55

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Eidgenössische

Steuerverwaltung.

Im Monat August

1944

1945

1. Januar bis 31. August

1944

1945

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgab n: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktober 1917/22. De zember 1927/ 24, Juni 1937 und des Bundesratsbes hlusse vom i 1. Oktober 19 44.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

385 126. 40 5 113 408. 85 9 137 628. 07 8510712.87 2 . Aktien . . . . . .

94 898. 80 512 539. 05 1 431 628. 15 2378088.05 3. GmbH.-Anteile . . .

9 324. -- 8 881, 09 42 355. 80 63 600. 65 4, GenossenschaftsAnteile 12 670. 36 9 369. -- 69 275. 85 125 675. 65 5. Kammanditbeteiligun79 464. -- 2 058. -- 9 180. -- gen 95 239. -- 6. Miteigentumszertifikat 4 798. 20 3.60 7. Trustzertifikate . . , S 832. 30 1 245. 60 63 012. 95 33 504. 05 8. Ausland. Wertpapiere 48.60 23 390. 90 33 674. 10 351.-- 9. Umsatz inländ Wertpapiere. . . " . . .

57 458. 85 77 449. 35 736 107, 22 822 477. 25 10. Umsatz ausländ. Wertpapiere 41121.15 60 773. 10 258 736. 85 387 645. 95 1 1 . Wechsel . . . . . 105 073. 40 119429.85 869 720. 55 777 872. 30 12. Prämienquittungen . .

975 307. 70 661 064. 30 5911611.08 6 086 218. 91 13. Frachturkunden . .

276 251. 92 305 305. 10 2 325 733. 69 2311562.79 Total 1--13 1 964 870. 12 6 872 297. 64 20953463.31 21 616 275. 17 6. Abgaben auf Grund dei Bundesgesetz e vom 25. Juni 1921/22. De zember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbes chlusses vom 31, Oktober 18 44.

Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 . Obligationen . . . . 572 999. 06 586 659. 33 13 400 195. 48 17 102 275. 67 1 5 . Aktien . . . .

502 617. 56 430 899. 07 14 150 880. 52 13109365.30 16. GmbH.-Anteilen. . .

1.474. 55 3 474. 96 13 179. 68 22 949. 11 17. GenossenschaftsAnteilen 17 056. 25 13 456. 91 553 688. -- 488 837. 38 18. Miteigentumszertifi21966.28 19. Trustzertifikaten . .

74 970. 20 74 492. 15 20. ausländischen Wertpapieren .

, 264. 40 69.60 90 257. 30 51 663. 10 Total 14--20 1 094 411. 82 1 034 559. 87 28 305 137. 46 30 849 582. 71 Total 1--20 3059281.94 7 906 857. 51 49 258 600. 77 52 465 857. 88 2 1 . Bussen . . . . . .

806. 50 941. 05 115 148. 55 9 487. 95 6023 Total 1--21 3060088.44 7 907 798. 56 49 373 749. 32 62 475 345. 83

56

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1944 und 1945, Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember Total August 6023

1945

1944

19 45 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

Fr.

8 277 043. 32 3970368.99 8 149 669. 71 1 971 259 06 2 625 100. 83 8695461.96 4 334 881. 64 8 803 428. 52 5847375 46 11 229 822 02 6 513 468 80 8051 663 33 6 790 895 08 1 311 790 43 5 479 104 66 6249731.-- 7 970 270. 38 1 720 639. 38 4 464 668. 34 4787519.69 4 451 846. 53 4 568 271. 75 83 108 230. 82 64 835 924. 51 40 023 620. 24

Fr.

