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Bundesblatt 97. Jahrgang.

Bern, den 15. Februar 1945.

Band L

Erseheint in der Segel alle 14 Tage. Preis 20 Franken int Jahr, 10 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie, in Berit.

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4059

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion und Verbauung der Jona in den Gemeinden Rüti, Dürnten und Wald.

(Vom 6. Februar 1945.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei hat der Begierungsrat des Kantons Zürich mit Schreiben vom 9. November 1944 dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung eine Vorlage für die Korrektion und Verbauung der auf der Strecke Rüti-Wald noch nicht korrigierten Jona eingereicht, mit dem Gesuch um Subventionierung ·der zu Fr. 3 400 000 veranschlagten Kosten.

Dieses Beitragsgesuch bezieht sich auf diejenigen Teilprojekte der Jonakorrektion, die wohl in dem bereits unterm 13. September 1940 vom Begierungsrat . des Kantons Zürich dem eidgenössischen Departement des Innern zur Subventionierung durch den Bund eingereichten Gesamtprojekt für die Korrektion der Jona auf dem rund 6,6 km langen Abschnitt von der Brücke an der Staatsstrasse nach Bapperswil in Büti an aufwärts bis zur Brücke der Tösstalstrasse in Wald enthalten waren, jedoch bis anhin noch nicht Gegenstand von Subventionsbeschlüssen des Bundes gebildet haben. Der Bundesrat hat nämlich das damalige, auf Fr. 3 548 000 veranschlagte Gesamtprojekt 1940, als Folge der gewaltigen Hochwasserkatastrophe im Zürcher Oberland vom 25. August 1939, grundsätzlich genehmigt, jedoch im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Organen im Interesse beschleunigter Finanzierung und Durchführung lediglich an die beiden dringendsten, nicht aneinander anschliessenden Teilprojekte am 8. Oktober 1940 Bundesbeiträge zugesichert, unter Zugrundelegung von auf Fr, 450 000 bzw. Fr. 455 000 lautenden Kostenvoranschlägen (vgl. die nachfolgenden Tabellen II und IV).

Bundesblatt.

9 7 . Jahrg. B d . !

.

.

11

142 Wenn nun die verbleibenden Teilprojekte zum Gegenstand eines Bundesbeschlusses gemacht werden sollen, so ist es am Platze, zur Begründung unserer Empfehlung auf Eintreten der Bundesversammlung auf die gegenwärtige Subventionsvorlage die Hochwasserkatastrophe vom 25. August 1939 näher zu schildern, welche die ausserordentlich umfangreichen, zürn Teil bereits durchgeführten Verbauungs- und Korrektionsarbeiten nicht nur in der Jona selbst, sondern vorerst namentlich in den zahlreichen Seitenbächen dieses sonst harmlosen Gewässers zur dringenden Notwendigkeit gemacht hat. Zu diesem Zwecke entnehmen wir dem ersten, unterm 7. März 1940 an den Bundesrat gerichteten Subventionsgesuch der zürcherischen Eegierung betreffend die damals dringendsten Bachkorrektionen in dem vom Unwetter heimgesuchten Einzugsgebiet der Jona zwischen Rüti und Wald, nämlich die Verbauung des Blattenbaches einerseits und des Schürli- und Mettlenbaches anderseits, die folgenden Ausführungen : «Am Abend des 25. August 1939 wurde das Zürcher Oberland, speziell die Gegend der Gemeinden Wald, Rüti, Hinwü und teilweise Dürnten, von einem aussergewöhnlioh heftigen Unwetter heimgesucht, das schwerste Schäden am öffentlichen und privaten Eigentum verursachte und leider auch Menschenleben gekostet hat.

Die gewaltigen Verheerungen durch dieses Katastrophenhochwasaer sind mannigfaltiger Art. Dadurch, dass ganze Dorfteile unter Wasser gesetzt wurden, entstanden an und in den hievon betroffenen Häusern grosse Schäden. Verschiedene Fabriken, BÖ vor allem die Maschinenfabrik Eilti, wurden in ihren wichtigsten Betriebsteilen durch die in sie eingedrungenen Wasser- und Geschiebenmssen für längere Zeit lahmgelegt. Einzelne Pabrikräume waren bis auf Deckenhöhen eingeschottert, wodurch vor allem Maschinen und andere Einrichtungen unbrauchbar gemacht wurden. Es boten sich Bilder wüstester Zerstörungen, wie aus den beiliegenden Photos ersichtlich ist. Zu Schaden gekommen sind insbesondere auch die Gemeinden Wald, Rüti und Hinwil an den von ihnen zu unterhaltenden Strassen und Bächen. Ferner sind unzählige Erdschlipfe entstanden, durch welche wertvolles Kulturland verloren ging.

