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Kommissionalbericht über

die Motion des Herrn Nationalrath Dr. W. Joos, betreffend die Präge des Verbots der Fabrikation und des Verkaufs der Phosphorzündhölzchen.

(Vom 15. Juni 1878.)

Tit.!

Die medizinisch-chirurgische Gesellschaft des Kantons Bern hat in einer vom 6. März 1876 datirten Eingabe die Bundesversammlung auf die großen Gefahren hingewiesen, denen die Gesundheit der Arbeiter in den gegenwärtig bestehenden Zündholzfabriken ausgesezt ist. Nach einläßlicher Auseinandersezung der Ursachen dieser Gesundheitsstörungen und des Verlaufs derselben, der nicht selten Arbeitsunfähigkeit, Siechthum und sogar den Tod zur Folge hat, entwikelte sie eine Reihe von Vorschlägen ,i welche geeignet sind,t o o o jene Gefahren zu beseitigen oder doch auf ein mininies Maß zurükzuführen. Ein Verbot der Fabrikation von Phosphorzundhölzchen wurde von der medizinischen Gesellschaft nicht beantragt ; vielmehr sprach sie die Ueberzeugung aus, daß wenn die Einführung der von ihr vorgeschlagenen Vorsichtsmaßregeln und Verbesserungen in der Fabrikation durch die Gesezgebung den Fabrikanten gesezlich zur Pflicht gemacht und deren Handhabung durch ein von den Fabrikbesizern durchaus unabhängiges, mit den nöthigen Befugnissen ausgestattetes Inspektorat überwacht werde, die Erhaltung der Gesundheit der Arbeiter hinlänglich sicher gestellt werde ; sollten

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demnach infolge Vernachläßigung der gesezlichen Vorschriften Schädigungen der Gesundheit eintreten, so wären die Fabrikinhaber hiefür haftbar zu erklären.

Diesen Anträgen hat die Bundesversammlung bei Erlassung des Bundesgesezes betreffend die Arbeit in den Fabriken, d. d.

23. März 1877, vollständig Rechnung getragen, indem sie durch die Bestimmung des Art. 5, Litt, b den Bundesrath beauftragte, diejenigen Industriezweige zu bezeichnen, welche erwiesenermaßen bestimmte gefährliche Krankheiten erzeugen, und auf diese Fabrikationszweige die Haftpflicht auszudehnen, indem sie im Fernern die Anlage und Einrichtung aller Fabriken unter die Kontrole des Bundes stellte und die Besizer verpflichtete, zum Schuz der Gesundheit alle erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen Stand der Technik ermöglichten Schuzmittel anzuwenden (Art. 2 und 3), und indem sie endlich ein den Anträgen der medizinischen Gesellschaft vollständig entsprechendes Inspektorat aufstellte (Art. 18).

Bevor noch dieses Gesez zur Vollziehung gelangt war, eröffnete Hr. Nationalrath Dr. Joos am 17. Dezember 1877 folgende Motion, ,,Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen und zu begutachten: ob nicht die Fabrikation und der Verkauf der Phosphor-Streichzündhölzer zu verbieten sei. * Der Bundesrath beantragt, gestüzt auf einen vom 14. Mai 1878 ciatirten Bericht, der Bundesversammlung, für einmal der Motion keine weitere Folge zu geben, sondern abzuwarten, ob nicht in Folge der demnächst beginnenden Thätigkeit des Fabrikinspektorats und der Vollziehung des Fabrikgesezes überhaupt die gesundheitsgefährlichen Folgen der Zündholzfabrikation werden beseitigt werden.

In weiterer Begründung seines Antrages weist der Bundesrath noch im Besondern darauf hin, daß der in erster Linie angegebene Zwek der Motion, die Beseitigung der Feuersgefahr und des daraus entstehenden großen Schadens, durch das Verbot der Phosphorzündhölzchen nicht beseitigt würde, weil der unvorsichtige Gebrauch der andern Arten von Zündhölzchen, die von dem Verbote nicht betroffen würden, die Assekuranzen mit dem gleichen Schaden bedrohe.

Die Kommission pflichtet in der Hauptsache diesem Antrage bei, namentlich gestüzt auf folgende, den Bericht des Bundesrathes ergänzende Betrachtungen : Ein Verbot der Fabrikation der Phosphorzündhölzchen könnte im gegenwärtigen Augenblik nur auf dem Wege der Expropriation in's Werk gesezt werden, also einer Operation, die mit sehr be-

deutenden, allerdings noch nicht näher ermittelten Kosten verbunden wäre. Denn da durchaus keine Angaben vorliegen, daß diese Fabrikbesizer sich gegen bestehende gesezliche Bestimmungen vergangen hätten, und da sie sich im Fernern darauf berufen könnten, daß sie bereit gewesen wären, alle polizeilich gebotenen Schuzmaßregeln und Verbesserungen einzuführen, so wären sie im Fall des plözlichen Verbots der weitern Verwendung ihrer Einrichtungen und ihres bisherigen Erwerbs zur Forderung vollständigen Ersazes des ihnen verursachten Schadens berechtigt. Die G-erichte müßten eine solche Forderung um so eher gut heißen, da sie durch die Eingabe der medizinisch-chirurgischen Gesellschaft des Kantons Bern vom 5. März 1876 den Nachweis leisten könnten, daß gesundheitsschädliche Folgen, von denen bisanhin diese Fabrikation theilweise begleitet war, unschwer beseitigt werden können, und daß einige von ihnen dies bereits mit dem besten Erfolg ins Werk gesezt hätten.

