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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1941.)

(Vom 20. November 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 102 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Jean Billeter, 1897, Kaufmann, Aarau (Aargau).

(Bundesaktenfälschung usw.)

1. Jean Billeter ist am 13. Dezember 1940 vom Obergericht des Kantons Aargau, in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, gemäss Art. 61 des Bundesstrafrechtes, in Verbindung mit Bestimmungen des kantonalen Strafrechtes zu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden.

Billeter hat das Datum eines Postanweisungsabschnittes, lautend auf den Betrag von Fr. 1000. -- für eine Drittperson, deren Vermögen er zu verwalten hatte, nachträglich abgeändert, um auf diese Weise in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren den Nachweis einer Einzahlung auf ein der genannten Drittperson gehörendes Sparheft zu leisten. Das Urteil erging wegen Verfälschung einer Bundesakte in Verbindung mit, den kantonalrechtlichen Tatbeständen der fahrlässigen Anklage, der Körperverletzung, der Misshandlung und der widerrechtlichen Amtsanmassung, alles Vergehen, welche Billeter zum Nachteil seiner abgeschiedenen Frau und einer weiteren Person beging. In den erstinstanzlichen Urteilserwägungen wird erklärt, dass die Verumständungen der Straftat die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht rechtfertigen.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt in längeren Ausführungen um Erlass der Gefängnisstrafe. Das Urteil sei eine Härte. Die gegen Billeter eingeleiteten Strafverfahren stellen nichts anderes dar als ganz gewöhnliche Racheakte seitens der Anzeiger.

Das Bezirksgericht Aarau, das in erster Instanz urteilte, verweist auf die Urteilsbegründung hinsichtlich der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges und beantragt die Gesuchsabweisung, da Billeter sich als einer Begnadigung

933 unwürdig erweise. Das Obergericht des Kantons Aargau ist der Ansicht, dass das Gesuch gänzlich unbegründet ist. Auch die Staatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Gerichtsbehörden an. Das kantonale Polizeikommando, auf dessen Mitbericht vom 28. Juli 1941 insbesondere verwiesen sei, berichtet, dass Billeter einen getrübten Leumund geniesse. Er sei ein unmoralischer und charakterloser Mensch. In letzter Zeit sei auch eine Untersuchung wegen Steuerhinterziehung gegen ihn eingeleitet worden.

Der Entscheid über das vorliegende Begnadigungsgesuch fällt zweifellos in die Zuständigkeit der Bundesversammlung. Die vom kantonalen Gericht ausgesprochene Gesamtstrafe muss deshalb als bundesrechtlich betrachtet werden, weil Art. 61 des Bundesstrafrechtes die schwerere Strafandrohung vorsieht (Art. 21 und 250 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege, A. S. 50, 749). Wir verweisen diesbezüglich auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 1941.

Unserseits beantragen wir auf Grund der dem Gesuchsteller in persönlicher Hinsicht durchaus ungünstigen Aktenlage Abweisung. Die bedingte Begnadigung liegt keinesfalls nahe, und auch ein teilweiser Erlass der Gefängnisstrafe drängt sich nicht auf; die Bestimmung der Strafdauer lag im Ermessen der urteilenden Gerichte, und die Urteilserwägungen lassen die Strafausmessungsgründe deutlich erkennen.

Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 sind verurteilt worden: 2. Friedrich Balmer, verurteilt am 6. Dezember 1940 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald zu Fr. 100. -- Busse, weil er ein Motorfahrzeug in betrunkenem Zustande geführt hatte, wobei er aus der Fahrbahn geriet und in einer Wiese stecken blieb.

Balmer ersucht um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und seine misslichen Verhältnisse in den Vordergrund stellt.

Der Polizeiinspektor von Burgdorf kann dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis ausstellen. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern sprechen sich für den Erlass der Busse aus, während die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.-- beantragt.

Obwohl Balmer soweit gut beleumdet und auch nicht vorbestraft ist, darf nicht übersehen werden, dass er die ihm zur Last gelegte Widerhandlung in einem Zeitpunkt beging, da er regelrecht betrunken war. Wir beantragen daher

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Abweisung, immerhin unter Zubilligung von [Ratenzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden, was den geltend gemachten Kommiserationsgründen Bechnung tragen dürfte.

3. Eduard Schneller, verurteilt am 20. Juni 1986 vom Bezirksgericht Alttoggenburg zu Fr. 800. -- Busse wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande und Verursachens eines Verkehrsunfalls.

Schneller ersucht um Erlass der Busse, die er angesichts seiner prekären Lage nicht bezahlen könne.

Das Polizeidepartement des Kantons St. Gallen stellt fest, dass Schneller durch den langen Strafaufschub reichliches Entgegenkommen gefunden hat.

Der Gesuchsteller befindet sich im Rückfall und weist im übrigen auch andere Vorstrafen auf. Wir verweisen auf die Akten und beantragen mit der Kantonsbehörde und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ohne weiteres Abweisung.

Baden zu einer Woche Gefängnis, weil er im Herbst 1940 ein Personenautomobil in angetrunkenem Zustande geführt hatte, wobei er beim Kreuzen mit einem andern Fahrzeug die Abblendung unterliess und daher einen Verkehrsunfall verursachte.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er den Sachverhalt schildert und die Schuldfrage erneut aufwirft.

Berufes als Taxihalter ereignet, sondern anlässlich einer «Gefälligkeitsfahrt».

unfall habe kein Kausalzusammenhang bestanden. Der Verurteilte übe seinen Beruf schon seit zwanzig Jahren aus, ohne jemals einen ernstlichen Unfall gehabt zu haben.

Das urteilende Gericht enthält sich einer Stellungnahme.

Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage zu überprüfen. Da Kneubühler im übrigen keinen eigentlichen Begnadigungsgrund geltend macht, beantragen wir mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, das Gesuch abzuweisen.

5. Emil Simon, verurteilt am 6. Oktober 1939 vom Obergericht des Kantons Aargau in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 40. -- Busse, weil er anlässlich einer nächtlichen Vergnügungsfahrt im Sommer 1939 ein Automobil geführt hatte, wobei er keinen Führerausweis besass und sich in übermüdetem Zustande befand, was bewirkte, dass das betreffende Fahrzeug aus der Fahrbahn geriet und umkippte.

Simon ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er den
geleisteten Aktivdienst und seine bescheidenen Verhältnisse als Hilfsarbeiter geltend macht.

Das Bezirksgericht Eheinfelden, das in erster Instanz urteilte, begnügt sich, auf die Akten zu verweisen, während sich die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes aus grundsätzlichen Erwägunger^ für die Abweisung ausspricht.

935 Das erstinstanzliche Gericht hatte gegen den Gesuchsteller einzig eine Busse von Fr. 40.-- ausgefällt. Das Obergericht begründet die Strafverschärfung wie folgt: «Die krasse Verfehlung des des Fahrens gänzlich unkundigen, zudem ebenfalls ermüdeten Beklagten Simon gegen Art. 5, Abs. 2, des Motorfahrzeuggesetzes lässt die Ahndung durch eine blosse Geldbusse von Fr. 40. -- nicht als genügend erscheinen; auch gegenüber diesem Beklagten ist eine angemessene Freiheitsstrafe am Platze.» Es fällt auf,'dass das Obergericht die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 385 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege in den Urteilserwägungen gar nicht erwähnt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür anscheinend gegeben sind. Simon ist nicht vorbestraft. Nachteiliges ist gegen ihn nicht bekannt. Auch wir sind der Ansicht, dass derartige Vergehen strenge geahndet werden müssen. Allein das Strafmass ist im vorliegenden Falle etwas hoch ausgefallen und die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges scheint der bisher üblichen Praxis (vgl. BGE 63, I, 265; Entscheidungen des Militärkassationsgerichtes 1936--1940, 3. Heft, S. 217 und 229) nicht zu entsprechen.

Aus diesen Gründen beantragen wir den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Simon während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

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August Leutenegger, 1898, Landwirt und Kaufmann, Balterswil (Thurgau), Ambrogio Rainoldi, 1890, Autohalter, Chiasso (Tessin), Gelindo Zoppi, 1907, Elektriker, Chiasso (Tessin), Saly Grollmann, 1898, Vertreter, St. Gallen, Elisa Beimann, 1880, Hausfrau, Kreuzungen (Thurgau), Auguste Müller-Ott, 1899, Hausfrau, Kreuzungen, Arnold Berat, 1906, Fabrikarbeiter, Dannemarie (Frankreich), Arrigo Schulthess, 1885, Kaufmann, Zürich, Ferdinand Abegglen, 1906, Kaufmann, Luzern, Adolf Imboden, 1906, Chauffeur, Interlaken (Bern).

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden : 6. August Leutenegger, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 28. November 1940 zu einer Busse von Fr. 251.16 verurteilt, unter Nachlass eines Bussendrittels, sowie am 2. Dezember 1940 von der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Fr. 25.52 gebüsst.

Leutenegger hatte einen aus dem Ausland eingeführten, in einen schweizerischen Traktor eingebauten Motor erworben und sich dabei verpflichtet, den Traktor ausschliesslich zu landwirtschaftlichen Arbeiten zu verwenden und

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die Zolldifferenz für den Motor nachzuzahlen, wenn er den Traktor zu andern Zwecken gebrauche. Der Verurteilte kümmerte sich jedoch nicht um diese Bedingung und begann schon nach kurzer Zeit, den Traktor zu gewerblichen Fuhren zu verwenden. Von der Zollkreisdirektion wurde er deshalb gebüsst, weil er bei seinen Fuhren Treibstoff verwendete, der zu einem ermässigten Zollansatz zugelassen worden war, unter der Bedingung, dass er nur bei landwirtschaftlichen Arbeiten Verwendung finde. -- Die gegen diese Strafverfügungen eingereichten Beschwerden wurden sowohl von der eidgenössischen Oberzolldirektion als auch vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen.

Für den Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu er den den Strafverfügungen zugrunde liegenden Tatbestand schildert und die Schuldfrage aufwirft. Auch wird der gute Leumund des Verurteilten hervorgehoben.

Leutenegger ist in der Lage, die beiden Bussen wenigstens ratenweise zu bezahlen. Da keine stichhaltigen Begnadigungsgründe nachgewiesen sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung.

7. Ambrogio Eainoldi, durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes vom 29. Juli 1940 zu einer Busse von Fr. 750. -- verurteilt, welche am 21. November 1940 auf Beschwerde hin vom Bundesrat um ein Viertel, d. h. auf Fr. 562.50 ermässigt wurde.

Eainoldi hat Schmugglern Silberschrot im Inlandwerte von Fr. 20 855 vermittelt, obwohl er wusste, dass das Silber unter Verletzung des bestehenden Verbots aus der Schweiz ausgeführt werden sollte.

Eainoldi ersucht um Erlass der Busse, wozu er neuerdings zu beweisen versucht, dass er kein Zollvergehen begangen habe. Im weiteren macht er seine schlechte finanzielle Lage geltend.

