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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Einziehung und Demonetisirung der Zwanzigrappenstüke.

(Vom 25. August 1875.)

Tit.!

Anläßlich der Prüfung des leztjährigen Geschäftsberichtes hat die Bundesversammlung folgendes Postulat erlassen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Frage zu prüfen und ,,Bericht zu erstatten, ob nicht der Fabrikation falscher Zwanzig,,rappenstüke durch rasche Einziehung und Demonetisirung dieser ,,Sorte ein Ende zu machen sei."

Veranlaßung zu diesem Postulat sind die seit Jahren in Menge vorkommenden falschen Stüke, von denen bis auf den heutigen Tag beiläufig Fr. 10,000 an die Bundeskasse gelangt sind. Daß diese Geldsorte der Falschmünzerei Vorschub leistet, ist eine bekannte Thatsache, indem die zur Zeit der Münzreform gewählte Legirung so hart ausfiel, daß ächte Stüke in glühendem Stahl abgeprägt und auf solche Weise mit Leichtigkeit Originalstämpel geschaffen werden konnten. Dieser große Uebelstand bestimmte den Bundesrath bereits im Jahr 1858, die Mischung zu ändern, wie folgende Darstellung zeigt-: alte neue Legirung.

Silber 150 150 Kupfer .

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500 750 Nikel .

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100 50 Zink .

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250 50 1,000 1,000

185 Diese neue Zusammensezung erwies sich anfänglich als nicht so leicht nachahmbar; sie hat dagegen den Nachtheil, daß die Stüke nach kurzer Zeit ein allzukupfriges Aussehen bekommen und nun, nachdem sie etwas abgenu/t sind, ebenfalls nachgemacht werden. Das Gefährliche an der Sache liegt in der täuschenden Nachahmung durch wirkliche Prägung, so daß selbst unsere Kassabeamten und Münzverifikatoren mitunter in Zweifel sind, ob ein Stük acht oder unächt sei.

Gefälschte Fünf- oder Zehnrappenstüke kommen keine vor.

Es fragt sich, ob unter den obwaltenden Umständen die Aufhebung und Demonetisirung der Zwanzigrappenstüke vorgenommen werden könne. Der Bundesrath hält dafür, es sei vorläufig nur die Einziehung derselben zu bewerkstelligen, und erlaubt sich, außer den bereits angeführten" noch folgende Gründe anzubringen.

Das Quantum der geprägten Zwanzigrappenstüke beläuft sich auf die hohe Zahl von 15,883,608 Als abgeschliffen wurden bis Ende 1874 zurükgezogen .

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1,485,000 Bleiben i m Verkehr noch .

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. 14,398,608 l Das Stük wiegt 3 /t Gramm, so daß also 46,795 J/2 Kilos oder wenn die üblichen 10 °/o nicht wiederkehrender Stüke in Abzug gebracht, 42,116 Kilos legirtes Metall aus der Circulation zurükzuziehen sind.

Was nun dieses Metallquantum anbelangt, so erwächst daraus der Eidgenossenschaft kein großer Verlust, weil dasselbe nicht ausgeschieden zu werden braucht, sondern zur Prägung von Fünfund Zehnrappenstüken verwendet werden kann.

Ohnehin ist unser Vorrath an den genannten beiden Münzsorten fortwährend viel zu gering und Nachhülfe dringend erforderlich. Wenn nun auch noch die Zwanzigrappenstüke eingezogen werden, ohne sie sofort zu ersezen, so wird die Nachprägung namentlich von Zehnrappenstüken um so nothwendiger, und es kommt somit das vorräthige Metall, selbst auch wenn die erstem später ganz aufgehoben werden sollten, in verhältnißmäßig kurzer Zeit wieder zu Werth. Ein Ausfall würde übrigens so wie so eintreten, sobald nämlich die abgenuzten Stüke einmal erneuert werden müssen.

Von diesem Gesichtspunkte betrachtet bietet die Operation keine Schwierigkeiten dar. Es fragt sich nun aber, ob die infolge der Einziehung der mehrgenannten Münzsorto zwischen den Zehnrappen- und Halbfrankenstüken entstehende Luke nicht eine erhebliche Störung in unsern Geldverkehr bringen wird. Der Bundesrath ist nicht in der Lage, in dieser Richtung jezt schon eine

186 bestimmte Meinung zu äußern, da erst nachdem das Geschäft bald zu Ende geführt, die Erfahrung lehren wird, welche Wirkung im Publikum sich geltend machen werde. Allein da die Prägung von Zehnrappenstüken ansehnlich vermehrt, sowie diejenige von Halbfrankenstüken an die Hand genommen und schließlich die Einziehung der Zwanzigrappenstüke nur successive bewerkstelligt werden soll, so darf wohl unbedenklich die Sache in Vollziehung gesezt werden. In Frankreich und Italien, wo die zwar unbeliebten silbernen Zwanzigcentimenstüke bestehen, sind dieselben auf 100°/o Silberscheidemünzen nur in dem ganz minimen Maße von 5 °/o vertreten. In der Schweiz haben allerdings die Zwanzigrappenstüke eine größere Bedeutung, aber man darf deren Werth nicht überschäzen, weil wir absichtlich keine Halbfrankenstüke prägten, um der Rükströmung der Zwanzigrappenstüke nicht Vorschub zu leisten.

