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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes,
(Vom 25. Februar 1878.)
Der Bundesrath hat sich wieder veranlaßt gesehen, wegen richtiger Anwendung des Civilstandsgesezes das nachstehende Kreisschreiben an särnmtliche eidgenössische Stände zu erlassen: ,,Getreue, liebe Eidgenossen !
,,Das Bundesgesez über Civilstand und Ehe, vom 24. Dezember 1874 (Amtl. Sammlung n. F. I, 506), läßt die Frage unentschieden, unter welchem Namen uneheliche Kinder von Witwen und geschiedenen Frauen einzuschreiben seien. Bisher haben wir es so gehalten, daß die kantonale Gesezgebung diesfalls maßgebend sei. Da nun aber in einzelnen Kantonen Witwen und geschiedene Frauen den ursprünglichen Familiennamen wieder annehmen, den sie im ledigen Stande getragen, während sie in andern den Namen ihres Ehemannes beibehalten, so ergeben sich hieraus für interkantonale Verhältnisse wirkliche Uebelstände.
· ,,So wurde jüngst in Genf, wo eine Witwe F. geb. K. ein außereheliches Kind geboren hatte, dieses unter dem Namen K.
eingeschrieben, während die in einem andern Kanton gelegene Heimatgemeinde des verstorbenen Ehemannes, welcher die Betreffende infolge ihrer Ehe angehört, die Eintragung verweigerte, indem sie mit Recht geltend machte, daß sie jene ihre Angehörige nur als Witwe F., nicht als Jungfer K. kenne.
,,Nach Prüfung dieser Sachlage sind wir zu dem Schlüsse gela.ngt, das praktischste Auskunftsmittel, um ähnlichen künftigen Fällen vorzubeugen, dürfte darin bestehen, ein uneheliches Kind einfach unter dem Namen einzutragen, welchen seine Mutter, wenn sie dem betreffenden Kanton nicht bürgerrechtlich angehört, kraft ihres Heimatscheines trägt.
,,Wir laden Sie ein, die Standesbeamten in Ihrem Kanton anzuweisen, in analogen Fällen fürderhin nach vorstehender Anleitung zu verfahren, und benuzen den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen."
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Der Bundesrath hat einer zwischen der schweizerischen Zollverwaltung und der Generaldirektion der großherzoglich badischen Eisenbahnen und der badischen Zolldirektion am 8. Februar 1878 abgeschlossenen Vereinbarung über Errichtung einer zollamtlichen Niederlage auf dem badischen Bahnhofe zu Basel die Genehmigung ertheilt.
Das schweizerische Bundesgericht hat in seiner Sizung vom 22. Dezember 1877 das von Hrn. Wilhelm C h r i s t - S i m m e n e r , Auswanderungsagent in Genf, gestellte Begehren, daß die Schweiz.
Eidgenossenschaft ihm wegen dem vom Bundesrath am 28. Dezember 1876 an sämmtliche Kantonsregierungen erlassenen Kreisschreiben*) als Schadenersaz 10,000 Franken bezahle, als unbegründet abgewiesen.
Der Bundesrath hat zum schweizerischen Konsul in Moskau ernannt: Hrn. Ferdinand L u c h s i n g e r , aus Glarus,seit 1875 Vizekonsul in Moskau.
Als Einnehmer bei der Nebenzollstätte Malvai (Genf) ist Hr.
Pierre Chatenoux, von und in Malvai, gewählt worden.
(Vom 1. März 1878.)
Der Kommandant des Schüzenbataillons Nr. 3, Herr Major R o s s e l e t , hat aus Gesundheitsrüksichten die Entlassung vom gedachten Kommando nachgesucht, welche Entlassung ihm vom Bundesrathe auch gewährt wurde.
*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1877, Band I, Seite 83.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.
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Bundesblatt
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Jahr
1878
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
10
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
02.03.1878
Date Data Seite
333-334
Page Pagina Ref. No
10 009 887
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