Die Zollkreisdirektion Lugano teilt mit, dass die finanzielle Lage des Gesuchstellers bereits durch die Ausfällung einer den Verhältnissen entsprechenden Busse berücksichtigt wurde. Eainoldi, der bis anhin noch nichts an die Busse geleistet habe, sei übrigens in der Lage, den genannten Betrag wenigstens in Eaten aufzubringen.

Der Gebüsste hat seit seiner Verurteilung nicht nur nichts bezahlt, sondern sich betreiben lassen, gegen den Zahlungsbefehl Eechtsvorschlag erhoben und sofort ein Begnadigungsgesuch eingereicht, offenbar in der Hoffnung, sich dadurch den Folgen seiner
unrechtmässigen Handlungsweise entziehen oder wenigstens den Vollzug auf die lange Bank schieben zu können. Ein solches Verhalten aber verdient keine Nachsicht, weshalb wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion Abweisung beantragen.

8. Gelindo Zoppi, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 1. Juli 1940 zu einer Busse von Fr. 780 verurteilt, weil er im Frühling 1940 10 kg Saccharin an Schmuggler weiterverkauft hatte, obwoh er wusste, dass die betreffende Ware zur verbotenen Ausfuhr aus der Schweis bestimmt war.

937 Zoppi ersucht um Begnadigung, wozu er seine Unschuld beteuert und seine bescheidenen Verhältnisse geltend macht.

Aus dem Mitbericht der Zollkreisdirektion Lugano -- welcher die Gesuchsanbringen widerlegt -- geht hervor, dass Zoppi mit einigem guten Willen wohl in der Lage wäre, die Busse in Baten aufzubringen. Eigentliche Begnadigungsgründe lägen nicht vor.

Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion stellen wir fest, dass der Ausfuhrschmuggel von gewissen Waren, namentlich Saccharin und Kaffee, an unserer Südgrenze zeitweise grossen Umfang annahm. Eine Begnadigung würde den Ernst zur Unterbindung dieses für die Landesinteressen so schädlichen Treibens in Frage stellen. Wir b e a n t r a g e n mit den Zollbehörden Abweisung.

9.--11. Saly Grollmann, Elisa Beimann und Auguste Müller, verurteilt am 21. November 1933 von der eidgenössischen Oberzolldirektion zu Bussen von je Fr. 988.-- für die beiden ersteren, und Fr. 658.67 für Auguste Müller. Die gegen diese Verfügung von Grollmann eingereichten Beschwerden wurden sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Grollmann hatte im Sommer 1932 mit Elisa Beimann vereinbart, die infolge Kontingentierung mit einem Überzoll belegten Posamentierwaren aus Kunstseide durch deren Dienstmädchen, die heutige Frau Müller, unverzollt über die Grenze bringen zu lassen. Frau Müller hat auf diese Weise ca. 50 kg Posamente eingeführt, ohne sie zur Verzollung anzumelden.

Die Gebüssten ersuchen in getrennten Eingaben um teilweise Begnadigung, wozu sie die bisher an die Bussen geleisteten Teilzahlungen und ihre bescheidenen finanziellen Verhältnisse geltend machen. Frau Beimann schreibt, dass die bis anhin von ihr und ihrer Mitverurteilten bezahlten Beträge das Ergebnis von Heim- und Nachtarbeiten seien.

Die in den Eingaben enthaltenen Behauptungen sind nach den Erkundigungen der Zollbehörden zutreffend. Alle drei Verurteilten haben j ahrelang regelmässige Baten geleistet. Grollmann hat auf diese Weise Fr. 350.-- entrichtet, Elisa Beimann und Auguste Müller zusammen Fr. 821.15. Mit Bücksicht auf diesen an den Tag gelegten guten Willen sowie auf den Umstand, dass die Angelegenheit bereits auf acht Jahre zurückgeht, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass des Bussenrestes.

12. Arnold Berat,
durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 20. Mai 1941 zu Bussen vonFr. 18.07,78.--, 1117.34 und Fr. 133.34 verurteilt, weil er im Laufe des Winters 1940/41 zu verschiedenen Malen grössere Mengen Zigarettenpapier widerrechtlich in die Schweiz eingeführt und verschiedene Waren, namentlich Lebensmittel, entgegen dem Verbot wieder ausgeführt hatte. Berat wurde anlässlich seiner Wiederausreise von den Zollorganen festgenommen und verhaftet. Da er die nötigen Sicherheiten nicht zu leisten vermochte, wurde er unverzüglich verurteilt. Auf seni Ansuchen hin wurden die 4 genannten Bussen vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut bereits am 23. Mai 1941 in eine Gesamtstrafe von 3 Monaten Gefängnis umgewandelt.

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Der Verurteilte ersuchte schon am 29. Mai 1941 um gänzlichen oder wenigstens um möglichst weitgehenden Erlass der Umwandlungsstrafe, wozu er in der Hauptsache Kommiserationsgründe geltend machte. Wir verweisen der Kürze halber auf die Eingabe.

Berat wurde auf Weisung der Bundesanwaltschaft hin am 20. Juni freigelassen, unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides der Begnadigungsbehörde. Soweit sie überprüft werden konnten, sind die vom Gesuchsteller geltend gemachten Milderungsgründe stichhaltig. Wir beantragen aus Kommiserationsgründen den Erlass der Eeststrafe von drei Wochen Gefängnis und verweisen im übrigen auf die Akten, insbesondere auf die Ausführungen der eidgenössischen Oberzolldirektion in ihrem Mitbericht vom 26. Juni 1941.

13. Arrigo Schulthess, verurteilt am 9. Januar 1941 vom Obergericht des Kantons Zürich in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils und in Bestätigung einer Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes zu einer Busse von Fr. 3513.33. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationshof des Bundesgerichtes am 14. Mai 1941 abgewiesen.

Schulthess hatte im Laufe der Monate September bis Dezember 1936 2339 kg Kunstseide für eine Wirkerei in St. Gallen eingeführt, obwohl diese nicht im Besitze der erforderlichen Einfuhrbewilligung war. Diese rechtswidrige Einfuhr erfolgte auf Grund von für die betreffende Ware ungültigen Bewilligungen, welche auf Webereien lauteten. Schulthess beging somit einen Bannbruch im Sinne von Art. 76,- Ziffer 5, des Zollgesetzes.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 500.--. Diese Strafe sei im Verhältnis zur begangenen Unregelmässigkeit zu hart.

Sowohl das Obergericht des Kantons Zürich als auch der Kassationshof des Bundesgerichtes haben festgestellt, dass Schulthess im vollen Bewusstsein der Bechtswidrigkeit seines Tuns gehandelt hat. Da eigentliche Begnadigungsgründe fehlen, liegt unseres Erachtens kein Grund vor, einem Bürger, der sich gegen die im Interesse des Landes erlassenen wirtschaftlichen Vorschriften vergangen hat, besondere Vorteile zuteil werden zu lassen. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, das Gesuch abzuweisen.

14. und 15. Ferdinand Abegglen und Adolf Imboden, durch Strafverfügung der eidgenössischen
Oberzolldirektion vom 18. Februar 1935 zu Bussen von je Fr. 5040.-- verurteilt. Die gegen diese Verfügung von Abegglen eingereichten Beschwerden wurden in der Folge sowohl vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement als auch vom Bundesrat abgewiesen.

Abegglen hatte im Laufe des Sommers 1934 den Chauffeur Imboden dazu angestiftet, bei seinen dienstlichen Fahrten in Deutschland Basierklingen einzukaufen und unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz einzuführen.

Imboden kam diesem Auftrage nach und führte dreimal insgesamt 280,000 Stück Basierklingen widerrechtlich ein.

Für Abegglen reichte dessen Ehefrau bereits im Dezember 1938 ein Be-

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gnadigungsgesuch ein, zog es in der Folge aber zurück, indem sie sich vorbehielt, dasselbe zu erneuern, sobald ein wesentlicher Teil der Busse entrichtet sei. Das neue Gesuch liegt nun vor, nachdem ein Betrag von Fr. 4410.-- einbezahlt ist. Für Imboden ersuchte ein Eechtsanwalt im April 1940 um teilweisen Brlass der Busse, wozu er die heute schwierige finanzielle Lage des Verurteilten in den Vordergrund stellt.

Beide Gesuchsteller wurden von der Bundesanwaltschaft durch Vermittlung der eidgenössischen Oberzolldirektion aufgefordert, zunächst drei Viertel der ihnen zufallenden Bussenbeträge aufzubringen, wonach über die Frage eines Bussenerlasses allenfalls entschieden werden könne. Nachdem beide Verurteilte dieser Aufforderung Folge geleistet haben, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den Erlass des Bussenrestes. Wir verweisen auf die Akten, namentlich auf die zwischen der Bundesanwaltschaft und den Zollbehörden stattgehabte Korrespondenz.

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Werner Wenger, 1923, Landwirt, Eiggisberg (Bern), Max Fässli, 1895, Wirt, Schönenwerd (Solothurn), Hans Landtwing, 1902, Kaufmann, Zug, Albertine Wohler, 1904, Hausfrau, Gränichen (Aargau).

(Lebensmittelpolizei.)

" Gemäss Bundesgesetz vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln und Gebrauchsgegenständen sind verurteilt worden: 16. Werner Wenger, verurteilt am 7. Juli 1941 vom Gerichtspräsidenten von Belp zu Fr. 50.-- Busse wegen wiederholter Verwässerung von Milch, wobei der Wasserzusatz einmal 9% betrug.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine Jugendlichkeit geltend macht und im übrigen ausführt, er müsse das kleine Heimwesen des oft im Aktivdienst befindlichen Vaters viel allein bewirtschaften.

Der Gemeinderat von Eiggisberg kann das Gesuch zur Berücksichtigung empfehlen, wogegen der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kantonschemiker und die kantonalen Direktionen des Innern und der Polizei entschieden Abweisung beantragen.

Die in der Eingabe geltend gemachten Milderungsgründe sind vom Richter bereits zur Genüge berücksichtigt worden. Wenger kann, wenn er will, die Busse in regelmässigen Monatsraten aufbringen. Wir beantragen mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt desgleichen Abweisung.

17. Max Fässli, verurteilt am 25. Januar und am 12. August 1940 vom Amtsgericht Ölten-Gösgen zu je Fr. 50.-- Busse, weil er die in seinem Restaurant befindliche Einrichtung zum Bierausschank nicht sauber gehalten hatte.

Fässli ersucht um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und ausserdem geltend macht, er sei damals, als die beiden Widerhandlungen festgestellt wurden, im Militärdienst gewesen. Durch den langen Aktivdienst und den schlechten Geschäftsgang im Gastwirtschaftsgewerbe sei er in eine der-

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massen schwierige Lage geraten, dass er die beiden Bussen nicht aufzubringen vermöge.

In einem Polizeiberichte werden die Gesuchsanbringen bestätigt und der Verurteilte und seine Angehörigen als eine arbeitsame, rechtschaffene Familie bezeichnet.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälften aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

NachdemFässli Fr. 50. -- an die Gesamtbusse von Fr. 100.--bezahlt hat, beantragen wir mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn den Erlass des Bestes.

18. Hans Landtwing, verurteilt am 24. April 1940 vom Bezirksgericht Zürich zu Fr. 2000. -- Busse und einem Monat Gefängnis, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgehoben wurde.

