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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Münzgesezes vom 7. Mai 1850.

(Vom 29. November 1878.)

Tit.!

Anläßlich der Behandlung der Botschaft des Bundesrathes vom 23. November 1877, betreffend Neuprägung von schweizerischen Zwanzig-, Zehn- und Fünfrappenstüken, beschlossen die h. gesezgebenden Räthe, auch jene Vorlage an den Bundesrath zurükzuweisen zur Untersuchung der Frage : 1) ob sich der Silbergehalt der Billonscheidemünzen ohne unverhältnißmäßige Kosten ausscheiden lasse, und 2) ob nicht, falls diese Ausscheidung thunlich erscheint, das Bundesgesez über das Münzwesen vom 7. Mai 1850 nach der Richtung abzuändern sei, daß wenigstens die Zehn- und Fünfrappenstüke ohne Silbergehalt ausgeprägt werden.

L Was den erstem Punkt -- die Ausscheidung des Silbers -- betrifft, so hat sich der Bundesrath zu diesem Zweke vergeblich nach inländischen Anstalten umgesehen. Eingezogene Erkundigungen führten die Behörde nach Brüssel und Frankfurt, wo zwei Etablissemente mit Affinage in großem Maßstabe sich befassen. Da dieselben zur Vornahme von Proben bereit standen, so wurden zwei Sendungen an sie gemacht, und zwar :

351 1) n a c h B r ü s s e l : 50 Kilogramm Fünfrappenstüke 150 Kilogramm, das von dor50 ,, Zehnrappenstüke > tiger Anstalt gewünschte 50 ,, Zwanzigrappenstüke J Quantum.

2) n a c h F r a n k f u r t : 46 Kilogramm Fünfrappenstüke 46 ,, Zehnrappenstüke > 93 Kilogramm.

l ,, Zwanzigrappenstüke J In Frankfurt wurde die Probe mit Zwanzigrappenstüken nur in reduzirtem Maße vorgenommen, da die dortige Scheideanstalt von der Voraussezung ausging, daß wenn die Ausziehung des Silbers bei den kleinern Sorten mit Nuzen möglich sei, dies selbstverständlich bei den Zwanzigrappenstüken um so mehr der Fall sein müsse Das in Frankfurt bei diesen Versuchen beobachtete Verfahren war in Kürze folgendes : Zuerst wurde jede Münzsorte in Tiegeln geschmolzen und zur Ermittlung des Feingehaltes geschritten, welche nachstehendes Re sultat ergab : Zwanzigrappenstüke 145/1000 (Normalgehalt 150).

Zehnrappenstüke 95/1000 ( ,, 100).

Fünfrappenstüke 47/1000 ( ,, 50).

Der Gewichtsverlust oder Schmelzabgang betrug im Durchschnitt 5 °/oo.

Nachdem die geschmolzene Masse in Königswasser gelöst und die mit Wasser verdünnte Lauge abgegossen worden, verblieb das Chlorsilber als Rükstand, welches mit Kreide und Kohle vermengt zu metallischem Silber reduzirt und geschmolzen wurde. Das fast chemisch reine Silber (909/1000) ergab nun folgendes Gewicht : l Kilogramm Zwanzigrappenstüke = 0,145 Gramm oder =145/1000..

46 ,, Zehnrappenstüke = 4,370 ,, ,, = 95/1000..

46 ,, Fünfrappenstüke =2,162 ,, ,, = 47/1000.

Hicmit war zur Evidenz erwiesen, daß alles in den mehrgenannten Münzen enthaltene Silber ausgeschieden worden.

Mit der abgegossenen, die übrigen drei Metalle (Nikel, Kupfer und Zink) enthaltenden Lauge fanden dann noch einige weitere Versuche statt, und namentlich wurde probirt, das Kupfer durch Eisen auszufällen, ohne daß jedoch ein positives Resultat erhältlich war.

Aehnlich verhält es sich mit Nikel und Zink, so daß angenommen werden muß, daß diese Metalle in der gegebenen Mischung keinen zu beachtenden Werth mehr besizen.

352 Ziemlich übereinstimmend sind die Brüsseler Proben, mit Ausnahme derjenigen der Zwanzigrappenstüke, welche nur 13b/iooo Feingehalt ergaben, welches Resultat in dem umstände zu suchen ist, daß in dem dorthin gesandten Quantum sich wahrscheinlich eine Zahl falscher Stüke befand (Zehnrappenstüke = 94/iooo, Füufrappenstüke = 46/iooo).

Aus nachstehender Uebersicht ergeben sich nun die Scheidungsresultate der beiden Affiniranstalten, wobei hervorzuheben ist, daß die bestehenden Differenzen zwischen denselben lediglich darin liegen, daß Brüssel '/2 °/° Schmelzabgang anrechnet, Frankfurt dagegen keinen und ersteres durchschnittlich Fr. 1. 81 per Kilogramm Arbeitskosten ansezt, lezteres dagegen Fr. 2. 50. Beide Anstalten lassen Kupfer, Nikel und Zink völlig außer Betracht.

