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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Itondes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1944 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes.

(Vom

24. Januar 1945.)

Herr Präsident!

Sehr geehrte Herren Eegienmgsräte!

Durch Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1944 (abgekürzt BEB) sind die Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes mit einigen Änderungen bis Ende 1945 verlängert worden. Ferner wurde die Vollziehungsverordnung vom 10. Februar 1942 durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Dezember 1944 (abgekürzt Vfg) ersetzt.

Wir beehren uns, Ihnen zu den beiden Erlassen folgendes zu bemerken: I. BewilUgungspflicht.

a. Geltungsbereich.

1. Der Bundesratsbeschluss findet Anwendung auf Schuhmacher Werkstätten und Annahmestellen für Schuhreparaturen (BEB Art. l, Abs. 1). Der bisher verwendete Ausdruck Schuhreparaturwerkstätte ist durch das Wort Schuhmacherwerkstätte ersetzt worden, da sich das Schuhmachergewerbe nicht nur mit der Ausbesserung schadhafter Schuhe, sondern auch mit der Herstellung von Schuhen nach Mass befasst. Dementsprechend gelten als Schuhmacherwerkstätten Betriebe, in denen schadhafte Schuhe ausgebessert oder neue Schuhe und Einlagen nach Mass auf Bestellung einzelner Verbraucher angefertigt werden (BEB Art. l, Abs. 2), Von Einzelanfertigung nach Mass kann jedoch nur dann die Eede sein, wenn für die Schuhe besondere Leisten hergestellt oder hergerichtet werden.

2. Die serienmägsige Herstellung von Schuhen in bescheidenem Umfang konnte nach den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941 von den Schuhmacherwerkstätten, sofern sie ohne Erweiterung des

203 Betriebes erfolgte, ohne besondere Bewilligung aufgenommen werden. Da es sich jedoch als notwendig erwies, über die serienmässige Produktion von Schuhen durch die Schuhmacherwerkstätten eine Kontrolle auszuüben, wurde der Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie am 18. Dezember 1942 erweitert und die Herstellung fertiger Schuhe aller Art in irgendwelchem Umfang den Bestimmungen dieses Erlasses unterstellt. Mit Kreisschreiben vom 4. Februar 1943 ist diese auf 1. Januar 1948 in Kraft getretene Änderung bekanntgegeben und erläutert worden. Der Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1944 über Massnahmen zum Schutze des Sohuhmachergewerbes erwähnt nun die Anfertigung nicht auf Mass gearbeiteter Schuhe in bescheidenem Umfang nicht mehr, sondern verweist auf die Bestimmungen der Bundesratsbeschlüsse vom 30. Dezember 1935/18. Dezember 1942/15. Dezember 1944 über die Schuhindustrie (BEB Art. 23, Abs. 1).

Diese Eegelung bedeutet nicht, dass den Schuhmacherwerkstätten die Herstellung von nicht auf Mass gearbeiteten Schuhen verboten wäre. Sie besagt lediglich, dass für die Aufnahme dieser Tätigkeit in jedem. Falle eine Bewilligung beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement nach Massgabe des Bundesratsbeschlusses über die Schuhindustrie einzuholen ist. Die Bewilligung für die Produktion in bescheidenem Umfang, d. h. bis zu 500 Paar leichten und schweren Schuhen oder 3000 Paar Hausschuhen im Jahr, soll im Hinblick auf die Bedeutung dieser Tätigkeit während der stillen Geschäftszeit -- namentlich in ländlichen Gegenden und an Fremdenplätzen -- in der Eegel nach wie vor erteilt werden, b. Eröffnung

und Erweiterung.

1. Als bewilligungspflichtige T a t b e s t ä n d e gelten die Eröffnung einer neuen sowie die Wiedereröffnung, die Übernahme, die Verlegung und die Angliederung einer bereits bestehenden Schuhmacherwerkstätte oder Annahmestelle an eine vorhandene Werkstätte, ferner die Umwandlung eines Betriebes in eine Schuhmacherwerkstätte sowie die Vermehrung der Zahl der im Betriebe tätigen Personen und die Vermehrung der maschinellen Einrichtungen mit Ausnahme der allgemein gebräuchlichen Hilfsmaschinen (BEB Art. l, Abs. 1; Art. 2 und 8).

2. Unter der E r ö f f n u n g ist nicht die Gründung einer Unternehmung, der Bau, die Miete oder die Einrichtung einer Werkstätte, sondern die Aufnahme der Tätigkeit für einzelne Verbraucher oder Auftraggeber zu verstehen.

Blosse Änderungen in der Eechtsform einer bestehenden Unternehmung unterliegen daher keiner Bewilligungspflicht, sofern damit keine sonstigen bewilligungspflichtigen Tatbestände verbunden sind.

8. Durch die Bewilligungspflicht für die Übernahme einer bestehenden Werkstätte oder Annahmestelle (BEB Art. 2, lit. a) soll verhindert werden, dass Schuhmacher, die im Besitze des Meisterdiploms sind oder den Beruf schon vor der Einführung des Meisterprüfungsreglements (21. Juli 1984) selbständig

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ausgeübt haben und seither ununterbrochen im Berufe tätig waren (BEB Art. 4, Abs. l und 2), neue Werkstätten gründen und diese dann an Personen veräussern, die nicht ohne Weiteres eine Bewilligung erhalten können. An Gesuchsteiler, die im Besitz des Meisterdiploms oder den Meistern gleichgestellt sind und deren Betriebe handwerklichen Charakter aufweisen, ist die Bewilligung auf alle Fälle zu erteilen; in allen andern Fällen ist das Bedürfnis oder die Billigkeit zu prüfen (BEB Art. 5). Der Umstand, dass in einem Lokal schon seit Jahren eine Schuhmacherwerkstätte betrieben wurde, spielt für die Erteilung der Bewilligung keine Eolle und kann höchstens als Indiz für das Vorhandensein eines Bedürfnisses in Frage kommen.