Auch an den Staatsstrassen sind grosse Schäden zu verzeichnen. So wurde unter anderem die Strasse von Rüti nach Wald an verschiedenen Stellen auf längere Strecken vollständig
weggerissen. Ausserordentlich schwere Schäden sind an den Gewässern .entstanden. Im Abschnitt zwischen Rüti und Wald ist die Jona in einem derartigen Zustand, dass eine durchgehende Korrektion notwendig wird. Die Projektierungsarbeiten sind im. Gange, und wir werden Ihnen das Projekt so bald wie möglich zur Genehmigung vorlegen.

Der Kern des Wolkenbruches lag über dem Süd- und Osthang des Bachtels, was zur Folge hatte, dass auch die meisten an dieser Berglehne gelegenen Bäche vollständig zerstört wurden. Nach den bisherigen Feststellungen sind an folgenden Bächen umfangreiche Verbauungen notwendig: Hubbach Langwiesbach Dieterswilerbach in der Gemeinde Wald.

Mettlen- und Schürlibach Finsterbach Blattenbach Weissenbach in der Gemeinde Hinwil.

Ausserdem sind an folgenden Bächen Schäden entstanden, deren Verbauungsprojekte bereits früher durch den Bundesrat oder das eidgenössische Departement des Innern unter Zusicherung eines Bundesbeitrages genehmigt wurden:

143 Schmittenbach, Gemeinde Wald, genehmigt durch Beschluss des Bundesrates vom 14. Oktober 1983; Töbelibach mit Sagen- und Loorenbach als Seitenarmen, Gemeinden Wald, Dürnten und Hinwil, genehmigt durch Beschluss des eidgenössischen Departementes des Innern vom 16. Oktober 1934 (ohne Loorenbach); Wildbach im Tobel, Gemeinde Hinwil, genehmigt durch Beschluss des eidgenössischen Departementes des Innern vom 14. April 1939.

Im allgemeinen haben die an diesen Bächen bereits ausgeführten Verbauungen dem Hoohwasser standgehalten. Es ist jedoch notwendig, dass diese Verbauungen, vor allem am Töbelibach, noch weiter ausgebaut und gesichert werden.

Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat kurz nach der Katastrophe durch seine Organe Einblick in die Verheerungen genommen, so dass es sich erübrigt, all die grossen Schäden des näheren zu beschreiben.

Nach den bisherigen Schätzungen belaufen sich die Kosten der durch die Hochwasserkatastrophe entstandenen Schäden und ihre Behebung auf rund zehn Millionen Franken. Hievon entfallen voraussichtlich zirka 3,5 Millionen bis 4 Millionen Franken auf Korrektionen und Verbauungen von Flüssen und Bächen.»

In seiner spätem, vom 18. September 1940 datierten Eingabe über das bereits erwähnte, auf Fr. 3 548 000 veranschlagte Gresamtprojekt für die «Korrektion und Verbauung der Jona im Abschnitt Etiti aufwärts bis Wald in den Gemeinden Dürnten, Küti und Wald» hat der Begierungsrat des Kantons Zürich den mutmasslichen Gesamtaufwand zur Instandstellung aller durch die Hochwasserkatastrophe in Mitleidenschaft gezogenen Gewässer auf ztircherischem Kantonsgebiet bereits auf Fr. 6 500 000 erhöht. Wir haben es also hier, wie wir bei der Behandlung der Frage des Bundesbeitrages später noch näher darzulegen Gelegenheit haben werden, mit sehr wichtigen Korrektionsarbeiten zu tun als Folge einer Unwetterkatastrophe, die mit derjenigen vom 15. Juni 1910 verglichen werden kann, mit dem Unterschied, dass damals mehr oder weniger das ganze Land heimgesucht worden ist, während am 25. August 1989 vornehmlich das Zürcher Oberland das Opfer gewaltiger Hochwasser wurde. Die zuständigen kantonalen Behörden haben dem Oberbauinspektorat kurz nach der Katastrophe Einblick in die Verheerungen geboten und sich mit ihm vorständigt nicht nur über die damals dringend notwendig gewordenen provisorischen Sicherungsmassnahmen an den Wildbächen und der Jona selbst, sondern auch über die Verbauungs- und Korrektionsarbeiten im Sinne des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes.

