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Schweizerisches Bundesblatt.

XXVII. Jahrgang. IV.

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Nr. 40.

11. September

1875.

Verordnung zum

Bundesgesez über den Transport auf Eisenbahnen.

(Vom 3. Herbstmonat 1875.)

«

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundes r ath, auf einen Bericht seines Eisenbahn- und Handelsdepartements, beschließt: Bis zum Erlaß des durch Art. 36 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 23. Christmonat 1872 vorgesehenen einheitlichen Verkehrs-, beziehungsweise Transportreglementes für die schweizerischen Eisenbahnen wird das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen für den direkten schweizerischen Verkehr vom 15. März 1862 provisorisch in Kraft bleiben unter folgenden durch das Transportgesez bedingten Vorbehalten : 1. Das erwähnte Transportreglement ist nicht nur für den direkten Verkehr, sondern auch für den internen Verkehr der schweizerischen Eisenbahnen maßgebend, und fallen vom Tage der Publikation dieses Beschlusses an alle widersprechenden Transportvorschriften dahin, insofern sie . dem Publikum keine günstigem.

Bedingungen gewähren.

Bundesblatt. Jahrg. XXVII. Bd. IV.

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222 Bahnen in ausnahmsweisen Verhältnissen kann der Bundesrath auf Gesuch der Verwaltungen die Anwendung besonderer Réglemente gestatten.

2. Entsprechend der Vorschrift von Art. 55 des Bundesges.ezes betreffend den Transport auf Eisenbahnen vom 20. März 1875 sind vom 1. Herbstmonat d. J. an sämmtliche Bestimmungen des Réglementes vom 15. März 1862, welche mit diesem Geseze im Widerspruche .stehen, aufgehoben. Dagegen treten gleichzeitig mit dem Transportgeseze, resp. mit dem Tage der Publikation dieses Beschlusses, bis auf weiteres folgende Verfügungen ins Leben : a. Reisende, welche Entschädigungsansprüche wegen verfrühter Abfahrt oder verspäteter Ankunft der Züge zu haben glauben (Art. 4 des Transportgesezes), sind bei Verlust ihres Reklamationsrechtes gehalten, ihre Begehren innerhalb 24 Stunden nach der verfrühten Abfahrt oder der verspäteten Ankunft eines Zuges beim betreffenden Stationsvorstand (im Falle verfrühter Abfahrt bei demjenigen der Abgangsstation, im Falle verspäteter Ankunft bei demjenigen der Bestimmungsstation, resp. der Station, wo der Anschluß nicht erzielt wurde) anzubringen. Dieser wird je nach der Beschaffenheit des Falles die Rükzahlung des Fahrpreises anordnen, neue Billets ausstellen, die Verlängerung der Gültigkeit oder Gültigkeitserklärung für eine höhere Klasse unter Angabe des Grundes auf dem Billet bemerken und lezteres abstempeln.

b. Ansprüche, die sich aus Art. 5 des Gesezes ableiten, sind bei der Direktion der Gesellschaft zu erheben. Bezüglich der Verjährung derartiger Reklamationen ist Art. 49 des Transportgesezes maßgebend.

c. Falls infolge einer auf einer schweizerischen Bahn entstandenen Zugsverspätung mindestens zehn Reisende einen Anschluß verfehlen und ein späterer direkter Anschluß durch den nächstfolgenden fahrplanmäßigen Zug nicht zu ermöglichen ist, während er durch Verwendung eines Extrazuges herzustellen wäre, so sind die Bahngesellschaften verpflichtet, einen Extrazug abzufertigen, insofern dies mit der Betriebssicherheit vereinbar ist.

Die mit derartigen Spezialzügen beförderten Reisenden dürfen unter keinen Umständen zu irgend welcher Nachzahlung angehalten werden.

d. Zuwiderhandlungen der Bahngesellschaften gegen die Vorschriften von Art. 4 und 5 des Transportgesezes sind beim zuständigen Richter (am kantonalen Domizil der Gesellschaft) einzuklagen.

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e. Als Reisegepäk wird in der Regel nur behandelt und befördert, was der Reisende zu seinem und seiner Angehörigen Reisebedürfnisse in Koffern, Reisesäken u. dgl. mit sich führt.

Größere, kaufmännisch verpakte Kisten, Tonnen u. s. w.

sind nicht als Reisegepäk zu betrachten, können indeß ausnahmsweise als solches befördert werden.