Brüssel.

Frankfurt.

Zwanzigrappenstüke.

100 Kilogramm. Nennwerth . F r . 6153.82 = Fr. 6153. 82 99,950zu 145/1000 zu Fr. 195 Fr. 2826. 13 100 Kilogr. = 14,500 zu Scheidungskosten Fr. 1. 77 Fr. 195 ...

Fr. 2827. 50 per Kilogramm .

. ,, 177. -- Scheidungskosten .

. ,, 250. -- Bleibt Erlös .

.

,, 2649.13 Bleibt Erlös .

.

,, 2577.50 Verlust gegenüber dem Nennwerth (oder per Fr. 1000 Fr. 569. 51).

. Fr. 3504. 69 = .Fr. 3576. 32 .

(oder per Fr. 1000 Fr. 581. 15).

Zehnrappenstüke.

100 Kilogramm. Nennwerth . Fr. 4000. -- = Fr. 4000. -- 99,950 zu 95, 1000 zu Fr. 195 Fr. 1851. 52 100 Kil. = 9500 zu Fr. 195 Fr. 1852. 50 Scheidungskosten .

. ,, 181. -- Scheidungskosten .

. ,, 250. -- Bleibt Erlös .

.

,, 1670.52 Bleibt Erlös .

.

,, 1602.50 Verlust gegenüber dem Nennwerth (oder per Fr. 1000 Fr. 582. 35).

. Fr. 2329.48 Verlust gegenüber dem Nennwerth (oder per Fr. 1000 Fr. 599. 38).

. Fr. 2397. 50

Fünfrappenstüke.

100 Kilogramm. Nennwerth .Fr. 3001.20 = Fr. 3001. 20 99,950 zu 45/1000 zu Fr. 195 Fr. 877.10 100 Kil. zu 4500 zu Fr. 195 Fr. 877. 50 Scheidungskosten .

. ,, 186. -- Scheidungskosten .

. ,, 250. -- Bleibt Erlös .

.

,, 691.10 Bleibt Erlös .

.

,, 627.50 . Fr. 2310.10

Verlust gegenüber dem Nennwerth (oder per Fr. 1000 Fr. 790. 92).

. Fr. 2373. 70

353

Verlust gegenüber dem Nennwerth (oder per Fr. 1000 Fr. 769. 59).

354

Geprägt wurden in den Jahren 1850, 1851, 1858, 1859 und 1860 : Seither wurden eingeschmolzen .

.

.

20-Rappenstüke.

10-Rappenstüke.

5-Rappenstüke.

15,883,608

13,316,548

20,023,066

1,485,000

780,000

180,000

Verbleiben in Circulation . 14,398,608 12,536,548 19,843,066 Davon dürfen, als nicht zurükkehrend, in Abzug kommen ca. 15°/o Zwanzig-, ca. 30 °/o Zehn- und Fünfrappenstüke, mithin ca. . 2,398,608 3,536,548 5,843,066 Zahl der einzuziehenden Stüke .

.

. 12,000,000 9,000,000 14,000,000 oder im Nennwerthe von Fr. 2,400,000 Fr. 900,000 Fr. 700,000 Er. 4,000,000.

Der Einschmelzuugsverlust würde sich sonach, wie folgt, beziffern : 1. Nach den Scheidungskosten von Brüssel : 20-Kappen.

Gewicht.

Nennwerth.

Kilogr.

Fr.

10-Rappen.

5-Rappen.

Gewicht. Nennwerth. Gewicht. Nennwerth.

Kilogr.

Fr.

Kilogr.

Fr.

37,050 2,400,000 Erlös . . . 981,503 Verlust

21,375

. . 1,418,497

Total Erlös Total Verlust

900,000 357,074

22,158

546,866

542,926 .

.

.

.

700,000 153,134

.

.

1,491,711 2,508,289

2. Nach den Scheidungskosten von Frankfurt : 20-Rappen.

Gewicht.

Nennwerth.

Kilogr.

Fr.

37,050 2,400,000 Erlös . . . 954,964 Verlust

10- Rappen.

5- Rappen.

Gewicht. Nennwerth. Gewicht. Nennwerth.

Kilogr.

Fr.

Kilogr.

Fr.

21,375

. . 1,445,036

Total Erlös Total Verlust

900,000 342,534

22,158

557,466 ·

700,000 139,041 560,959

.

.

1,436,539 2,563,461

355 In den Bereich unsrer Rechnung glauben wir die in den Jahren 1871--1877 mit neuer verbesserter Legirung ausgeprägten 4,378,300 Zehn- und 6,501,500 Fünfrappenstüke nicht ziehen zu sollen, da dieselben sich äußerst gut erhalten und erst dann eingezogen werden sollen, wenn sie, wie die alten Stüke, abgenuzt sein werden.

