206 (Vom 22. Oktober 1945.)

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Georges Meyer, schweizerischer Honorarkonsul, in Lyon, -wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

Als Mitglied der Arbeitszeitgesetzkommission (Vertreter der P TT-Verwaltung) wird für den Rest der am 81. Dezember 1947 ablaufenden Amtsdauer gewählt: Herr Dr. Fritz Hess, Generaldirektor der Post- und TelegraphenVerwaltung, in Bern.

Als Vertreter des Bundes in der Aufsichtskommission der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung werden für eine dreijährige Amtsdauer gewählt bzw. wiedergewählt: die Herren Nationalrat Dr. h. c. Konrad Ig, Präsident des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiter-Verbandes, Bern ; Dr. h. c. Carl Koechlin, Präsident der Basler Handelskammer, Basel; Ingenieur Paul Kradolfer, Generaldirektor der Schweizerischen Bundesbahnen, Bern; Nationalrat Adolfo Janner, diplomierter Buchhaltungsexperte, Grossrat, Locamo ; Nationalrat Philipp Schmid-Ruedin, Generalsekretär des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins, Zürich; Heinrich Wächter, Mitglied der Geschäftsleitung der Firma Gebrüder Volkart, Vizepräsident des Verbandes Schweizerischer Transitund Welthandelsfirmen, Winterthur; Nationalrat Dr. Max Weber, Mitglied der Direktion des Verbandes Schweizerischer Konsumvereine, Wabern bei Bern.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes, Der Verband Schweizerischer Geigenbau-Meister beabsichtigt, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Geigenbaugewerbe die Meisterprüfungen einzuführen, und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglements eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 24. November 1945 zu richten sind.

Bern, den 17. Oktober 1945.

6122

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

207

Vorübergehende Wiedereröffnung des eidgenössischen Schuldbuches.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, gestützt auf Art. 8 der Vollziehungsverordnung vom 28. Dezember 1939 zum Bundesgesetz über das eidgenössische Schuldbuch, verfügt die Öffnung des eidgenössischen Schuldbuches vom 10. November bis 10. Dezember 1945 zur Eintragung von Forderungen aus den nachstehend verzeichneten Schuldverschreibungen:

I.

Verzeichnis der Anleihen, deren Titel im Schuldbuch eingetragen werden können.

Bezeichnung der Anleihen Ordentlicher Kündigung seitens des a. nicht amortisierbare Anleihen: Verfall Schuldners zulässig , 1931 30. 9.1956 per 80. 9.1946 4 % Staatsanleihe » · . 1933 15.12.1953 per 15.12.1948 4 % » Wehranleihe . , . 1936 1.4.1940-1949 -- 3 % » 1937 15. 7.1952 -- 3%% 15. 3.1950 per 15. 3.1947 4 % Landesverteidigungsanleihe. . . 1940 1940 15.12.1950 per 15.12.1948 2 Staatsanleihe » 1941 81. 5.1953 per 31. 5.1949 » Kassascheine. . . 1941 31. 5.1947 -- » 1941 1.12.1956 per 1.12.1951 » Kassascheine. . . 1941 1.12.1946 -- » März 1942 15. 3.1954 per 15. 3.1949 s%% » Juli . 1942 1. 7.1957 per 1. 7.1952 8%% » Kassascheine . . 1942 1. 7.1949 -- 2y?% » Kassascheine April 1943 15. 4.1948 -- a%% » November . . . . 1943 1.11.1963 per 1.11.1955 3y2% » . . . . . . . . . 1943 1.11.1953 per 1.11.1949 » Kassascheine Nov. 1943 1.11.1948 · 2%% » Mai 1944 1. 5.1964 per 1. 5.1956 3%% » Mai 1944 1. 5.1955 per 1. 5.1951 8%% » Kassascheine Mai. 1944 1. 5.1949 -- 2*5% » November 1944 15.11.1964 per 15.11.1956 3y2% » November 1944 15.11.1954 per 15.11.1950 3^4% » Kassascheine Nov. 1944 15.11.1949 -- ay?% » Juni 1945 30. 6.1965 per 80. 6.1960 » Juni 1945 30. 6.1955 -- 3%% » Kassascheine Juni 1945 30. 6.1950 -- 2 -- jederzeit 3 % Schweiz, Bundesbahnen, Eente . 1890 » ·» März/Nov. 1931 15. 4.1951 per 15. 4.1946 * % » » 1934 1. 3.1949 per 1. 3.1946 4 % 1894 31.12.1957 ab 1. 1.1904 2 Jura-Simplon-Bahn

3y %

n m sy4%

SH%

2y %

sy %

208

3 % 3%% 3y2% 3%% 3 % 3%% 3i/2% 3 % 4 % 3%% 3yz% Sy2%

b. amortisierbare Anleihen: Staatsanleihe » Serien I/III .