Dr. Hans Landtwing hat zusammen mit seinem Vater, Karl Landtwing, während Jahren eine grosse Menge Kirschwasser in den Verkehr gebracht, das nur als Kirschwasserverschnitt und in verschiedenen Fällen nur als gewöhnlicher Branntwein hätte verkauft werden dürfen.

Das von einem Bechtsanwalt verfasste Begnadigungsgesuch galt anfänglich sowohl für Vater Landtwing als auch für dessen Sohn. Die Eingabe wurdo in bezug auf den Vater Karl Landtwing bereits in der letzten Sommersessiou 1941 (vgl. Antrag 25 des I. Berichtes vom 20. Mai 1941 ; Bundesbl. S. 443/44) antragsgemäss abgewiesen. Wir fügten damals bei, dass der mitverurteilto Sohn sein Gesuch freiwillig zurückgezogen habe. Allein diese Angabe beruhte auf einem Irrtum, zufolge Verwechslung der Personalien der beiden Beteiligten.

Die Bundesanwaltschaft hatte für die Zeitspanne zwischen der Einreichung des Begnadigungsgesuches bis zur Sommersession 1941 die strafvollzugsaufschiebende Wirkung verweigert. In bezug auf Dr. Hans Landtwing verfügte sie, dass dieser monatliche Batenzahlungen in der Höhe von Fr. 110.-- zu leisten habe. Seit Ende Juni 1941 wurde der Bussenvollzug dann bis zum Entscheid durch die Begnadigungsbehörde aufgeschoben.

Wie in unserem Bericht vom 20. Mai 1941 bereits erwähnt, sind die Verhältnisse der Familie Landtwing offenbar nicht so bescheiden, wie sie der Verfasser des Begnadigungsgesuches zu schildern versucht. Stichhaltige Begnadigungsgründe fehlen. Hans Landtwing ist überdies ein juristisch gebildeter Mann,
der sich der Tragweite seiner fortgesetzt begangenen Widerhandlungen bewusst sein musste. Die eingetretene Strafverfolgung konnte ihn nicht überraschen. Wir beantragen mit den Kantonsbehörden und dem eidgenössischen Gesundheitsamt Abweisung, unter Zubilligung von weiteren Batenzahlungen nach dem Ermessen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden.

19. Albertine Wohler, verurteilt am 7. Mai 1941 vom Bezirksgericht Aarau zu Fr. 200.-- Busse und einem Monat korrektionellem Zuchthaus wegen fort-

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gesetzter Verwässerung von Milch, wobei der Wasserzusatz ausserordentlich hoch war.

Die Verurteilte ersucht um Begnadigung hinsichtlich der Freiheitsstrafe, die sie als Frau und Mutter sehr hart treffe. Ihr Ehemann, ein äusserst grober Mensch, der sie regelmässig misshandle, sei zur Begutachtung in eine Heilund Pflegeanstalt eingewiesen worden. Sie habe gewissermassen aus Not gehandelt. Die ganze Bewirtschaftung ihres kleinen Heimwesens liege ihr ob.

Das urteilende Gericht kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären. Der Gemeinderat von "Wahlen stellt der Verurteilten ein gutes Leumundszeugnis aus. Das eidgenössische Gesundheitsamt spricht sich entschieden für die Gesuchsabweisung aus.

Das Bezirksgericht Aarau hat die Kechtswohltat des bedingten Strafvollzuges deshalb nicht gewährt, weil die Verurteilte bereits im Jahre 1921 wegen des nämlichen Vergehens bestraft werden musste und weil sie jetzt wieder fortgesetzt Milch verwässerte, derart stark, dass das von ihr in die Käserei abgegebene Produkt mehr Wasser als Milch enthielt. Dass das Gericht unter solchen Umständen exemplarisch verurteilte, ist mehr als begreiflich. -- Die Bundesanwaltschaft erachtete es jedoch als erforderlich, die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Behauptungen durch die kantonalen Polizeiorgane auf ihre Eichtigkeit hin überprüfen zu lassen. Wir verweisen diesbezüglich auf den Polizeibericht vom 23. Oktober 1941, der die betreffenden Angaben im wesentlichen bestätigt. Namentlich stimmen die Behauptungen der Gesuchstellerin hinsichtlich des Benehmens ihres Ehemannes mit, der Wirklichkeit vollauf überein. Frau Wohler arbeitet von morgens früh biiä abends spät wie ein Schwerarbeiter, um die auf ihrem Heimwesen lastenden Schulden zu tilgen. Auf diese Weise gelang es ihr auch, die Busse von Fr. 200.-- und die Gerichtskosten zu bezahlen. Wir glauben, das unverkennbare schwere Schicksal dieser Frau berücksichtigen zu sollen, und beantragen daher die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der einmonatigen Freiheitsstrafe bis zu einer Woche. Damit würde, wenigstens in einem den Verhältnissen entsprechenden Eahmen, der Angelegenheit jede Härte genommen und allen Verumständungen dieses aussergewöhnlichen Falles Rechnung getragen. Wir verweisen auf die Akten, insbesondere auf die Urteilserwägungen und auf den
erwähnten Polizeibericht.

(Kunstweinverbot.)

Lebern gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 7. März 1912 betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost zu Fr. 300. -- Busse verurteilt worden, weil die von ihm geführte Firma einer grösseren Menge Botwein Wasser zugesetzt hatte.

g musste in den Jahren 1929 bis 1934, in einer Zeit, als er noch Leiter der erwähnten Weinhandlung war, nicht weniger als sieben Bussen auf sich

942 nehmen, die alle Widerhandlungen gegen das Lebensmittelpolizeigesetz und das Bundesgesetz betreffend das Verbot von Kunstwein betrafen und einen Gesamtbetrag von Fr. 1100.-- ausmachten. Ein erstes Begnadigungsgesuch war in der Dezembersession 1934 (Antrag 88 des I. Berichtes vom 18. November 1984; Bundesbl. III, 653/54) antragsgemäss abgewiesen worden, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

Der Verurteilte, der bis jetzt in unzähligen kleinen Baten im ganzen Fr. 1005.-- an die Bussen bezahlte, ersucht um Erlass des Bestes von Fr. 95.--, den er nicht mehr aufzubringen vermöge. Sein Einkommen sei sehr bescheiden und vor allem unregelmässig. Er müsse für eine sechsköpfige Familie und teilweise auch für seinen greisen Vater sorgen.

Wir möchten die vom Gesuchsteller seit 1984 gemachten Anstrengungen berücksichtigen und beantragen daher mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn, auf dessen Ausführungen wir verweisen, den Erlass des würdig zu sein.

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Colette Droux, 1911, Schneiderin, Auguste Duraîour, 1900, Küchenchef, Fernand Chollet, 1920, Handlanger, Arnold Bozino, 1870, Goldschmied, alle in Genf.

(Spielbankengesetz.)

Gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1929 über die Spielbanken sind bestraft worden: 21. Colette Droux, verurteilt am 24. April 1941 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu Fr. 800.-- Busse, weil sie eine Spielervereinigung in ihrer Wohnung geduldet hatte.

Die Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu sie den Sachverhalt schildert und ihre wenig beneidenswerte Lage als alleinstehende Frau ohne richtigen Verdienst darlegt. Sie sei das Opfer von rücksichtslosen Menschen Der Staatsanwalt des Kantons Genf, auf dessen Mitbericht wir verweisen, hat gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden.

Ein zuhanden der Begnadigungsbehörde verfasster Polizeibericht bestätigt die Gesuchsanbringen. In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir hinsichtlich der Busse Abweisung. Für den Fall jedoch, dass diese als uneinbringlich in eine Gefängnisstrafe von 80 Tagen umgewandelt werden sollte, beantragen wir deren bedingten Erlass, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass die Verurteilte während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich auch nicht neuerdings einer Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz schuldig mache.

22.--24. Auguste D u r a f o u r , Fernand Chollet und Arnold Bozino, verurteilt am 22. April 1940 vom Polizeigericht des Kantons Genf, Durafour

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zu Fr. 500. -- Busse, Chollet zu Fr. 400. -- Busse und Bozino zu Fr. 300. -- Busse, weil sie einer Spielervereinigung angehört hatten, Durafour und Chollet ausserdem, weil sie eine solche Vereinigung organisiert bzw. in ihrer Wohnung geduldet hatten.

In getrennten Eingaben ersuchen die drei Verurteilten um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Bussen, die sie nicht bezahlen können.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf, auf dessen Ausführungen wir verweisen, spricht sich entschieden für die Abweisung der Eingaben aus.

Aus den Akten geht einwandfrei hervor, dass die Gesuchsteller eines Entgegenkommens unwürdig sind, da ihr Vorleben mehr oder weniger schwer belastet, ist. Unter diesen Umständen beantragen wir desgleichen ohne weiteres Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Eatenzahlungen nach dem Ermessen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde.

25. Pierre Gyger, 1878, Kaufmann, Tavannes (Bern).

(Missbräuchliche Erwerbung von Bezugsscheinen für Benzin.)

25. Pierre Gyger ist am 10. Juni 1941 vom Einzelrichter der Strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 19 des Buridesratsbeschlusses vom 26. September 1939 über die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen zu Fr. 80. -- Busse verurteilt worden, weil er auf Grund eines verfälschten Ausweises für einen Traktor Bezugsscheine für Benzin widerrechtlich erworben hatte.

Gyger ersucht um «Milderung des Urteils», wozu er sein Alter in den Vordergrund stellt und geltend macht, er habe eine Familie von 12 Kindern erzogen.

Der Richter habe ihn selbst nachträglich auf den Begnadigungsweg verwiesen.

Der Gemeinderat von Tavannes stellt dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis aus.

Es hat sich seit der Verurteilung durch die Bekursinstanz herausgestellt, dass der eingangs erwähnte Fahrzeugausweis vom Verurteilten nicht verfälscht wurde, sondern dass Gyger lediglich eine irrtümliche Eintragung auf demselben selbst richtigstellte. Sein Verschulden ist daher weniger gross. Er hat aber gleichwohl den erhaltenen Brennstoff rechtwidrig verwendet, indem er ihn zum Teil für sein Motorrad brauchte. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der
Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.--.

26. Hans Fischer, 1889, Müller, Lüscherz (Bern).

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebensmitteln.)

26. Hans Fischer ist am 5. April 1941 von der 1. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesver-

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sorgung mit Lebens- und Futtermitteln zu Fr. 700.-- Busse verurteilt worden, weil er 36 Mahlposten von insgesamt 3528 kg mahlfähigem Getreide zu Futterzwecken verarbeitet hatte.

Fischer ersucht um «gehörige» Herabsetzung der Busse, die er als zu hart empfinde. Er sei zur Zeit, als die Widerhandlung begangen wurde, derart mit Arbeit überhäuft gewesen, dass er keine Zeit hatte, von den behördlichen Verfügungen Kenntnis zu nehmen.

Der Gemeinderat von Lüscherz stellt dem Gesuchsteller ein ausgezeichnetes Zeugnis aus.

