des Versenders reise.

Zur Berüksichtigung solcher Anweisungen, die schriftlich zu ertheilen sind, ist die Bahnverwaltung nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittlung der Aufgabestelle zugehen.

Die Berechtigung des Absenders zu solchen Anweisungen besteht nur so lange, bis entweder 1) die Bahnverwaltung n a c h Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte dem Empfänger den Frachtbrief übergeben hat, oder 2) die Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zweke der Abholung desselben an den Empfänger abgegangen ist.

Für die aus solchen späteren Anweisungen des Absenders, beziehungsweise des Empfängers entstehenden nachtheiligen Folgen (Kosten, Schäden, Verspätungen) hat der Absender, beziehungsweise Empfänger, der Bahnverwaltung einzustehen.

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Die zwischen dem Absender und Empfänger bestehenden Rechtsverhältnisse werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Art. 17.

Die Zeit, innerhalb welcher der Transport des Frachtgutes bewirkt werden muß -- Lieferfrist -- und die Berechnung dieser Zeit, normirt das Betriebsreglement.

Art. 18.

Wird der Antritt oder die Portsezung des Transports durch Naturereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender, beziehungsweise Empfänger, die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten; er kann vielmehr von dem Vertrag zurüktreten, muß aber die Eisenbahn, sofern derselben kein Ver" schulden zur Last fällt, wegen der Kosten der Wiederausladung und der Ansprüche in Bezug auf den bereits zurükgelegten Transport entschädigen.

Art. 19.

In Ermangelung abweichender Bestimmungen im Prachtbriefe oder späterer Anweisungen des Absenders (vgl. Art. 16J hat die Bahnverwaltung längstens 24 Stunden nach Ankunft des Frachtgutes an der Bndstation, auch wenn die vertragsmäßige Lieferzeit noch nicht abgelaufen sein sollte, dem Adressaten den Frachtbrief zuzustellen, oder doch eine schriftliche Anzeige (Avisbrief) an denselben durch übliche Gelegenheit abzusenden und ihm sodann ohne weitern Verzug die Güter nebst dem Frachtbriefe gegen Zahlung des Frachtlohnes und der übrigen auf den Gütern etwa haftenden Auslagen auszuliefern.

Handelt es sich um Güter, bei welchen möglichste Beschleunigung der Ablieferung speziell vorbehalten ist (Eilfracht, grande vitesse), so muß die Zustellung der Frachtbriefe, beziehungsweise die Absendung der Avisbriefe längstens binnen 4 Stunden nach erfolgter Ankunft (bei den später als 5 Uhr Abends ankommenden Gütern längstens bis 9 Uhr folgenden Morgens) erfolgen.

Wenn keinerlei Bestimmungen im Frachtbriefe oder spätere Anweisungen des Absenders im Wege stehen, so kann der bezeichnete Empfänger nach Ankunft der Güter an der Endstation, auch ohne eine Anzeige der Bahnverwaltung abzuwarten, die Vorzeigung des Frachtbriefes und, gegen Erfüllung der ihm laut Frachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten, auch die Herausgabe des Frachtbriefes und der Güter verlangen.

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Art. 20.

Ist dem Absender ein an Inhaber oder Ordre lautender Verpflichtungsschein ausgestellt und davon im Frachtbrief Vormerkung genommen worden (vgl. Art. 12), so können die dem Absender, beziehungsweise Empfänger, in den Artikeln 15, 16 und Absaz 3 des Art. 19 eingeräumten Befugnisse nur ausgeübt werden, wenn der Verpflichtungsschein zurükgegeben oder von der zuständigen Behörde für kraftlos erklärt wird.

Art. 21.

Die Bahnverwaltungen sind verpflichtet, dem Empfänger zur Abholung des Gutes unentgeltlich die nöthige Frist zu gewähren, deren Dauer das Reglement bestimmen wird, sowie auf Verlangen die Güter vor deren Ablieferung gegen eine durch das Reglement festzusezende Gebühr abzuwägen und das Gewichtsergebniß im Frachtbriefe oder auf einem besondern Scheine zu notiren.

Art. 22.

Wenn das Frachtgut nicht angenommen wird, beziehungsweise bei Nichtzahlung der auf dem Frachtgute haftenden Forderungen oder wenn der Empfänger nicht ermittelt werden kann, so hat die BahnverWaltung den Absender hievon zu benachrichtigen und inzwischen das Frachtgut entweder bei sich selbst oder bei einem Dritten auf Gefahr und Kosten des Absenders niederzulegen.

Güter, welche einem schnellen Verderben ausgesezt sind, oder deren vermutblicher Werth die darauf haftenden Kosten nicht dekt, m ü s s e n , ohne Verzug, -- und Güter, über welche weder der Versender noch der Empfänger inner 30 Tagen verfügt hat, k ö n n e n zu Gunsten wessen Rechtens verkauft werden. Insoweit möglich sind die Beiheiligten von der Anordnung des Verkaufs zu benachrichtigen.