Eine Übernahme hegt dann vor, wenn eine Werkstätte als solche übernommen wird. Zum mindesten müssen die wesentlichen, für den Betrieb der Werkstätte notwendigen Maschinen und Inyentargegenstände auf den Nachfolger übergehen. Bei verpachteten Betrieben ist ein Wechsel in der Person des Pächters als Übernahme zu behandeln.

4. Die vollständige oder teilweise Umwandlung eines Betriebes in eine Schuhmacherwerkstätte war nach der bisherigen Praxis bereits bewilligungspflichtig. Durch die besondere Erwähnung dieses Tatbestandes soll dem Umstände vorgebeugt werden, dass Betriebe verwandter Erwerbszweige (z. B.

Sattlereien, Betriebe zur: Herstellung von Holzwaren usw.) sich gelegentlich oder dauernd ohne Bewilligung mit der Herstellung von Schuhwaren befassen.

5. Die W i e d e r e r ö f f n u n g einer vorübergehend geschlossenen S c h u h m a c h e r w e r k s t ä t t e wurde in Anlehnung an die bisherige Praxis ebenfalls als bewilligungspflichtig erklärt. Dadurch soll verhindert werden, dass stillgelegte Werkstätten wieder eröffnet werden durch Personen, die das Meisterdiplom nicht besitzen oder den Meistern nicht gleichgestellt sind (BEB Art. 4, Abs. l und 2).

6. Die Angliederung einer Schuhmacherwerkstätte oder Annahmestelle (BEB Art. 2, lit. c) erfordert in jedem Fall die Prüfung des Bedürfnisses im Sinne von BEB Art. 5. Es wäre mit dem Sinn und Zweck der Schutzmassnahmen nicht vereinbar, wenn Schuhmacher, die die Voraussetzungen gemäss BEB Art. 4, Abs. l und 2, erfüllen, ihren Werkstätten unbeschränkt . Filialbetriebe angliedern könnten.

7. Auf die Bewilligungspflicht für die räumliche
Vergrösserung ist verzichtet worden, sofern damit nicht eine Vermehrung der maschinellen Einrichtungen und der Zahl der im Betriebe tätigen Personen verbunden ist.

Dadurch soll die Benutzung gesunder und luftiger Arbeitsräume erleichtert werden. Ferner ist auch die Einstellung von Lehrlingen nicht mehr bewilligungspflichtig; hiefür gelten künftig ausschliesslich die Bestimmungen dea Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und der zugehörigen Verordnungen.

8. Die allgemein gebräuchlichen Hilfsmaschinen, die ohne Einholung einer Bewilligung aufgestellt werden dürfen, sind in Vfg Art. 2 ab-

205 schliessend aufgezählt. Walzmaschinen, Nähmaschinen und andere kleine für Arbeiten am Oberleder bestimmte Maschinen mit Hand- oder Motorantrieb sowie Stanz- und Spaltmaschinen mit Handantrieb dürfen in unbeschränkter Zahl aufgestellt werden. Ebenso bedarf es zur Aufstellung je einer Ausputzmaschine, einer kleinen Doppelmasohine mit Hand- oder Motorantrieb, einer Klebepresse sowie eines Ausweit- und Streckapparates mit höchstens vier Klebe- und Streckstellen keiner Bewilligung. Dagegen ist die Aufstellung einer zweiten Maschine dieser Art bewilligungspflichtig.

Durch die Bezeichnung der kleinen Doppehnaschine mit Hand- oder Motorantrieb als allgemein gebräuchliche Hilfsmaschine ist den seit Kriegsausbruch eingetretenen Veränderungen, die sich in einer vermehrten Beschäftigung des Schuhmachergewerbes und in einem Mangel an Arbeitskräften auswirken, sowie dem technischen Fortschritt Rechnung getragen worden. Dagegen wurde die Bewilligungspflicht für andere, grössere Maschinen mit Motorantrieb (z. B. Holznagelmaschine) beibehalten, da sie nur in Werkstätten einer bestimmten Grosse, die Massenarbeit leisten und vor denen das Handwerk geschützt werden soll, rationell verwendet werden können. Die Bewilligungspflicht für solche Maschinen dient auch der Erhaltung von Arbeit für das Handwerk, was im Hinblick auf die Nachkriegsverhältnisse, in denen der Schuhmacher voraussichtlich weniger gut beschäftigt sein wird als unter den herrschenden kriegsbedingten Umständen, von Bedeutung sein dürfte.

In diesem Zusammenhang möchten wir betonen, dass die Bewilligungspflicht für gewisse Maschinen kein Verbot ihrer Verwendung bedeutet. Die Bewilligungspflicht soll die kleinen Handwerksbetriebe vor der Gefahr der Überinvestition und damit der Kapitalfehlleitung schützen und zugleich verhindern, dass durch eine ungehemmte Mechanisierung und die sich daraus ergebende Industrialisierung der Schuhreparaturwerkstätten die Existenz des Handwerks untergraben wird. Die Bewilligung zur Aufstellung einer nicht als allgemein gebräuchlich bezeichneten Hilfsmaschine ist zu erteilen, wenn hiefür ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann und nicht erhebliehe wirtschaftliche Interessen dagegen sprechen.

n. Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen sind im
Bundesratsbeschluss abschliessend umschrieben (BEB Art. 4 und 5).