In der Regel wird das Gepäk nur an derjenigen Station ausgeliefert, nach welcher es aufgegeben worden ist. Insofern Zeit und Umstände es erlauben, soll jedoch auf Verlangen des Reisenden das Gepäk auch auf einer Zwischenstation ihm zurükgegeben werden.

In einem solchen Falle hat der Reisende bei der Auslieferung des Gepäks den Gepäkschein zurükzustellen und das Fahrbillet vorzuweisen.

Alle in den Stationen oder Wagen zurükgelassenen 1 herrenlosen Gegenstände sind der Bahnverwaltung abzuliefern und werden von dieser ein Jahr lang aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden dieselben, unter Anzeige an die Eigenthümer, insofern eine solche möglich ist, amtlich und nach den bezüglichen gesezlichen Formen zu Gunsten wessen Rechtens versteigert.

Wären jedoch solche Stüke ersichtlich dem Verderben ausgesezt, so sollen sie, sobald deren Verderben zu befürchten steht, bestmöglichst verkauft werden. In solchen Fällen wird der Erlös zur Disposition des Berechtigten gehalten.

Nach Verjährung der Ansprüche des Eigenthümers fällt der Erlös derartiger Gegenstände nach Abzug der darauf haftenden Frachten, Lagergebühren, Entschädigungen u. s. w.

in die Unterstüzungskasse der Bahnangestellten.

f. Die Lieferfristen werden in den Tarifen von Station zu Station publizirt; sie zerfallen in Expeditions- und Transportfristen, und dürfen nachfolgende Maximalansäze nicht überschreiten: 1) Expeditionsfrist für Eilgut l Tag; ,, gewöhnliches Frachtgut 2 Tage.

2) Transportfrist des Eilgutes per je 240 angefangene Kilometer l Tag.

Transportfrist des gewöhnlichen Frachtgutes per je 120 angefangene Kilometer l Tag.

Die Beförderung von Eilgut hat übrigens stets mit dem nächsten abgehenden Personenzuge stattzufinden, insofern die Aufgabe gemäß § 50 des Transportreglementes vom 15. März 1862 erfolgt. Wenn bei Anschlüssen von Zweiglinien die

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Notwendigkeit einer Verlängerung der Lieferfrist infolge des Umladens u. s. w. sich herausstellt, so wird der Bundesrath auf motivirtes Ansuchen einer Gesellschaft eine solche bewilligen.

Für Güter, die zu ermäßigten Taxen befördert werden, kann der Bundesrath eine Verlängerung der Lieferfrist gewähren, ebenso Zuschlagsfristen in außerordentlichen Fällen.

3. Dieser Beschluß ist in das Bundesblatt und die Eisenbahnaktensammlung aufzunehmen und sämmtlichen im Betriebe stehenden Eisenbahnunternehmungen in besondern Abdrüken zur Nachachtung mitzutheilen. Er tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft.

B e r n , den 3. Herbstmonat 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn Cadenazzo-Pino.

(Vom 30. August 1875.}

Tit.!

Der Staatsvertrag vom 15. Oktober 1869, betreffend den Bau und Betrieb einer Gotthardeisenbahn, zählt unter den Linien, welche das Gotthardbahnnez bilden, auch diejenige von Bellinzona über Magadino bis zur italienischen Grenze gegen Luino, mit Zweigbahn nach Locamo, auf. Während die Konzessionen für die übrigen Theile des Nezes in der Hand der Gotthardbahngesellschaft vereinigt sind und die Lokomotive bereits Bellinzona (über Cadenazzo) mit Locamo verbindet, ist die Streke von Cadenazzo bis zur italienischen Grenze bei Pino erst noch zu konzediren. Wir beehren uns, mit Gegenwärtigem Ihnen das diesfällige Gesuch der Gotthardbahndirektion vorzulegen.

Die Linie Cadenazzo-Pino ist 16 Kilometer lang; 8 Kilometer liegen horizontal, 3,1 Kilometer in Kurven. Die Maximalsteigung beträgt (auf eine Länge von 2,5 Kilometern) 8 °/oo, der Minimalradius 300 Bieter. Die Grunderwerbung, der Tunnel bei Magadino und die größern Kunstbauten sollen für eine zweispurige Anlage ausgeführt, im übrigen die Bahn vorläufig einspurig gebaut werden.

Die Baukosten sind auf Fr. 7,095,000 oder per Kilometer 449,700 Franken veranschlagt.

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Verordnung zum Bundesgesez über den Transport auf Eisenbahnen. (Vom 3. Herbstmonat 1875.)

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1875

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4

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40

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11.09.1875

Date Data Seite

221-225

Page Pagina Ref. No

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