4 306 674. 33 6 178 410. 65 5970361. 13 4 468 546. 88 5 382 446 56 1 538 194. 53

24 812 304, 27

Ölme Tabakzölle uund Biersteuer

Notifikation.

angehöriger, des Jakob und der Sur geb. Skurnik Flüchtling, wohnhaft gewesen im Interniertenhei «Les Arolies», Leysin (Waadt), zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgeric hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 1945 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erkannt: I.

gegen Art. 12, Abs. l, der Verfügung Nr. 10 des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung und Art. 2, lit. e, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen vom August 1943 bis zum November 1948:

57 a. durch Kauf und Verkauf und Versuch zu Kauf und Verkauf rationierter Textilien ohne Abgabe bzw. Entgegennahme der entsprechenden Rationierungsausweis ; b. durch Vornahme eines volkswirtschaftlich ungerechtfertigten Kettenhandels, und in Anwendung der Art. 7, 9, 14 und 151 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, Art. 6 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, verurteilt: 1. zu 8 Tagen Gefängnis, bedingt vollzogen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, 2. zu 3/4 der Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Gerichtsgebühr von Fr. 40 und Fr. 16.70 Auslagen erster Instanz und Fr. 2.50 Auslagen oberer Instanz, 3/4 hievon Fr. 44,40.

II.

Ein Viertel der Verfahrenskosten mit Fr. 14.80 fällt zu Lasten des Bundes.

in.

Die bei der kriegswirtschaftlichen Abteilung der Kantonspolizei Zürich lagernden und mit Beschlag belegten 2 Coupons Herrenkleiderstoff à 8,2 m sind zugunsten des Bundes einzuziehen.

IV.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird beauftragt, das Urteil in die Strafregister einzutragen.

Zu eröffnen.

Im Namen des kriegswirtschaftlichen Straf a pellationsgericht, Der Vizepräsident: Trüeb.

6023

Der Gerichtsschreiber: E. Furier.

58

Verfügung gegen die Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold etc.

1. Die auf Freitag, den 10. August 1945, angesetzte Hauptverhandlung wird verschoben auf Dienstag, den 18. September 1945, vormittags 9.00 "Uhr im Obergerichtsgebäude in Bern, Schanzenstrasse 17 (I. Stock), wozu der Beschuldigte hiermit vorgeladen wird.

. 2. Dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ist vom Termin Kenntnis zu geben.

Aarau, den S.August 1945.

6023

Der Vizepräsident des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Lindegger.

Urteilseröffnung.

Das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 4. April mann, deutscher Eeichsangehöriger, geschieden, wohnhaft gewesen in Zürich, zur Zeit in Deutschland, erkannt: Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der "Widerhandlung gegen Art. 2, lit. a und c, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, und Art. 2 der Verfügung Nr. 3 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 2. September 1941 betreffend die Landesversorgung mit Metallen, begangen: a. im November 1941 durch Kauf und Verkauf von 1019,7 g Platin, fe. am 1. Oktober 1942 durch Kauf und Verkauf von 500,9 g Platin ohne Bewilligung und zu übersetzten Preisen, Er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen sowie der Art, 124 ff.

des Bundesratsbeschlusses über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche .Strafrechtspflege in Abwesenheit verurteilt:

59 1. zu einer Busse von

Fr. 2500.--

2. zu den Kosten: Spruchgebühr Untersuchung richterliche Barauslagen

. . . .

Fr. 500,-- » 24.95 » 2.--

Total Kosten

Fr. 526.95

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist den Parteien als gerichtlicher Akt zuzustellen.

2. Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Bern, den 4. April 1945.

Namens des 5. kriegswirtschaftlichen

Strafgerichts:

Der Vorsitzende: Rutz.

«Das

Der Gerichtsschreiber: Reber.

Urteil.

Nr. 8034.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner a. Albis, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Dem Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, die durch Strafmandat Nr. 4900 ausgefällte Busse von Fr. 50 in fünf Tage Haft umzuwandeln, wird gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht entsprochen.

60 Es wird verfügt : 1. Dieses Urteil ist dem Betroffenen zu eröffnen.

2. Der Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit seiner Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird. Die Appellation ist, unter Beilage allfälliger Beweismittel, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, in 3 Exemplaren einzureichen. Sie ist zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben.

Weinfelden, den 20. April 1945.

6023

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. H. Seeger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 4. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner hausen), Hausfrau, wohnhaft früher in Kandersteg, nun unbekannten Aufenthalts, betreffend den Umwandlungsantrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Juli 1945 in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, erkannt: vom 6, September 1948, Nr. 1835, des Einzelrichters der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements auferlegte Busse von Fr. 80 wird in acht Tage Haft umgewandelt.