Der Verkauf kann in den erstgenannten zwei Fällen, sofern weder vom Empfänger noch vom Absender oder einem Stellvertreter desselben ein a m t l i c h e s Verfahren beantragt wird (vgl.

Art. 48), außeramtlich vorgenommen werden.

In leztevem Falle ist von dem betreffenden Angestellten der Bahnverwaltung ein Unbetheiligter zuzuziehen und für ortsübliche Bekanntmachung (TBörsenanschlag, Ausruf u. s. w.) zu sorgen.

Der Verkauf ist sodann in einem von diesen beiden Personen zu unterzeichnenden Protokolle zu konstatiren, von welchem dem.

Absender Abschrift -tu ertheilen ist.

349 Die Bahnverwaltung hat bei Ausübung aller in diesem Artikel Ihr eingeräumten Befugnisse die vermuthlichen Interessen des Eigenthümers bestmöglich zu wahren, und kann für nachweisbare Fahrläßigkeit auf Schadenersaz belangt werden.

Art. 23.

Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der durch das Betriebsreglement oder in Gemäßheit desselben festgesezten Lieferfrist entstanden ist, sofern sie nicht ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders bzw. des Empfängers oder höhere Gewalt als Ursache der verspäteten Lieferung nachweisen kann.

Als Schadenersaz kann der Erlaß der Hälfte der auf dem Gebiete der schweizerischen Bahn Verwaltungen erlaufenen Fracht und, wenn die Lieferung erst nach Verlauf der doppelten Frist erfolgen sollte, der Erlaß dieser ganzen Fracht verlangt werden.

Es bleibt übrigens dem Versender, bzw. Empfänger der Waare vorbehalten, statt der Inanspruchnahme dieses Frachtnachlasses den Ersaz eines nachweisbaren höhern Schadens, jedoch in keinem Falle mehr als für gänzlichen Verlust zu bezahlen ist, zu verlangen.

Art. 24.

Wenn ein zum Transporte übernommenes Frachtstük länger fils 30 Tage nach Ablauf der Lieferzeit ausgeblieben, oder gänzlich zu Grunde gegangen ist, und die Bahnverwaltung nicht beweisen kann, daß dies Folge eines Verschuldens (Art. Ili und 14) oder einer Anweisung des Absenders, beziehungsweise des Empfängers (Art. 15 und 16), oder der natürlichen Beschaffenheit des Gutes, oder einer höhern Gewalt sei, so hat sie den Schaden nach Maßgabe der Artikel 25 und 26 zu' ersezen.

Art. 25.

Wenn keine Werthdeklaration stattgefunden hat, so kann als Schadenersaz für das verlorene oder zu Grunde gegangene Gut der Betrag gefordert werden, der sich nach dem Handelswerth ergibt, welcher zur Zeit und an dem Ort, wo die Ablieferung hätte stattfinden sollen, bestanden hat, jedoch nicht mehr als Fr. 1500 vom Zentner.

Von diesem Betrage, welcher vom Tage, wo die Ablieferung .hätte erfolgen müssen, mit 6 °/o zu verzinsen ist, kann die Bahn-

350 Verwaltung alle durch den Verlust des Gutes ersparten Zölle und sonstige Unkosten, sowie die auf Grund des Frachtkontraktes noch zu bezahlenden Transportkosten, für die ganze Streke bis zum Bestimmungsorte in Abzug bringen.

Uebersteigen die rükständigen Transportkosten den an den Geschädigten zu bezahlenden Betrag, so kann der Schadenersazberechtigte auf Grund des Frachtkontrakts nicht zur Auszahlung des Ueberschusses angehalten werden.

Art. 26.

Wenn eine Werthdeklaration stattgefunden hat., so ist als Schadeuersaz der deklarirte Wevth nebst 6 °/o Zinsen seit dem Tage, wo die Ablieferung hätte erfolgen müssen, ohne Abzug der Zölle und der ersparten, beziehungsweise noch rükständigen Transportkosten (Art. 25, Saz 2) zu bezahlen.

Eine Reduktion dieses Betrages kann die Bahnverwaltung nur fordern, wenn sie nachweist, daß derselbe sich höher herausstellen würde, als bei Anwendung der Grundsäze des Art. 25, und überdieß nach den obwaltenden Umständen kein individuelles Interesse, welches die höhere Werthangabe rechtfertigen könnte, anzunehmen ist.

Art. 27.

Ein höherer Schadenersaz, als nach den Bestimmungen der Art. 25 und 26 zu leisten ist, kann gefordert werden, wenn das Abhanden kommen, beziehungsweise der Untergang des Frachtstükes, als Folge einer Arglist oder groben Fahrläßigkeit der Bahnverwaltung (Art. 3) nachgewiesen wird.

Art. 28.

Durch die Annahme der Entschädigungssumme seitens des Entschädigungsberechtigten gehen dessen Schadenersazansprüche gegen Dritte von selbst auf die Bahnverwaltung über, jedoch nur insoweit,, als sie die bezahlte Entschädigungssumme nicht übersteigen.

Art. 29.