In bezug auf den U m f a n g des vorliegenden B r o j e k t e s ist zu sagen, dass es die Fortsetzung der aus Dringlichkeitsgründen bereits durchgeführten Korrektionsarbeiten an der Jona selbst im Bahnien des obenerwähnten Gesamtprojektes auf der Strecke Küti-Wald darstellt, und zwar gemäss der nachfolgenden Gliederung.

144 Tabelle I.

Abschnitt

Strecke

I II III IV V

Dorfpartie Rüti Bei der Maschinenfabrik Rüti Beim Pilgersteg Grundtal--Tiefenhof . . . .

Kilometrierung

Länge

km 1)

m

Kostenvoranschlag vom September 1944

0 00 0 250 0,250--0,900 3,150--3,620 4 390 5 680 5 680 6 600 2) Total

250 650 470 1290 920 3580

140 000 920 000 3) 190 000 750 000 1 400 000 3 400 000

In der obigen Kostenvoranschlagssumme sind die Kostenvoranschläge nicht enthalten, die die Grundlage bildeten für die weiter oben erwähnten Subventionsbeschlüsse des Bundesrates vom 8. Oktober 1940, welche Beschlüsse wir der Vollständigkeit halber in der folgenden Tabelle zusammengestellt haben, Tabelle II.

Strecke

Kilometrierung km 1)

Im Tannertobel Pilgersteg-Grundtal . . .

0,900--1,800 3,720-4,390

Bereits subventionierte Kor rektionsstrecke Zu subventionierende Korrektionsstrecken Nicht korrektionsbedürftige Strecken .

Gesamte Gewässerstrecke .

KostenLänge voranschlag Fr.

m 900 670

450 000 455 000

1570

905 000

3580 1450 6600

Bemerkungen

Arbeiten im Gang Restkredit Fr. 22017.20

Vgl. Tabelle I

Die h y d r a u l i s c h e n Grundlagen des vorliegenden Projektes stützen sich auf die von der kantonalen Abteilung für Wasserbau und Wasserrecht durchgeführten Ermittlungen der anlässlich des Unwetters vom 25. August 1989 abgeflossenen Hochwassermengen. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.

.

1) km 0,00 bei der Brücke zur Staatsstrasse Rüti-Rapperswil, in Rüti.

2 ) km 6,60 bei der Brücke zur Tösstalstrasse in Wald.

3 ) Inklusive Mehrkosten der Verbauung des Abschnittes Tannertobel (Bundesratsbeschluss vom 8. Oktober 1940), als Folge der seit der Aufstellung des Voranschlages zum Subventionsprojekt 1940 bis zum Baubeginn im Sommer 1944 eingetretenen Teuerung.

145 Tabelle 111.

"

""

Abschnitt I II III IV V

Strecke

km

Einzugsgebiet km 2

0,000--0,2501 Dorfpartie Rüti Bei der Maschinenfabrik Rüti 0,250-- 0,900 Beim Pilgersteg 3,150--3,620 Grundtal-Tiefenhof . . . 4,390--5,680 Dorfpartie Wald 5,680--6,600

30,68 1) 2

26,53 ) 22,60 ") 18,5 4) 16,78 5) 11,39 6)

ebende MassgeHochwassermengeochwassermenge 3/sek m m3/sek/km2 150

4,9

145 127 105 100 71

5,5 5,6 5,7 6,0 6,2

Trotzdem zum Teil als außerordentlich zuverlässig zu bezeichnende Berechnungsergebnisse über Hochwassermengen vorliegen, die über die entsprechenden Werte der obigen Tabelle hinausgehen -- bei der Staumauer Pilgersteg mit einem Einzugsgebiet von 26,53 km2 wurde beispielsweise eine Hochwassermenge von 171 m3/sek oder 6,4 m3/sek/km2 ermittelt --, entsprechen die der Dimensionierung des zu korrigierenden Jonagerinnes im vorstehenden als massgebend zugrunde gelegten Hochwassermengen und Geschwindigkeitskoeffizienten vorsichtigen Annahmen. Der dem eingangs erwähnten Gesamtprojekt beigegebene technische Bericht vom 81. Mai 1940 führt nach dem Dafürhalten des Oberbauinspektorates mit Eecht begründend für dieses Vorgeben folgendes aus: «Zu diesen errechneten Abflussmengen ist zu bemerken, dass sie die maximal abgeflossenen Wassermengen darstellen, also Hochwasserspitzen, verursacht durch die Entleerung örtlicher Stauungen vor Brücken und Wehren. Nach der Verbauung des ganzen Einzugsgebietes und nach der Korrektion der Jona werden die Hochwassermengen sowohl als auch der Geschiebetransport wesentlich geringer sein als diese errechneten Wassermengen. Die aus den Hoohwasserspuren abgeleiteten Abflussmengen dürfen daher nicht ohne weiteres als Grundlage für das Korrektionsprojekt verwendet werden.» '