Auch von dieser Seite betrachtet darf daher nach dem Dafürhalten des Bundesrathes die Einziehung unternommen werden.

Es mag die Einwendung erhoben werden, ein wirksames Mittel gegen die Fälschung bestände in einer veränderten Legirung.

Eine andere Metallmischung -- eine solche, wie sie z. B. für die Fünf- und Zehnrappenstüke jezt besteht, -- wäre allerdings ausführbar, ob aber damit dem Uebelstande abgeholfen wäre, muß hierseits, nachdem eine so große Geschiklichkeit in der Nachahmung erzielt worden ist, bezweifelt werden. Machen wir nun einmal die Probe mit der Einziehung, und wenn es sich herausstellen sollte, daß die Zwanzigrappenstüke unentbehrlich geworden, somit durch neue zu ersezen sind, so wird man dann auf Mittel und Wege denken, um eine Münzsorte zu erstellen, welche die größtmögliche Garantie gegen Fälschung zu bieten geeignet ist.

Was das Ersazmittel für die Zwanzigrappenstüke anbetrifft, so wurde bereits hievor darauf hingewiesen, daß dasselbe in Zehnrappen- und Halbfrankenstüken zu bestehen habe. Gleichzeitig mit dem Beginn des Rükzuges sollen in verhältnißrnäßiger Anzahl von diesen Geldsorten in Verkehr gesezt werden ; um aber dieß zu ermöglichen, muß noch im Laufe dieses Jahres eine Prägung von Zehnrappen- und Halbfrankenstüken stattfinden. Der Bundesrath beantragt, 1,000,000 Zehnrappenstüke und 1,000,000 Halbfrankenstüke anfertigen zu lassen, wozu die Kosten, wie folgt," zu veranschlagen sind :

a. F ü r die Z e h n r a p p e n s t ü k e .

Metallbeschaffung : Silber 100°/oo = 250 Kilos à Fr. 214.

Kupfer 650 ,, = 1,625 ,, à ,, 2.

Nikel 100 ,, = 250 ,, à ,, 25.

Zink 150 ,, = 375 ,, à ,, -- .

1000 °/oo 2,500 Kilos Fabrikations-Abgang 5 °/o

(1 Million =; 2500 Kilos) -- 50 -- 60

. Fr. 53,500. -- . ,, 4,062. 50 . ,, 6,250. . ,, 225. Fr. 64,037. 50 . ,, 3,202. 50 Fr.

67,240

b. Für die Halbfrankenstüke. (1 Million Stük = 2500 Kilos) Metallbeschaffung : Silber 835 °/oo = 2087.500 Kilos à Fr. 214. -- . Fr. 446,725. -- Kupfer 165 ,, = 412.500 ,, à ,, 2. 50 . ,, 1,031. 25 2500.000 Kilos Fr. 447,756. 25 Fabrikations-Abgang 6°/oo . ,, 2,686. 75 c. G e m e i n s c h a f t l i c h e K o s t e n : 1) Verifikationskosten und Arbeitslöhne 2 ) Verbrauchsgegenstände aller A r t 3) Reparaturen .

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4 ) Inventaranschaffungen .

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Total-Einnahmen .

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oder abgerundet .

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Nennwerth .

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Muthmaßlicher Gewinn

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,, 450,443 .

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. Fr. 14,000 . ,, 12,000 000 ·n 2 *}"uu . ,, 4,000 ,, 32,000 Fr. 549,683 ,, 550,000 Fr. 600,000 Fr. 50.000

00

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188 Auf vorstehende Auseinandersezungen gestüzt hat der Bundesrath die Ehre, der Bundesversammlung nachstehende zwei Beschlussesentwürfe zur Berathung zu unterbreiten.

B e r n , den 25. August 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Einziehung und Demonetisirung der Zwanzigrappenstüke.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. August 1875, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath ist beauftragt, die schweizerischen Zwanzigrappenstüke in einer von ihm zu bestimmenden Zeitfrist aus dem Verkehr zurükzuziehen.

Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

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(Entwurf)

Bundesfoeschluss betreffend

Prägung von Zehnrappen- und Halbfrankenstüken.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. August

1875, beschließt: .Art. 1. Der Bundesrath ist ermächtigt, für das laufende Jahr eine nachträgliche Münzprägung von 1,000,000 Zehnrappenstüken und 1,000,000 Halbfrankenstüken vornehmen zu lassen, zu welchem Zweke ihm ein Kredit von Fr. 550,000 ertheilt wird.

Art. 2. Dieser Beschluß wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Einziehung und Demonetisirung der Zwanzigrappenstüke. (Vom 25. August 1875.)

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04.09.1875

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