» » April Schweiz. Bundesbahnen diff.

» » ».

» » » . . .

Centralbahn » September. .

» Dezember . .

Gotthardbahn, I. Hypothek

Mittlerer Kündigung seitens des Verfall Schuldners zulässig . 1903 15. 4.1949 ab 15. 4.1913 . . 1932/33 1. 4.1955 -- 1942 1. 1.1968 per 1. 7.1957 1943 15. 1.1965 per 15. 4.1958 . , 1903 15. 11.1955 ab 15.11.1917 1932 1.10.1955 -- 1935 15. 3.1954 -- . . 1938 30. 4.1963 per 30. 4.1948 1880 30. 4.1952 -- . . 1894 15. 9.1952 ab 1.5. 9.1904 . . 1894 15.12.1952 ab 15.12.1904 . . 1895 30. 9.1962 ab 30. 9.1901

II.

1.-Die eidgenössische Schuldbuchverwaltung (Schweizerische Nationalbank in Bern) nimmt vom 10. November bis 10. Dezember 1945 Anmeldungen für die Eintragung von Forderungen aus Titeln der im vorstehenden Verzeichnis aufgeführten Anleihen entgegen.

2. Die Anmeldungen sind mit den zur Eintragung angemeldeten Titeln, inklusive sämtlicher nach dem 1. Dezember 1945 fällig werdenden Coupons, bei der eidgenössischen Schuldbuchverwaltung (Schweizerische Nationalbank in Bern) direkt oder durch Vermittlung der übrigen Nationalbankstellen, beziehungsweise der üblichen Bankverbindungen, zuhanden der Schuldbuchverwaltung einzureichen. Allfällige Sendungsspesen gehen zu Lasten des Einreichers.

3. Die für die Anmeldung erforderlichen Formulare (Antrag, Unterschriftenverzeichnis, Bordereau) sowie Merkblätter für die Benutzer des Schuldbuches sind bei sämtlichen Sitzen, Zweiganstalten und eigenen Agenturen der Schweizerischen Nationalbank zu beziehen.

Bern, den 5. Oktober 1945.

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: 6123 E. Nobs.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

1945

Januar bis Ende Juni 43 Juli.

37 August 34 September. . . . . . . . . .

25 Januar bis Ende September . . . .

139 B e r n , den 18. Oktober 1945.

6i22 Eidgenössisches

1944

-- -- -- -- --

Zu-oder Abnahme

+ 4 3 + 37 + 3 4 + 25 + 139

Auswanderungsamt.

209

Urteil.

Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 8. September 1945 in Zürich in der Strafsache gegen Eopp Emil, des Heinrich und der Lina geb. Wolfensberger, geb. 2. Oktober 1906, von Bichelsee (Thurgau), Bauhandlanger, wohnhaft gewesen in Äugst, nun unbekannten Aufenthaltes, erkannt:

departements vom 81. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse, Art. 5 der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, Art. 3, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft, vorsätzlich begangen durch selbstverschuldete Entlassung von Baustellen von nationalem Interesse : ct. am 26. Januar 1948, Baustelle Sella, b. am 17. Juli 1943, Baustelle Lucendro, am 10. September 1944 durch eigenmächtiges Verlassen der Baustelle von nationalem Interesse Baukonsortium Steinalp, am 31. Dezember 1944. durch selbstverschuldete Entlassung aus dem Arbeitslager Beromünster, am 27. November 1944 durch eigenmächtiges Verlassen "des landwirtschaftlichen Arbeitslagers Eüediswil/Buswil, und er wird in Anwendung von Art. 7 und 14 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art. 5, 11 und 12 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, Art. 41 des Strafgesetzbuches verurteilt: 1. Zu 10 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 8 Jahren.

2. Zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 50 Urteilsgebühr, Fr. 42 Kosten bis zur Überweisung und Fr. l .40 Kanzleiauslagen, Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird beauftragt, das Urteil in die Strafregister eintragen zu lassen.

Es wird .

' .

. verfügt: : 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

210 2. Der Beschuldigte -wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht hinnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Zürich, den 8. September 1945.

Blas

Namens des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Der Vorsitzende: O.Peter.

Der Gerichtssehreiber : Reusser.

Urteil.