Die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten wurden von der urteilenden Behörde bereits weitgehend gewürdigt. Es handelt sich hier um einen schweren Fall von' Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften. Die Knappheit an Getreide zur menschlichen Ernährung erfordert strengste Massnahmen gegenüber denjenigen, die sich nicht an die Vorschriften halten. Dem vorliegenden Fall kommt, da sich Verfehlungen dieser Art mehren, grundsätzliche Bedeutung zu. In seiner Eigenschaft als Gemeinderat seiner Wohnsitzgemeinde hätte Fischer ein besseres Beispiel geben sollen. Er ist übrigens auf diesem besonderen Gebiete der Mehlherstellung bereits vorbestraft. Er hatte im Jahre 1938 den Vorschriften der eidgenössischen Getreideverwaltung zuwidergehandelt und war damals zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden (Antrag 27 des Berichtes vom 16. November 1939, Bundesbl. II, 562), die dann antragsgemäss um die Hälfte herabgesetzt wurde. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, auf dessen Bericht verwiesen sei, das Gesuch abzuweisen.

27. Peter Ribi, 1909, Bäcker, Altikon (Zürich), 28. Hermann Haller, 1908, Bäcker, Niederrohrdorf (Aargau), 29. Alîred Piegay, 1876, Bäcker, Delsberg (Bern).

(Widerrechtliche Verwendung von Mahlprodukten.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. September 1939 über die Verarbeitung von Weizen, Eoggen und Dinkel und über die Verwendung der Mahlprodukte, in der neuen Fassung vom 15. März 1940, sind verurteilt worden: 27. Peter Ribi, verurteilt am 16. Mai 1941 von der Strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 150.-- Busse, weil er in der Zeit vom 15. bis 28. August 1940 fast jeden Tag frisches Brot verkauft hatte.
Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, es sei in seinem Dorfe bei 90 % Selbstversorgern sehr schwer, den täglichen Brotbedarf zu bestimmen. Er verweist auf seine missliche finanzielle Lage sowie auf den Umstand, dass er längere Zeit Aktivdienst leisten musste.

945 Der Gemeinderat von Altikon bestätigt die Gesuchsangaben. Eibi betreibe nur eine ganz kleine Landbäckerei mit bescheidener Einrichtung.

Mit Kücksicht auf die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50. --. Dieser Antrag ist teilweise auch durch die Verhältnismassig hoch ausgefallenen Verfahrenskosten begründet.

28. Hermann Haller, verurteilt am 15. Mai 1941 vom Einzelrichter der 1. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 250 Busse, weil er im November 1940 seine Kundschaft mit frischem Brot beliefert hatte.

Haller ersucht um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schilderi und die Schuldfrage erneut aufwirft.

Der Gesuchsteller macht keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend.

Die urteilende Behörde hat allen etwa vorhandenen Milderungsumständen bereits Eechnung getragen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen.

Das grundsätzliche Einverständnis mit der Strenge des Eichters lässt hier keine Begnadigung zu, um so mehr, als der Verurteilte schon zwei Vorstrafen aufweist.

Wir beziehen uns auf die Urteilserwägungen.

29. Alfred Piegay, verurteilt am 80. Juli 1941 von der 3. Strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 700.-- Busse, weil er im Frühjahr 1941 unter mehreren Malen frisches Brot verkauft und andere Bäckereiartikel entgegen den bestehenden Vorschriften hergestellt hatte.

Piegay ersucht um gänzliche oder doch teilweise Begnadigung. Er habe nur fahrlässig gehandelt und seine Angestellten zu wenig beaufsichtigt.

Der Gemeinderat von Delsberg stellt dem Verurteilten ein gutes Zeugnis aus.

Piegay hat sich mehrerer schwerer Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über die Verarbeitung von Mahlprodukten schuldig gemacht, dies trotz einer vorherigen ernsten Verwarnung. Aus den Strafakten geht einwandfrei hervor, dass seine persönlichen Verhältnisse als gut bezeichnet werden können. Eigentliche Begnadigungsgründe liegen somit nicht vor, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung beantragen.
30. Hans Stettier, 1910, Landwirt, Wachseldorn (Bern).

(Verbotene Veräusserung von Pikettpferden.)

30. Hans Stettier ist am 9. April 1941 vom Gerichtspräsidenten von Ihun gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kriegsmobilmachung der Armee, in Verbindung mit der Verordnung des eidgenössischen Militärdepartementes vom 21. September 1939 betreffend Ausfuhr Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

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und Veräusserung von Pferden usw. zu einer Busse von Fr. 100 wegen verbotener Veräusserung eines Pikettpferdes verurteilt worden.

Unter Hinweis auf seine missliche finanzielle Lage als überschuldeter Pächter und den langen Militärdienst ersucht Stettier um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse. Er habe geglaubt, das betreffende Pferd werde vom Käufer geschlachtet werden.

Der Gemeinderat von Wachseldorn bestätigt die Begründetheit der Gesuchsanbringen und empfiehlt die Eingabe zur Berücksichtigung. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonalen Militär- und Polizeidirektionen befürworten die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

Mit Eücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers beantragen wir unserseits mit der Abteilung für Veterinärwesen des Armeestabes den Erlass der Bussenhälfte.

31. Josef Jetzer, 1924, Maler, Baden (Aargau).

(Strafvorschriften für den passiven Luftschutz.)

31. Josef Jetzer ist am 9. Juni 1941 vom Gerichtspräsidenten von Baden gemäss Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1938 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz, in Verbindung mit Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 28. Januar 1941 betreffend Widerhandlung gegen Massnahmen des passiven Luftschutzes, zu einer Busse von Fr. 10 verurteilt worden, weil er im Februar 1941 einmal unterlassen hatte, sein Fenster zu verdunkeln.

Für den Gebüssten ersucht dessen Vater um Begnadigung, wozu er geltend macht, er müsse für den fast immer kranken Sohn aufkommen. Sein Verdienst aber sei äusserst bescheiden.

Unter Hinweis auf den in den Akten befindlichen Polizeibericht über die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers beantragen wir mit dem urteilenden Gericht den gänzlichen Erlass der Busse.

32. Oreste Barbagli*, 1913, Wirt, Genf.

(Absinthverbot.')

32. Oreste Barbaglia ist am 5. Mai 1941 vom Polizeigericht des Kantons Genf gemäss Bundesgesetz betreffend das Absinthverbot vom 24. Juni 1910 zu Fr. 150 Busse verurteilt worden, weil er in seinem Wirtshaus Absinth geführt hatte.

Barbaglia ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine missliche Lage geltend macht und versichert, das verbotene Getränk sei nur zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf stellt fest, dass der Gesuchsteller keine stichhaltigen Begnadigungsgründe
geltend mache. Er beantragt daher die Gesuchsabweisung, welchem Antrag sich auch das eidgenössische Gesund-!

heitsamt anschliesst.

Wir beantragen desgleichen Abweisung.

947 33. Gottfried Flückiger, 1894, Uhrmacher, Biel (Bern).

(Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Uhrenindustrie.)

33. Gottfried Flückiger ist am 14. Februar 1941 vom Gerichtspräsidenten I von Biel gemäss Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie zu Fr. 100 Busse verurteilt worden, weil er ohne behördliche Bewilligung eine neue Unternehmung der Uhrenindustrie eröffnet hatte.

Flückiger ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine misslichen Verhältnisse geltend macht und im weiteren anführt, er habe in Unkenntnis der Tatsachen und der gesetzlichen Bestimmungen gehandelt.

Der Gemeinderat von Biel bezeichnet den Gesuchsteller als einen liederlichen Menschen, der keine Nachsicht verdiene. Auch der Amtsverweser von Biel kann kein Entgegenkommen befürworten. Die kantonal-bernische Handelsund Gewerbekammer widerlegt die Gesuchsanbringen und stellt im. übrigen fest, dass Flückiger sich über das Eröffnungsverbot für neue Uhrenunternehmen auch dann hinwegsetzte, als er vom Fabrikinspektorat auf dessen Bestehen aufmerksam gemacht und ein an die zuständige Bundesstelle gerichtetes Gesuch um eine Bewilligung abgewiesen worden war.

Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir mit den kantonalen Direktionen der Polizei und des Innern sowie mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen.

34. Joseî Koch, 1913, Schlosser, früher in Littau, heute in Wülflingen (Zürich).

(Tierseuchenpolizei.)

34. Josef Koch ist am 21. März 1939 vom Statthalteramt Luzern-Land gemäss Vollziehungsverordnung vom 30. August 1930 zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen zu Fr. 40 Busse verurteilt worden, weil er ein infolge eingetretener Maul- und Klauenseuche gesperrtes Gebiet widerrechtlich betreten hatte.

Koch ersucht um Erlass der Busse, die er nicht bezahlen könne.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht geht hervor, dass der gutbeleumdete Gesuchsteller offenbar mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Sein Verdienst muss als für einen Familienvater bescheiden betrachtet werden. Da die Angelegenheit bereits über zwei Jahre zurückliegt, beantragen wir mit dem Justizdepartement des Kantons Luzern, auf dessen Bericht wir verweisen, den Erlass der Bussenhälfte.

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35. Fritz Ziehli, 1890, Landwirt, Champoz (Bern), 36. Gottfried Rutschmann, 1874, Landwirt, Schelten (Bern).

(Forstpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung und kantonalen Vollziehungsbestimmungen sind verurteilt worden: 35. Fritz Ziehli, verurteilt am 17. April 1940 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 490 Busse, weil er eine Holzschlagbewilligung um 49 Festmeter überschritten hatte.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse auf etwa Fr. 200. Er habe seinen Wald bei den heutigen guten Holzpreisen und der grossen Nachfrage wegen ausnutzen wollen. Trotz des Schlages sei der betreffende Wald noch gut besetzt.

Mit Eücksicht auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sprechen sich der Gemeinderat von Champoz und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes für einen weitgehenden Bussennachlass aus. Auch das Kreisforstamt Münster und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen befürworten die teilweise Begnadigung.

Zur Zeit der Verurteilung betrug der gesetzliche Bussenansatz bei verbotenen Abholzungen Fr. 5 bis Fr. 10 für jeden Festmeter. Im Hinblick auf die einhellige Stellungnahme der Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die Busse von Fr. 490 (Fr. 10 für jeden Festmeter) bis zu Fr. 294 (Fr. 6 für jeden Festmeter) herabzusetzen. Wir verweisen auf die Akten, insbesondere auf den Mitbericht des Kreisforstamtes.

36. Gottfried Rutschmann, verurteilt am 28. Juli 1941 vom Gerichtspräsidenten von Münster zu Fr. 600 Busse gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes, in Verbindung mit Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 6. Mai 1941 betreffend Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen, weil er im Winter 1940/41 in seinen Waldungen 30 Festmeter Holz ohne Bewilligung hatte schlagen lassen.

Für den Gebüssten ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung, wozu sie ausführt, der Holzschlag sei aus Not durchgeführt worden. Der 67jährige Verurteilte sei fast blind und werde aus öffentlichen Mitteln unterstützt. In letzter Zeit habe er auch Unglück im Stall gehabt.

