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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, mit Beschlussentwurf, über die statistische Zusammenstellung der in der Schweiz vorkommenden Geburten, Sterbefälle, Trauungen, Ehescheidungen und Nichtigerklärungen von Ehen.

(Vom 18. August 1875.)

Tit.!

Schon in den Fünfzigerjahren hat das eidgenössische Departement des Innern einen Versuch gemacht, die Heirathen, Geburten und Sterbefälle der Schweiz zusammenzustellen, und die Resultate für die Jahre 1850, 1851 und 1852 in den ,,Beiträgen zur Statistik der Schweiz" (IV. Band) publizirt. Die Arbeit mußte wegen ungenügender Unterstüzung der Kantone nachher wieder aufgegeben werden.

Wiederholten Anregungen des hohen Standes Glarus Folge gebend, nahm das eidgen. Departement des Innern in den Sechszigerjahren die Sache von Neuem an die Hand, und nachdem es die Zustimmung der Kantone gewonnen, sammelte und publizirte

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es von 1867 an alljährlich die von den leztern erhältlichen Angaben.

Im Auftrage des Bundesrathes hat unser eidgen.

statistisches o o Bureau durch die Schrift "Geburten, Sterbefälle und Trauungen in der Schweiz in den Jahren 1867--1871a die Ergebnisse der ersten fünf Jahre zu verwerthen gesucht und dabei gezeigt, welche Mängel unsern Publikationen in diesem Zweige noch anhaften und auf welche Weise diesen Mängeln abgeholfen werden könne. Das neue ,,Bundesgesez betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe" hat auch bereits eine Grundlage zu vollständigem und richtigem Arbeiten geliefert.

Es bleibt jezt noch zweierlei zu regeln.

Erstens ist, in Anwendung des Bundesgesezes vom 23. Heumonat 1870, bestimmt auszusprechen, daß eine solche Arbeit wenigstens alljährlich ausgeführt werden s o l l e , und dieß um so mehr, als eine Erweiterung des Pensums, intensiv und extensiv, in Aussicht genommen ist; zweitens bedarf in Betreff der Materialbeschaffung das Gesez vom 24. Dezember 1874 (über Zivilstand und Ehe) noch einer weitern Ausführung.

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In ersterer Beziehung können wir uns ganz kurz fassen.

Nachdem die BundesversammlungO Jahre langO die nöthigen Kredite O für solche Publikationen bewilligt, nachdem sie im neuen Zivilstandsgeseze das Material für solche Publikationen zum größern Theil gesichert, ist es beinahe als selbstverständlich anzusehen, daß sie das Material über Geburten, Sterbefälle und Trauungen auch bearbeitet und die Zusammenstellung publizirt wissen wolle. Wird sie auch damit einverstanden sein, in diese Publikationen die Entscheide der Gerichte in Betreff der Ehescheidungen und Nichtigerklärungen von Ehen aufzunehmen? Wir glauben es; denn wenn es von volkswirtschaftlichem Interesse ist, zu wissen, wie viele Ehen alljährlich geschlossen werden, so ist es von ebenso großem, ja noch größerem Interesse, zu erfahren, wie viele Ehen jährlich gelöst werden, sei es durch den Tod eines der beiden Ehegatten, sei es durch Scheidung oder Ungültigerklärung.

Was aber zweitens die Materialbeschaffung für diese statistischen Publikationen-betrifft, so ist diese Frage durch das neue Zivilstandsgesez theilweise, jedoch nicht vollständig gelöst.

Einerseits ist in Betreff desjenigen Materials, welches die Zivilstandsbeamten liefern können und gegen eine vom Bundesrathe O ~ festzusezende Entschädigung liefern müssen, bestimmt auszusprechen,

104 daß die Zivilstandsbeamten dasselbe direkt und amtlich dem eidg..

statistischen Bureau zusenden sollen, wodurch die kantonalen Regierungen einerseits und das eidg. Departement des Innern andererseits von einem mechanischen und zeitraubenden Geschäft entlastet werden.