Wenn für ein nicht angekommenes oder als abhanden gekommen oder als verloren betrachtetes Frachtstük Schadenersaz geleistet ist, so kann der Entschädigungsberechtigte bei Empfangnahme der Entschädigung den Vorbehalt machen, daß ihm, falls das betreffende

351 Frachtstük sich wieder finden sollte, hievon Anzeige zu machen sei. lieber einen solchen Vorbehalt ist auf Verlangen schriftliche Beseheinigung zu ertheilen.

Wird das Gut wieder aufgefunden, so kann der Entschädigungsberechtigte innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht gegen Rükerstattung des als Gegenwerth des Frachtstükes erhaltenen Entschädigungsbetrages verlangen, daß ihm dasselbe von dem Orte, wo es gefunden wurde, bis zum ursprünglichen Bestimmungsorte kostenfrei geliefert werde.

Art. 30.

Wenn ein übernommenes Frachtstük beschädigt worden oder nur theilweise abhanden gekommen oder theilweise zu Grunde gegangen ist, so sind über die Voraussezungen der Schadenersazforderung und die Berechnung des Schadens die Bestimmungen der Art. 25--27 analog anzuwenden.

Art. 31.

'

Ist in dem Frachtbriefe eine Bemerkung über die Aufgabe des Frachtgutes in beschädigtem Zustande nicht enthalten, oder erst n a c h U e b e r n a h m e des Gutes und Unterzeichnung des Frachtbriefes ohne Zuziehung des Absenders oder seines Beauftragten einseitig von der Bahnverwaltung beigefügt worden, so ist bei jeder nachher konstatirten Beschädigung zu vermuthen, daß sie erst nach Uebernahme des Gutes entstanden sei.

Ergibt sich bei Nachmessung, Nach wägung oder Nachzählung während des Transportes oder nach Beendigung desselben eine geringere als im Frachtbriefe angegebene Quantität, so ist zu vermuthen, daß das im Frachtbriefe angegebene größere Quantum übergeben sei und die Minderung erst auf dem Transporte stattgefunden habe.

Findet sich eine Bemerkung über Aufgabe des Gutes in beschädigtem Zustande zwar auf dem Frachtbriefe, aber nicht auf dem Frachtbrief-Duplikate (Art. 11), oder findet sich auf dem Frachtbriefe eine geringere Quantitätsangabe als im Duplikate (Art. 11), so ist zu vermuthen, daß die fragliche Bemerkung e r s t n a c h Uebergabe des Gutes und Unterzeichnung des Frachtbriefes einseitig hinzugefügt worden, beziehungsweise, daß die höhere Quantitätsangabe im Frachtbriefduplikat die r i c h t i g e sei.

Wenn der Verschluß und die Verpakung des Frachtstükes bei dar*1Aushändigung; äußerlich unverlezt und zugleich das Gewicht A

O

O

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352 mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden wird, so ist zu vermuthen, daß das, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, schon bei der Aufgabe gefehlt habe.

Art. 32.

Den Bahnverwaltungen ist gestattet, durch bundesräthlich genehmigte Réglemente ihre Verantwortlichkeit für Frachtgüter in folgenden Fällen zu beschränken: 1. Für Gewichtsmängel kann die Vermuthung ausbedungen werden, daß dieselben, sofern sie unter den obwaltenden Umständen die unabwendbare Folge der natürlichen Eigenschaften der Güter oder der Witterungsverhältnisse gewesen sein können, auch wirklich auf diese Weise entstanden seien.

Der Prozentsaz, welcher durch das Reglement festzusezen ist, soll für die ganze in Gemäßheit des ursprünglichen Frachtbriefes durchlaufene Streke nur e i n m a l und für jedes einzelne Frachtstük (Collo, Faß u. s. w.), sofern dasGewicht der einzelnen Stüke im Frachtbriefe bezeichnet oder sonst zu ermitteln ist, b e s o n d e r s berechnet werden.

Bei Prüfung der obwaltenden Umstände hat der Richter vorzugsweise die Größe der durchlaufenen Streke, die besondere Beschaffenheit des Gutes und die Witterungsverhältnisse zu berüksichtigen.

2. Bei notorisch gefährlichen, äzenden oder leicht entzündlichen oder explodirenden Gegenständen kann die Vermuthung ausbedungen werden, daß Schäden, welche unter den obwaltenden Umständen die unabwendbare Folge ihrer gefährlichen Eigenschaften gewesen sein k ö n n e n , auch wirklich in dieser Weise entstanden seien.

3. Bei Gegenständen, welche ihrer Beschaffenheit nach dem innern Verderben oder dem Rost unterworfen sind, kann die Vermuthung ausbedungen werden, daß Gährung beziehungsweise Fäulnis, sofern sie unter den obwaltenden Umständen die unabwendbare Folge der natürlichen Eigenschaft dieser Gegenstände oder der Witterungsverhältnisse gewesen sein k a n n , auch wirklich auf diese Weise entstanden sei.