Der Gemeinderat von Schelten und der Eegierungsstatthalter von
Delsberg bestätigen die Gesuchsangaben und empfehlen den Gesuchsteller zur gänzlichen Begnadigung. Während die Polizeidirektion des Kantons Bern sich diesen Anträgen anschliesst, sprechen sich die kantonale Forstdirektion und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei für die Ermässigung der Busse auf ein Viertel aus.

949 Mit Eücksicht auf die tatsächlich misslichen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Familie beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

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Fritz Prey, 1875, Handlanger, Genf, Felix Gropallo, 1899, Schreiner, Genf, Albert Goffinet, 1895, Landwirt, Buix (Bern), Ernst Weber, 1906, Schreiner, Menziken (Aargau).

(Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 und zudienenden Erlassen sind verurteilt worden: 37. Fritz Frey, verurteilt am 18. Januar 1941 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers mit Kehricht.

Frey, der Fr. 15 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes, wozu er geltend macht, er habe in seinem Alter sehr viel Mühe, Arbeit zu finden.

Einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht ist zu entnehmen, dass Frey tatsächlich in misslichen Verhältnissen lebt. Sein Leumund ist einwandfrei. Mit Eücksicht auf diese Verhältnisse beantragen wir mit dem Staatsanwalt des Kantons Genf und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes von Fr. 35.

38. Felix Gropallo, verurteilt am 19. Juni 1941 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu Fr. 50 Busse, weil er Gartenabfälle am Ufer eines Fisch^ewässers abgelegt hatte.

Unter Hinweis auf seine bedrängte Lage als Arbeitsloser ersucht der GeDüsste um Begnadigung.

Mit Eücksicht auf die Geringfügigkeit des Vergehens beantragen wir nit dem Staatsanwalt des Kantons Genf und der eidgenössischen Inspektion !

ür Forstwesen,. Jagd und Fischerei, die Busse von Fr. 50 bis zu Fr. 20 herab;usetzen.

39. Albert G o f f i n e t , verurteilt am 20. Februar 1941 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischjewässers mit Schutt.

· Für den Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um weitgehenden Erlass 1er Strafe. Goffinet habe im Auftrag der Gemeinde gehandelt und sei sich ;einer Eechtswidrigkeit bewusst gewesen.

Der Gemeinderat von Buix, das urteilende Gericht und der Begierungstatthalter des Amtsbezirkes bestätigen die Gesuchsanbringen und empfehlen äs Gesuch zur Berücksichtigung, wogegen die kantonalen Forst- und Polizeiirektionen entschieden Abweisung beantragen.

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Die von Goffinet begangene Widerhandlung muss als geringfügig bezeichnet werden. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

40. Ernst Weber, verurteilt am 12. April 1941 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 50 Busse wegen Verunreinigung eines Fischgewässers mit Schutt, wobei der Fischbestand Schaden erlitt.

Weber ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und die Schuldfrage erneut aufwirft.

Das urteilende Gericht hat gegen die teilweise Begnadigung nichts einzuwenden.

Wir stellen fest, dass Weber laut Bericht des Gemeinderates von Menziken in geordneten Verhältnissen lebt und somit in der Lage ist, den Bussenbetrag aufzubringen. Da keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend gemacht werden, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Gesuchsabweisung.

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Leopold Zumsteg, 1893, Bahnarbeiter, Etzgen (Aargau), Hans Zbinden, 1918, Knecht, Balbertswil (Freiburg), Kaspar Weiss, 1904, Fabrikarbeiter, Cham (Zug), Alois Gehrig, 1905, Fabrikarbeiter, Cham, Oswald Buckstuhl, 1875, Taglöhner, Grub (Appenzell A.-Rh.), Ernst Schaad, 1901, Fabrikarbeiter, Niederbipp (Bern), Eugen Gerber, 1915, Schreiner, Zufikon (Aargau), Karl Sutter, 1916, Fabrikarbeiter, Böttstein (Aargau), Walter Sutter, 1922, Fabrikarbeiter, Böttstein, Armin Gang, 1916, Fabrikarbeiter, Böttstein, Louis Humair, 1918, Landwirt, Lajoux (Bern), Gérard Humair, 1920, Landwirt, Lajoux, André Piquerez, 1909, Fabrikarbeiter, St. Ursanne (Bern), Marcel Lesquereux, 1900, Mechaniker, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), Louis Gleyvod, 1866, Landarbeiter, Enney (Freiburg), Heinrich Küng, 1890, Landwirt und Jagdaufseher, Etzwilen (Thurgau), Walter Käser, 1902, Landwirt, Leimiswil (Bern), Hans Läderach, 1917, Schreiner, Zofingen (Aargau), Julien Bron, 1916, Schreiner, Montsevelier (Bern), Hans Zürcher, 1912, Melker, Burgdorf (Bern), Josef Zuber, 1907, Handlanger, Innertkirchen (Bern), Anian Kohler, 1921, Handlanger, Vättis (St. Gallen), Gottlieb Gisin, 1880, Bahnvorarbeiter, Ölten (Solothürn),

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Albert Führer, 1895, Landwirt, Oberwichtrach (Bern), Fritz Wüthrich, 1886, Landwirt, Sonterswil (Thurgau), Alfred Uhlmann, 1906, Landwirt, Jonen (Aargau), Henri Stüby, 1915, Landwirt, Begnins (Waadt), Joseph Castella, 1894, Landwirt, Neirivue (Freiburg), Etienne Ramseyer, 1905, Landwirt, Travers (Neuenburg), Arnold Flueli, 1883, Landwirt, Soyhières (Bern), Victor Rossiaud, 1884, pensionierter Angestellter, Anières (Genf), Auguste Riedo, 1896, Fabrikarbeiter, Genf, Gottüeb Schäfer, 1897, Bodenleger, Zollbrück (Bern), Jean Dumartheray, 1918, Landwirt, Vulliens (Waadt), Franz Zimmermann, 1883, Landwirt, Vitznau (Luzern), Alfred von Gunten, 1918, Landarbeiter, Sigriswil (Bern), Henri Fatton, 1895, Holzarbeiter, Les Verrières (Neuenburg), Johann Huber, 1885, Dachdecker, Altbüron (Luzern), Ernst Freiburghaus, 1902, Pflasterer, Flühli (Luzern), Otto Kauffer, 1891, Landarbeiter, Mollis (Glarus).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 41. Leopold Zumsteg, verurteilt am 19. Mai und am 13. Juni 1941 vom Gerichtspräsidenten von Laufenburg gemäss Art. 45, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Bussen von je Fr. 30 und Fr. 40 wegen fahrlässigen Jagenlassens seines Hundes, wobei derselbe das erstemal einen Iltis erwischte und das zweitemal eine Eehgeiss verfolgte und verletzte.

Zumsteg ersucht um Erlass der zweiten Busse, wozu er erklärt, er habe den Hund schon nach der ersten Verurteilung verkauft. Das Tier sei indessen vom Käufer nicht sofort abgeholt worden, weshalb es ein zweites Mal ausreissen konnte. Er selbst sei damals wegen eines Unfalles daran verhindert gewesen, den Hund dem Käufer zu überbringen.

Das urteilende Gericht hält die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Behauptungen für richtig und empfiehlt die Eingabe zur Berücksichtigung. Auch der Gemeinderat von Etzgen kann dem Verurteilten ein gutes Leumundszeugnis ausstellen und die Begnadigung befürworten.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei stellen wir fest, dass die beiden Widerhandlungen anscheinend in einem einzigen Urteil hätten behandelt werden können, weshalb wir beantragen, die Bussenbeträge von insgesamt Fr. 70 bis zu Fr. 40 herabzusetzen.

42. Hans Zbinden, verurteilt am 21. April 1941 vom Polizeipräsidenten des Val-de-Travers gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse,

952 weil er im Dezember 1940 beim Gehöft seines Vaters einen Fuchs widerrechtlich erlegt hatte.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse, deren Betrag seinen Monatslohn übersteige. Er habe den Fuchs deshalb erlegt, weil dieser im Hühnerhof schon etliche Hühner geraubt hatte.

Das urteilende Gericht und das Justizdepartement des Kantons Neuenburg haben gegen einen teilweisen Erlass der Busse nichts einzuwenden.

Der Gesuchsteller hat seinen Sühnewillen damit bekundet, dass er auf Einladung der Bundesanwaltschaft die Bussenhälfte aufbrachte. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes.

43. und 44. Kaspar Weiss und Alois Gehrig, verurteilt am 80. Juni 1941 vom Polizeirichter des Kantons Zug gemäss Art. 39, Abs. 8, und 48 des Bundesgesetzes zu je Fr. 50 Busse, weil Weiss im Mai 1941 eine in ein Fischereinetz geratene Wildente getötet hatte, die dann sein Nebenarbeiter Gehrig behändigte und zu Hause verspeiste.

Unter Hinweis auf ihre geleisteten Zahlungen von je Fr. 10 an die Bussen sowie auf ihre bescheidenen Einkommensverhältnisse ersuchen beide Verurteilte in getrennten Eingaben um Erlass des Bussenrestes. Die Ente sei schon vor dem Einfang verletzt gewesen.

Der Polizeirichter des Kantons Zug spricht sich für den teilweisen Erlass beider Bussen aus.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, auf deren Mitbericht wir insbesondere verweisen, stellen wir folgende Anträge : bei Weiss Erlass der Bussenhälfte, bei Gehrig Herabsetzung bis zu Fr. 30.

45. Oswald Buckstuhl, verurteilt am 8. Juni 1941 vom Bezirksgericht Vorderland gemäss Art. 40, Abs. 2, 43, Ziffer 2, und 55, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse wegen wiederholten widerrechtlichen Fallenstellens.

Buckstuhl ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse als 65jähriger Gelegenheitsarbeiter um Begnadigung. Er sei sich seines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Der Gemeinderat von Grub bestätigt die bescheidenen Verhältnisse des gut beleumdeten Gesuchstellers und empfiehlt ihn zur Begnadigung. Das Kantonspolizeiamt von Appenzell A.-Eh. und die eidgenössische 'Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei befürworten die Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Das urteilende Gericht ist dem Verurteilten
bereits in grossem Masse entgegenkommen, indem es Fahrlässigkeit annahm und die Busse auf ein Drittel des gesetzlichen, für die vorsätzliche Deliktsausübung festgesetzten Ansatzes bestimmte. Wir möchten immerhin das Alter und die persönlichen Verhältnisse des alleinstehenden, gut beleumdeten Gesuchstellers berücksichtigen und beantragen Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 30.

46. Ernst Schaad, verurteilt am 30. April 1941 vom Gerichtspräsidenten von: Wangen a. A. gemäss Art. 44 und 60 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse

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wegen Veräusserns einer sogenannten Jagdpistole und Feilbietens einer verbotenen Jagdflinte.

Schaad ersucht um Erlass der Busse, die er nicht bezahlen könne. Die betreffende Pistole habe er nicht als Jagdwaffe, sondern als Antiquität verkauft.

Der Gemeinderat von Niederbipp, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen können sich mit Eücksicht auf die schwierige wirtschaftliche Lage des Verurteilten mit einer Begnadigung einverstanden erklären. Der Gemeinderat von Niederbipp lässt immerhin durchblicken, dass Schaad als Querulant gilt.

