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Bericht der

ständeräthlichen Kommission betreffend den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrath, Namens der Eidgenossenschaft, und dem Einwohnergemeinderathe der Stadt Bern über die Feststellung der abschliesslichen Leistungen der leztern an den Bundessiz.

(Vom 30. Juni 1875.)

Tit.!

Unterm 22. Juni abhin schloß der h. Bundesrath mit dein Einwohnergemeinderathe von Bern, unter beidseitigem Ratificationsvorbehalt, einen Vertrag ab, welcher die über die Tragweite des Bundesbeschlusses vom 27. November 1848 betreffend die Leistungen des Bundesortes entstandenen Differenzen endgültig erledigen soll.

Diese Differenzen sind wesentlich aus dem Umstände erwachsen, daß das gegenwärtige Bundesrathhaus, seiner Zeit von der Stadt Bern nach Vorschrift der Bundesbehörden und in Ausführung obigen Bundesbeschlusses erstellt, den Bedürfnissen der Bundes-Centralverwaltung bei weitem nicht mehr entspricht, und daher bei absoluter Nothwendigkeit der Beschaffung genügender Räumlichkeiten die Frage entstand, wieweit diese zufolge Bundesbeschluß vom 27. November 1848 dem Bundesorte Bern obliege.

973 Die Beurtheilung dieser Rechtsfrage ist keineswegs leicht, indem die Basis des Vertrags von 1848 sich namentlich zufolge der neuen Bundesverfassung und der hieraus geschaffenen größern Centralisation bisheriger, sowie auch Kreirung ganz neuer Vervvaltungszweige wesentlich verändert hat, und die dort gezogenen Vertragsgrenzen vielfach verwischt und undeutlich erscheinen.

Immerhin ist fraglicher Vertrag als einziger Wegweiser in diesem Labyrinth genau im Auge zu behalten. Derselbe besagt (A. S. I, 147): ,,1) Der Ort, an welchem die Bundesversammlung und der Bundesrath ihre Sizungen halten, hat dem Bunde die erforderlichen Räumlichkeiten für die Bundesversammlung, für den Bundesrath und seine Departemente, für Kommissionen, für die Bundeskanzlei, für die Bureaux der am Bundessiz zentralisirten Verwaltungszweige, für das eidgenössische Archiv, für die Münzstätte, sowie eine Wohnung für den Kanzler und seinen Stellvertreter, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten. Derselbe hat auch die innere Einrichtung und Ausstattung (Möblirung) der für die Versammlung der Räthe bestimmten Räume zu übernehmen.

,,2) Der Ort, an welchem das Bundesgericht seine Sizungen hält, hat die Räumlichkeiten für die Versammlung des Bundesgerichtes und der Kommissionen, für die Kanzlei und das Archiv unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, gehörig einzurichten und zu unterhalten.

,,3) Die nach Art. l und 2 erforderlichen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes. Ein besonderes Gesez wird die politischen und polizeilichen Garantien bezeichnen, welche der Kanton, in welchem die Bundesstadt sich befinden wird, zu leisten hat.

,,Der Bundesrath wird der Bundesversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritte den Entwurf eines solchen Gesezes vorlegen.

,,4) Die Bezeichnung des Bundessizes und des Versammlungsortes für das Bundesgericht wird von beiden Räthen abgesondert und in offener Abstimmung vorgenommen, wobei die absolute Mehrheit entscheidet.

,,5) Die zuständigen Behörden der Kantone oder Städte, in welche der Siz der Buudesbehörden verlegt werden wird, haben binnen Monatsfrist an den Bundesrath die Erklärung abzugeben, ob sie die ihnen durch das Gesez auferlegten Verbindlichkeiten übernehmen wollen."

Nachdem dann durch Buudesbeschluß vom 28. November 1848 Bern als Bundessiz bezeichnet worden, ermangelte der Bundes-

974 rath nicht, ein Verzeichnis derjenigen Räumlichkeiten aufzustellen, ,,welche die eidgenössischen Bundesbehörden bedürfen, und dio ,,laut Beschluß der Bundesversammlung vom 25. Wintermonat 18-18 ,,von der Bundesstadt angewiesen und unterhalten werden müssen."

Siehe Beschluß vom 14. Februar 1849.