Die verschiedenen P r o j e k t b e s t a n d t e i l e sind bereits im Gesamtprojekt vom Jahr 1940 beschrieben und nunmehr in den vorliegenden neuen Projektplänen der Vorlage 1944 mit den inzwischen durch Veränderungen des Jonalaufes bedingten Abänderungen des ursprünglichen Gesamtprojektes in ausführlicher Weise zur Darstellung gebracht. Unter Hinweis auf diese Einzeldarstellungen müssen wir uns hier auf eine zusammenfassende Charakteristik beschränken.

1 ) 2

) 8 ) 4 ) 5 ) 8 )

Mündung des Laufenbaches in Rüti (inklusive), Staumauer Pilgersteg.

Mündung Töbelibaeh (exklusive).

Mündung Schlipfbach (inklusive).

Mündung Schmittenbach (inklusive).

Mündung Schmittenbach (exklusive).

146 Grundsätzlich handelt es sich um eine Gewässerkorrektion, die, namentlich innerhalb der Dörfer Büti und Wald, den Ausbau des vorhandenen Bachgerinnes mit Uferschutzwerken und, wo nötig, mit künstlicher Sohlenbefestigung vorsieht; der letztgenannten dienen Grundschwellen und Pflasterung.

Wie dies gewöhnlich bei Bachkorrektionen innerhalb von Dörfern oder längs wichtiger Strassen unvermeidlich ist, verlangt auch die Jonakorrektion bedeutende Kosten. Neben den in dieser Beziehung besonders stark ins Gewicht fallenden und zum Teil in Fels vorzunehmenden Aushubarbeiten für die Vergrösserung des Durchflussprofils und dem Ersatz der frühern Gerinnebegrenzung durch neue Ufer- und Sohlensicherungen sind besondere Massnahmen unumgänglich notwendig. Dazu gehören Anpassungsarbeiten verschiedenster Art an den bestehenden Uferschutz, an Stege, Brücken, Kanalisationen, Wasserentnahme- und Wasserrückgabeanlagen zu Wasserrechten -- soweit nicht die Eigentümer der fraglichen Industriebetriebe kostenpflichtig sind --, Bachund Drainagemündungen, Abstürze behufs Erzielung günstiger Gefällsgcstaltung. Im vorliegenden Kostenvoranschlag, vom September 1944, sind ferner auch einige neue Brücken als Bestandteile des Korrektionswerkes, bereits im Anscbluss an die Hochwasserkatastrophe 1939 ausgeführte Sicherungsarbeiten zur Vermeidung des Umsichgreifens der Hochwasserschäden, sowie ein Betrag von Fr. 120 000 enthalten, der in Abschnitt II (Maschinenfabrik Büti) unter Position 25 als «Mehrkosten der Verbauung des Abschnittes Tannertobel zufolge der seit der Aufstellung des Voranschlages eingetretenen Teuerung» aufgeführt ist. Dieser Posten bezieht sich auf das vom Bundesrat am 8. Oktober 1940 genehmigte und gegenwärtig in Durchführung befindliche Subventionsprojekt mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 450 000 und bezweckt, die Finanzierung des der Kriegsereignisse wegen entsprechend teurer gewordenen Projektes bis zu seiner Vollendung sicherzustellen (vgl. Fussnote zu Tabelle I und Tabelle IV).

Die Vorlage ist den verschiedenen berührten Dienstabteilungen zum Mitberichte unterbreitet worden.

Wir beantragen Ihnen, die von der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei unterm 9. Januar 1945 vorn Standpunkt des Naturschutzes, der Forstwirtschaft und der Fischerei aus im Einvernehmen mit den kantonalen
zuständigen Instanzen vorgeschlagenen Massnahmen in den Bundesbeschluss aufzunehmen gemäss Art. 8 des nachfolgenden Entwurfes.

Gemäss den Ausführungen im technischen Bericht des Kantons wird den Gesichtspunkten der Erhaltung des Landschaftsbildes innerhalb vertretbarer Aufwendungen nach Möglichkeit nachgelebt werden, was zu begrüssen ist.