Aus den vorgenommenen Proben erhellt, daß die Ausscheidung des Silbers keine technischen Schwierigkeiten darbietet, aber einen.

Ausfall von ca. Fr. 2,500,000 ergibt, der jedoch bei der auszuführenden Neuprägung wieder eingebracht werden kann.

Hieran reiht sich nun die Frage, ob mit einer silbergehaltlosen Neuprägung von Zwanzig-, Zehn- und Fünfrappenstüken der Ausfall des Münzreservefondes ganz oder theilweise aufgewogen und also die Operation vorgenommen werden dürfe. In dieser Beziehung ist Folgendes zu bemerken : Die Herstellung der genannten drei Münzsorten in dem bisherigen Gewichte ohne Beimischung von Silber würde den innern Werth des Zwanzigrappenstükes auf l 3 /io Rappen, den des Zehnrappenstükes auf l Rappen und den des Fünfrappenstükes auf 7 /io Rappen herabsezen. Dieses Mißverhältniß zwischen Gehalt und Nennwerth würde um so mehr der Falschmünzerei, welche in den Zwanzigrappenstüken bei der jezigen Legirung schon häufig vorkommt, Vorschub leisten, als dann auch die chemische Untersuchung dieser Münzen kein Merkmal der Aechtheit mehr ergeben würde. Ganz unthunlich wäre es, die Zwanzigrappenstüke in diesem beinahe werthlosen Metall darzustellen, nachdem Belgien aufgehört und Deutschland es gar nicht unternommen hat, jenes die Zwanzigrappenstüke und dieses die Zwanzigpfennigstüke in bloßem Nikelmetall auszuprägen. Die Fälschung der Zehn- und Fünfrappenstüke dagegen, weil weniger lohnend, ist in geringerm Maße zu befürchten, obgleich auch hier nicht alle Gefahr beseitigt sein dürfte. Zum Schuz dieser beiden Münzsorten wird immerhin ein schwerer nachzuahmendes Gepräge zur Anwendung kommen müssen.

Was die Legirung anbelangt, so liegt es nahe, diejenige der belgischen und deutschen Nikelmünzen, bestehend aus 75 °/o Kupfer und 25 °/o Silber anzunehmen. Diese Legirung hat sich praktisch bewährt ; sie ist von angenehmer Farbe und besizt die für ein Münzmetall erforderliche Zähigkeit ohne allzu große Härte. Hingegen glaubt der Bundesrath, um -- abgesehen von einiger
Gehaltsvermehrung -- dem Gepräge ein stärkeres Relief zu geben und die Stempel zu schonen, daß es sich empfehlen würde, das Gewicht der Zehnrappenstüke von 2,s Gramm auf 3 Gramm und dasjenige

356 der Fünfrappenstüke von 1,66 Gramm auf 2 Gramm zu sezen (die deutschen Zehnpfennigstüke wiegen 4 Gramm und die Fünfpfennigsstüke 2,5 Gramm).

Von der Voraussezung ausgehend, daß die Prägung von Zwanzigrappenstüken in Billon bis auf Weiteres sistirt werden solle, worüber in gegenwärtiger Botschaft ein Mehreres -- könnte die Neuprägung vorläufig für so lange als die einstweilen noch im Verkehr zu belassenden Fr. 213,680 in Zehn- und Fr. 98,375 in Fünl'rappenstüken neuerer Emission zirkuliren, festgesezt werden auf : 30,000,000 Stük zu Zehnrappen.

20,000,000 ,, ,, Fünfrappen.

Diesen Quantitäten liegt, was die Zehnrappenstüke betrifft, die Berechnung zu Grunde, daß dieselben einerseits theilweisen Ersaz der einstweilen nicht mehr auszuprägenden Zwanzigrappenstüke, und andererseits den Gegenwerth der aus dem Verkehr zurükzuziehenden abgeschliffenen 9,000,000 gleichnamigen Stüke bilden sollen.

Hinsichtlich der Fünfrappenstüke wird lediglich auf die bisherige mit 20,000,000 sich beziffernde Emission verwiesen. Beide Sorten zirkuliren lebhaft, was daraus hervorgeht, daß fortwährend Nachfrage herrscht und häufig Nachprägungen stattfinden müssen.