In Würdigung aller Umstände beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die teilweise Begnadigung im Wege der Ermässigung der Busse um die Hälfte.

47. Eugen Gerber, verurteilt am 4. Dezember 1939 vom Gerichtspräsidenten von Bremgarten gemäss Art. 39, Abs. 3, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er im Frühling 1939 mit einem Flobertgewehr einen Grünspecht geschossen hatte, den er später ausstopfen liess.

Gerber ersucht um teilweisen Erlass der Busse, deren hohen Betrag er als gewöhnlicher Arbeiter, der lange im Aktivdienst war, nicht aufbringen könne.

Das urteilende Gericht empfiehlt den Gesuchsteller zur teilweisen Begnadigung.

Am 1. Januar 1942 tritt das Bundesgesetz vom 13. Juni 1941 betreffend Abänderung von Art. 43, Ziffer 5, und Art. 55 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz in Kraft. Die neuen Bestimmungen sehen hier u. a. vor, dass die Strafbehörde bei der Strafzumessung bis auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestmasses der Busse hinuntergehen kann, wenn sich die vorsätzlichen Widerhandlungen nach Art. 39 bis 44, 45, Abs. l, 46 bis 52 des Bundesgesetzes als geringfügig erweisen, oder wenn die persönlichen Verhältnisse des Täters derart sind, dass die Anwendung der gesetzlichen Mindestbusse als eine offenbare Härte erschiene. Diese neue Bestimmung entspricht der seit einer Beine von Jahren von der eidgenössischen Begnadigungsbehörde in Jagdsmgelegenheiten ausgeübten Praxis. Wir möchten hier die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und die Geringfügigkeit der Widerhandlung damit berücksichtigen, dass wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die teilweise Begnadigung im Wege der Ermässigung der Busse
um die Hälfte beantragen.

48.--50. Karl Sutter, Walter Sutter und Armin'Gang, verurteilt am 19. März 1941 vom Bezirksgericht Zurzach gemäss Art. 39, Abs. 3. und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu je Fr. 100 Busse, weil sie im Sommer und im Herbst 1940 mit einem Flobertgewehr allerlei Vögel, worunter auch geschützte, erlegt hatten.

In getrennten Eingaben ersuchen die Gebüssten um Begnadigung, wozu sie ihre bescheidenen Verhältnisse als junge Arbeiter geltend machen.

954 Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen.

Unter Hinweis auf unsere Ausführungen im Falle Gerber beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Bussen bis zu je Fr. 50.

51. und 52. Louis Humair und Gérard Humair, verurteilt am 81. Mai 1941 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 39 und 40 des Bundesgesetzes zu je Fr. 100 Busse wegen wiederholten widerrechtlichen Jagens.

Die beiden Verurteilten ersuchen in getrennten Eingaben um Herabsetzung der Bussen, deren Beträge sie nicht aufzubringen vermögen. Sie befinden sich oft im Aktivdienst. Beide arbeiten ohne Lohn im väterlichen Landwirtschaftsbetriebe.

Der Gemeinderat von Lajoux und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen die Gesuche zur Berücksichtigung, wogegen die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen entschieden Abweisung beantragen.

Unter Hinweis auf den Mitbericht der kantonalen Forstdirektion beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung. Es darf hier nicht übersehen werden, dass die beiden Verurteilten sich im Laufe des Winters 1940/41 wiederholt auf die verbotene Jagd begaben, weshalb die ausgesprochenen Strafen nicht als übersetzt betrachtet werden dürfen.

53. André Piquerez, verurteilt am 15. Juni 1941 vom Gerichtspräsidenten der Freiberge gemäss Art. 48, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse wegen widerrechtlichen Jagens zur Nachtzeit mit einem zerlegbaren Gewehr.

Piquerez ersucht um Erlass der Busse und Eückgabe des eingezogenen Gewehrs, das nicht ihm gehöre. Er lebe in bescheidenen Verhältnissen. Da er aus einer Jägerfamilie stamme, habe er der Versuchung nicht widerstehen können.

Der Gemeinderat von St. Ursanne teilt mit, dass der gutbeleumdete Gesuchsteller kein Vermögen besitzt. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

Die Forstdirektion des Kantons Bern stellt fest, dass die Frevelfälle im Jura derart zahlreich geworden sind, dass der Wildbestand in dieser Gegend ständig zurückgeht. Unter Hinweis auf den Mitbericht dieser Behörde beantragen wir mit der kantonalen Polizeidirektion und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung, immerhin unter
Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde. Über die Eückgabe der eingezogenen Waffe kann die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht entscheiden, da es sich dabei lediglich um eine sicherheitspolizeiliche Massnahme handelt.

54. Marcel Lesquereux, verurteilt am 8. März 1941 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald gemäss Art. 40, Abs. 2, und 48, Ziffer 5, des

955

Bundesgesetzes zu Fr. 150 Busse, weil er im Januar 1941, als er im Aktivdienst stand, mit einem Mobertgewehr eine Wildente geschossen hatte.

Lesquereux ersucht um Ermässigung der Busse. Er sei sich seines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Der Eegierungsstatthalter von Trachselwald, der in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Gerichtspräsident das Urteil fällte, befürwortet einen möglichst weitgehenden Erlass der Strafe.

Wir stellen fest, dass Lesquereux während der ganzen Dauer des Strafverfahrens seine Tat hartnäckig leugnete und zuerst versuchte, durch ein Geldangebot die Zeugen der Widerhandlung zum Schweigen zu veranlassen. Da der Militärdienst ausserdem nicht als Milderungsgrund betrachtet werden darf und der Gesuchsteller im übrigen keine eigentlichen Begnadigungsgründe geltend macht; beantragen wir mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern sowie mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei das Gesuch abzuweisen.

55. Louis Gleyvod, verurteilt am 21. November 1940 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse wegen widerrechtlichen Schlingeniegens.

Für Gleyvod ersucht ein Eechtsanwalt um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100, welchen Betrag der Verurteilte mit Hilfe seines Sohnes bereits einbezahlt habe. Der 76jährige Gebüsste befinde sich gegenwärtig in einer finanziell wenig beneidenswerten Lage.

Das urteilende Gericht, der Staatsanwalt und die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Freiburg haben gegen eine Ermässigung des Bussenbetrages um Fr. 50 nichts einzuwenden.

Wir stellen fest, dass der Eichter eine unter dem gesetzlichen Minimum von Fr. 800 stehende Busse ausgesprochen hat. Gestützt auf unsere Begründung im Falle Gerber und angesichts der einhelligen Stellungnahme der Kantonsbehörden beantragen wir jedoch mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die Busse bis zu Fr. 150 herabzusetzen.

56. Heinrich Küng, verurteilt am 19. Mai 1941 vom Bezirksamt Steckborn gemäss Art. 40, Abs. 2, 56, Ziffer 4, und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse und dreijährigem Ausschluss von der Jagdberechtigung, weil er im Frühling 1941 in einem Jagdrevier zwei Wildenten widerrechtlich geschossen hatte.

Küng ersucht um Begnadigung. Die gegen ihn ausgefällte Busse sei
übersetzt, dies um so mehr, als die Nebenstrafe des Ausschlusses von der Jagdberechtigung ihn als alten Jäger ohnehin hart genug treffe.

Das Bezirksamt Steckborn, auf dessen Mitbericht vom 20. Juli 1941 wir verweisen, spricht sich entschieden gegen jede Begnadigung aus, während das Polizeidepartement des Kantons Thurgau die Ermässigung der Busse um die Hälfte befürwortet.

Wir sind mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei der Ansicht, dass es sich hier nicht um ein leichtes Jagdvergehen

956 handelt. Der Bussenansatz wurde von der Strafbehörde deshalb verdoppelt, weil Küng sich in seiner Eigenschaft als Jagdpolizeibeamter verging. Küng selbst macht übrigens keine stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend, weshalb wir Abweisung beantragen.

57. Walter Käser, verurteilt am 23. Mai 1941 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse, weil er einen von seinem Knecht gefrevelten Eehbock verheimlicht hatte, der dann von seiner Familie verspiesen wurde.

Käser ersucht um Begnadigung. Ihn treffe keine Schuld, weder als Anstifter noch als Gehilfe.

Der Gemeinderat von Leimiswil und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes haben gegen den teilweisen Erlass der Busse nichts einzuwenden.

Da Käser keinen einzigen Begnadigungsgrund geltend macht, beantragen wir mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern sowie mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen. Käser wurde weder als Gehilfe noch als Anstifter seines Knechtes verurteilt, sondern als Hehler gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes.

58. Hans Läderach, verurteilt am 80. Mai 1941 vom Statthalteramt Andelfingen gemäss Art. 40, Abs. l und 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 250 Busse, weil er im April 1941 mit einer verbotenen Waffe einen Eehbock angeschossen hatte, der dann elendiglich zugrunde ging, sowie eine Wildente widerrechtlich erlegte.

Läderach, der als Angehöriger einer freiwilligen Grenzkompagnie seit längerer Zeit Dienst leistet, ersucht unter Hinweis auf sein unbescholtenes Vorleben und seine bescheidenen Verhältnisse als Berufssoldat um Begnadigung.

Das Statthalteramt Andelfingen und die Finanz- und Justizdirektion des Kantons Zürich können sich mit einer Ermässigung der Busse auf Fr. 100 einverstanden erklären. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, auf deren Mitbericht verwiesen sei, beantragt die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zur Hälfte.

In Würdigung der ganzen Aktenlage und gestützt auf unsere Ausführungen im Falle Gerber beantragen wir, die Busse bis zu Fr. 100 herabzusetzen, wobei es den kantonalen Strafvollzugsbehörden anheimgestellt bleiben möge, dem Verurteilten für diesen Betrag Zahlungserleichterungen zu gewähren. Die in den Akten befindlichen Leumundsberichte ziviler
und militärischer Behörden lassen den Schluss zu, dass Läderach dieses Entgegenkommens würdig ist.

59. Julien Bron, verurteilt am 9. August 1988 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 250 Busse, weil er im Frühling 1988 ein Eeh widerrechtlich erlegt hatte.

Bron, dessen Eingabe auch von seinem derzeitigen Kompagniekommandanten mitunterzeichnet ist, ersucht unter Hinweis auf seine Jugendlichkeit und den langen Aktivdienst um Begnadigung.

957 Der Gemeinderat von Montsevelier stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus und befürwortet die Begnadigung, welchem Antrag sich auch der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes anschliesst.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand in der Angelegenheit ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst die Bussenhälfte in Baten aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne. Dies wurde dem Verurteilten durch die Kantonspolizei eröffnet. Er versprach, dieser Aufforderung innert der festgesetzten Frist nachzukommen, liess aber seither nichts mehr von sich hören.

Unter diesen Umständen beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch zurzeit abzuweisen. Wir verweisen auf die Akten.