1. Gesuchstellern, die das Meisterdiplom auf Grund des Reglements (vom 21. Juli 1934) über die Durchführung von Meisterprüfungen im Schuhmachergewerbe besitzen oder den Beruf schon vor dem 21. Juli 1934 selbständig ausgeübt haben und seither ununterbrochen im Beruf tätig waren, muss die Bewilligung für die Neueröffnung, die Übernahme und die Verlegung einer Werkstätte erteilt werden, sofern in dieser neben dem Meister höchstens ein Geselle oder Hilfsarbeiter beschäftigt ist und nur die allgemein gebräuchlichen Hilfsmaschinen verwendet werden. Der Bundesblatt. 97. Jahrg. Bd. I.

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Betrieb muss somit handwerklichen Charakter aufweisen. Nach dem Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1941 durfte in solchen Fällen die Erteilung der Bewilligung «in der Regel» nicht verweigert werden. Die Änderung gegenüber der bisher geltenden Eegelung entspricht dem Zweck der Schutzmassnahmen, welche dem Schuhmachergewerbe einen gewissen Schutz vor der Untergrabung durch industrielle und maschinelle Werkstätten gewähren, nicht aber einen gesunden Leistungswettbewerb unter den Schuhmachern selbst hemmen wollen.

Die Voraussetzung einer ununterbrochenen Berufsausübung bezweckt den vermehrten Schutz von Schuhmachern, die die Prüfling zur Erwerbung des Meisterdiploms bestanden oder den Beruf schon vor der Einführung des Meisterprüfungsreglements selbständig ausgeübt haben. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass Personen, die zu irgendeiner Zeit vorübergehend als Schuhmacher tätig waren oder den Beruf wiederholt oder während längerer Zeit nicht ausgeübt haben, einen Anspruch auf jederzeitige Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung oder Übernahme einer Werkstätte geltend machen können. Dagegen wäre es unbillig, wenn Schuhmachern, die den Beruf während mehrerer Jahre ausgeübt haben und seit Einführung der Meisterprüfung selbständig waren, die Bückkehr zum angestammten Beruf wegen einer verhältnismässig kurzen Unterbrechung, die durch verschiedene Umstände bedingt sein kann (Verschlechterung des Standortes, Mangel an Aufträgen, Wohnorts Wechsel, Krankheit usw.), erschwert oder verhindert würde. Eine allzu strenge Auslegung dieser Vorschrift ist daher nicht zu empfehlen, zumal die Erage, ob besondere Verhältnisse eine Verweigerung der Bewilligung als unbillig erscheinen lassen, ohnehin nach BBB Art. 5, Abs. l, geprüft werden müsste. Der Grundsatz der ununterbrochenen Berufsausübung ist somit in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der besondern Umstände anzuwenden.

2. Falls der Gesuchsteller nicht im Besitze des Meisterdiploms ist oder falls er den Beruf nicht schon vor dem 21. Juli 1984 selbständig ausgeübt hat und seither ununterbrochen im B e r u f e tätig war, kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn er für die nachgesuchte Eröffnung oder Erweiterung ein allgemein w i r t s c h a f t l i c h e s Bedürfnis nachweist oder wenn besondere persönliche Verhältnisse die Verweigerung
als unbillig erscheinen lassen. Zur Beurteilung des Bedürfnisses ist massgebend, ob die bereits vorhandenen Betriebe die Bevölkerung in.

ausreichender und befriedigender Weise zu decken vermögen.

Für die Eröffnung einer neuen und die Übernahme einer bestehenden Schuhmacherwerkstätte sowie für die Umwandlung eines Betriebes in eine Schuhmacherwerkstätte kann überdies vom Gesuchsteller der Nachweis einer bestandenen L e h r a b s c h l u s s p r ü f u n g verlangt werden. Dieser Nachweis kann nur dem einzelnen Gesuchsteller auferlegt werden. Dagegen wäre es nicht angängig, diesen Nachweis zum vornherein von jedem Gesuchsteller zu verlangen, da dadurch die Prüfung des Bedürfnisses und der Billigkeit

207 für Personen, die nicht im Besitze eines Lehrabschlusszeugnisses sind, ausgeschlossen würde. Diese Bestimmung bezweckt nämlich nicht, Personen, die die Kenntnisse des Handwerks durch langjährige Tätigkeit im Berufe als Gehilfen oder Arbeiter erworben haben, von der Selbständigmachung auszuschliessen; sie soll jedoch ermöglichen, gänzlich ungeeignete Personen von der selbständigen Ausübung des SchuhmacherhandworkeR fernzuhalten. In den Fällen, in denen mehrere Bewerber um Bewilligung zur Eröffnung oder Übernahme einer Werkstätte oder zur Umwandlung eines Betriebes in eine Schuhmacherwerkstätte nachsuchen, soll den Inhabern von Lehrabschlusszeugnissen der "Vorzug gegeben werden.