Nach der vorgeschlagenen Gewichtsvermehrung von 2,o Gramm auf 3 Gramm für die Zehn- und von l,eo Gramm auf 2 Gramm für die Fünfrappenstüke ergeben sich für 30,000,000 Zehnrappenstüke zu 3 Gramm 90,000 Kilogramm, 20,000,000 Fünfrappenstüke ,, 2 ,, 40,000 ,, Zufolge eines Anerbietens der Scheideanstalt in Frankfurt kostet ein Kilogramm vorgearbeiteter Münzplättchen Mark 5. 25 oder Fr. 6. 55 ; zu diesem Preise die für beide Sorten gemeinschaftlich Fr. 1. 45 per Kilo betragenden Prägungskosten hinzugerechnet, stellt sich ein Kilo fertiger Münzen auf Fr. 8, und das oben angenommene Quantum ergibt finanziell folgendes Resultat : 30,000,000 Zehnrappenstüke, Nennwerth .

. Fr. 3,000,000 20,000,000 Fünfrappenstüke, ,, .

. ,, 1,000,000 Fr. 4,000,000 Kosten.

90,000 Eil. Zehnrappenstüke zu Fr. 8 Fr. 720,000 40,000 ,, Fünfrappenstüke ,, ,, 8 ,, 320,000 Transportkosten ,, 6,000 _n_l,ü46,OpO hiernach ergäbe sich ein Gewinn von .

.

. F r . 2,954,000

357 üebertrag Fr. 2,954,000 Das Ergebniß der Silberausscheidung aus den voraussichtlich noch vorhandenen Billonmünzen Ogegenüber o ihrem Nennwerth wäre nach der Probe in Brüssel ein Minderbetrag von ca.

.

.

.

.

.

. ,, 2,508,000 folglich ergäbe die Neuprägung nach der vorgeschlabenen Legirung einen Gewinn v o n .

.

.

. F r . 446,000 oder nach unten abgerundet ,, 400,000 welche dem Münzreservefond einen willkommenen Zuwachs für allfällige künftige Goldprägungen liefern würden, vorausgesezt nämlich, daß die Schweiz in der Folge einen ihrer Stellung im internationalen Münzverband angemessenen Beitrag zu den gesezlichen GoldCirculationsmitteln zu liefern gedenke und diese Sorge nicht ausschließlich den übrigen Staaten der lateinischen Münzkonvention überlassen wolle.

Es ist hier angezeigt, das Resultat der in Aussicht genommenen Neuprägung mit dem aus einer bloßen Umprägung unserer Nikelmünzen (20-, 10- und 5-Rappenstüke) zu vergleichen. Diese Operation kann nämlich in keinem Fall mehr hinausgeschoben werden, da die aus den 1850er Jahren stammenden Stüke größerntheils bis zur Unkenntlichkeit abgeschliffen sind.

Bei dieser Umprägung ergibt sich erstens der gleiche Gewichtsverlust wie aus der Silberausscheidung, infolge der Abnuzung, und sodann kommen die Umprägungskosten hinzu, welche wegen der an hiesiger Münzstätte selbst vorzunehmenden Umarbeitung etwas höher berechnet werden müssen.

Die Menge der zurükzuziehenden Stüke ist hievor veranschlagt wie folgt : 12,000,000 Zwanzigrappenstüke = Kil. 37,050 ) 9,000,000 Zehnrappenstüke = ,, 21,375 Kil. 80,583, 14,000,000 Fünfrappenstüke = ,, 22,158 J aus welchem Quantum, zu 6 Kil. per 1000 Kil. berechnet, ein Gewichtsverlust herauskommt von 2223 Kil.aufden20-RappenstükenzuFr. 31 Metallwerth Fr. 68,913 1282,, ,, ,, ,, 10,, ,, ,, 22 ,, ,, 28,215 1329,5 ,, ,, ,, 5,, ,, ,, 12 ,, 15,954 Prägungskosten Kil. 80,583 à Fr. 5. 30 per Kilo

Fr. 113,082 . ,, 427,090

Total Verlust

. Fr. 540,172

358 Zwischen der oben berechneten Ausprägung auf Grund einer Neulegirung für die Zehn- und Fünfrappenstüke und der soeben berechneten Umprägung in bisheriger Legirung ergibt sich somit zu Gunsten der erstem eine Differenz von beiläufig Fr. 900,000.

Der Gewinn des Münzreservefonds würde sich je nach dem Mehrbetrag der erforderlichen Prägungen möglicherweise noch erhöhen, während andererseits kaum anzunehmen ist, daß der obiger Darstellung zu Grunde gelegte Betrag der Neuprägungen von 4 Millionen Franken in Zehn- und Fünfrappcnstüken zu hoch gegriffen sei.