Das eidgenössische Militärdepartement stellte in seinem Mitbericht vom 4. Januar 1945 zunächst fest, dass die zürcherische Regierung gemäss ihrem Subventionsgesuch nicht glaubt, alle Abschnitte der Jonakorrektion im Bahmen einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme durchführen zu können, mit andern Worten, dass auf die Verhältnisse der Arbeitsmarktlage grundsätzlich keine

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Bücksicht genommen werden könne. Da aber im Hinblick auf die zunehmende Drosselung des Importes und die fast völlige Lahmlegung des Exportes mit einer gewissen Arbeitslosigkeit im Jahre 1945 zum mindesten gerechnet werden müsse, könne es mit der Projektierung öffentlicher, den Arbeitsmarkt entlastender Arbeiten nicht sein Bewenden haben, sondern es sei zugleich rechtzeitig für die Bewilligung der erforderlichen Kredite zu sorgen. Vom Standpunkt der Arbeitsbeschaffung erscheine es deshalb als angezeigt, dem Gesuche um Ausrichtung einer Bundessubvention heute schon zu entsprechen, jedoch unter bestimmten Differenzierungen, auf die wir im folgenden Abschnitt eintreten.

Zur Frage der Bemessung des Bundesbeitrages möchten wir zunächst auf die bisherigen ordentlichen Subventionsbesehlüsse zugunsten von Gewässerkorrektionen in dem vom Unwetter des 25. August 1939 heimgesuchten Einzugsgebiet der Jona im Kanton Zürich hinweisen. (Siebe Tabelle IV.)

Ausserdem sind dem Kanton Zürich auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. April 1989 betreffend den weitern Ausbau der Landesverteidigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ausserordentliche Bundesbeiträge an die nicht unter das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz fallenden wasserbauhchen Arbeiten ah der Jona und verschiedenen ihrer Seitenbäche (Sihlmatt-, Felsenkeller-, Kies- und Schlipfbach) in den Gemeinden Eüti und Wald im Eahmen von 8 verschiedenen ausserordentlichen Subventionsgeschäften im Anschluss an die Hochwasserkatastrophe vom 25. August 1989 im Gesamtbetrag von rund Fr. 89 000 zugesichert und ungefähr in dieser Höhe ausbezahlt worden. Diesen ausserordentlichen SnbventionsbeschlüBsen lag eine gesamte Kostenvoranschlagssumme von rund Fr. 146 000 zugrunde. Die betreffenden Beitragsansätze lauteten auf 25 %, ausgenommen die mit einem Beitrag von 30 % bedachten und als Unterhalt zu bezeichnenden Arbeiten bei Eüti.

Aus Tabelle IV geht hervor, dass im Anschluss und als unmittelbare Folge des Hochwassers vom 25. August 1939 dem Kanton Zürich zugunsten von Verbauungen im Einzugsgebiet der Jona durch 10 verschiedene Subventionsbeschlüsse ordentliche Bundesbeiträge von total Fr. l 150 450, als 35 % einer gesamten Kostenvoranschlagssumme von Fr. 3 287 000, zugesichert worden sind. Die bisherigen Kosten dieser Arbeiten belaufen sich auf rund Fr. l 800 000.
Es würde nun naheliegen, den genannten Beitragsansatz von 85 % aus ordentlichen Krediten und entsprechend dem Wunsche des zürcherischen Begierungsrates im vorliegenden Falle beizubehalten. Angesichts des in diesem Ansatz von 35 % zum Ausdruck kommenden und verhältnismässig geringen Abbaues im Sinne der damals und heute noch geltenden Abbauvorschriften (Finanzordnung 1989--1941; vgl. die Ansätze vor dem Jahre 1939) ist es am Platz, die Gründe des frühern Beitragsansatzes von 35 % darzulegen.

Im Gesuche vom 7. März Ì940 betreffend die Verbauung des Blattenbaches, Scbürli- und Mettlenbaches in der Gemeinde Wald führt der Begierungsrat des Kantons Zürich aus: «In den letzten Jahren sind dem Staate Zürich

148 Tabelle IV.

Jahr des Beschlusses

Gewässer bzw. Strecke

Kostenvoranschlag

Bundesbeil rage bisher zugesichert ausbezahlt

% Fr.

Fr.

% Lochbach bei Raad, 11000 40 Gemeinde Wald . .

4400 15000 33 1/3 1915 Jona bei Rüti. . . .

5000 1932 Jona bei Rüti. . . . . 200 000 25 50000 1933 Schmittenbach, Gemeinden Wald und 850 000 30 105 000 Goldingen 1988 Lochbach mit Beizibach, Gemeinde 55000 33 1/3 18330 Wald .