In den allgemeinen Bemerkungen, die der Bundesrath der Mittheilung obigen Verzeichnisses an die Stadtbehörde von Born beifügte, war nicht allein die Errichtung der Münzstätte und dus eventuellen Bundesgerichtssizes ausdrüklich vorbehalten, sondern auch gesagt, es sei auch ,,auf die bedeutende Ausdehnung derma,,liger Verwaltungen, die sowohl beim Militär- als beim Zoll- und ,,Postdepartement eintreten könnte, oder auf Zentralisirung anderer ,,Verwaltungszweige keine Rüksicht genommen.a Wenn nichei auch nicht expressis verbis die außer den Rahmen obigen Verzeichnisses gehende eventuelle Verpflichtung der Gemeinde Bern festgestellt, resp. vorbehalten wurde, so kann doch, zusammengehalten mit dem Bundesbeschluß vom 27. November 1848, an der dießfäliigen Auffassung des Bundesrathes nicht gezweifelt werden, welche denn auch von der Stadtbehörde von Bern getheilt worden zu sein scheint; wenigstens constirt nirgends eine entgegenstehende Aeußerung oder Vorbehalt seitens dieser Behörde.

Vielmehr machte sich die Stadt Bern, nachdem sie unterm 18. Dezember 1848 dieselben acceptirt, unverweilt an die Ausführung der ihr in obigen Formen gewordenen Verpflichtungen, so daß das neue Bundesrathhaus am 11--13. Mai 1857 bereits collaudili und dem Bunde übergeben werden konnte, und laut dießfälligem Protocolle der Bundesrath erklärt, ,,daß es allen im ,,Programme für den Bundesrathhausbau vom l4. Februar 184!> ,,enthaltenen Vorschriften und Erfordernissen entspreche und die, ,,Gemeinde ihre daherigen Leistungen zur Zufriedenheit erfüllt, habe."

Unterm 18. Januar 1859 erstattete zudem der Bundesrath, in Ausführung eines einstimmigen Beschlusses der Bundesversammlung, dem Gemeinderathe von Bern zu Händen dieser Gemeinde seine ,,vollste und wohlverdiente Anerkennung für die Art und ,,Weise, mit, welcher die Bundesstadt Bern in Betreff der Erbauung ,,des Bundesrathhauses die unterm 18. Christmonat 1848 über,,nommenen Verpflichtungen erfüllt habe."

Es darf auch heute noch hervorgehoben werden, daß obige Anerkennung der Leistungen der Bundesstadt, die bis 1859 für den Bundessiz Fr. 2,145,471. 24 verausgabt hatte -- eine wohlverdiente war.

975 Den weitern Verlauf der aus obigem Vertrage zwischen Bund und Bundesstadt entstandenen Rechtsverhältnisse zu besprechen, liegt dem gegenwärtigen Bericht: zu fern, und beschränken wir uns nur darauf, zu bemerken, daß schon seit Jahren bei Ausdehnung einzelner Verwaltungen und Einführung neuer -- z. B. der Telegraphenverwaltung -- die Räumlichkeiten des Bundesrathhauses nicht mehr genügten, und daher außer demselben geeignete Localitäten gesucht werden mußten, wobei sich Bund und Bundesstadt in die Kosten theilten, und somit eigentlich der strenge Rechtsboden des Vertrags vom 27. November und 18. Dezember 1848 einem weniger genau definirten Convenium Plaz machte. Aehnlich verhält es sich auch beim U n t e r h a l t des Bundesrathhauses, wo ohne Zuthun der Stadt Bern Verbesserungen vorgenommen wurden,l wie z. B. die Wasserversorgung etc.

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Zufolge gegenwärtiger Neugestaltung der Bundescentralverwaltung bedarf dieselbe, nach Angabe des Departements des Innern, außer den jezt verwendeten Räumlichkeiten von circa 37,021 zur Herstellung von 76 neuen Büreaulocalen und 11 Magazinen einen Raum von 38,221 Q'. Darin ist nicht Inbegriffen die Wohnung des Vice-Kanzlers, welche auf die Dauer doch auch nicht in gegenwärtigem sowohl für die betreffende Beamtung als auch den Bund iuconvenablen Provisorium belassen werden sollte. Ebenso sind nicht Inbegriffen 7 Weibellocale.

Ueber die Erstellung, resp. Beschaffung dieser Räumlichkeiten trat der Bundesrath mit der Stadtbehörde von Bern in Unterhandlungen, an welchen schließlich auch die Kantonsregierung von Bern, zwar ausdrüklich ohne Präjudiz für den Kanton, sich bctheiligte. Bern glaubte durch Erstellung des Bundessizes nach Vorschrift des Bundesrathes vom 14. Februar 1849 und dessen Erklärung vom 13. Mai 1857 und 15. Januar 1859 aller weitern Verpflichtungen enthoben zu sein, und betohnte noch wesentlich, daß aus der zur Zeit des Vertragsabschlusses herrschenden Verfassung unmöglich die jezigenVerwaltungsbedürfnissee des Bundes abgeleitet werden können.