4. Bei leicht zerbrechlichen Gegenständen kann, insofern nicht ein höherer als der tarifmäßige Frachtsaz bezahlt worden ist, die Vermuthung ausbedungen werden, daß Brüche dieser Gegenstände, welche unter den obwaltenden Umständen bei ganz

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5.

6.

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7.

normalem Transporte die natürliche Folge ihrer Zerbrechlichkeit gewesen sein k ö n n e n , auch wirklich in dieser Weise entstanden seien.

Wenn Gegenstände im Einverständnisse mit dem Absender gegen erhebliche Ermäßigung der Frachtsäze in offenen .Wagen (unbedekten, ohne Blachen) transportât werden, so kann die Vermuthung ausbedungen werden, daß Schäden, welche unter den obwaltenden Umständen die unabwendbare Folge der mangelnden Bedekung gewesen sein k ö n n e n , auch wirklich auf diese Weise entstanden und somit durch die eigene Anordnung des Absenders herbeigeführt seien.

Gegen erhebliche Ermäßigung der Frachtsäze kann bedungen werden, daß der Absender beziehungsweise Empfänger das Auf- und Abladen der Güter selbst besorge, mit der Wirkung, daß bei Schäden, welche unter den obwaltenden Umständen die Folge ungehöriger Besorgung des Auf- oder Abiadens gewesen sein k ö n n e n , vermuthet werde, sie seien wirklich in dieser Weise vom Absender beziehungsweise Empfänger selbst verschuldet worden.

Bei Transporten, für welche das Reglement eine besondere Begleitung vorschreibt, kann die Vermuthung auebedungen werden, daß Verluste und Schäden, welche unter den obwaltenden Umständen aus der Unterlassung der Begleitung oder aus mangelhaftem Verhalten des Begleiters hervorgegangen sein können, wirklich in dieser Weise durch den Absender beziehungsweise seinen Stellvertreter verschuldet seien.

Diese unter Ziffer 4, 5 und 6 gestatteten Vermuthungen dürfen nicht geltend gemacht werden, um das gänzliche Abhandenkommen des Gutes oder die Verminderung der Stükzahl oder des im Frachtbriefe angegebenen Gewichtes zu rechtfertigen. Die Rechtfertigung von Gewichtsdefekten im Sinne der Ziffer l bleibt vorbehalten.

Die sämmtlichen unter l -- 7 gestatteten Vermuthungen können nicht geltend gemacht werden, wenn eine Versäumniß der Lieferzeit vorliegt und unter den obwaltenden Umständen der betreffende Schaden ganz oder doch theilweise auch Folge der Verspätung gewesen sein kann.

Art. 33.

Gegen die Vermuthungen der Artikel 31 und 32 ist der Gegenbeweis zuläßig.

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Art. 34.

Zur Anstellung der Klagen wegen Verspätung, Nichtankunft, Zerstörung, Minderung oder Beschädigung ist sowohl der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger, als der Absender nach folgenden Bedingungen berechtigt : a. Wenn im Frachtbriefe gesagt ist, daß die Waare auf Rechnung und Gefahr des Versenders reise, so ist der Empfänger nur dann zur Klage berechtigt, wenn er auf Verlangen genügende Kaution dafür leistet, daß auch der Absender das Urtheil, bzw. dessen Vollziehung gegen sich gelten lassen müsse.

b. Ist aber im Frachtbriefe eine solche Bestimmung nicht enthalten, so steht dem Versender ein Klagrecht nur dann zu, wenn er Kaution leistet, daß auch der Empfänger das Urtheil, bzw. dessen Vollziehung gegen sich gelten lassen müsse.

III.

Zusammenwirken mehrerer Bahnverwaltungen bei einem Frachtvertrage.

Art. 35.

Wenn das Frachtgut in Gemäßheit d«s im Frachtbriefe angegebenen Bestimmungsortes von mehreren den Bestimmungen dieses Gesezes unterworfenen Bahnverwaltungen successiv befördert werden soll, so kann die Bahnverwaltung, welche das Frachtgut mit einem solchen Frachtbriefe angenommen hat, für alle Unfälle oder Fehler, welche auf einer folgenden Anstalt bis zur Ablieferung an den Empfänger vorgekommen sind, ganz so nach den Bestimmungen dieses Gesezes (Art. 23--34) in Anspruch genommen werden, als ob sie selbst den Transport bis zur Endstation ausgeführt hätte.

Diese Verantwortlichkeit trifft die annehmende Bahnverwaltung auch dann, wenn sie selbst oder eine der nachfolgenden Anstalten mit oder o h n e Zustimmung des Absenders das Gut unter Ausstellung eines neuen Frachtbriefes zur Beförderung an den im urs p r ü n g l i c h e n Frachtbriefe angegebenen Bestimmungsort weiter gegeben hat; sie ist jedoch aufgehoben, wenn- die Ausstellung eines neuen Frachtbriefes durch den Versender oder einen Beauftragten ·desselben erfolgt.

355 Dagegen hat sie, wenn der Unfall oder Fehler n i c h t auf ihrer Streke vorgekommen ist, den Rükgriff gegen die zunächst auf sie folgende Anstalt, und diese wieder gegen die nächst folgende, und so fort bis zu derjenigen Bahn Verwaltung, auf deren Streke der Unfall oder Fehler vorgekommen ist.