Wie früher gezeigt, wird der Nennwerth der aus der Circulation nach Abzug des erfahrungsgemäßen Schwundes noch zurükgelangenden Billonmünzen der Prägungsjahre 1850 bis 1860 mindestens Fr. 4,000,000 betragen. Es würde hienach die Summe der Neuprägung derjenigen der Einlösung gleichkommen und in Verbindung mit den seit 1860 ausgeprägten Billonmünzen (10- und5-Rappenstüke) eine Circulationsrnasse von nur Fr. 4,300,000 in runder Summe, oder per Kopf der Bevölkerung nur ein Betreffniß von Fr. 1. 57 ergeben. Vergleichen wir hiemit die Summe unserer Billon-Ausprägungen in den Jahren 1850/1860, so finden wir -- nach der weiter oben angeführten Stükzahl der 3 Billonmünzsortcn eine Circulationsmasse im Nennwerth von Fr. 3,176,721 für die Zwanzigrappenstüke, ,, 1,331,654 ,, ,, Zehnrappenstüke, ,, Fünfrappenstüke, ·n 1,001,153 ,, Total Fr. 5,509,528 für sämmtliche Billonsorten, was, die mittlere Bevölkerung dieses Zeitraumes zu 2 lji Millionen angenommen, einem Betreffniß von Fr. 2. 20 per Kopf gleichkömmt Wenn nun auch nicht bestritten werden kann, daß bei gleichen Verbältnissen dei1 Verkehr eine in Zehn- und Zwanzigrappenslüken ausgeprägte Summe Billonmünzen leichter als eine gleich große aus nur Zehnrappenstüken bestehende Summe zu absorbiren vermag, so ist anderseits nicht zu übersehen, daß nach einem Vierteljahrhundert der intensivsten Entwiklung des Kleinverkehrs das reelle Bedürfhiß an Kleingeld resp. Billon sich nicht vermindert, sondern erhöht hat.

Wenn nun auch dies vermehrte Bedürfniß theilweise seine Dekung naturgemäß bei den kleinern Silberscheidemünzen suchen wird, die jezt in größerer Menge ausgeprägt werden, so wird ein Zweifel darüber kaum möglich sein, daß ein künftiges Billonbetreffniß zu Fr. 1. 57 per Kopf, in Zehn- und Fünfrappenstüken, von der Circulation wieder vollständig aufgenommen werden kann.

359 Wir glaubten deßhalb die Summe von Fr. 4,000,000, als eine sichere Minimalsumme, dieser Berechnung zu Grunde legen zu können, und halten es für wahrscheinlich, daß das Bedürfniß für Nachprägung sehr bald nach Ausgcibe der neugeprägten Billonstüke sich fühlhar machen wird.

Fassen wir zu unserer weitern Orientirung in der Sache noch die Eventualität ins Auge, daß die bisherigen ZwanzigrappenstUke mit ihrem jezigen Silbergehalt beibehalten, für die Zehn- und Fünfrappenstüke aber die vorgeschlagene Legirung mit vermehrtem Gewicht zur Ausführung gebracht werden sollen, so ergäbe sich, vorausgesezt, daß die Ausprägung etwa in folgenden Quantitäten stattfinden würde : 10,000,000 ZwanzigrappenstUke, Nennwerth . Fr. 2,000,000 10,000,000 Zehnrappenstüke, ,, . ,, 1,000,000 20,000,000 Fünfrappenstüke, ,, . ,, 1,000,000 Total Fr. 4,000,000 folgendes Resultat : 1) Umprägungskosten von 10,000,000 Zwanzigrappenstüken = 32,500 Kilogramm zu Fr. 5. 30 per«- Kilogr. Fr.

172,250 Schmelzabgang auf 32,500 Kilogr. zu 6 Kilogr.

per 1000 == 1950 Kilogr. zu Fr. 31 Metallwerth ,, 60,450 Verlust auf den einzuschmelzenden 2,000,000 Zwanzigrappenstüken .

.

.

.

. ,, 236,416 2) Prägungskosten der neuen Zehn- und Fünfrappenstüke : 30,000 Kilogramm Zehnrappenstüke zu Fr. 8 40,000 ,, Fünfrappenstüke ,, ,, 8

Fr.

469,116

Fr.

,,

240,000 320,000

Total" "Fr. 1,029^116 Nennwerth der auszuprägenden 30,000,000 Zehnund Fünfrappenstüke, wie oben .

.

- 1 1 2,000,000 Bleibt ein Einnahmenüberschuß von .

.

. Fr. 970,000 Der Verlust auf den einzuschmelzenden Zehn- und Füufrappenstüken beziffert sich nach den Angaben der Scheideanstalt in Brüssel mit .

. ,, 1,090,000 Folglich ergäbe diese Operation einen Verlust in runder Summe von

Fr.

120,000

360

Aus den vorstehenden Zusammenstellungen ergeben sich folgende Resultate : 1) Die Einziehung und Ausscheidung des Silbers aus den Billonmünzen und deren theilweiser Ersaz durch 4 Millionen Franken silbergehaltloser, irn Gewicht etwas erhöhter Zehn- und Fünfrappenstüke würde mit einem Gewinn von ca. Fr. 400,000 abschließen.