Bern, den 18. August 1945.

6023

Der Einzelrichter des 4. kriegswrtschaftlichen Strafgerichts: Türler.

61

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen 7. August 1945 folgendes Urteil gefällt :

Strafgerichts hat

am

wird schuldig erklärt: der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 5 der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, begangen in Luzern am 28. Juni 1944 durch Nichtbefolgen eines Aufgebotes zum Arbeitseinsatz auf der Baustelle von nationalem Interesse Neubau Sustenstrasse, und er wird in ·Anwendung von Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942 betreffend Abänderung und Ergänzung der obgenannten Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, in Verbindung mit, Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von

Fr, 50.--

2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus: a. einer Spruchgebühr von

»

5.--

6. zu den übrigen Kosten von bestellend aus: Fr. 17.-- Kosten des Vorverfahrens, » 1.50 Kanzleiauslagen (Porti), » 1.-- Anteil Weibelentschädigung.

»

19.50

Gemäss Art. 26 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, Bäumleingasse 5 in Basel, das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 8, September 1945.

8. kriegswirtschaftliches 6023

Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

62

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen 7. August 1945 folgendes Urteil gefällt :

Strafgerichts hat am

kannten Aufenthalts, wird von der Beschuldigung der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. l und 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Batiorüerung von Lebensmitteln), angeblich begangen in Basel Ende April 1944 durch Kauf einer pro 1944 gültigen Einmachzuckerkarte zum Preise von Fr. 4 kostenlos freigesprochen.

Dagegen wird die Einziehung der bei Loher beschlagnahmten Einmachzuckerkarte verfügt, in Anwendung von Art. 9 des .Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus: a.

&.

o.

d.

einer Spruchgebühr von Kosten des Vorverfahrens von Kanzleiauslagen (Porti) von Weibelentschädigung von

Er. 5.-- » 29.40 » 4.20 » 1---

fallen zu Lasten des Bundes.

Gemäss Art. 26 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, Bäumleingasse 5 in Basel, das Gesuch um Widereinsetzung einreichen.

Basel, den S. September 1945.

8. ImegswirtschaftUehes

Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

63

Urteil.

Das 9. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 23. Juni

erkannt:

handlung gegen Art. 15, 20 und 28 der Verfügung 10 des Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien [A. S. 57, 604]) und Art. 25 des Strafgesetzbuches, begangen im November 1948 in Zürich durch Vermittlung des Kaufabkommens rationierter Textilwaren im Couponswert von 675 Einheiten zwischen Frommer Anton und Wildhaber Adolf, einerseits, und Fräulein Ida Joos, andererseits, und wird dafür in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt: zu einer Busse von Fr. 100.

2. Der Angeschuldigte Gross Albert wird verpflichtet, Fr. 850 an den Staat zu bezahlen.

8. Der Angeschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus Fr. 60.-- Gerichtsgebühr, » 1.90 Kanzleiauslagen, » 52.85 Kosten bis zur Überweisung, Fr. 114.75 total zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Genoralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in 3 Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen, 9. kriegswirtschaftliches 6023

Strafgericht,

Der Präsident: A. Wettacb.

64

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 8 und 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebensund Futtermitteln, in Verbindung mit Kreisschreiben Nr. 70, Ziff. 7, und Nr. 295 III, l des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 9. Januar 1941 bzw. 7. Februar 1944, Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, begangen durch widerrechtlichen Bezug von % Lebensmittelkarte und 600 Mahlzeitencoupons und deren missbräuchliche Verwendung, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 60 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus Spruchgebühr

. . . . . . . . .

Fr. 50.-- » 8.--

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch, erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den 11. März 1945,

6023

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : O.Peter.

65

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 3, Abs. 2, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 81. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Vollzugsbestimmungen), begangen auf Grimselhospiz in der Nacht vom 1./2. September 1944 durch Verlassen der Baustelle von nationalem Interesse der Bauunternehmung Losinger & Co. AG., Bern, ohne Einwilligung der zuständigen Arbeitseinsatzstelle, zu verurteilen: zu einer Busse von Er. 40 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus Spruchgebühr

Fr. 40,-- » 8.--·

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben'an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Bern, den S.Mai 1945.