3. Bei Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen zur E r ö f f n u n g , Übernahme oder Verlegung eines Betriebes nicht h a n d w e r k l i c h e n Charakters sowie um Erweiterung einer bestehenden Werkstätte (Vermehrung der maschinellen Einrichtungen, Vermehrung der Zahl der im Betriebe tätigen Personen) ist --- mit Ausnahme der in BEB Art. 4, Abs. 3, erwähnten Fälle -- ausschließlich auf das Bedürfnis und die Billigkeit gemäss BEB Art. 5 abzustellen. Die Bewilligung für eine Verlegung auf kurze E n t f e r n u n g und für eine vorübergehende Vermehrung des Personals (BEB Art. 4, Abs. 8) ist ausnahmslos und ohne weiteres zu erteilen. In diesen Fällen spielt es somit keine Rolle, ob der Gesuchsteller die in BEB Art. 4, Abs. l und 2, erwähnten Voraussetzungen erfüllt oder nicht.

4. Bewilligungen für die Eröffnung von Eeparaturwerkstätten und Annahmostellen können nicht erteilt werden an Unternehmungen der Schuhindustrie, der Lederindustrie und des Lederhandels sowie an E e p a r a t u r w e r k s t ä t t e n , die mit solchen U n t e r n e h m u n g e n in derart engenfinanziellen oder g e s c h ä f t l i c h e n Beziehungen stehen, dass ihnen der Charakter einer selbständigen Unternehmung abgeht (BEB Art. 6, Abs. 1). Die Selbständigkeit einer Schuhmacherwerkstätte steht namentlich dann in Frage, wenn der Betrieb wirtschaftlich nicht auf Kechnung und Gefahr des rechtlichen Inhabers geführt wird oder wenn die Aufträge ausschliesslich oder vorwiegend von einer Unternehmung der erwähnten Art entgegengenommen werden. Ebenso ist die Erteilung von Bewilligungen für Annahmestellen in L e b e n s m i t t e l g e s c h ä f t e n
ausgeschlossen. Bewilligungen anderer Art (z. B. für Verlegungen) für bestehende Eeparaturwerks^ätten und Annahmestellen von Schuhfabriken usw. können dagegen erteilt werden, sofern die Voraussetzungen von BEB Art. 4, Abs. 3, und Art, 5, Abs. l, erfüllt sind.

III. Bewilligungsverfahren.

a. Zuständigheit und kantonale Vorschriften.

1. Zur Erteilung von Bewilligungen sind vorbehaltlich der Beschwerde an den Bundesrat die Kantone zuständig (BEB Art. 7). Die Kantonsregierungen bezeichnen die zuständigen Behörden (BEB Art. 13, Abs. l und 2). Sie können

208 die Durchführung des B ewilligungs Verfahrens, wenn sie sich diese Aufgabe nicht selbst vorbehalten wollen, einer Abteilung der kantonalen Verwaltung oder einer besondern Kommission übertragen. Immerhin musa in beiden Fallen die Beschwerde an den Begierungsrat als letzte kantonale Instanz offenstehen.

Wird eine Kommission als erstinstanzliche kantonale Bewilligungsbehörde eingesetzt, so ist für eine angemessene Vertretung der interessierten Wirtschaftsgruppen mit Einschlags der Konsumenten zu sorgen und der Vorsitz einer unabhängigen Persönlichkeit zu übertragen.

2. Ferner haben die Kantonsregierungen zur Ergänzung der Verfahrensbestimmungen des BEB Vorschriften zu erlassen (BEB Art. 18, Abs. 1).

Diese Vorschriften sollen die kantonalen und lokalen Behörden bezeichnen, denen die Entscheide eröffnet werden müssen. Dies ist namentlich dann von Bedeutung, wenn eine Kommission als Bewilligungsbehörde eingesetzt wird.

Die Vorschriften sollen sodalin ein allfälliges kantonales Beschwerdeverfahren regeln und die Behörden bestimmen, welche die Kontrollen über die Einhaltung des BEB und die administrativen Massnahmen gemäss BEB Art. 12 durchzuführen haben. Schliesslich sind die Gebühren festzusetzen, die mässig zu halten sind.

S. Die kantonalen Vorschriften über die Zuständigkeit und über das Verfahren bedürfen der Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (BEB Art. 13, Abs. 3). Sie sind in drei Exemplaren beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit einzureichen, welches sie dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung unterbreitet (Vfg Art. 7).

b. Verfahren.

Nach Eingang eines Bewilligungsgesuches hat die Bewilligungsbehörde die Verhältnisse abzuklären und die zum Entscheid notwendigen Feststellungen, zu treffen. Zu diesem Zweck holt sie die Vernehmlassungen der Gemeindebehörde und der interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände ein. Wenn in einer Vernehmlassung stichhaltige Gründe gegen die Erteilung der Bewilligung vorgebracht werden, ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu einer Stellungnahme und zur allfälligen Ergänzung seines Gesuches zu geben. Das Verfahren ist tunlichst zu beschleunigen, damit es spätestens innert 45 Tagen seit dem Eingang des Gesuches abgeschlossen werden kann. Bei missbräuchh'chem oder leichtfertigem Verhalten kann dem Fehlbaren
eine Ordnungsbusse auferlegt werden (BEB Art. 8).

G. Zweifelsfälle.

Eine Neuerung gegenüber der früheren Begelung stellt die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BKB Art. 9; Vfg Art. l und 3) dar. Ein Gutachten kann sowohl über die Frage der Anwendbarkeit des BEB auf eine bestimmte Unternehmung wie auch darüber anbogehrt werden, ob für eine bestimmte Vorkehr eine Bewilligung

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erforderlich sei. Das Verfahren ist auf die eigentlichen Zweifelsfälle beschränkt und ausschliesslich durch die Bewilligungsbehörde einzuleiten, welche dabei an entsprechende Anträge und Begehren der Parteien nicht gebunden ist. Die gutachtliche Stellungnahme des Bundesamtes ist für die Bewilligungsbehörde nicht verbindlich.

d. Entscheid, Eröffnung

und

Veröffentlichung.