Hingegen glaubte der Bundesrath, auf der Verpflichtung der Bundesstadt zu Beschaffung sämmtlicher für den Bedarf der Centralverwaltung erforderlichen Localitäten bestehen zu sollen.

Die hierüber gepflogenen Conferenzen führten bei so weit auseinandergehenden Anschauungen lange zu keinem Resultate,/ so O O O daß bei weniger Geneigtheit beidseitigen Entgegenkommens die Anrufung des Richters unvermeidlich erschien.

976 Der endliche Vorschlag Berns, dem Bunde eine bereits bestehende Gebäulichkeit, das sog. Vereinsbauk- -- alias Eggimannhaus -- gewerthet zu Fr. 500,000, zur Disposition zu stellen, gegen unbedingte Entlastung aller weitern Verpflichtungen iu Bezug auf den Bundessiz, diente dann zur Basis weiterer Verhandlungen, welche zum Abschluß desjenigen Vertrags führten, welchen zu begutachten Sie Ihre Commission beauftragt haben.

Dieselbe konnte sich freilich des Gefühls nicht erwehren, daß mit diesem Vertrag der Sieg und der damit verbundene Vortheil wesentlich auf Seite der Stadt Bern sieh befinde; daß die vertragliche Leistung einer Baarsumme von Fr. 500,000 in keinem billigen Verhältnisse stehe zu der Entlastung von bisherigen unbestrittenen Verpflichtungen betreffs Unterhalt dos jezigen Bundesrathshauses, sowie zu der Verpflichtung, wenigstens für die aus der 1848er Bundesverfassung resultirendenVerwaltungserweiterungenn Raum zu schaffen; und -endlich, auch für denindirectennVortheill einerum's's Doppelte vergrößerteBundesverwaltung.g. Wenn sitroz-.dem schließlich z u d e r einstimmigen Schlußnahme gelangte., hörde zur Annahme, zu empfehlen, so geschah (ließ aus folgenden hauptsächlichen Erwägungen : 1. Die strengrechtliche Festsezung der seitens der Stadtgemeinde Bern unterm 18. Dezember 1848 übernommenen Bundessi/Verpflichtungen ist, wie schon oben bemerkt, im Lauf der Jahre, durch die Entwikelung der Bundesverwaltung und daherige. z u r Zeit d e s V e r t r a g s a b s c h l u s s e s u n v o r h e r g e s e h e n e , s o m i t kaum d e n V e r p f l i c h t e t e n b e l a s t e n d e V e r ä n d e r u n g e n sehr schwierig und verwikelt worden, so daß von einem richterlichen Absprach schwerlich ein dem Bunde vollständig genügendes Resultat zu erwarten stünde.

2. Es wäre hiebei kaum zu vermeiden, daß der Richter in Untersuchung zöge, inwieweit das jezige, Bundesrathhaus den im bundesräthlichen Verzeichniß vom 14. Februar 1849 aufgeführten Verwaltungsbedürfnissen gemäß benuzt werde, und ob nicht eine Anzahl dortiger Räumlichkeiten zu Zweken verwendet werden, welche im Ptlichtenheft, resp. in der Vertragsübernahme der Stadt Bern nicht enthalten sind. Hienach müßte festgestellt werden, wie viele der jezt zu verlegenden Verwaltungslocale im jezigen Rathhause an Stelle anderer, der Gemeinde nicht
obliegender, untergebracht werden könnten.

3. Es wäre dann ferner auch zu untersuchen, welche der zu verlegenden Locale nach dem Sinne des Vertrags vom '27. November -- 18. Dezember 1848 von der Stadtgemeinde Bern zu

977 beschaffen wären und welche nicht. Wenn wir z. B. auch nicht zweifeln, daß die meisten Locale der Militärverwaltung, wie sie nach der neuen Militärorganisation gefordert werden, auch nach der schon in der 1848ger Verfassung vorgesehene?) Centralisation des Militärwesens hätten erstellt werden können, mithin zu Lasten der verpflichteten Gemeinde gefallen wären, so sind doch ebenso unzweifelhaft verschiedene projectirte und gewiß nothwendig mit der betreffenden Verwaltung in Zusammenhang stehende Einrichtungen als nicht ins Ressort obigen Vertrages fallend zu betrachten; wir erinnern hier nur beispielsweise an die Localitäten für die Generalstabsschule, für die einzelnen Waffenchefs, Magazine etc.