Dieselbe Verantwortlichkeit trifft die annehmende Bahnverwaltung auch dann, wenn das Frachtgut, um es an den vorgeschriebenen Bestimmungsort zu befördern, anderen, nicht unter diesem Geseze stehenden auswärtigen Bahnverwaltungen übergeben werden mußte.

Diese Haftbarkeit wird jedoch aufgehoben, beziehungsweise auf denjenigen Betrag beschränkt, für welchen die auswärtige den Schaden verursachende Anstalt nach dem für sie maßgebenden Geseze einzustehen hätte, sofern die annehmende Anstalt folgenden zweifachen Beweis leistet: 1. daß der Unfall oder Fehler erst nach der Uebergabe an eine nicht unter diesem Geseze stehende auswärtige Anstalt vorgekommen ist ; 2. daß nach den einschlagenden Gesezen und ve:-bindlichen Reglementen keine Schadloshaltung, oder eine geringere, als nach den Art. 23-- 34 zu leisten ist, wegen des vorgekommenen Fehlers oder Unfalls verlangt werden kann.

Art. 36.

Wenn ein Frachtgut, das in Gemäßheit des im Frachtbriefe angegebenen Bestimmungsortes successiv von mehreren den Bestimmungen dieses Gesezes unterworfenen Bahnverwaltungen befördert wurde, in den Besiz derjenigen gelangt ist, welche nach dem ursprünglichen Frachtbriefe die Ablieferung zu bewirken hatte, so kann diese auch für alle Unfälle oder Fehler, welche vorher vorgekommen sind, nach den Bestimmungen dieses Gesezes (Art. 23 -- 34) in Anspruch genommen werden, ganz so, als ob sie selbst den Transport von Anfang bis zu Ende ausgeführt hätte.

Von dieser Verantwortlichkeit wird sie auch dann nicht frei, wenn die Waare auf Grundlage eines neuen oder eines nachträglich veränderten Frachtbriefes weiter gesendet worden war, ohne daß dies vom Absender im Frachtbriefe selbst oder nachträglich (Art. 16") vorgeschrieben oder verschuldet ist.

Dagegen hat sie den Rükgriff gegen die ihr unmittelbar vorangehende Bahnverwaltung und so fort bis zu derjenigen, auf deren Streke der Unfall oder Fehler vorgekommen ist, oder welche durch.

Bundesblatt. Jahrg. XXY1I. Bd. II.

24

356 eigenes Verschulden (z. B. Abhandenbringen des ursprünglichen Frachtbriefes, Ausstellung eines Reverses etc.) sich ihres weiteren Rükgriffes verlustig gemacht hat.

Handelt es sich hingegen um Güter, welche von auswärtigen Bahnverwaltungen, mit denen die schweizerischen Bahnverwaltungen im Verkehre stehen, an eine unter diesem Geseze stehende Bahnverwaltung zur Ablieferung gelangt sind, so kann diese sich der Verantwortlichkeit ganz oder theilweise entschlagen, wenn sie folgenden zweifachen Beweis erbringen kann: ö .

O 1. daß der fragliche Fehler oder Unfall schon vor der U ebernah m e des Frachtgutes aus der Hand einer nicht unter diesem Geseze stehenden auswärtigen Bahnverwaltung vorgekommen ist, und 2. daß ein solcher Rükgriff nach den einschlagenden Gesezen und verbindlichen verbind!

Reglementen sianz oder theilweise ausgeO O O schlössen ist.

Art. 37.

Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn noch an einer der sich im Verkehr an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Orte der Ablieferung, sondern nur bis zum Orte, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll. In Bezug auf die Weiterbeförderung treten nur die Verpflichtungen des Speditors ein, sofern nicht die Eisenbahn selbst Transporteinrichtungen getroffen hat, in welchem Falle sie auch finden Transport dorthin als Frachtführer haftet.

Art. 38.

In den in den Art. 35 und 36 erwähnten Fällen steht es dem klagberechtigten Empfänger, beziehungsweise Absender, sowie der rükgriffnehmenden Bahn Verwaltung frei, sich auch direkt an diejenige Bahnverwaltung (Frachtführer, Speditor) zu halten, auf deren Streke der fragliche Unfall oder Fehler vorgekommen ist.

Durch ein die Klage abweisendes Urtheil zu Gunsten der in erster Linie belangten annehmenden oder abliefernden Bahnverwaltung, beziehungsweise des nächsten Regreßpflichtigen, wird einem, solchen Klagerechte in keiner Weise vorgegriffen (präjudizirt).

357 Eben so wenig präjudizirt ein freisprechendes Urtheil zu Gunsten einer Zwischenbahn dem Klagerechte gegen die annehmende oder abliefernde Bahn.

Art. 39.