2) Die bloße Umprägung sämmtlicher Billonmünzen (Zwanzig-, Zehn- und Fünfrappenstüke) im Nennwerth von beiläufig 4 Millionen Franken würde einen Kostenaufwand erfordern von ca. ,, 500,000 Folglich besteht zwischen Ziffer l und 2 eine Differenz von Fr. 900,000 3) Eine gemischte Billonprägung, d. h. mit Beibehaltung der bisherigen Silbermenge ia den Zwanzigrappenstüken und Herstellung der Zehn- und Fünfrappenstüke in Kupfer und Nike], Alles im Gesammtnennwerth von ebenfalls 4 Millionen Franken, würde voraussichtlich einen Verlust von circa Fr. 120,000 erzeigen.

II.

Nachdem über die technische und finanzielle Seite der Frage die erforderliche Sicherheit gewonnen ist, glauben wir noch gewisse Bedenken besprechen zu sollen, welche einer Aenderung des Bundesgesezes vom 7. Mai 1850 rüksichtlich der Legirung der Zehn- und Fünfrappenstüke entgegengestellt, werden könnten.

Bekanntlich übt der bisherige Zusaz von 5, resp. 10 °/o Silber auf die Metallmischung der Fünf- und Zehnrappenstüke keinen derartigen Einfluß aus, daß dadurch das Aussehen der Münzen, namentlich nachdem sie ihren ersten Prägeglanz verloren, in leicht erkennbarem Maße verändert würde. Es haben sogar die 15 °/o Silberzusaz in den Zwanzigrappenstüken nicht vernlocht, den ächten Stüken im Verkehr ein sicheres und leicht wahrnehmbares Merkmal gegenüber den falschen Stüken zu verleihen. Es würde somit das verkehrtreibende Publikum durch Ausscheidung des Silbers aus der Legirung der Fünf- und Zehnrappenstüke um keine Garantie gegen Annahme von gefälschten Stüken verkürzt werden. Entschließt man sich auch dahin, den Fünf- und Zehnrappenstüken ein technisch vollkommneres, schwieriger nachzuahmendes Gepräge zu geben, so erhält man eine Garantie mehr gegen Falschmünzerei,

361 welche für Fünf- und Zehnrappenstüke in viel geringerm Maße als für Zwanzigrappenstüke lohnend wäre.

Der fernere Einwand endlich, daß Münzen mit solchem Unterschied zwischen Gehalt und Nennwerth überhaupt vom volkswirthschaftlichen Standpunkte aus zu verwerfen seien -- wenn auch von Gewicht gegenüber einem Zwanzigrappenstük in Billon ohne Silber -- verliert sekie Berechtigung gegenüber den Zehn- und Fünfrappenstüken, welche eine Ausprägung in Edelmetall praktisch gar nicht gestatten und die deßhalb allerdings nur als bloße Fiduziarmünzen zu betrachten sind.

Dem Uebergang zu der Nikellegirung, welche Deutschland und Belgien, wie oben ausgeführt, für ihre Zehn- und Fünfpfennig-, resp. Rappenstüke adoptirt haben, stehen somit, nach Erwägung aller technischen, finanziellen, volkswirtschaftlichen und münzpolizeilichen Rüksichten, um so weniger Bedenken im Wege, als diese Legirung durch die Ausprägungen und die Zirkulation der genannten Länder in großem und deßwegen zuverläßigem Maßstab praktisch erprobt ist, und beehren wir uns demnach, Ihnen den Entwurf einer Abänderung des Gesezes vom 7. Mai 1850 in dem Sinne vorzuschlagen, daß die Zeh Ç und Fünfrappenstüke künftig ohne Silbergehalt auszuprägen seien. Mit Rüksicht auf die Reduktion des innern Gehaltes dieser beiden Müuzsorten muß selbstverständlic auch deren Zahlfähigkeit vermindert werden, und zwar beantragen wir, dieselbe von Fr. 20 auf Fr. 10 herabzusezen.

III.

Anbelangend die Zwanzigrappenstüke, deren Legirung und fernerer Fortbestand als Billonmünzgattung haben wir schon unter I und II Anlaß gehabt, einige Gesichtspunkte in dieser Frage zu besprechen.

Im Wesentlichen befindet sich derBundesrath hinsichtlich dieser Münzgattung noch auf dem nämlichen Standpunkte, den er in seiner Botschaft vom 25. August 1875, betreffend Demonetisirung der Zwanzigrappenstüke, einnahm, zumal die Gründe, welche ihn damals zu seiner Antragstellung bewegen, heute noch in ungeschwächtem Maße fortbestehen.

Diese Münzsorte kommt gefälscht in großer Menge fortwährend vor, und sind die Falsifikate in neuerer Zeit mitunter so beschaffen, daß sie als solche selbst für Sachkundige nur schwer erkennbar sind.