Mit Schreiben vom 8. September 1945 stellt das Generalsekretariat des

Gratstrasse 6, mit Strafmandat Nr. 6994 vom 26. Dezember 1948 auferlegte Busse von Fr. 60 in 6 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 60 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 18. Oktober 1945.

ei22

Der Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: 0. Peter, Oberrichter.

Urteil.

Das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 28. Sepmann, Sonnenhof, Gelterkinden (Baselland), nunmehr unbekannten Aufenthalts,

211 erkannt:

·vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensrnitteln), Art. 28, Abs. 8 und 4, der Verfügung Nr. 10 T des Kriegs-industrie- und -Arbeite-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien), Art, 8 des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Haibund Fertigfabrikaten, in Verbindung mit den Vorschriften auf dem Talon der persönlichen Schuhkarte, Art. 7, Abs. 4, der Verfügung Nr. 14 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. November 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Haibund Fertigfabrikaten (Eationierung von Seifen und Waschmitteln), begangen in Basel . a. Ende März 1944 durch Verkauf von 50 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr. 5 an den mitbeschuldigten Seiterle, b. am 5. April 1944 durch widerrechtlichen Bezug (Diebstahl) von 4 angebrauchten Lebensmittel-, 6 Zusatzlebensmittel-, 8 Seifenkarten, l Schuh- und l Textükarte sowie von ca. 550 Mahlzeitencoupons, c. am 5. und 6. April 1944 durch missbräuchliche Verwendung von 9.Mahlzeitenkarten à 50 Coupons zum Preise von insgesamt Fr. 45 an den mitbeschuldigten Seiterle und l Textükarte zum Preise von Fr. 5 an den mitbeschuldigten Bäumer, und er wird in Anwendung von Art. 7 der zitierten Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 28 der zitierten Verfügung Nr. 10 T und Art. 7 der zitierten Verfügung Nr. 14, in Verbindung mit Art. 10 und 151 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, gemäss den Art. 5--8 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, Art. 8, 5 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Haibund Fertigfabrikaten und Art. 2 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Gefängnisstrafe von 6 Tagen, 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von Fr. 10, b. den übrigen Kosten von Fr. 29.40,

212 8. zur Zahlung eines dem erzielten unrechtmässigen Vorteil entsprechenden Betrages von Fr. 50 an den Bund, ; 4. Eintragung des Urteils in die Strafregister.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8- kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

· 8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, firn Der Präsident : Dr. Walter Meyer.

Urteil.

Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner haltes, erkannt: Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1.989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln --- A. S. 55, 1298), begangen in Birmensdorf (Zürich) im Frühjahr und Sommer 1944, durch Kauf vom Mitangeschuldigten Häusler Max von 150 Mahlzeitencoupong zum Preise von Fr. 7.50 pro 50 Stück und l Einmachzuckerkarte für 4,5 kg Zucker zum Preise von Fr, 23,.und er wird in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege .

verurteilt: .

.. ; 1. zu einer Busse von . . . . . . .' . . . . . . . . . . Fr. 170.-- 2, zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 85.-- b. den übrigen Kosten von » 10.60 8. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die

213

6122

Appellationsschrift ist in 3 Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen.

Der Einzelrichter des 9. 'kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: A. Wettach.

Der Gerichtsschreiber: Dr. C. W. Scherer.

Strafmandat.

ausgewiesen).

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzehrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 11 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 25. Mai 1948 über die Landesversorgung mit festen Brennstoffen (Abgabe von festen Brennstoffen für Hausbrand und Gewerbe), begangen in Bern am 16. Mai 1945 durch Bezug von 50 Wellen (Brennholz) ohne Abgabe von Bationierungsausweisen, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom .11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftr liehen Strafverfahrens folgendes Urteil:.

Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 25.-- 2. den Kosten bestehend aus Spruchgebühr . » . 5.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung- beim -unterzeichneten Siebter dagegen Einspruch erhoben, wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu. begründen, zu datieren und zu .unterschreiben. Er ist als solcher'zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu

214 Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 17. September 1945.

6122

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: 0. Peter.

Strafmandat.

gewesen in Zürich, Scheuchzerstrasse 167, zur Zeit in Frankreich.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen 1, Art, l, Abs. 2, der Verfügung Nr. 66 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 12. Oktober 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln, 2. Art. 7 der Verfügung Nr. l des .eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 über die Landesversorgung mit Lebensund Futtermitteln, begangen in Zürich 1. im April 1945 durch Bezug (Diebstahl) von 1150 g Brot ohne Abgabe von Rationierungsausweisen, 2. im Mai 1945 durch widerrechtlichen Bezug (Diebstahl) und missbräuchliche Verwendung von Bationierungsausweisen für 400 g Butter, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 20,-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 8.--· b. übrige Kosten » 7.--· Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Bichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

215 Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 17. Oktober 1945.