Inhalt und Form der Entscheide sowie der Abschluss des Bewilligungsverfahrens werden in BEB Art. 10 ausführlich behandelt, damit diesen formellrechtlichen Prägen in der Praxis die nötige Aufmerksamkeit geschenkt wird.

1. Der Entscheid ist zu begründen. Die Begründung umfasst die gedrängte Wiedergabe der rechtserheblichen Tatsachen, die rechtlichen Erwägungen und die Bezeichnung der für die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung massgebenden Bestimmungen. Die sorgfältige Abfassung der Entscheide dient einerseits der richtigen Orientierung der Parteien und ist andererseits als Grundlage für die Einleitung und Durchführung eines allfälligen Beschwerdeverfahrens von Bedeutung.

Das Dispositiv enthält als Hauptpunkt den Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung bisw. über die Nichtanwendbarkeit des BBB. Wird das Gesuch ganz oder teilweise gutgeheissen, so ist der Umfang der Bewilligung in knapper und eindeutiger Weise zu umschreiben, allenfalls unter Beifügung der Bedingungen. Ausserdem hat das Dispositiv folgende Punkte zu enthalten: --· Bei Erteilung der Bewilligung ist beizufügen, dass von dieser frühestens am vierzehnten Tag nach dem offiziellen Ausgabetag des kantonalen Amtsblattes, in welchem der Entscheid veröffentlicht wird, Gebrauch gemacht werden darf (BEB Art. 10, Abs. 8, Satz 2). Ist der Ausgabetag des massgebenden Amtsblattes bei der Abfassung des Entscheides bereits bekannt, was in der Kegel der Fall sein wird, so empfiehlt es sich, den Fristablauf unter Angabe des Datums zu bestimmen, -- Falls die Bewilligung erteilt oder der BEB als nicht anwendbar erklärt wird, so ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Entscheid keinen Anspruch auf die Zuteilung kriegswirtschaftlich bewirtschafteter Güter und Stoffe begründet (Vfg Art. 4). Dieser Vorbehalt bezieht sich nicht nur auf Handelsware, sondern z. B. auch auf Baumaterialien und Hilf sstoffe.

·-- Eine Eechtsmittelbelehrung mit den notwendigen Angaben über die Beschwerdefrist und die Beschwerdeinstanz ist in allen Fällen aufzunehmen (vgl. unten Kap. IV, lit. d).

2. Die Eröffnung des Entscheides hat gemäss BEB Art. 10, Abs. 2, in vollständiger Ausfertigung und schriftlich zu erfolgen, und zwar an: -- den Gesuchsteller, -- die interessierten Berufs- und Wirtschaftsverbände,

210 -- das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuhanden des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Vfg Art. 5), -- die kantonalen und lokalen Behörden nach Massgabe der ergänzenden kanr tonalen Verfahrensvorschriften.

8. Eine Veröffentlichung des Entscheides ist nur im Falle der Erteilung einer Bewilligung vorgeschrieben (BBB Art. 10, Abs. 3). Sie hat im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen.

Die Veröffentlichung bestimmt den Beginn der Beschwerdefrist für diejenigen Berufs- und Wirtschaftsverbände, die aus irgendeinem Grunde nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden und denen · der Entscheid deshalb auch nicht eröffnet wird. Im weitern richtet sich nach ihr die vierzehntägige Sperrfrist, während welcher von der erteilten Bewilligung noch nicht Gebrauch gemacht werden darf. Dementsprechend brauchen nur die Dispositivpunkte veröffentlicht zu werden, die damit im Zusammenhang stehen (Umfang der erteilten Bewilligung und allfällige Bedingungen, Hinweis auf die Dauer der Sperrfrist und Eechtsmittelbelehrung). Ausserdem soll angegeben werden, wo die Interessenten von dem vollständigen Entscheid Kenntnis nehmen können.

Damit die Beschwerdefristen trotz dem verschiedenen Beginn des Fristenlaufes für alle Beschwerdeführer möglichst übereinstimmen, sollte die Veröffentlichung möglichst gleichzeitig mit der Eröffnung des Entscheides erfolgen.

Eine verspätete Veröffentlichung hätte zur Folge, dass die dem Gesuchsteller auferlegte Sperrfrist im Verhältnis zur Eröffnung des Entscheides zu seinen Ungunsten verlängert würde.

e. Entzug der Bewilligung.

Die Vorschriften über den Entzug der Bewilligung (BEB Art. 11) sind neu, entsprechen aber zweifellos einem praktischen Bedürfnis, Zuständig für den Entzug der Bewilligung sind die ordentlichen Bewilligungsbehörden. Dem betroffenen Betriebsinhaber ist Gelegenheit zur Vernehmlassung einzuräumen.

/. Administrative Massnalimen.

Die Kontrolle über die Einhaltung des BEB und die Durchführung der allenfalls notwendigen Zwangamassnahmen obliegt den Kantonen. Sie sind gehalten, Betriebseröffnungen und Erweiterungen, für die eine Bewilligung nicht vorliegt, zu verhindern und gegebenenfalls den frühern Zustand wieder herzustellen (BEB Art. 12).

IV. Beschwerdeverfahren, a. Bescjiwerdefälle.

Gegen sämtliche Entscheide und Verfügungen, die von den Kantonsregierungen und auf Grund des BEB ergehen, kann die Beschwerde an den Bundesrat ergriffen werden (BEB Art. 14, Abs. 1).