Ohne daß eine Einsammlung besonders veranstaltet wurde, gingen auf dem Wege des gewöhnlichen Verkehrs bei der eidg. Staats-

362 kasse bis zur Stunde 46,850 falsche Zwanzigrappenstüke (Nennwerth Fr. 9730) ein, und ihr regelmäßiger Zufluß scheint sich noch nicht vermindern zu wollen. Diese Zahl mag einen ungefähren Maßstab abgeben für die Schäzung der sehr großen Menge derjenigen falschen Stüke, die sich noch in Zirkulation befinden und derselben stetsfort noch zuwachsen.

Belgien, das anfänglich auch seine Zwanzigcentimenstüke in Nikellegirung ausprägte, machte die nämlichen Erfahrungen, wie die Schweiz. Durch die überhandnehmende Fälschung sah es sich genöthigt, auf die weitere Ausprägung dieser Münzsorte in Nikel zu verzichten und das bereits ausgemünzte Münzquantum wieder zurükzuziehen, so daß dermalen nur noch seine Zehn- und Fünfcentimesstüke in Zirkulation stehen.

Deutschland hat sich darauf beschränkt, nur Zehn- und Fünfpfennigstüke in Nikel auszuprägen.

Diese erfahrungsmäßigen Thatsachen scheinen den Beweis zu leisten, daß die Nikellegirung mit oder ohne Silber für Zwanzigrappenstüke gegenüber den Gewinnchancen und der Technik der Falschmünzerei nicht Stand halten kann; die Nachahmung ist bei dieser Metallmischung verhältnißmäßig leicht und bei diesem Unterschied zwischen innerm und Nennwerth zu lohnend.

Da nun die in den Jahren 1850--1860 ausgeprägten Zwanzig-, Zehn- und Fünfrappenstüke, zu einem großen Theile bereits bis zur Unkenntlichkeit abgeschliffen, der Umprägung dringend bedürfen oder aber im Verlaufe weniger Jahre dringend bedürfen werden, so erscheint es, da die Bundesversammlung es seiner Zeit abgelehnt hat, den Rükzug und die Demonetisirung der Zwanzigrappenstüke eigens zu beschließen, nun für angezeigt, bei Anlaß des wegen Abnuzung 'unvermeidlich werdenden Rükzuges die Frage in dem Sinne zu erledigen, daß für die zum Rükzug gelangenden Zwanzigrappenstüke keine Neuprägung in gleicher Sorte erfolge, sondern der Ersaz zunächst in einer vermehrten Prägung von Halbfranken- und von Zehnrappenstüken in Aussicht genommen werde.

Die Prägung von Halbfrankenstüken betreffend verweisen wir auf unsere Botschaft vom 30. November 1877 und die bezüglichen Budgets, wonach wir bis Ende 1879 5 Millionen Stük Halbfranken ausgeprägt haben werden, während wir bis zum Jahre 1874 diese Münzsorten in 836 /iooo gar nicht ausgeprägt hatten.

Hinsichtlich der Zehnrappenstüke berufen wir uns auf die Darstellung sub I dieser Botschaft.

363

Im Bedarfsfall kann ein fernerer Ersaz auch noch gefunden werden in der Million Silberscheidemünzen, um welche laut der Ihnen ebenfalls zu unterbreitenden neuen Münzkonvention vom 5. November 1878 das schweizerische Prägungskontingent vermehrt worden, sei es, daß diese Million in Halbfranken oder in silbernen Zwanzigrappenstüken ausgeprägt werden sollte, von denen leztere wegen ihrer Kleinheit zwar allerdings nicht beliebt, dennoch aber für gewisse Verkehrsverhältnisse nicht ganz ungeeignet sind.

Der Bundesrath glaubt zwar, es werde die Erfahrung den Beweis leisten, daß bei reichlicher Circulation von Halbfranken- und Zehnrappenstüken das Zwanzigrappenstük überhaupt entbehrlich sei und wird in dieser Annahme durch die Thatsache bestärkt, daß.

seit Jahren in dem Gewölbe der eidgenössischen Staatskasse Fr. 189,000 theils in gangbaren, theils in abgenüzten Zwanzigrappenstüken -- ohne Nachfrage -- unverwendbar liegen, während nach Zehn- und Fünfrappenstüken stets Nachfrage herrscht.

Es ist auch nicht zu übersehen, daß die übrigen Staaten der lateinischen Münzkonvention das Zwanzigrappenstük in Silber nur in so geringer Proportion (ca. 5 °/o der Silberscheidemünzen) ausgeprägt haben, daß diese Münzsorte in der Circulation nur selten zu treffen ist und einem reellen Bedürfniß kaum zu entsprechen scheint.

