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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer Vereinbarung über die Gewährung von Ferien im Schreiner- und Glasergewerbe.

(Vom 30. Januar 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten, des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, dea Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgerneinverbindlicherklärung der am 11, Dezember 1944 abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung von Ferien im Schreiner- und Glasergewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von G-esamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 11. Dezember 1944 über die Gewährung von Ferien im Schreiner- und Glasergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: o. Jeder Arbeiter hat vom Datum der Allgemeinverbindlicherklärung an Anspruch auf bezahlte Ferien, Die Ferienvergütung beträgt bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 2 %, darüber hinaus 8 % der ausbezahlten Bruttolohnsumme.

b. An jedem Zahltag bestätigt der Arbeitgeber in einem vom Verband schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten abgegebenen Ferienheft den genauen Betrag der Ferienvergütung.

o. Über den. Ferienantritt hat sich der Arbeiter rechtzeitig mit dem Meister zu verständigen und auf dringende Arbeiten Eücksicht zu nehmen.

d. Vor dem Ferienantritt vergütet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Ferienguthaben und gewährt ihm die entsprechende Anzahl Ferientage.

e. Im Todesfall wird das Ferienguthaben des Arbeitnehmers den nächsten Angehörigen oder gemäss testamentarischer Verfügung ausbezahlt.

/. Die von den Berufsverbänden eingesetzten paritätischen Kommissionen im Schreinergewerbe können Kontrollen über die Einhaltung dieser allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen. Bei fest-

Ili gestellter Nichteinhaltung dieser Vereinbarung hat der Meister seinen Verpflichtungen sofort und im vollen Umfange nachzukommen. Überdies hat er 25 % des geschuldeten Feriengeldes an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern zuhanden der paritätischen Kommission im Schreinergewerbe zu entrichten. Die eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrollen über die Einhaltung derselben zu verwenden.

Art. 2.

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freibergen, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Eh., St. Gallen, Graubünden (ausgenommen der Bezirk Bernina sowie der Kreis Bergell), Aargau, Thurgau und Tessin.

2 Es werden von ihr alle Schreinerei- und Glasereiarbeiter erfasst.

3 Sie kommt auf alle Bau- und Möbelschreinereien und Glasereien zur Anwendung. Ausgenommen sind: a. Betriebe, die dem Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1943 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie unterstehen*), b. Anstalten, Hotels und Betriebe der Industrie ausserhalb des Schreinerund Glasergewerbes, die Schreinerei- und Glasereiarbeiter beschäftigen, c. gemischte Betriebe, die keine Schreinerarbeiten direkt oder indirekt auf dem Markte anbieten.

4 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1945.

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Art. 3.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände die erforderlichen Anordnungen zu treffen oder sie durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit treffen zu lassen.

Bern, den 30. Januar 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. T. Steiger.

Der Bundeskanzler:

5606

_^____ *) Bundesbl. 1943,

Leimgrufoer.

1335.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer Vereinbarung über die Gewährung von Ferien im Schreiner- und Glasergewerbe. (Vom 30. Januar 1945.)

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1945

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01.02.1945

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