211 l. Beschwerdeberechtigung.

Die Beschwerdeberechtigung steht ausschliesslich dem durch einen Entscheid oder durch eine Verfügung betroffenen Betriebsinhaber und den Berufsund Wirtschaftsverbänden zu, die ehi Interesse nachweisen (BEB Art. 14, Abs. 2). Um einen Missbrauch des Beschwerderechts durch die Verbände möglichst auszuschalten, wird in der Praxis des Bundesrates verlangt, dass der Verband durch sein zuständiges Organ (z. B. Vorstand oder geschäftsleitender Ausschuss) während der zehntägigen Beschwerdefrist einen förmlichen Beschluss über die Einreichung einer Beschwerde gefasst hat.

Ein Hausbesitzer, in dessen Haus der Betrieb hätte eröffnet werden sollen, ist zur Beschwerde nicht berechtigt. Ebensowenig haben andere Betriebsinhaber ein Beschwerderecht, da deren Interessen, soweit sie mit dem Zweck des BEB vereinbar sind, durch die beschwerdeberechtigten Berufs- und Wirtschaftsverbände gewahrt werden können.

c. Beschwerdefrist.

Die Beschwerdefrist beträgt nach BEB Art. 15 für den Betriebsinhaber dreissig Tage, für die Berufs- und Wirtschaftsverbände dagegen zehn Tage.

Im Zusammenhang damit steht die bereits erwähnte Bestimmung, dass von einer erteilten Bewilligung frühestens am vierzehnten Tage nach der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt Gebrauch gemacht werden darf (BRB Art. 10, Abs. 8). Auf Grund dieser Regelung steht verhältnismässig rasch fest, ob eine erteilte Bewilligung angefochten wird oder nicht, und ausserdem wird dadurch gegen voreilige Betriebseröffnungen vor der Abklärung dieser Frage vorgebeugt. Beschwerdeführer, für die die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt, können die Begründung entweder gleichzeitig mit der Beschwerde oder nachträglich innert längstens dreissig Tagen seit dem Beginn der Beschwerdefrist einreichen.

Der Beginn der Frist für Beschwerden an den Bundesrat wird für jeden Beschwerdeführer individuell berechnet. Für Beschwerdeführer, denen der Entscheid eröffnet wird, ist die Eröffnung massgebend. Für Beschwerdeführer, denen der Entscheid nicht eröffnet worden ist, gilt dagegen der offizielle Ausgabetag des kantonalen Amtsblattes, in welchem die Veröffentlichung stattfindet.

d, Rechtsmittelbekhrung.

Wie bereits ausgeführt wurde, sind im Dispositiv der Entscheide und Verfügungen aller kantonaler Instanzen die notwendigen Angaben über die Dauer und
den Beginn der Beschwerdefrist und die Beschwerdeinstanz aufzunehmen (BEB Art. 10, Abs. 1). Diese Rechtsmittelbelehrung kann dadurch vereinfacht werden, dass nur die Fälle erwähnt werden, die nach dem Ausgang des Entscheides von praktischer Bedeutung sind. Bei einer Verweigerung der Bewilligung genügen die den Betriebsinhaber interessierenden Angaben, während bei einer vorbehaltlosen Erteilung der Bewilligung im Sinne des gestellten Gesuches nur die für die Berufs- und Wirtschaftsverbände in Betracht

212 fallenden Angaben erforderlich sind. Auch mit Bezug auf den Beginn des Fristenlaufes sollte zuhanden derjenigen Personen und Verbände, denen der Entscheid eröffnet wird, nur auf den Tag der Eröffnung, in der Veröffentlichung dagegen zuhanden allfälliger sonstiger Beschwerdeführer nur auf das Erscheinungsdatum des kantonalen Amtsblattes hingewiesen werden.

e. Anwendung des Bundesgesetzes Über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss BEB Art. 14, Abs. l, nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege (abgekürzt OG). Die Beschwerde ist im Doppel direkt beim Bundesrat einzureichen ; Parteivertreter haben eine Vollmacht zu den Akten zu legen (OG Art. 29, 30 und 180). Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes (OG Art. 127).

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung des mit der Instruktion betrauten eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements verliehen wird (OG Art. 128). Mangels einer solchen vorsorglichen Verfügung kann von der erteilten Bewilligung nach Ablauf der vierzehntägigen Sperrfrist (BEB Art. 10, Abs. 8) somit auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn inzwischen eine Beschwerde eingereicht worden ist. Der Betriebsinhaber setzt sich dadurch jedoch der Gefahr aus, dass er die Eröffnung oder Erweiterung im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wieder rückgängig machen muss.

V. Eidgenössische Fachkommission.

Die Fachkommission für das Schuhmachergewerbe (BEB Art. 16) bleibt weiterhin bestehen; sie ist bereit, Fragen aus der Praxis des Bundesratsbeschlusses, namentlich solche technischer Natur, zuhanden der kantonalen Behörden zu begutachten.

VI. Hausierhandel.

Die Eegelung des hausiermässigen Einsammeins reparaturbedürftiger Schuhe ist den Kantonen überlassen (BEB Art. 17). Diese sind ausdrücklich ermächtigt, die Ausstellung eines Patents vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig zu machen. Gegen die Verweigerung des Patents ist eine Beschwerde an den Bundesrat nicht zulässig.

Vu. Strafbestimmungen.