60. Hans Zürcher, verurteilt am 18. Juni 1941 vom Amtsgericht Burgdorf gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes und kantonal-rechtlichen Bestimmungen zu Fr. 800 Busse und 2 Monaten Korrektionshaus, umgewandelt in 30 Tage Einzelhaft, weil er am Palmsonntag 1941 einen Jagdbannbezirk mit einem Flobertgewehr betreten und daselbst auf Eehe geschossen hatte und später einen Zeugen zu falschen Aussagen zu verleiten suchte.

Zürcher ersucht um Erlass der Busse, die er nicht bezahlen könne, weil er gänzlich mittellos sei. Er habe nur seinen bescheidenen Melkerlohn zur Verfügung. Das urteilende Gericht habe ihn hinsichtlich der Busse schon in den Urteilserwägungen auf den Begnadigungsweg aufmerksam gemacht.

Der Polizeiinspektor der Stadt Burgdorf kann dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis ausstellen und die Eingabe zur Berücksichtigung empfehlen.

Auch der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet den gänzlichen Erlass der Busse.

Mit Eücksicht auf die schweren Straffolgen, die sich Zürcher durch seine Widerhandlungen zugezogen hat, sowie angesichts seiner bescheidenen Verhältnisse beantragen wir mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei dje teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

Wir verweisen auf die Urteilserwägungen.

61. Josef Zuber, verurteilt am 9. August 1941 vom Gerichtspräsidenten von Meiringen gemäss Art. 43, Ziffer 2, des
Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Zuber ersucht um Ermässigung der Busse. Er sei sich der Eechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen. Er stelle einen wesentlichen Teil seines Lohnes den bedürftigen Angehörigen zur Verfügung.

Der Gemeinderat von Törbel, wo die Mutter des Verurteilten wohnt, kann die Gesuchsanbringen bestätigen und den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Polizeidirektion des Kantons Bern und die eidgenössische Inspektion für .Forstwesen, Jagd und Fischerei befürworten alle die teilweise Begnadigung im Wege derJHerabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

958

Zuber wird in einem Polizeibericht als äusserst solider Arbeiter bezeichnet.

Mit Rücksicht auf seinen guten Leumund und seine bedürftigen Verhältnisse beantragen wir Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50.

62. Anian Kohler, verurteilt am 18. Januar 1940 von der Gerichtskommission Sargans gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Oktober 1939 zusammen mit einem andern Jäger in einem eidgenössischen Bannbezirk gejagt hatte.

Kohler, der in Baten die Bussenhälfte bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bestes, den er nicht aufzubringen vermöge. Er sei viel im Militärdienst und müsse seine Mutter unterstützen.

Das Bezirksamt Sargans bestätigt, dass der Verurteilte die Bussenhälfte bezahlt hat, und das Justizdepartement des Kantoite St. Gallen beantragt als äusserstes Entgegenkommen den Erlass eines Bussendrittels.

Mit Eücksicht darauf, dass Kohler zur Zeit der Tatbegehung knapp 18 Jahre zählte (Art. 54 des Bundesgesetzes), seither in der Bekrutenschule war und längeren Aktivdienst leistete, beantragen wir mit der Kantonsbehörde und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass eines Bussendrittels, so dass der Verurteilte noch Fr. 50 aufzubringen haben wird. Wir verweisen im übrigen auf die Akten, namentlich auf die Korrespondenz des Bezirksamtes Sargans nach Einreichung des Begnadigungsgesuches.

63. Gottlieb Gisin, verurteilt am 22. April 1940 vom Amtsgericht OltenGösgen gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Frühjahr 1940 in seiner Eigenschaft als Jagdaufseher wiederholt ohne Bewilligung Fallen zum Fangen von Mardern gestellt hatte.

Gisin ersucht um Erlass der Busse. Er sei durch Klagen der Landwirte über Raubwildschaden zum Fallenstellen veranlasst worden und habe nicht daran gedacht, die erforderliche Bewilligung einzuholen.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst ein Bussendrittel aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschiede/i werden könne.

Nachdem Gisin Fr. 100 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des verbleibenden Bussenrestes. Gisin scheint in persönlicher Beziehung
dieser Massnahme würdig zu sein, was aus einem in den Akten befindlichen Polizeibericht erhellt.

64. Albert Fuhrer, verurteilt am 19. August 1941 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen gemäss Art. 39, Abs. 2, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Sommer 1941 ein Rehkitz, das in seine Kulturen eingedrungen war, mit einem Flobertgewehr angeschossen hatte.

Fuhrer ersucht um Erlass der Busse, wozu er den dem Urteil zugrundeliegenden Tatbestand schildert und den dieses Jahr in seinen Kulturen entstandenen, grossen Wildschaden geltend macht.

959 Der Gemeinderat von Oberwichtrach, das urteilende Gericht und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes sprechen sich für einen möglichst weitgehenden Bussenerlass aus.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir unserseits mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100.

65. Fritz Wüthrich, verurteilt am 18. Juli 1941 vom Bezirksamt Kreuzungen gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Winter 1940/41 einen Edelmarder mittelst einer verbotenen Falle gefangen hatte.

Wüthrich ersucht um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und versichert, es sei ihm nur darum zu tun gewesen, seine Hühner und Kaninchen vor einem gefährlichen Baubtier zu schützen, das zuvor einen äusserst grossen Schaden angerichtet hatte.

Das Bezirksamt Kreuzungen und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Thurgau empfehlen eine starke Ermässigung der Busse.

Die Eingabe des Gesuchstellers enthält zum Teil Behauptungen, die in den Strafakten nirgends figurieren. Wir verweisen diesbezüglich auf den Mitbericht der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei vom 22. September 1941. Mit Bücksicht jedoch auf den Schaden, den Wüthrich und dessen Nachbarn durch das erlegte Raubtier erlitten haben, beantragen wir gleichwohl den Erlass der Bussenhälfte.

66. Alfred U h l m a n n , verurteilt am 6. Februar 1941 vom Bezirksgericht Bremgarten gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellern.

Uhlmann ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 50, wozu er geltend macht, er sei im Glauben gewesen, dass er in seinem eigenen Haus zur Selbsthilfe berechtigt sei, wenn ihm das Eaubwild Schaden zufüge.

Der Gemeinderat von Jonen stellt dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis, aus und das urteilende Gericht empfiehlt ihn schon in den Urteilserwägungen zur Begnadigung.

Die Bundesanwaltschaft forderte den Verurteilten durch Vermittlung der Kantonsbehörden zur Zahlung eines Teils der Busse auf. Dieser weigerte sich jedoch, von der Aufforderung Kenntnis zu nehmen. In Würdigung der ganzen Aktenlage und mit Eücksicht darauf, dass die Mindestbusse von Fr. 300 für ein derartiges
Vergehen etwas hoch erscheint, beantragen wir immerhin mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der Bussenhälfte.

67. Henri Stüby, verurteilt am 81. Januar 1939 vom Eegierungsstatthalter von Eolle gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Schiingeniegens.

960 Stüby, der bis jetzt in Baten Fr. 160 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bestes. Er habe die Schlingen nur zum Fangen von Füchsen gelegt, die im Hühnerhof seiner Eltern grossen Schaden angerichtet hatten.

Der Begierungsstatthalter von Bolle befürwortet den Erlass des Bussenrestes. Das kantonale Jagdinspektorat und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen, die Busse bis zu Fr. 200 herabzusetzen.

Stüby hat sich bemüht, in Baten mehr als die Hälfte der Busse aufzubringen, dies trotzdem er in letzter Zeit häufig im Militärdienst war. Wir beantragen deshalb den Erlass der Bestbusse.

68. Joseph Castella, verurteilt am 22. September 1986 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 39, Abs. 2, und 48, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Februar 1935 eine trächtige Behgeiss mit einem Flobertgewehr erlegt hatte.

Ein erstes Begnadigungsgesuch des Verurteilten wurde in der Dezembersession 1937 durch die Bundesversammlung antragsgemäss abgewiesen. Castella hatte damals bereits die Bussenhälfte bezahlt. Seine Eingabe wurde indessen deshalb abgewiesen, weil es sich um einen schweren Fall handelt (vgl. Antrag 28 im I. Bericht vom 19. November 1937, Bundesbl. III, 324/325).

Castella ersucht nun neuerdings um Begnadigung, wozu er seine äusserst bescheidene Lage als kleiner Bergbauer und Vater von neun unerwachsenen Rindern geltend macht. Er habe auch während längerer Zeit Aktivdienst geleistet.

Der Gemeindepräsident von Neirivue bestätigt die Gesuchsanbringen in allen Punkten und befürwortet den Erlass der Bestbusse,· ebenso der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und das urteilende Gericht.

Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Freiburg teilt mit, dass Castella inzwischen wieder Fr. 50 an die Busse entrichtet hat, was für ihn ein unverkennbares Opfer darstelle. Mit Bücksicht auf den vom Verurteilten an den Tag gelegten Sühnewillen beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des Bussenrestes von Fr. 100.

69. Etienne Bamseyer, verurteilt am 10. März 1941 vom Gerichtspräsidenten des Val-de-Travers gemäss Art. 39 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Dezember 1940 von einem Jäger, der ein Beh gefrevelt hatte, Fleisch in Empfang
genommen hatte.

Der Gebüsste ersucht um Begnadigung, da die Strafe zu hart seL Der Haupttäter sei zur gleichen Busse verurteilt worden. Er selbst sei sich der Bechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen.

Das urteilende Gericht und das kantonale Justizdepartement haben gegen einen teilweisen Erlass der Busse nichts einzuwenden.

Es stimmt, dass der Täter des eingangs erwähnten Frevels zur gleichen Strafe verurteilt wurde wie Bamseyer. Es mag daher auf dem Begnadigungs-

961 ·wege durch Ermässigung der Busse eine gewisse Anpassung der Strafen an den Grad des Verschuldens Platz greifen, weshalb wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen, die Busse bis zu Fr. 200 herabzusetzen. Ein weiteres Entgegenkommen ist unseres Erachtens nicht angebracht, zumal B,amseyer keine weitern stichhaltigen Begnadigungsgründe geltend macht.

70. Arnold Flueli, verurteilt am 27. November 1940 vom Gerichtspräsidenten von Buren a. A. gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Jagens eines Kitzbockes.

Für den Gebüssten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse, die als weit übersetzt bezeichnet wird. Flueli habe das erlegte Tier für eine Eehgeiss gehalten und nur fahrlässig gehandelt.

Das urteilende Gericht kann keine Begnadigung befürworten, wogegen der Eegierungsstatthalter von Delsberg und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen den teilweisen Erlass der Busse empfehlen.

Mit Bücksicht auf die Aktenlage und die Anträge der Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 200. Ein weiteres Entgegenkommen halten wir nicht für angebracht; Flueli musste in den letzten vier Jahren nicht weniger als viermal wegen Jagdvergehens verurteilt werden.

71. Victor Bossiaud, verurteilt am 27. März 1941 vom Polizeigericht des Kantons Genf gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens und Schiingeniegens.

Eossiaud ersucht um möglichst weitgehenden Erlass der Busse, wozu er versichert, er habe nie Schlingen gelegt und nur ein einziges Mal eine Falle gestellt. Auch macht er verschiedene unglückliche Umstände im engeren Familienkreis geltend. Seine finanziellen Verhältnisse seien bescheiden.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf kann sich mit einer teilweisen Begnadigung einverstanden erklären. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ist der Ansicht, dass ein allfälliges Entgegenkommen den Erlass eines Bussendrittels nicht übersteigen sollte.