. . .

1934 Töbeli- und Sagenbach, Gemeinden Wald, 80000 30 Hinwil und Dürnten 24000 Vor dem Hochwasser vom 711 000 25. August 1939 206 730 1 1940 ) Blattenbach, Mettlenbach, Schürlibach, Finsterbach, Hubbach, Dieterswilerbach, Langwiesbach, Töbelibach und Seitenbäche, alle in der Gemeinde Wald, total 2 184 000 35 764 400 1940 Jona, Rüti-Wald, Bauabschnitt Pilgersteg455 000 35 159250 Grundtal .

1940 Jona, Rüti-Wald, Bauabschnitt Tanner450 000 35 157 500 tobel 1941 Schmittenbach, Gemeinden Wald und 69300 Goldingen . . . . . 198 000 35 Nach dem Hochwasser vom 25. August 1939 8 287 000 1 150 450

Bisherige wirkliche Kosten

Fr.

Fr.

4400 5000 49811

11882.-- 15386.20 199245.20

105000

349986.90

13200

39640.15

24000

81 520.85

201 411

697161.30

1910

1) 7 verschiedene Subventionsbeschlüsse.

389 500 1143000.07 151 500

432982.80

48100

197968.22

584 100 1773951.09

149 jeweils neben den ordentlichen Bundesbeiträgen noch zusätzliche Beiträge aus Krediten der Arbeitsbeschaffung (Bundesbeschluss vom 11. November 1988 über die Eröffnung von Krediten für Wehrbereitschaft und Arbeitsbeschaffung) für Gewässerkorrektionen und Verbauungen ausgerichtet worden. Für die Bauabrechnungen wäre es der Einfachheit halber erwünscht, wenn nur ein ordentlicher, jedoch entsprechend höherer Beitrag in Aussicht gestellt würde.» Diesem Wunsche auf Zusammenlegung des ordentlichen und ausserordentlichen Bundesbeitrages ist, wie aus der Tabelle IV hervorgeht, entsprochen worden, aber unter der jeweiligen ausdrücklichen Bedingung, dass eine zusätzliche Subventionierung, z. B. auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6, April 1989 (Kredit für Notstandsarbeiten) ausgeschlossen sei. Da nun nicht feststeht, wie bereits weiter oben ausgeführt, dass die zur gegenwärtigen Vorlage gehörenden Projektbestandteile sicher der Arbeitsbeschaffung dienstbar gemacht werden können, empfehlen wir, im Sinne des Vorschlages des eidgenössischen Militärdeparte·ments, im vorliegenden Fall von der bisherigen Zusammenlegung des ordentlichen und ausserordentlichen Bundesbeitrages abzusehen. Der Vorschlag des eidgenössischen Militärdepartements geht dahin, es sei bei der Festsetzung des ordentlichen Bundesbeitrages unter den vom Regierungsrat nachgesuchten Ansatz von 85 % zu gehen in der Meinung, dass der herabgesetzte Beitrag nötigenfalls aus Arbeitsbeschaffungskrediten erhöht werden könnte, sofern die im Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1942 über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit, im besoiidern die in den Art. 6---8 und 11 erwähnten Voraussetzungen, zutreffen. Die vom Militärdepartement erwähnte Alternative der Beibehaltung des bisherigen ordentlichen Beitragsansatzes von 85 % unter der Bedingung, dass sich der Kanton Zürich verpflichte, die Arbeiten erst bei drohender oder bereits eingetretener Arbeitslosigkeit in Angriff zu nehmen, dürfte nicht in Frage kommen, nachdem der Begierungsrat in seinem Subventionsgesuch folgendes ausführt: «Die baldige Korrektion der Jona, namentlich in den Dorfpartien von Wald und Büti, wie auch im Areal der Maschinenfabrik Rüti, ist nach wie vor erwünscht und notwendig. Der gegenwärtige Zustand bildet eine stete Gefahr. Wir verweisen auf die beiliegenden
Photos. Leider war es uns aus verschiedenen Gründen bis heute nicht möglich, die Jonakorrektionsarbeiten stärker zu fördern, obschon wir uns der aus dieser Verzögerung erwachsenden grossen Verantwortung bewusst sind. Einmal war es aber wegen der ständigen militärischen Einberufungen nicht möglich, die nötigen Arbeitskräfte zur Durchführung der Bauarbeiten bereitzustellen, Auaserdem bestand die Schwierigkeit, ja Unmöglichkeit, die notwendigen grossen Zementmengen zugeteilt zu erhalten, da die vorhandenen Vorräte vorwiegend für die Mehranbauarbeiten reserviert worden sind. Diese letztere Schwierigkeit war auch der Grund, weshalb die Arbeiten an der Jonaverbauung im Tannertobel erst im Laufe dieses Jahres in Angriff genommen werden konnten. Um den stets drohenden Gefahren in den zerstörten und noch nicht verbauten Abschnitten der Jona einigermassen begegnen zu können, mussten ständig periodische und provisorische Sioherungsarbeiten ausgeführt werden.