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des BEB können mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 10 000, bei fahrlässiger Widerhandlung mit Busse bis zu Fr. 5000 und bei Verweigerung oder Erteilung von unwahren Auskünften an die zuständigen Behörden oder die eidgenössische Fachkommission mit Busse bis zu Fr. 1000 bestraft werden (BEB Art. 18). Sie gelten somit als

213 Übertretungen, was zur Folge hat, dass die Verfolgungsverjährung bereits in sechs Monaten eintritt (Art. 101 und 109 des schweizerischen Strafgesetzbuches).

Sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind der Bundesanwaltschaft ohne Verzug nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen (BEB Art. 20).

VIII. Vollzug.

Der Vollzug des BEB steht dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu (EBB Art. 22). Dieses hat sämtliche ihm auf Grund des BEB zustehenden Befugnisse, ausgenommen die Genehmigung der kantonalen Ausführungsvorschriften und den Erlass von Ausführungsvorschriften, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zur selbständigen Erledigung übertragen (Vfg Art. 1). Wir bitten Sie deshalb, allfällige Anfragen über den Vollzug und die Anwendung des BEB an dieses Amt zu richten, welches Ihnen für alle einschlägigen Auskünfte gerne zur Verfügung steht.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren Eegierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 24. Januar 1945, Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stämpfli

6699

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1944 und 1945.

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

Juni .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember Total Januar 5637

1944

1945

Fr.

8 277 043. 32 8149669.71 8 595 461. 96 8 803 428. 52 11229822.02 8 051 663 33 5 479 104 65 6249731.-- 4 464 668. 34 4787519.69 4 461 846. 53 4 568 271. 75 83 108 230, 82 8 277 043. 32

Fr.

3 970 368. 99

1945 Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

3 970 368. 99

ölme Tabakzölle u nd Biersteuer

Fr.

4 306 674. 33

4 306 674. 33

214

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Januar

1944

|

1945

1. Januar bis 31. Januar

1944

1945

Rohertrag der eidgenössische] Stempelabgabenn: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4.

1927/3 Or k 1917/22.

t o b e r h l u sDe s e ssembervom 24. Juni 1937 und des J Bundesratsbeschlusses 1. Oktober 19 44.

Fr.

Fr.

1. Obligationen . . . ·.

695 159, 55 834281.22 2 Aktien 151 963. 50 217 458. 35 3, GmbH.- Anteile . . .

2 152. -- 4860.-- 4. Genossenschafts18 834. 55 Anteile 3 570. 05 5- Kommanditbeteiligun19 306. -- gen .

19251.-- 6. Miteigentumszertifikate 6 310. 50 wie nebe 7. Trustzertifikate . . .

3 969. 90 23 372. 40 8. Ausland. Wertpapiere 9. Umsatz inländ. Wertpapiere 67 739. 50 58 183. 90 10. Umsatz ausländ. Wert41 739. 15 36 977. 05 141 327. 45 95 776. 80 11 Wechsel 411 014. 40 567 358. 25 12. Prämienquittungen - .

13. Frachturkunden . .

320 592. 10 296883.25 Total 1--13 1746868.90 2191211.97 6. Abgaben auf Grund dei Bundesgesetz e vom 25. Junii 1921/22. DesDezember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbeschlusses Flusses vom l51. Oktober 19 44.

Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 . Obligationen . . . . 1 746 374. 31 2615511.14 15 Aktien . .

507 285. 91 758480.43 16. GmbH.-Anteilen. . .

1 518. 60 911.85 17. Genossenschafts6 677. 40 34 169. 45 Anteilen , . .

18. Miteigentumszertifikaten wie Nebenstehend nebenstehend 38041.90 19. Trustzertifikaten . .

40 227. 80 20. ausländischen Wertpapieren 22 387. 10 .25512.46 Total 14--20 2 323 864. 37 3 473 233. 97 Total 1--20 4070733.27) 5664445.94 21. Bussen 1 951. 70| 758. -- 5637 Total 1--21 4072684.971 5665203.94

215

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner gewesen in Bern, Mattenenge 13, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt: gegen Art. 2, lit. a und c, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung vom 2. September 1939, Art. 12 der Verfügung Nr. 10 T des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amteg betreffend Textürationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien) vom 27. Mai 1941, begangen in Basel am 8. September 1942 a. durch Preisüberschreitung und ungerechtfertigte Schiebung im Handel mit Textilwaren, b. durch Abgabe rationierter Textilien ohne Entgegennahme der erforderforderlichen Bationierungsausweise, und sie wird in Anwendung von Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten in contumaciam verurteilt : 1. zu einer Busse von

Fr, 50. --

2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von b. den übrigen Kosten von

» 10.-- » 16.80.

Die Beurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Kenntnisnahme durch Appellation angefochten wird. Sie wird ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

6637

Der Einseirichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts:

Dr. Walter Meyer.

216

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner s e r - W a s e r , haft gewesen Schöneggstrasse 86 in Zürich, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, erkannt :

Wilhelmine Huser-Waser wird schuldig erklärt: der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 2, lit. a und c, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Basel, am 8. September 1942 durch Preisüberschreitung und ungerechtfertigte Schiebung im Handel mit Textilwaren, und sie wird in Anwendung von Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 80.:-- 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von Fr. 6.-- fe. zu den übrigen Kosten von .

. Fr. 18.70.

Von der Beschuldigung der Widerhandlung gegen Art. 12 der Verfügung Nr. 10 T des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes wird sie freigesprochen.