4. Erst nach einer solchen Auseinandersezung könnte die nach bestehende Verpflichtung der Stadt Bern annähernd ausgemittelt werden. Das daraus sich ergebende Resultat wäre dann, daß diese Gemeinde für die ihr obliegenden Verpflichtungen dem Bunde die erforderlichen Localitäten zur Disposition stellen müßte, während lezterer die übrigen Räumlichkeiten von sich aus zu erstellen hätte, eine Trennung somit, die weder für eine einheitliche Verwaltung ersprießlich, noch überhaupt bei dem absoluten Zusammenhang solcher theils von der Stadt, theils vom Bunde herzustellenden Verwaltungslocale, auch nur gedenkbar wäre. Es m ü ß t e daher nach einem für den Bund möglichst günstigen richterlichen Entscheid doch wieder der Weg der Verständigung betreten werden, und wir stünden dann so ziemlich wieder auf dem gleichen Punkte wie jezt, nur daß möglicherweise dannzumal nach langem Processiren die Parteien weniger entgegenkommend befunden werden dürften als jezt.

5. Es kommt hiebe! noch ein nicht unwesentlicher Umstand in Betracht: Der durch den projectirten Vertrag dem Bunde seitens der Einwohnergemeinde Bern zum Kaufe angebotene Ba.uplaz -- auf dem durch Abtragung der kleinen Schanze gewonnenen Terrain -- ist der einzige in der Nähe dos Bundesrathhauses, welcher für den in Aussicht genommenen Neubau passend erscheint. Bei Verwerfung des in Frage stehenden Vertrags, resp. Betreten des Rechtsweges, würde zweifelsohne dieses Terrain in den Besiz von Privaten übergehen, und würde späterhin jede passende Erweiterung der Verwaltungs-Räume auf außerordentliche Inconvenienzen stoßen.

6. Bei der Annahme, daß der Bundesstadt
weder auf richterlichem noch gütlichem Wege die Beschaffung a l l e r von der Centralverwaltung gegenwärtig geforderten Localitäten auferlegt werden könnte, erscheint das Angebot der Gemeinde von Fr. 500,000 nicht außer allem Verhältniß gering, indem hiefür wohl eine schon bestehende Gebäulichkeit erworben werden könnte, welche den der Stadt zufallenden Obliegenheiten wenigstens annähernd entspräche.

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Bundesblatt. Jahr-?. XXVII. Bd. III.

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978 Ihre Commission hat denn auch gleich dorn Bundesrathe die Frage in reifliche Erwägung gezogen, ob der Bund sich nicht mit der Erwerbung des für Fr. 500,000 zum Kaufe angebotenen Vereinsbankhauses begnügen sollte, wonach dann bei oberflächlichem Besehen die Opfer des Bundes nicht allzu hoch erschienen.

Da aber einestheils schon die Kosten des Umbaues dieses für Privatwohnungen eingerichteten Hauses auf Fr. 80,000 veranschlagt sind, und anderntheils verschiedene auf längere. Zeit abgeschlossene Miethvertrage ausgekauft werden müßten; da überdieß die betreffenden Räumlichkeiten auf die Dauer den Anforderungen der Centralverwaltung nicht genügen dürften, daher über kurz oder lang das fragliche Haus mit Verlust der so beträchtlichen Umänderungskosten wieder veräußert werden müßte, während dannzumal der jezt zu einem Neubau disponible Boden nicht mehr erhältlich wäre, so glaubte Ihre. Commission, auch hierin mit den Ansichten des Bundesrathes übereinstimmend, von diesem Projecte abgehen und den Erwerb des angetrageneu Terrains westlich vom ,,Bernerhof" befürworten zu sollen.

Eine, Kostenberechnung für den vom Bunde zu erstellenden Neubau liegt dermalen nicht vor, so daß die Ausmittlung der Kostendifferenz zwischen dem Ankauf mehrerwähnten Hauses und dem Neubau nicht möglich ist. Wir glauben aber, daß die- Mehrkosten des leztern reichlich durch obige Gesichtspunkte aufgewogen werden, zumal nur in diesem Falle für alle Bedürfnisse der Centralverwaltung in zwekentsprechender Weise gesorgt werden kann.