1. kriegsioirtschaftliehes

Der Einzelrichter: 0. Peter.

6023

Bundesblatt.

Strafgericht,

97. Jahrg.

Bd. II.

66

Strafmandat.

Abs. 2, der Verfügung Nr. 42 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 1. Dezember 1941 betreffend Bezugssperre und Eationierung von Eiern, begangen im September 1942 durch Entwendung von 35 Stück Eiern und Abgabe derselben ohne Rationierungsausweise an den mitbeschuldigten Ernst Fischer, verurteilt zu: 1. einer Busse von

Fr. 85.--

2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr fc. übrige Kosten

» »

8.-- 7.90

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Entlastungsgründe vorgebracht werden, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» W e i n f e l d e n , den 10. November 1944.

2, kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr - H. Seeger.

eo23

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen am 8, September 1944 durch versuchten Verkauf einer Mahlzeitenkarte, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

67

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volks Wirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 20.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 4.-- b. übrige Kosten » 7.-- Die beim Beschuldigten beschlagnahmte Mahkeitenkarte wird eingezogen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Ëichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Weinfelden, den 14, Juni 1945.

2. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

enthaltes, wird wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemeuts vom 20. Oktober 1939 betreffend Rationierung von Lebensmitteln, sowie Verfügung Nr. 496 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 19. Februar 1944 über die höchstzulässigen Preise für rationierte Nahrungsmittel für März 1944, in Verbindung mit Art. 9 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2, September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen im Februar und März 1944 dadurch, dass der Beschuldigte

68

1, aus einem Eisenbahnwagen beim Lagerhaus Komanshorn 88^40 kg Kristallzucker stahl, also ohne Eationierungsausweise bezog, 2. von dem unter Ziff. l genannten Zucker ohne Eationierungsausweise a. an die Mitbeschuldigte Marie Eeisch 20 kg unentgeltlich abgab, b. ferner an die Mitbeschuldigte Lina Wepfer 5 kg zum Preise von Fr. l. 80 per kg bei einem damals zulässigen Höchstpreis von Fr. l .18 verkaufte und abgab, verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten . . . . . .

Fr. 90.--- » 15.-- » 17.50

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Entlastungsgründe vorgebracht werden, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» W e i n f e l d e n , den 18. Dezember 1944.

.

BOBS

'

. 2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

bekannten Aufenthaltes, wird wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 65 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 11. Oktober 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Milch), begangen in den Monaten März und April 1944 durch Abgabe von ca. 35 Liter Milch ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen verurteilt zu 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 25.-- » 5.-- » 4.50

69 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Entlastungsgründe vorgebracht werden, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Weinfelden, den 18. Dezember 1944.

2, kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : 6023

-Dr. H. i

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2. der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Davos am 80. November 1944 durch Verkauf von 25 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr. 7 an einen amerikanischen Internierten, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 15 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung, dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 15.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 8.-- 1). übrige Kosten » 9.-- 3. zur Bezahlung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteiles im Betrage von Fr. 7 an den Staat.

70

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 5. September 1945.

6023

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann, Chur.

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# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Kalifornien, ausgereist. Die letate Nachricht ging von ihm im Jahre 1917 ein, und zwar aus Modesto, Kalifornien. -- Meldungen über den Verschollenen sind bis !..September 1946 an die Obergerichtskanzlei in Sarnen zu richten, ansonst die Verschollenheitserklärung erfolgt.

Sarnen, den 20. August 1945.

,,,,äs

(1.)

Die Obergerichtskanzlei Obwalden.

Alters- und Hinterlassenenversicherung Die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat die Ergebnisse ihrer Arbeit in einem umfassenden Bericht niedergelegt. Da dieser Bericht gegenwärtig zur öffentlichen Diskussion steht, ist,es erwünscht, wenn sich möglichst weite Volkskreise damit befassen, weshalb auf folgende Publikationen, welche bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden können, verwiesen sei :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1945

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1945

Date Data Seite

55-70

Page Pagina Ref. No

10 035 380

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