261 geleisteten Dienste, Kenntnis genommen. An seiner Stelle wird für den Eest der am 31. Dezember 1941 ablaufenden Amtsdauer gewählt: Herr Begierungsrat Dr. Paul Corrodi, in Meilen.

Als ordentlicher Professor für Architektur an der Eidgenössischen Technischen Hochschule wird gewählt: Herr Hans Hofmann, dipi. Arch. E. T. H., Dr. phil. h. c., von Wald (Zürich), Architekt in Zürich.

2590

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften nach bestandenen Prüfungen als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt: Peter Niggli von Molinis (Graubünden), Josef Widrig von Eagaz (St. Gallen).

Bern, den 28. März 1941.

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Eidgenössisches Departement des Innern.

Eidgenössische Steuern.

Annahme von Titeln und Schuldbuchforderungen an Zahlungsstatt.

Zur Zahlung der durch die Eidgenossenschaft erhobenen Steuern (mit Ausnahme der eidgenössischen Stempelabgaben, der an der Quelle bezogenen Wehrsteuer und der Ausgleichssteuer) werden Titel und Schuldbuchforderungen der Anleihen der Eidgenossenschaft (einschliesslich der Anleihen der Bundesbahnen) zu den nachstehenden Bedingungen an Zahlung genommen: 1. Die Annahme erfolgt zum Schlusskurse der Zürcher Effekten-Börse vom Vortag der Einreichung der Titel unter Abzug von % % als Kursmarge, höchstens aber zum Nennwert und zuzüglich des Marchzinses bis zur jeweiligen Fälligkeit.

2. Die Titel sind durch den Steuerpflichtigen oder durch seinen Beauftragten der eidgenössischen Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen, in Bern einzusenden. Der Steuerpflichtige hat ein Verzeichnis der

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Titel anzulegen und darin seinen Namen, Vornamen, Beruf, Wohnort, Adresse, die auf dem ihm zugekommenen Einzahlungsschein vorgemerkte Nummer des Bezugsregisters, sowie den Steuerbetrag anzugeben. Bei Schuldbuchforderungen ist der Schweizerischen Nationalbank ein schriftlicher Antrag im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das eidgenössische Schuldbuch zu erteilen.

3. Titel und Schuldbuchforderungen des einzelnen Pflichtigen werden ohne vorherige Abmachung bis zum Höchstbetrage von Fr. 5000 an Zahlung genommen. Für höhere Beträge hat der Steuerpflichtige die Zustimmung der eidgenössischen Finanzverwaltung einzuholen.

4. Das Finanz- und Zolldepartement behält sich vor, die Bedingungen jederzeit zu ändern, insbesondere auch feste Annahmekurse zu bestimmen oder die Annahme von Titeln und Schuldbuchforderungen zur Zahlung von Steuern aufzuheben.

Bern, den 18. März 1941.

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Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement:

Wetter.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Arth-Rigi-Bahn-Gesellschaft in Goldau ersucht um die Bewilligung eines Eisenbahnpfandrechts auf ihrer gesamten Bahnanlage (Talbahnstrecke und Bergbahnstrecken) von Arth a. See bis Kigi-Kulm von insgesamt 18,251 km Baulänge, samt den zugehörigen, dem Bahnbetrieb dienenden Landparzellen, Gebäulichkeiten und dem gesamten Betriebsmaterial, im Sinne des Art. 9 des Eisenbahnverpfändungsgesetzes vom 25. September 1917, zum Zwecke der Sicherstellung einer Forderung von Fr. 80 000 gemäss Beschluss der Obligationäre vom 3. Dezember 1940 und Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 13. Februar 1941. Das zu bewilligende Pfandrecht soll Eang nach dem bestehenden Pfandrecht I. Banges von Fr. 300000, aber vor dem Obligationenanleihen II. Banges von Fr. l 175 000 erhalten.

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Abteilung Eechtswesen und Sekretariat, in Bern, schriftlich und begründet bis 19. April 1941 einzureichen.

Bern, den 28. März 1941.

2690

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement: Eechtswesen und Sekretariat.

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1941

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13

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03.04.1941

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261-262

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