Die Frage, ob der von der Einwohnergemeinde Bern mit 12,000 zu erwerbende Bauplaz am östlichen, gegenüber dein ,,Bernerhofe", oder aber am westlichen Ende des fraglichen Terrainabschnittes zu liegen kommen solle, hängt davon ab, ob eiue zu Gunsten genannten Etablissements auf ersterer Stelle haftende Servitut auf befriedigende Weise abgelöst werden könne. Bei der Aussicht auf bereitwilliges, loyales Entgegenkommen der Besizer des Bernerhofes steht indessen ein beidseitiger convenirender Vergleich zu hoffen.

Den Kaufpreis für den in Aussicht genommenen Bauplaz anbelangend, so ist allerdings derselbe mit Fr. 10 per C' sehr hoch zu nennen. Da jedoch die Stadtgemeinde daselbst den Q' mit Fr. 11. 45 erworben und an Private solchen nicht zu diesem Preis herzugeben gesonnen ist, so läßt sich angesichts all'
der oben auseinandergesezten Vortheile auch in dieser Beziehung keine erhebliche Einwendung machen.

Auf die einzelnen Artikel des projectirten Vertrages einzutreten, halten wir hier für überflüssig, indem wir in keiner Weise

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gegen deren richtige Fassung Bedenken tragen. Da die Einwohnergemeinde den Vertrag in seiner Gesammtheit bereits unterm 28. Juni abhin ratificirt und die bestimmte Erklärung abgegeben hat, in weitere Verhandlungen sich nicht einzulassen, so wird es sich eben auch unsererseits nur darum handeln können, denselben ebenfalls in seiner Totalität anzunehmen oder aber zu verwerfen. Es kann sich daher auch nicht mehr fragen, ob die im Vertrage Art. l vereinbarte Uebergabe des jezigen Bundesrathhauses zu vollem Eigenthum der Schweiz. Eidgenossenschaft sammt selbstverständlicher Uebernahme der gesammten bisher der Stadtgemeinde obliegenden Unterhaltungspflicht im Interesse des Bundes liege oder nicht, -- es ist dies eben eine Hauptbedingung des ganzen Vertrages. Da übrigens bereits, wie schon oben erwähnt, einzelne Theile der Unterhaltung -- wie z. B. die Wasserversorgung -- vom Bunde übernommen sind, und zudem eine Anzahl von Localitäten für Verwaltungszweige dienen, welche den alten Vertrag vom 27. November /18. Dezember 1848 und somit die dortselbst verpflichtete Gemeinde nicht berühren; da endlich auch für die Zukunft die Centralverwaltung hierin freie Hand behalten sollte, so sehen wir auch in dieser Vertragsbestimmung keinen wesentlichen Nachtheil für die Eidgenossenschaft.

Wir kommen nach all' dem Gesagten zu dem einstimmigen Antrage *), Ihre hohe Behörde wolle der zwischen dem Bundesrathe der Schweiz. Eidgenossenschaft einerseits und dem Einwohnergemeinderathe der Stadt Bern andererseits unterm 22. Juni 1875 getroffeneu Vereinbarung betreffs Erledigung der über die Tragweite des Bundesbeschlusses vom 27. November 1848 entstandenen Differenzen ihre Genehmigung ertheilen.

B e r n , den 30. Juni 1875.

Für die ständeräthliche Commission Deren Berichterstatter: H. Hold.

*) Angenommen: Ständerath 1., Nationalrath 2. Juli 1875.

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Bericht des

Schweiz. Generalkonsuls in Neapel (Hrn. Meuricoffre von Frauenfeld) für das Jahr 1874.

(Vom 14. Juli, eingegangen den 19. Juli 1875)

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

Allgemeine Lage.

Das Jahr 1874 war in Italien vom Standpunkte der Volkswirthschaft und des Handels aus doppelt charakteristisch.

Einerseits war es eine Periode der Abrechnung für die Verluste, und Mißerfolge, welche die übermäßige Spekulation und die übertriebene Unternehmungslust der vorhergehenden Jahre erzeugt hatten, so daß obgleich deren Ursachen auf die Vorjahre zurückzuführen sind, doch ihr Verlauf mehr als einen schließlichen Schiff bruch aufweist, indem das, was kein Vertrauen verdiente oder aber nicht; lebensfähig war, unterging. Jedoch nachdem man dem Feuer auf diese Art seinen Antheil überlassen, ist der Boden nach jeweiliger Forträumung der Trümmer fester und die Lage besser geworden.

Die Spannung in der Finanzlage ließ nach und nach ab und das Publikum sah endlich ein, daß ebenso wie man in den Vorjahren zu überschwenglich im Vertrauen gewesen, mau darauf zu weil;

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1875

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33

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31.07.1875

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972-980

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