790 Ablauf der Referendumsfrist

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4. Oktober 1945.

Bundesbeschluss über

den Ausbau der Zivilflugplätze.

(Vom 22. Juni 1945.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 23 und 37ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Februar 1945, beschliesst:

Art. 1.

Der Bund gewährt Beiträge: a. an den Bau der bei Basel, Bern, Genf und Zürich zu erstellenden Flughäfen für den kontinentalen Luftverkehr; wenn besondere Verhältnisse oder die Entwicklung dieses Verkehrs es rechtfertigen und die Interessen der Landesverteidigung es erlauben, kann die Bundesversammlung weitere Flugplätze zu kontinentalen Flughäfen erklären; b. an die Erweiterung des Flughafens Zürich zum interkontinentalen Flughafen der Schweiz; c. an den Bau oder die Verbesserung schweizerischer Regionalflugplätze, sofern diese den Interessen der Eidgenossenschaft oder eines grösseren Teiles derselben dienen.

Art. 2.

Die Bundesbeiträge werden höchstens betragen: a. SO % der Baukosten für die Flughäfen des kontinentalen Luftverkehrs ; b. 35 % der zusätzlichen Baukosten für die Erweiterung des Flughafens Zürich zum interkontinentalen Flughafen, sowie der durch die Verlegung des Artillerieschiessplatzes Kloten verursachten Baukosten; c. 80 % der Baukosten für die Regionalflugplätze.

Bei der Bemessung jedes Bundesbeitrages wird die finanzielle Lage des Empfängers mitberücksichtigt. Sofern nicht ein Kanton Empfänger ist, wird der Bundesbeitrag an die Voraussetzung geknüpft, dass der interessierte Kanton

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sich mit einer mindestens gleich hohen Summe an den Baukosten beteiligt.

In diesem Falle sind die Beiträge Dritter an die Leistungen des Kantons anzurechnen.

Erwirbt der Bund einen von ihm subventionierten Flughafen oder Flugplatz, so vergütet er dem Eigentümer die Kosten des Landerwerbes, die Baukosten und die Kosten der Einrichtungen, unter Abzug des Betrages der von ihm geleisteten Subventionen.

Das Verfahren gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1980 über die Enteignung ist anwendbar.

Art. 8.

Soweit die Bauarbeiten an einem Flughafen oder Begionalflugplatz als Massnahme der Arbeitsbeschaffung durchgeführt werden, gelten für die Beitragsleistung des Bundes die Vorschriften über die Arbeitsbeschaffung.

Art. 4.

Der Bund übernimmt die Kosten der Flugsicherungseinrichtungen, soweit letztere für die allgemeine Flugsicherung der Schweiz benötigt werden.

Art. 5.

Die Kosten des Landerwerbes gehen in allen Fällen zu Lasten des Bauherrn.

Soweit tunlich ist für landwirtschaftlich genutzten Boden Eealersatz zu leisten.

Art. 6.

Für Flughäfen und Flugplätze, an deren Bau Bundessubventionen entrichtet werden, kann der Bundesrat dem Bauherrn das Recht der Enteignung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Enteignung gewähren.

Art. 7.

Die Projekte für die in Art. l genannten Flughäfen und Flugplätze sind dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 8.

Die Bundesbeiträge werden von der Bundesversammlung auf Antrag des Bundesrates bewilligt.

Der Bundesrat überwacht die Ausführung der Projekte.

Art. 9.

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

792 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 22. Juni 1945.

Der Präsident: P. Aeby.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 22. Juni 1945.

Der Präsident: Altwegg.

Der Protokollführer: Ch. Oser.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 22. Juni 1945.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Datum der Veröffentlichung: 5. Juli 1945.

Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1945.

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Bundesbeschluss über den Ausbau der Zivilflugplätze. (Vom 22. Juni 1945.)

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05.06.1945

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