6122

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. F. JÖrimann.

Strafmandat.

bekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen in Pfäffikon (Schwyz) im Juni 1944 durch Verkauf einer Mahlzeitenkarte (50 Mahlzeitencoupons) zum Preise von Fr. 5, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 20.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 3.-- fe. übrige Kosten » 6.60 8. zur Bezahlung des unrechtmässigen Vermögensvorteiles von Fr. 5 an den Staat.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie

216 in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» .

. · Chur, den 28. September 1945.

6122

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann,

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln --A. S. 55, 1298), begangen in Zürich ca. am 15. März 1944 dadurch, dass Sie eine Mahlzeitenkarte à 50 Coupons zum Preise von Fr. 3.50 vom Mitangeschuldigten Euob Ulrich kauften, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und-die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen- Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes .

. Urteil: .

Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

.

. . . , - . .

Fr. 20.-- » 3.-- » 9.--

Die bei Ihnen beschlagnahmte und von der Zentralstelle für Kriegswirtschaft der Stadt Zürich ihrer Lebensmittelabteilung, (Rechnungsstelle) Nüschelerstr. 30, in Depot gegebene Mahlzeitenkarte à 50 Coupons wird konfisziert.

Dieses Urteil wird: rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. .10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

217 Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einsprach.» Zürich, den 1. Oktober 1945.

6122

9, knegswirtschaftHelies Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

Verfügung.

Aufenthalts im Ausland, wird hiermit öffentlich bekanntgegeben: In Anwendung der Art, 14, 21 und 33 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1938 über den Transport von Personen und Sachen mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (Autotransportordnung = AIO) hat das eidgenössische Amt für Verkehr in bezug auf das von Fuchs vom 25. Oktober 1940 eingereichte Bewilligungsgesuch für den gewerbsmässigen Personentransport nach Kenntnisnahme der Tatsachen, dass er sich durch Flucht nach Deutschland der richterlichen Beurteilung entzogen hat, vom Niederlassungsdeparteinent des Kantons Thurgau ausgewiesen und vom Territorialgericht 2fe in contumaciam zu sechs Jahren Zuchthaus mit anschliessender Landesverweisung verurteilt worden ist, und nach Fühlungnahme niit den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden, die in Wahrung öffentlicher Interessen die Abweisung des Bewilligungsgesuches beantragen, verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur gewerbsmässigen Personenbeförderung des Fuchs Karl wird in Wahrung öffentlicher Interessen abgewiesen ohne Anerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung.

2. Unter Vorbehalt der Beschwerde tritt diese Verfügung innert vierzehn Tagen, vom Datum ihrer Veröffentlichung an gerechnet, in Kraft, 3. Von diesem Zeitpunkte an ist Fuchs die Ausführung gewerbsmässiger Personentransporte mit Motorfahrzeugen verboten. Die Gültigkeit der vom eidgenössischen Amt für Verkehr ausgestellten Bescheinigung Nr. 3370 P sowie der provisorischen Transportkarte Nr. 7254 ist infolge Zeitablaufs seit dem 15. August 1945 erloschen.

218

4. Zuwiderhandlungen gegen diesen Erlass werden in Anwendung von.

Art. 85 ATO und Art. 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet.

5. Gegen diese Verfügung kann innert vierzehn Tagen nach dem Datum dieser Veröffentlichung die begründete Beschwerde im Doppel beim eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, zuhanden der eidgenössischen Transportkommission, erhoben werden.

Bern, den 15. Oktober 1945.

Eidgenössisches Amt für Verkehr: Hohl.

6122

Vorladung.

bekannten Aufenthalts, betreffend widerrechtliche Aneignung von Eationienierungsausweisen für 62 l Milch und Bezug von 500 g Brot ohne Rationierungsausweise, auf Freitag, den 2. November 1945, nachmittags 8% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal, Bäumleingasse 8, I. Stock, in Basel.

Basel, den 12. Oktober 1945.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts.: Dr. Walter Meyer.

6122

Vorladung.

betreffend Verkauf und Abgabe einer Milchzusatzkarte an einen Unbekannten, auf Freitag, den 2. November 1945, nachmittags 8% Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal, Bäumleingasse 8, I. Stock, in Basel.

Basel, den 12. Oktober 1945.

6122

. ,.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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25.10.1945

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