Nunmehr drängt sich aber die Aueführung der endgültigen Korrektionsarbeiten auf.

Eine allzulange Verzögerung könnte nicht mehr verantwortet werden...»

150

Bei aller Würdigung der vorerwähnten G-efahrenmomente kann dieser Schilderung noch beigefügt werden, dass es auch in flussbaulicher Beziehung richtiger war, der Korrektion der Jona möglichst die Fortsetzung der Verbauungen ihrer Geschiebezubringer vorangehen zu lassen.

Nachdem ein namhaftes öffentliches Interesse der gegenwärtigen Vorlage, als Kriterium für ihre Subventionierbarkeit auf Grund des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei, zweifellos zu bejahen ist, die Bedeutung des Projektes aber nicht in erster Linie in der ArbeitsbeschaftrngsmöglichUeit liegt, halten wir dafür, es sei nur die Zusicherung eines ordentlichen Bundesbeitrages zum Gegenstand eines Bundesbeschlusses zu machen und die Frage der Subventionierung aus ausserordentlichen Krediten, entsprechend der Zuständigkeit des Bundesrates, noch offen zu lassen. Bei der Festsetzung dieses ordentlichen Bundesbeitrages ist nun aber Bücksicht zu nehmen auf die Finanzordnung 1941--1945, wonach eine Herabsetzung des frühern Satzes um 40 % in Betracht kommt. Aus Tabelle IV ist zu entnehmen, dass vor dem ersten Abbau der Beiträge im Jahre 1938 in einem einzigen, einen Seitenbach der Jona betreffenden Fall vorn Jahre 1910 ein Prozentsatz von über 331/3 % zugesprochen worden ist. Von dieser Grundlage ausgehend, würde daher ein abgebauter Beitragsansatz auf 20--25 % lauten. Nun ist aber zu berücksichtigen, dass dem Kanton Zürich durch die bei der Unwetterkatastrophe vom 25. August 1989 im Zürcher Oberland an den öffentlichen Gewässern und an anderm Eigentum entstandenen Schäden gewaltige finanzielle Lasten erwachsen sind. In Fällen aussergewohnlicher Schadenswirkungen aus Hochwasserkatastrophen haben denn auch früher die eidgenössischen Bäte für analoge Verbauungen und Korrektionen Beitragssätze bis zu 50 Prozenten bewilligt. Der Begierungsrat weist in seiner eingangs erwähnten Eingabe noch speziell darauf hin, dass die wirtschaftliche Lage der von der Katastrophe betroffenen Gemeinden Büti, Wald und Dürnten sich in den letzten Jahren nicht günstiger gestaltet hat, weshalb diese Gemeinden trotz der für sie ausserord entlich günstigen Kostenverteilungsordnung zum Teil nicht in der Lage seien, ihre Kostenanteile in vollem Umfange zu übernehmen. Auf jeden Fall habe der Kanton die durch diese Bauten entstehenden grossen Belastungen zum weitaus
grössten Teil selber zu tragen. Die schweizerischen Bundesbahnen seien, soweit es die Strecke Büti-Wald betreffe, an der Durchführung der Jonakorrektion im Hinblick auf die vermehrte Sicherung des Bahnbetriebes interessiert. Sie würden jedoch vom Kanton Zürich durch keinerlei besondere Beiträge an die Korrektion belastet.

In Würdigung der gesamten Sachlage und unter Beachtung der Finanzordnung 1941--1945 beantragen wir Ihnen, den ordentlichen Beitrag auf 30 % festzusetzen in der Meinung, dass gegebenenfalls auf Grund von Art. 11 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1942 über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit zugunsten der im Rahmen einer Arbeitsbeschaffung zur Durchführung gelangenden Arbeiten ein zusätzlicher Bundesbeitrag gewährt werden kann. Als jährlich auszurichtender Höchstbetrag der

151

ordentlichen Subvention kommen Fr. 400 000 in Betracht. In Zeiten groseer Arbeitslosigkeit soll diese Jahresrate angemessen erhöht werden können.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Februar 1945, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ed. v. Steiger.