Dem Antrag des Bundesrathes gemäß soll auch unser Zwanzigrappenstük dermalen nicht demonetisirt, sondern nach Einzug der jezt circulirenden Stüke einstweilen -- soweit der Ersaz durch Billon erforderlich erscheint -- durch Zehnrappenstüke nach der sub I enthaltenen Ausführung ersezt und die Neuprägung von Zwanzigrappenstüken in Billon einstweilen sistirt werden. Da sich das ganze Rükzugs- und Wiederausprägungsgeschäft auf eine Reihe von mehreren Jahren -- im Minimum auf 4 Jahre -- erstreken und über alle Prägungen jährlich bei Feststellung des Budgets Bestimmung .getroffen werden wird, so steht es der h. Bundesversammlung nach Maßgabe der Verhältnisse frei, jederzeit auf die ihr gut scheinende Weise auf die Frage zurükzukommen.

In Betreff des Ganges des ganzen Einlösungs- und Umprägungsgeschäftes wollen wir noch beifügen, daß der Rükzug successive, nach Maßgabe des Grades der Abnüzung oder des Alters der Münze, anzuordnen sein wird. In Bereitschaft gestellte neue Münzen werden jeweilen für die
zurükzuziehenden alten Münzen in Circulation treten und so fortwährend die erforderliehe Münzmengen in Umlauf bleiben.

Beiliegender Beschlussesentwurf bezwekt, die hier sub III besprochenen Verhältnisse zu ordnen.

364

Der Bundesrath verweist schließlich auf seine dießfalls erschienenen, bei den Akten liegenden Botschaften vom 25. August, 30. November 1875 und 30. November 1877.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 29. November 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

365 (Entwurf)

Bundesgesez betreffend

Abänderung des Bundesgesezes vom 7. Mai 1850 über das eidgenössische Münzwesen (l, 305).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. November 1878, beschließt: Art. 1. Das Zehnrappenstük wird ausgeprägt im Gewichte von 3 Grammen. Das Fünfrappenstük wird ausgeprägt im Gewichte von 2 Grammen. Beide Münzsorten enthalten Kupfer und Nikel.

Art. 2. Niemand ist gehalten, mehr als zehn Franken an Werth in Billon an Zahlung anzunehmen.

Art. 3. Die mit dem gegenwärtigen Gesez in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 sind aufgehoben.

Art. 4. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 (A. S. n. F. I, S. 116), betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Bundesblatt. 30. Jahrg. Bd. IV.

26

366

(Entwurf)

Bnndesbeschluss betreffend

die Einziehung der abgeschliffenen schweizerischen Billonmünzen (Zwanzig-, Zehn- und FünfrappenstUke) und deren Ersezung durch neue Zehn- und Fünfrappenstüke.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. November 1878, beschließt: Art. 1. Das Zwanzigrappenstük in Billon wird bis auf Weiteres nicht mehr ausgeprägt.

Art. 2. Sämmtliche Zwanzigrappenstüke, sowie die Zehnund Fünfrappenstüke aus den Jahren 1850 bis und mit 1860 sind nach dem Grade ihrer Abnuzung successive aus dem Verkehr zurükzuziehen und nach Maßgabe des Bedarfes durch neue Zehn- und Fünfrappenstüke zu ersezen.

Art. 3. Die Menge der alljährlich zu prägenden Münzen wird jeweilen im Jahresbüdget bestimmt.

Art. 4. Gegenwärtiger Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

367

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Rekurs der luzernischen Gemeinde Grosswangen.

(Vom 28. November 1878.)

Tit.!

Der Ständerath hat mit Beschluß vom 19. Juni dieses Jahres eine Beschwerde der G e m e i n d e G r o ß w a n g e n , Kantons Luzern, gegen die Vollziehung unseres Entscheides vom 3. Januar 1877, betreffend die Einbürgerung einer F a m i l i e A l b i s s e r , uns zum Berichte überwiesen. Wir haben die Ehre, diesem Auftrage hiermit nachzukommen.

Zwischen den Kantonen Wallis und Luzern entstand ein Konflikt über das Heimatrecht einer in Sitten wohnenden Familie Albisser, welcher in Anwendung von Artikel l und 3 des Bundesgesezes über die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember 1850 von uns zum Austrag gebracht werden mußte.

Die bezügliche Untersuchung ergab, daß im Anfange dieses Jahrhunderts ein Joseph Albisser in Sitten seineu Wohnsiz nahm.

Er legitimirte sich mit einem in Original vorliegenden Heimatschein, datirt 4. August 1802, wodurch Präsident und Mitglieder der Municipalität Wangen, Distrikt Willisau, Kantons Luzern, bezeugten, daß sie Joseph Albisser, welcher Willens sei, sich auswärts aufzuhalten, mit Weib und Kind als ihre Gemeindeangehörigen allezeit anerkennen und aufnehmen werden. Nachdem die Frau gestorben,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Münzgesezes vom 7. Mai 1850. (Vom 29. November 1878.)

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Jahr

1878

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54

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07.12.1878

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350-367

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