Andererseits ist aber auch in Betreff desjenigen Materials etwas zu statuiren, welches die Zivilstandsbeamten nicht vollständig liefern können. Es betrifft dies die Mittheilungen über Ehescheidungen und Nichtigerklärungen von Ehen. Nicht bloß kennen die Zivilstandsbeamten die Zahl der angehobenen Prozesse nicht ; sie können auch nicht die wirklich ausgesprochenen Scheidungen genau angeben, sowie nun einmal Art. 57 des neuen Zivilstandsgesezes redigirt ist. Denn welche Zivilstandsbeamten sollten diese Angaben machen, diejenigen der Heimatgemeinde des Ehepaars, oder diejenigen des Wohnorts? Wenn diejenigen der Heimatgemeinde damit beauftragt würden, so bekämen wir keine Mittheilungen über die Ehescheidungen, welche von schweizerischen Gerichten in Betreff ausländischer Ehepaare ausgesprochen werden. Will man aber diese Angaben vom Zivilstandsbeamten des Wohnorts des Ehemanns verlangen, so werden in allen denjenigen Fällen, wo der Wohnort -des Ehemanns außerhalb der Schweiz liegt oder unbekannt ist,i die betreffenden Angaben nicht gemacht werden können,' O O und ähnlich dürfte es gehen, wenn der Wohnort der Ehefrau maßgebend wäre. Nicht zu vergessen die weitere Schwierigkeit, daß nach dem Art. 57 eine förmliche Eintragung der Scheidung am Wohnort auch deßhalb nicht gesichert ist, weil nur eine Anmerkung derselben ^am Rande des entsprechenden Traueintrags" vorgeschrieben wird, somit die Scheidung solcher Eheleute, welche seiner Zeit an einem andern, als ihrem gegenwärtigen Wohnorte, verkündet und getraut worden sind, am Wohnorte gar nicht eingetragen und also am Jahresschlüsse auch nicht ausgezogen werden kann.

Alle diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn man diesesMaterial bei seiner Quelle aufsucht, bei den G e r i c h t e n . Wenn die Gerichte angehalten werden, jeweilen am Schlüsse eines Jahres nach Formularien, welche der Bundesrath aufgestellt hat, dem ·eidgen. statistischen Bureau das Material zu liefern, so ist dasselbe sicher erhältlich, ohne daß Auslassungen oder Doppelzählungen zu befürchten wären. Wir schlagen hiefür
keine Entschädigung vor, weil diese Arbeit nur einmal im Jahre zu machen ist und leicht mit der alljährlichen Berichterstattung, welche die Gerichte ohnehin zu liefern pflegen, sich verbinden lässt.

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Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. August 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die statistische Zusammenstellung der in der Schweiz vorkommenden Geburten, Sterbefälle, Trauungen, Scheidungen und Nichtigerklärungen von Ehen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Bundesgesezes vom 23. Heumonat 1870 und nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. August 1875, beschließt: Art. 1. Es ist alljährlich und, soweit es dem Bundesrathe nüzlich erscheint, auch in kürzeren Perioden durch das eidgenössische statistische Bureau eine Zusammenstellung der in der

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Schweiz vorgekommenen Geburten, Sterbefälle, Trauungen, Scheidungen und Nichtigerklärungen von Ehen zu publiziren.

Art. 2. Das Material für die Uebersicht der Geburten, Sterbefälle und Trauungen wird von den Zivilstandsbeamten derjenigen Zivilstandskreise, in welchen dieselben vorgekommen sind, nach den vom Bundesrathe aufgestellten Fonnularien und gegen eine von demselben festgesezte Entschädigung in den von ihm vorgeschriebenen Terminen dem eidgenössischen statistischen Bureau amtlich eingesandt (Art. 5, e des Bundesgcsezes betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe).

Art. 3. Das Material für die Uebersicht der Entscheide über die von den schweizerischen Gerichten erledigten Begehren betreffend Scheidungen oder Nichtigerklärungen von Ehen wird von den Gerichten, welche nach kantonalen oder eidgenössischen Gesezcn zu solchen Entscheiden kompetent sind, nach den vom Bundesrathe aufgestellten Formularien alljährlich dem eidgenössischen statistischen Bureau ohne Entschädigung amtlich mitgetheilt.

Art. 4. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bericht des

Bundesrathes an den Schweiz. Nationalrath über den Stand der Banknotenemission in der Schweiz.

(Vom 11. August 1875.)

Tit.!

Der Nationalrath hat unterm 28. Juni lezthin auf den Antrag des Herrn Dr. Joos folgende Motion erlassen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, statistische Erhebungen ,,veranstalten zu lassen über das Verhältnis, in welchem sich ,,die verschiedenen Notenabschnitte der schweizerischen Emis,,sionsbanken zu deren Gesammtemission befinden.

,,Im weitem ist der Bundesrath eingeladen , der Bundes,,versammlung eine graphische Darstellung des Gesammt,,bildes der schweizerischen Banknotenemission vorzulegen, wie ,,solches aus den Erfahrungen der lezten fünf Jahre bis auf ,,die neueste Zeit sich ergibt.a Dem erhaltenen Auftrage Folge leistend, beehren wir uns, Ihnen hiermit zu unterbreiten : 1. Statistische Uebersicht über das Verhältniß der Notenabschnitte zur Banknotenemissiou der schweizerischen Banken.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, mit Beschlussentwurf, über die statistische Zusammenstellung der in der Schweiz vorkommenden Geburten, Sterbefälle, Trauungen, Ehescheidungen und Nichtigerklärungen von Ehen. (Vom 18.

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1875

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28.08.1875

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102-107

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