Die von der Kommission veranstalteten Erhebungen beweisen, daß die Ansichten der technologischen Experten die Angaben der medizinischen Gesellschaft bestätigen, indem sie gleichfalls den Nachweis leisten, daß durch zwekinäßige Vorkehrungen gesundheitschädliche Wirkungen bei dieser Fabrikation vermieden werden können. Ein Verbot aller Arten von Zündhölzchen wird von der Motion selbst nicht beabsichtigt, vielmehr sollen die sogenannten schwedischen Zündhölzchen von demselben nicht betroffen werden, weil deren Fabrikation und Gebrauch nicht mit den nämlichen Gefahren begleitet seien, wie dies bei den Phosphorzündhölzchen angenommen wird. Diese Ansicht beruht aber auf einem Irrthum, indem bei der Verfertigung der schwedischen Zündhölzchen gegenwärtig sehr häufig chlorsaures Kali zur Anwendung kommt, eine äußerst explodirbare Verbindung, die wegen dieser Eigenschaft schon wiederholt schwere Unglüksfälle und den Verlust vieler Menschenleben zur Folge gehabt hat.

Wenn man dagegen einwenden wollte, daß die Verwendung dieses Stoffes zur Fabrikation der schwedischen Zündhölzchen nicht absolut iiothwendig sei, so müßte dies zwar zugegeben werden, aber es wären damit hinsichtlich der Gefährlichkeit für die Gesundheit die beiden Arten der Zündhölzchen wieder gleich gestellt, weil auch bei den Phosphorzündhölzchen durch Anwendung rationeller Mischungen und
Einrichtungen Gefahren für die Gesundheit fern gehalten werden können; eine sorgfältige Vergleiehung würde in dieser Beziehung noch eher zu Gunsten der Phosphoraündhölzchen sprechen, weil die Zündmasse der schwedischen Zündhölzchen auch bei Vermeidung der Verwendung von chlorsaurem Kali explodiren kann,

8 z. B. bei der Berührung mit dem bei dieser Fabrikation unentbehrlichen amorphen Phosphor, ja sogar in Folge einfacher Reibung.

Ueberdies sind die schwedischen Zündhölzchen nicht, wie häutig behauptet wird, frei von giftigen Beimischungen, da sie oft Bleiund Queksilberverbindungen enthalten.

Indem daher die Kommission dem Antrag des Bundesrathes : ,,für einmal der Motion eine weitere Folge nicht zu geben", beipflichtet, erlaubt sie sich in Anbetracht der großen Wichtigkeit, welche dieser Frage in sanitätspolizeilicher, ökonomischer und kommerzieller Beziehung beizumessen ist, folgenden Zusaz zu beantragen : es sei der Bundesrath eingeladen, bei der Vollziehung des Fabrikgesezes der Zündholzfabrikation ihrem ganzen Umfange nach besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, und über die diesfalls veranstalteten Erhebungen, getroffenen Anordnungen und deren Erfolg der Bundesversammlung zu geeigneter Zeit Bericht zu erstatten.

B e r n , 15. Juni 1878.

Namens der ständerathlichen Kommission, Der Berichterstatter:

Sulzer.

Mitglieder: Sulz er, Lussi, Keller.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ergänzung der Botschaft zur Konzessionsänderung für die Zürichsee-Gotthardbahn.

(Vom 17. Juni 1878.)

Tit. !

Der h. Ständerath hat unterm 15. Juni Rükweisung der Angelegenheit in Betreff einer K o n z e s s i o n s ä n d e r u n g d e r Z ü r i c h s e e - G o t t h a r d b a h n beschlossen, damit die Botschaft vom 3. Juni durch nähere Auskunft über den Finanzausweis, beziehungsweise die Beschaffung des Gesellschaftskapitals ergänzt werde.

Indem wir diesem Auftrage nachkommen, haben wir zunächst zu präzisiren, daß die in der Botschaft als Baukosten des Stükes Rappersweil-Pfäffikon genannte Summe von Fr. 1,150,000 derjenige, Betrag ist, um welchen die schweizerische Baugesellschaft in Bern die Ausführung des Baues à forfait übernommen hat.

Laut dem am 30. Dezember 1875 genehmigten und am 2. April 1878 einer Revision unterzogenen Finanzausweise der Zürichsee-Gotthardbahn belaufen sich die totalen Baukosten für die

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Kommissionalbericht über die Motion des Herrn Nationalrath Dr. W. Joos, betreffend die Frage des Verbots der Fabrikation und des Verkaufs der Phosphorzündhölzchen. (Vom 15.

Juni 1878.)

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Jahr

1878

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3

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29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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22.06.1878

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5-9

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10 010 006

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