Ist ein Rükgriff im Sinne von Saz 3 des Art. 35 beziehungsweise Saz 3 des Art. 36 nicht möglich, weil die Umstände von der Art sind, daß überhaupt nicht ermittelt werden kann, auf welcher Streke der Unfall oder Fehler vorgekommen ist, so ist die Entschädigungssumme unter allen zusammenwirkenden Bahnverwaltungen, nach Verhältniß der Größe der Streken umzulegen, auf welchen der Unfall oder Fehler überhaupt vorgekommen sein kann.

Spezielle Vereinbarungen oder Uebungen, durch welche dieses Verhältniß unter den zusammenwirkenden Anstalten in anderer Weise normirt wird, bleiben vorbehalten.

IV.

Tom Retentions- und Pfandrechte.

Art. 40.

Die Bahnverwaltung hat für alle ihre Forderungen aus dein Frachtverhältnisse, insbesondere auch für die zum Zweke der Ausführung des Transportes geleisteten Vorschüsse du Retentions- und Pfandrecht am betreffenden Frachtgute.

Das Pfandrecht besteht, so lange das Gut zurükbehalten oder deponirt ist.

Art. 41.

Ist das Gut von mehreren Bahnverwaltungen oder anderen Frachtführern befördert worden oder durch die Hände von Speditoren oder Kommissionären gegangen, so hat die abliefernde Bahnverwaltung auch die Retentions- und Pfandrechte solcher Vormänner geltend zu machen, wenn sie sich aus dem Frachtbriefe oder anderen ihr übergebenen Papieren oder speziellen Anweisungen ergeben.

Solche Retentions- und Pfandrechte der Vormänner dauern so lange fort, als das der abliefernden Bahnverwaltung.

358

Art. 42.

Unter mehreren Pfandrechten, welche durch die Versendungöder durch den Transport selbst entstanden sind, geht das später entstandene dem früher entstandenen vor; diese haben sämmtlich den Vorrang vor den Pfandrechten für Vorschüsse der Kommissionäre oder Spediteure; unter diesen geht umgekehrt das frühere dem späteren vor.

Art. 43.

Wenn die jabliefernde Bahnverwaltung das Frachtgut ohne Bezahlung abliefert, so wird sie, sowie die vorhergehenden Frachtführer, Spediteure oder Kommissionäre, des Rükgriffs gegen die Vormänner verlustig.

Ihre Ansprüche gegen den Empfänger des. Gutes werden dadurch nicht berührt.

Art. 44.

Glaubt der Empfänger, die angeblich auf dem Frachtgute haftenden Forderungen ganz oder theilweise beanstanden zu können, so kann ihm die Ablieferung n i c h t vorenthalten werden, sofern er den streitigen Betrag auf Gefahr und Kosten des Unrecht habenden Theiles amtlich deponirt. Der deponirte Betrag tritt in Beziehung auf das Retentions- und Pfandrecht an die Stelle des Frachtgutes.

Y.

Dauer und Geltendmachung der Reklamationen.

Art. 45.

Sind die nach Angabe der abliefernden Bahnverwaltung auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt, u n d die Frachtstüke von dem im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger ohne ausdrüklichen Vorbehalt in Besiz genommen worden, so sind damit alle Reklamationen aus dem Frachtverhältnisse gegen die abliefernde Bahnverwaltung und ihre Vormänner bis und mit zu demjenigen, welcher den Frachtkontrakt mit dem Absender abgeschlossen hatte, erloschen.

359 Ausgenommen sind nur: 1. die Reklamationen wegen Verspätung, sofern sie innerhalb acht Tagen nachträglich geltend gemacht werden.

2. Die Ansprüche wegen Mängel -- Verlust am Gute oder Beschädigung -- welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren, sofern die Entdekung, sobald es nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange möglich war, erfolgt und ohne Verzug nach der Entdekung, jedenfalls aber noch vor Ablauf von 30 Tagen seit der Ablieferung, entweder Anzeige davon an die abliefernde Bahnverwaltung gemacht, oder die Feststellung bei einer dazu kompetenten Behörde nachgesucht worden ist. Seitens des Empfängers ist der Beweis zu führen, .daß der gerügte Mangel vor der Ablieferung an ihn entstanden ist.

3. Reklamationen, welche auf den Beweis einer Arglist oder g r o b e n Fahrläßigkeit oder unter dem Gesichtspunkte einer grundlosen, rechtswidrigen Bereicherung mit dem Schaden der Reklamanten, oder endlich unter dem der Rükforderung einer aus entschuldbarem Irrthume bezahlten Nichtschuld begründet werden wollen.

Art. 46.

Sind die nach Angabe der abliefernden Bahnverwaltung auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und sowohl die Frachtstüke als auch der Frachtbrief ohne Vorbehalt an den Empfänger aushingegeben worden, so sind weitere Ansprüche der abliefernden Bahnverwaltung und ihrer Vormänner gegen den Empfänger aus dem Frachtverhältnisse ausgeschlossen. Vorbehalten sind jedoch auch hier die unter Ziff. 3 des Art. 45 angeführten Ausnahmen.

Art. 47.