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

152

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton ZUrich für die Korrektion der Jona in den Gemeinden Rüti, Dürnten und Wald.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsichtnahme eines Schreibens der Eegierung des Kantons Zürich, vom 9. November 1944, einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Februar 1945, beschliesst :

Art. 1.

Dem Kanton Zürich wird für die Korrektion der Jona in den Gemeinden Eüti, Dürnten und Wald ein Bundesbeitrag von 80 % der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrag von Fr. l 020 000, als 80 % der auf Preisbasis 1944 ermittelten Voranschlagssumme von Fr. 3 400 000, Soweit die Arbeiten in Zeiten mangelnder Beschäftigung zur Durchführung gebracht werden, wird, unter Vorbehalt von Art. 8 und 18 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1942 über die Begelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit, auf Grund von Art. 11 dieses Bundesratsbeschlusses ein zusätzlicher ausserordentlioher Beitrag bewilligt werden.

Art. 2.

Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Bau arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche ordentliche Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 400 000, kann jedoch in Zeiten mangelnder Beschäftigung erhöht werden.

153 Art. 8.

Die Auszahlung eines außerordentlichen Beitrages findet unter der Voraussetzung von Art. l, Abs. 2, aus den gemäss Art. 15 des Bundesratsbeschlusseß vom 29. Juli 1942 über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit bereitzustellenden Mitteln statt.

Art. 4.

Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignung und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5.

Die Ausführungsprojekte sind im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Oberbauinspektorate endgültig zu bereinigen.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen.

Die Inangriffnahme der Arbeiten auf Grund der genehmigten Bauprogramme bedarf besonderer Bewilligung des eidgenössischen Oberbauinßpektorates. Das Gesuch um Baubewilligung ist mit zugehöriger Begründung dem Oberbauinspektorate so rechtzeitig einzureichen, dass es unter Würdigung der Arbeitsmarktlage geprüft werden kann.

Art. 6.

Die planmässige Bauausführung wird vom eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Art. 7.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 8.

Die Massnahmen zum Schutze der Natur, der Forstwirtschaft und der Fischerei sind im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem eidgenössischen Oberbauinspektorat, der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und

154 Fischerei und den kantonalen Direktionen der öffentlichen Bauten einerseits und der Volkswirtschaft und der Finanzen anderseits anzuordnen.

Als solche fallen im hesondern in Betracht-: I. F o r s t w i r t s c h a f t .

a, Wiederherstellung eines Abfuhr-Weges für die Waldungen an den Hängen des Tannertobels vom Fabrikareal der Joweid an bis gegen den «Hohllauf» unterhalb Pilgersteg; 6. Ausführung des mit einem Betrage von Fr, 3000 aufgestellten Aufforstungsprojektes im. Talboden der Jona, zulasten des Korrektionskredites.

Diese im Bericht des Oberforstamtes des Kantons Zürich vom 7. Mai 1940 vorgesehenen Arbeiten sollen in Verbindung mit. den Korrektionsarbeiten durch geführt .werden.

II. Fischerei.

a, In allen Bauabschnitten sind die natürlich vorhandenen Vertiefungen soweit als möglich unverändert zu belassen. In den Fels- und PflasterStrecken sollen alle 80 bis 50 m Becken in die Sohle eingelassen werden, die mit, Fischnisehen versehen sein müssen. Die den Betonquerschwellen vorgelagerten AVasserbecken sind stirnseitig auf etwa 40 cm zu vertiefen.

b. Das grosse Tosbecken im Grundtal wird auf der Stirnseite und an den Seitenwänden mit Fischunterständen versehen. Im Becken sind grosse Stein blocke einzulegen.

Die im Interesse der Fischerei angeordneten Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem zürcherischen Fischereidienst durchzuführen. Vom Baubeginn ist dem zuständigen Fischereiaufseher mindestens 14 Tage vor Inangriffnahme der Arbeiten Kenntnis zu geben.

Allfällige weitere Vorkehren werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem eidgenössischen Oberbauinspektorat, der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei und den kantonalen Direktionen der öffentlichen Bauten und der Finanzen ergriffen.

Art. 9.

Dem Kanton Zürich wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um. sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

.

. Art. 10.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit seiner Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion und Verbauung der Jona in den Gemeinden Rüti, Dürnten und Wald. (Vom 6. Februar 1945.)

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Bundesblatt

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1945

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04

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4659

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1945

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141-154

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