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Bimdcsratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Zentralheizungsgewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulagen.

(Vom 3. Juli 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung den Antrages des Vereins schweizerischer ZentralheizungsIndustrieller, des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 17. März 1945 zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Erhöhung der am 10. Januar/13. Oktober 1944/6. Februar 1945 im Zentralheizungsgewerbe allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulagen *), gestützt auf Art. 3, Abs. 2, und Art. 20 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsvertragen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 17. März 1945 über die Erhöhung der im Zentralheizungsgewerbe entrichteten Teuerungszulagen werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: l. Auf den bestehenden Stundenlöhnen werden folgende Teuerungszulagen gewährt: a. eine Grundzulage von 51 Rp. pro Stunde, die allen Arbeitern, gleichgültig ob ledig oder verheiratet, mit oder ohne Kinder, ausbezahlt wird; 6. eine weitere Zulage von 2 Rp., total 53 Rp., an verheiratete Arbeiter und an Arbeiter mit Unterstützungspflicht; c. eine Kinderzulage von 5 Rp. pro Arbeiter und Arbeitsstunde, die durch den Betriebsinhaber, entsprechend seiner Kassenzugehörigkeit, entweder in die Ausgleichskasse des Vereins schweizerischer Zentralheizungs*) ßundesbl. 1944, 69, und 1144; 1945, 196.

821 Industrieller oder in diejenige des Schweizerischen Spenglermeisterund Installateurverbandes einzubezahlen bzw. mit dieser zu verrechnen ist.

Für den Kanton Genf finden die dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Ausrichtung von Kinderzulagen Anwendung.

2. Die Mittags- und Tageszulagen betragen: a. die Mittagszulage Fr. 2.60; b. die Tageszulage für Verheiratete und Unterstützungspflichtige Fr. 7.50, für Ledige Fr. 5.80.

Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte schweizerische Zentralheizungsgewerbe, Inbegriffen die gemischten Betriebe des sanitären Installationsgewerbes, denen eine Abteilung für Heizungsinstallationen angeschlossen ist, soweit diese Betriebe nicht bereits von den Bundesratsbeschlüssen betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Spenglerlind Installationsgewerbe vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulagen erfasst werden.

8 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von dem Gesamtarbeitsvertrag vom 80. November 1986 für das Zentralheizungsgewerbe von Basel-Stadt und seinen Ergänzungen erfasst werden, richten sich die Ansätze für die Mittagsund Tageszulagen nach den in diesem Gesamtarbeitsvertrag enthaltenen Bestimmungen.

3 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 81. Dezember 1945.

Art. 3.

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 10. Januar 1944 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Zentralheizungsgewerbe am 14, Juli 1948 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage wird, soweit dessen Bestimmungen nicht durch den vorliegenden Beschluss ersetzt sind, bis zum 81. Dezember 1945 verlängert.

Bern, den 8. Juli 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

S871

Bundesblatt. 97. Jahrg. Bd. I.

Ed. T. Steiger.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Zentralheizungsgewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulagen. (Vom 3. Juli 1945.)

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Jahr

1945

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14

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1945

Date Data Seite

820-821

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