Wenn eine Reklamation wegen Verlustes oder Beschädigung gemacht oder auch nur vorbehalten worden ist, sowie in allen Fällen, wo über den Zustand des Gutes Streit entsteht, hat sowohl die, Bahnverwaltung als der Empfänger die Befugniß, von der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Behörde Sachverständige ernennen und durch diese auf Kosten des Unrecht habenden Theiles den Zustand des Gutes feststellen und begutachten zu lassen.

360.

Art. 48.

In allen Streitfällen kann die am Orte der gelegenen Sache zuständige-Behörde auf Gesuch eines der beiden Theile verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten auf Gefahr und Kosten des Unrecht habenden Theiles niedergelegt,-und daß es (nöthigenfalls nach Konstatirung des Zustandes) ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen darauf haftenden Forderungen verkauft werde. So lange der Verkauf nicht vollzogen ist, kann er durch Bezahlung, beziehungsweise Deposition aller angeblich auf dem Gute haftenden Forderungen (vgl. Art. 44) abgewendet werden.

Art. 49.

Die Klagen gegen die unter dieses Gesez fallenden Bahnverwaltungen wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung oder Verspätung verjähren in einem Jahre, und zwar beginnt die Verjährung im Falle der Beschädigung bzw. Verminderung, an dem Tage, wo die Ablieferung stattgefunden hat ; im Falle des gänzlichen Verlustes oder der Verspätung an dem Tage, wo die in Art. 24 erwähnte Frist von 30 Tagen abgelaufen ist.

Diese Verjährung wird nicht allein durch Anstellung der Klage, sondern auch durch die schriftliche Anbringung der Reklamation, sowohl des Absenders als des Empfängers, unterbrochen, in der Meinung, daß, so lange die Reklamation unerledigt bleibt, überhaupt kein Ablauf der Verjährung stattfinden könne.

Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung und werden zugleich die der Bahnverwaltung anvertrauten Beweismittel (z. B.

Frachtbriefe, Verbalprozesse) behufs wirksamer Anhebung des Prozesses zurükgegeben, so beginnt vom Empfange derselben eine neue einjährige Verjährung der Klage, welche durch eine neue Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.

Die Einreden (Compensationsansprüche) wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren nicht, sofern der Geschädigte in den im Artikel 45 vorgesehenen Fällen rechtzeitig oder doch spätestens binnen Jahresfrist .reklamirt hat.

Die in Art. 45, Ziff. 3 erwähnten Reklamationen unterliegen «iner Verjährungsfrist von fünf Jahren.

361 TL

Ton einigen besonderen Transportverhältnissen.

Art. 50.

Von den vorstehenden Bestimmungen wird nicht berührt die Vermiethung oder Einräumung von Transportmitteln zum Zweke der Beförderung von Gütern unter eigener Direktion, beziehungsweise Verantwortlichkeit des Versenders.

Für diese Transportverhältnisse bleibt, so lange kein einheitliches Verkehrs- oder Transportreglement im Sinne von Art. 36 des Gesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen u. s. w. vom 23. Dezember 1872 etwas Anderes verfügt, das bisherige Recht, immerhin unter Anwendung von Art. 3 dieses Gesezes, sowie des Gesezes über Tödtungen und Verlezungen beim Bau und Betrieb von Eisenbahnen etc., in Geltung.

Art. 51.

Für Reisegepäkstüke und Utensilien, welche nicht unter der persönlichen Obhut des Reisenden verbleiben, sondern der Bahnverwaltung zur Verwahrung oder zu dem Zweke übergeben werden, um gleichzeitig mit dem Reisenden an den Bestimmungsort abzugehen, kommen die vorstehenden Bestimmungen über den Frachtvertrag Art. 13--49 auch dann zur Anwendung, wenn sie nach der bestehenden Uebung oder den gültigen Reglementen ohne besondere Frachtberechnung aufgenommen werden, jedoch mit folgenden Modifikationen : 1. Der Reisende kann, ohne die im Art. 24 vorgeschriebene Frist abzuwarten, verlangen, daß ihm für die bei Ankunft am Bestimmungsorte sich nicht vorfindenden Gepäkstüke eine Normalentschädigung von je Fr. 15 per Kilogramm s o f o r t bezahlt werde, insofern das Gepäk nicht an einer Zollstätte zurükgehalten worden ist.

2. Hat ein Reisender vor B e e n d i g u n g s e i n e r R e i s e diesen Normalsaz gefordert, beziehungsweise angenommen, so wird dadurch seinem Rechte n i eh t vorgegriffen, innerhalb der Verjährungszeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 2
3. Wird ein Gepäkstük nach Ankunft am Bestimmungsorte innerhalb 24 Stunden vom Reisenden nicht abgeholt, so ist das reglementsmäßige, eventuell angemessene Lagergeld zu bezahlen.

362

t

Wenn der vermuthliche Werth des Gepäkstükes diese Lagerkosten nicht mehr dekt, oder die Gefahr eines schnellen Verderbens zu befürchten ist, so kann die Bahnverwaltung die nicht abgeholten Gepäkstüke zu Gunsten wessen Rechtens außeramtlich, unter Beobachtung der in Art. 22 Saz 5 und 6 enthaltenen Vorschriften, verkaufen.