Die Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch. Appellation angefochten wird. Die Beurteilte wird ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17, Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

5637

Der Einzelrichter de« S. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

Aufenthalts, wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20, Oktober 1939 betreffend die

217 Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bationierung von Lebensmitteln), Verfügung Nr. 496 B der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 21. April 1941, in Verbindung mit Art. l und 2 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sowie Art. l der gleichnamigen Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940, begangen in Zürich im Frühjahr 1941, dadurch, dass der Beschuldigte im Kettenhandel l.vom Mitbeschuldigten Premezzi, Ugo, mindestens 200 kg Teigwaren ohne Rationierungsausweise zu FT. l. 40 per kg bei einem damaligen Verkaufspreis von Fr. --.90 per kg kaufte und bezog; 2. die obgenannten Teigwaren ohne Rationierungsausweise, zum Preise von Fr. 1.60 per kg, d. h. unter Erzielung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 40, an die Mitbeschuldigten Canonica, Meloni, Tamburini, Piana, Pellegrini und Taiana und weitere Abnehmer verkaufte und abgab, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 250 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Richter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 1939/26. November 1940, Art. 6 ff.

des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volksvrirtschaftsdepartements über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens vom 11. November 1942, folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten im Betrage von . . . .

a. Spruchgebühr b. Kosten bis zur Überweisung . . .

Fr. 250.--· » 86.90, bestehend aus » 26. --· » 10.90

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940, Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unter-

218 zeichneten Richter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Richter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Es wird ausdrücklich auf die Vorschriften aus dem Verfahrensreglement der strafrechtlichen Kominissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940, mit Abänderung vom 23. Januar 1942, aufmerksam gemacht.

Zürich, den 5.Februar 1945.

2, strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements 6637

Der Einzelrichter: Lüchinger.

Verfügung früher in Lugano, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen Widerhandlung gegen die Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold etc.

1. Termin zur Haupt Verhandlung wird angesetzt auf Samstag, den 3.März 1945, vormittags 10.10 Uhr im Hotel Eosengarten in Brunnen, wovon dem Beschuldigten hiermit Kenntnis gegeben wird.

2. Es steht dem Beschuldigten frei,-am Termin zu erscheinen oder vorher schriftlich zum Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Stellung zu nehmen.

Bern, den 5. Februar 1945.

5637

Der Präsident des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: 0. Peter.

Verfügung.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen

Volkwirtschaftsdepartements

219 Anklage erhoben wegen kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen (Lieferung einer Wäscheaussteuer während der Bezugssperre und Lieferung von Wäscheaussteuern ohne Eationierungsausweise) ; es wird beantragt, den Beschuldigton zu einer Busse von Fr. 450 und zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Dem Beschuldigten wird hiedurch bekannt gegeben, dass die Akten während f ü n f Tagen seit Erscheinen dieser B e k a n n t m a c h u n g im Obergerichtsgebäude, Zürich l, Hirschengraben 15, zur Einsicht aufliegen.

Während der gleichen Frist ist der Beschuldigte berechtigt, beim Präsidenten des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts das Begehren um mündliche Verhandlung zu stellen oder sich schriftlich zu verteidigen, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf Verteidigung angenommen und auf Grund der Akten entschieden würde.

Zürich l, den 7. Februar 1945.

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes: 6037

Dr. Heusser.

Verfügung und Vorladung gewesen in Hildisrieden (Luzern), zurzeit unbekannten Aufenthalts, wegen Widerhandlung gegen die Weisungen des Kontrollbureaus für Gummibereifung vom 20. April 1943 etc.

Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Samstag, den 3. März 1945, vormittags 10.45 Uhr, im Hotel Eosengarten in Brunnen, wozu der Angeschuldigte hiermit vorgeladen wird und persönlich zu erscheinen hat.

Bern, den 2. Februar 1945.

5637

Der Präsident des 1. kriegsmrtsehaftlichen Strafgerichts: 0. Peter.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Das von der schweizerischen Kommission für Bankfachprüfungen eingereichte Reglement über die Durchführung von hohem Fachprüfungen im BanMache ist, nachdem die im Bundesblatt vom 21. Dezember 1944 angesetzte

220 Einsprachefrist am 20. Januar 1945 ungenützt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 8. Februar 1946 genehmigt worden.

Gemäss Art. 89 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievon Kenntnis gegeben.

Bern, den 12. Februar 1945.

5637

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsaufruf.

Das Obergericht von Appenzell A.-Rh. hat mit Beschluss vom 29. Januar 1945 das Verschollenheitsverfahren eingeleitet über:

hausen nach Argentinien ausgewandert und seit 1920 nachrichtenlos abwesend; er soll in diesem Jahre dort gestorben sein; und dessen Kinder:

alle mit ihrem Vater 1904 von Walzenhausen nach Argentinien ausgewandert und seit 1928 ebenfalls nachrichtenlos abwesend.

Es wird deshalb jedermann, der über die Vermissten Auskunft geben kann, aufgefordert, sich bei der Obergerichtskanzlei in Trogen bis zum 31. Januar 1947 zu melden, andernfalls über die Abwesenden die Verschollenheit ausgesprochen würde (Art. 35 ff. ZGB).(2.).

Trogen, den 80. Januar 1945.

5637

Die Obergerichtskanzlei.

Neue Gemeindekarte der Schweiz.

Die eidgenössische Landestopographie hat eine neue Karte «Die Gemeinden der Schweiz l : 200 000» bearbeitet, die auf 4 Blättern in einfarbiger Ausführung die Grenzen der Kantone, Bezirke und Gemeinden der

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1945

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1945

Date Data Seite

202-220

Page Pagina Ref. No

10 035 247

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