4. Ist dem Reisenden ein Gepäkschein eingehändigt, so kann vor Ankunft am Bestimmungsorte nur gegen Vorzeigung, beziehungsweise Rüklieferung des Gepäkscheines über das Gepäk verfügt werden.

Reglementarische Bestimmungen, wonach unter gewissen Voraussczungen vor Ankunft am Bestimmungsorte der Reisende überhaupt nicht einseitig über das Gepäk verfügen kann, bleiben vorbehalten.

Bei Ankunft am Bestimmungsorte ist die Bahnverwaltung, wenn der Gepäkschein nicht präsentirt wird, nur berechtigt und verpflichtet, das Gepäk an den Reisenden zurükzugeben, wenn ihr von demselben ein Revers ausgestellt und nach Umständen eine dem amtlich zu ermittelnden Inhalt entsprechende Kaution gegen spätere Vorzeigung des Gepäkscheines durch einen besser Berechtigten geleistet wird.

Art. 52.

Das Betriebsreglement wird bestimmen, was nicht als Reisegepäk betrachtet werden kann.

YII.

lieber höhere Gewalt und Beschränkung der Privatwillkür betreffend die Haftbarkeit.

Art. 53.

Als höhere Gewalt (unabwendbarer Zufall) im Sinne des Gesezes können nicht geltend gemacht werden Unfälle, welche herbeigeführt worden sind : 1. durch irgend welche Versehen oder Vergehen der Beamten oder Angestellten, auch wenn dieselben nicht schon unter dem im Art. 3, Saz 2 angegebenen Gesichtspunkte von der Transportanstalt zu vertreten sind ;

363

2. durch Versehen oder Vergehen der in andern als für den Transport für Passagiere bestimmten Wagen zugelassenen Personen ; 3. durch die gefährdenden Eigenschaften oder die mangelhafte Verpakung t r a n s p o r t i r t e r Gegenstände ; 4. durch fehlerhafte, den allgemeinen Anforderungen der Technik nicht entsprechende Einrichtung des Baues oder Betriebes der Anstalt ; 5. durch mangelhaften Zustand der Anstalt selbst oder ihrer Betriebsmittel ; 6. durch Nichtbefolgung oder ungehörige Befolgung von Vorsichtsmaßregeln oder Vorkehrungen, die, durch allgemeine polizeiliche Anordnungen oder spezielle Konzessionsbestimmungen der Anstalt zur Pflicht gemacht sind.

Art. 54.

Réglemente, Publikationen und spezielle Vereinbarungen, durch welche zum voraus die durch das Gesez normirte Verantwortlichkeit und Schadenersazverbindlichkeit der Bahnverwalturigen ausgeschlossen oder beschränkt werden sollen, sind ohne rechtliche Wirkung.

Vorbehalten sind nur diejenigen reglementarischen Bestimmungen und Vereinbarungen, auf welche in diesem Geseze direkt oder indirekt hingewiesen wird.

Art. 55.

Alle bundesgesezlichen, kantonalgesezlichen und reglementarischen Bestimmungen, sowie Publikationen und Vereinbarungen, welche mit den Bestimmungen dieses Gesezes im Widerspruche stehen, sind aufgehoben.

Soweit Vereinbarungen mit ausländischen Verwaltungen bestehen, wird der Bundesrath den Eisenbahngesellschaften eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Vereinbarungen mit dem gegenwärtigen Geseze in Einklang zu bringen sind.

Art, 56.

Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874, betreffend die

364

Volksabstimmungen über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Publikation dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der "Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 19. März 1875.

Der Präsident: Köchlin.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 20. März 1875.

Der Präsident: L. Ruchonnet.

Der Protokollführer: Schiess.

Der schweizerische B u n d e s r a t h beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 28. April 1875.

Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: SchiesS.

N o t e . Datum der Publikation: 1.Mai 1875; Einspruchsfrist bis 30. Juli.

365

# S T #

Bericht des

schweizerischen Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1874.

Geschäftskreis des Post- und Telegraphendepartements.

I. Postwesen.

I. Einleitung.

Der gegenwärtige Bericht muß. leider mit der Mittheilung der Thatsache beginnen, daß das Rechnungsergebniß des Jahres 1874 so ungünstig ausgefallen ist, wie noch nie seit der Centralisation der Posten.

Den Einnahmen im Betrage von .

stellen sich die Ausgaben gegenüber mit

. Fr. 14,465,621. 70 . ,, 13,932,544. 58

so daß der Reinertrag auf bloß .

.

. Fr.

533,077. 12 sich beläuft, demnach mehr als Fr. 300,000 weniger beträgt, als im Vorjahre, welches in Bezug auf das finanzielle Ergebniß bereits zu den ungünstigsten gezählt worden war.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesez betreffend den Transport auf Eisenbahnen. (Vom 20. März 1875.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1875

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.05.1875

Date Data Seite

339-365

Page Pagina Ref. No

10 008 600

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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