Entgegen der im Begnadigungsgesuch aufgestellten Behauptung sollen die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten laut einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht eher gut sein. Eossiaud sagt auch
nicht die Wahrheit, wenn er behauptet, dass er nie Schlingen gelegt hat.

Unter diesen Umständen halten wir dafür, dass Eossiaud keine besondere Nachsicht verdient und beantragen deshalb Abweisung.

72. Auguste Eiedo, verurteilt am 23. Januar 1936 vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 39, Abs. 2, und 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, weil er im Herbst 1935 zusammen mit einem andern Jäger in einem eidgenössischen Bannbezirk auf Gemsen gejagt hatte, wobei ein Muttertier widerrechtlich erlegt worden war.

Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

72

962

Eiedo, der im Zeitraum von mehr als fünf Jahren in zwei Eaten Fr. 17( an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bestes, den er nicht aufzu bringen vermöge.

Das urteilende Gericht und die Forstdirektion des Kantons Freiburc haben gegen den teilweisen Erlass der Busse im Sinne der Eingabe nichts ein zuwenden, wogegen der Staatsanwalt und die kantonale Justiz- und Polizei direktion lediglich die Herabsetzung bis zu Fr. 200 befürworten.

Wir verweisen auf den Vorstrafenbericht des Gesuchstellers, woraus her vorgeht, dass dieser seit seiner Verurteilung auf Grund des Bundesgesetzes nicht weniger als dreimal wegen Familienvernachlässigung und einmal weger Gehilfenschaft zu einem Vermögensdelikt zu Freiheitsstrafen verurteilt werder musste. Eiedo ist somit jeglichen Entgegenkommens unwürdig, und wir be antragen deshalb mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres die Gesuchsabweisung.

73. Gottlieb Schäfer, verurteilt am 80. Dezember 1940 vom Gerichts Präsidenten von Trachselwald gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 82( Busse, weil er im Dezember 1940 in einem kantonalen Bannbezirk sechs Wildenten erlegt hatte.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung. Ei macht geltend, Schäfer habe aus Irrtum im Banngebiet gejagt. Seine finan ziellen Verhältnisse ermöglichen ihm die Entrichtung des Bussenbetrages nicht Der Gemeinderat von Lauperswil bestätigt die bescheidenen Verhältniss< des Gesuchstellers. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehll eine Ermässigung der Busse.

Die im Begnadigungsgesuch enthaltene Versicherung, Schäfer habe dai Gebiet des Bannbezirkes irrtümlich betreten, scheint glaubwürdig. Wir be antragen deshalb mit den kantonalen Forst- und Polizeidirektionen sowi< mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei der Erlass der Bussenhälfte von Fr. 160.

74. Jean Dumartheray, verurteilt am 18. Juni 1941 vom Begierungs Statthalter von Oron gemäss Art. 40, Abs. 2, und 43, Ziffer 2, des Bundes, gesetzes zu Bussen von Fr. 50 und Fr. 300, weil er am Anfang des Jahres ir seinem Obstgarten wiederholt Fallen gestellt und im Mai 1941 einen junger Fuchs behändigt und gefangen gehalten hatte.

Dumartheray ersucht um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schilderi und die Schuldfrage aufwirft. Die Vorzeigung
sei ein Bacheakt von Leuten die mit seinen Eltern verfeindet seien. Er selbst habe nicht nur kein Vermögen sondern Schulden.

Das Justizdepartement des Kantons Waadt stellt fest, dass einige der ir der Eingabe aufgestellten Behauptungen nicht ganz der Wahrheit entsprechen Trotz der Schwere dieser beiden Vergehen spricht er sich für die teilweise Be gnadigung aus.

Unserseits bemerken wir, dass die urteilende Behörde nur eine einzigi Busse hätte aussprechen sollen. Mit Bücksicht auf das jugendliche Alter de

963 Verurteilten und dessen schwierige Lage als junger Pächter beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die Gesamtbusse von zusammen Fr. 350 um die Hälfte zu ermässigen.

75. Franz Zimmermann, verurteilt am 17. Februar 1941 vom Amtsgericht Luzern-Land gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse, weil er im November 1940 in der Nähe seiner Liegenschaft eine Selbstschussvorrichtung gelegt hatte, um auf diese Weise eines Fuchses habhaft zu werden.

Zimmennann ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, die er als armer Bergbauer und Vater von fünf minderjährigen Kindern nicht aufbringen könne.

Der Staatsanwalt, das Staatswirtschaftsdepartement und das Justizdepartement des Kantons St. Gallen befürworten den Erlass der Bussenhälfte.

Mit Eücksicht auf die bescheidenen Verhältnisse des Verurteilten beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen den Erlass der Bussenhälfte, betonen aber, dass ein weiteres Entgegenkommen nicht anhängig ist, weil das von Zimmermann begangene Vergehen schwerer Natur ist. Auch scheint der jagdliche Euf des Gesuchstellers nicht ganz einwandfrei zu sein.

76. Alfred von Gunten, verurteilt am 17. März 1941 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 40, Abs. l, 43, Ziffer 5, und 56, Ziffer l, des Bundesgesetzes zu Fr. 450 Busse, weil er im März 1941 ein Beh erlegt hatte, wobei er sich einer verbotenen Waffe bediente.

Von Gunten ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er eine Anzahlung von Fr. 100 sowie die bescheidenen Verhältnisse seiner Familie geltend macht.

Der Gemeinderat von Sigriswil, der Amtsverweser von Thun und die Polizeidirektion des Kantons Bern befürworten alle die teilweise Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei deshalb Abweisung, weil es sich um einen schweren Frevelfall handelt und der Verurteilte sich im Eückfall befindet.

Immerhin mögen die kantonalen Vollzugsbebörden dem Verurteilten weitgehende Zahlungserleichterungen gewähren.

77. Henri Fatton, verurteilt am 22. November 1940 vom Gerichtspräsidenten des Val-de-Travers gemäss Art. 89, Abs. 2, 43, Ziffer 5, 56, 57 und 58 des Bundesgesetzes zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 600
Busse, weil er im September 1940 mit einem zerlegbaren Gewehr eine Eehgeiss erlegt hatte.

Für Fatton ersucht ein Eechtsanwalt um möglichst weitgehenden Erlass 1er Busse. Der Verurteilte lebe in bescheidenen Verhältnissen. Zudem müsse 3r seine betagten Eltern unterstützen. Er sei krank, was mittelst eines Arztseugnisses belegt wird.

Der Gemeinderat von Les Verrières bestätigt die Gesuchsanbringen in jezug auf das bescheidene Einkommen des Gesuchstellers. Das urteilende jericht und das Justizdepartement des Kantons Neuenburg empfehlen beide las Gesuch zur Berücksichtigung; welchem Antrag sich auch die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei anschliesst.

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Fatton wurde von der Bundesanwaltschaft aufgefordert, vorerst Fr. 80 in Raten an die Busse aufzubringen, was dieser auch tat. Mit Rücksicht auf die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers und seinen Sühnewillen sowie auf den Umstand, dass er nebst der Busse auch zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde, beantragen wir den Erlass des Bussenrestes.

des Obergerichts des Kantons Luzern gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes und in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils zu Fr. 100 Busse, weil er eine zusammenschraubbare Flinte erworben hatte. Diese Busse wurde dann am 7. Mai 1941 von der gleichen Behörde als uneinbringlich, «für den Fall, dass der Beklagte nicht begnadigt wird», in eine Gefängnisstrafe von 10 Tagen umgewandelt, unter Ablehnung des bedingten Strafvollzuges.

Huber ersucht um Begnadigung, wobei er das Urteil als ungerecht bezeichnet, da er die Flinte nur zum Zwecke der Verschrotung erworben habe. Die ganze Angelegenheit sei im Grunde nur eine «sehr unnütze Kostenmacherei der Gerichte».

Der Gemeinderat von Altbüron stellt dem Gesuchsteller kein schlechtes Leumundszeugnis aus, fügt aber bei, dass dieser vielleicht etwas mehr auf Arbeit und Verdienst ausgehen sollte. Das Justizdepartement des Kantons Luzern, auf dessen Mitberichte vom 28. Mai und 28. Juni 1941 wir verweisen, kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären, da Huber eine längere Freiheitsstrafe aus dem Jahre 1935 aufweist.

Wir nehmen auf die zwischen der Bundesanwaltschaft und der kantonaler Behörde stattgehabte Korrespondenz Bezug und b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung.

79. Ernst Freiburghaus, verurteilt am 19. Oktober 1937 vom Amts gericht Entlebuch gemäss Art. 42, 43, Ziffer 5, und 58 des Bundesgesetzes zi Fr. 800 Busse, weil er im Oktober 1935 zusammen mit seinem Bruder in einen Bannbezirk mit einem zusammenlegbaren Gewehr eine Gemse widerrechtlicl erlegt hatte. Die Busse wurde in der Folge als uneinbringlich in 80 Tage Ge fängnis umgewandelt, wovon 50 Tage bereits verbüsst sind.

Ein erstes Begnadigungsgesuch des Verurteilten wurde in der Junisessioi 1939 durch die Bundesversammlung antragsgemäss (Antrag 70 des I. Berichte!

vom 10. Mai 1939, Bundesbl. Bd. I, 877/78) abgewiesen.

Freiburghaus ersucht wiedererwägungsweise um Erlass der
Reststrafe wozu er neue Umstände geltend macht, wie Militärdienst, Krankheit seine Frau, schlechten Geschäftsgang.

Das Justizdepartement des Kantons Luzern berichtet, dass Freiburghau seit der Mobilmachung sehr viel im Aktivdienst war. Er gelte als sehr tüchtige Skifahrer und Patrouillenführer. Seit dem Frühling 1939 sei er verheirate und habe nun ein Kind. Die zuständige Gemeindebehörde erkläre, dass seithe über den Gesuchsteller nichts Nachteiliges mehr bekannt geworden sei.

Mit Rücksicht auf die von der Kantonsbehörde geschilderten Verhält nisse sowie auf den Umstand, dass der Strafvollzug heute als eine unbillig!

965 rte erscheinen würde, beantragen auch wir den Erlass der Eeststrafe i 30 Tagen Gefängnis.

80. Otto K a u f f e r , verurteilt am 9. November 1937 vom Polizeigericht · Kantons Glarus zu Fr. 800 Busse, 4 Monaten Gefängnis und lOj ährigem sschluss von der Jagdberechtigung wegen Wilderns.

Kauffer ersucht um Erlass der Nebenstrafe des Ausschlusses von der 'dberechtigung. Als «Berg- und Blumenfreund» sei er in seiner freien Zeit ner in den Bergen. Er sei sonst in keiner Weise vorbestraft und bemühe i redlich, seine Familie ehrlich durchzubringen.

Wir begnügen uns demgegenüber, auf die Akten zu verweisen, namentlich den abschliessenden Mitbericht der Militär- und Polizeidirektion des Kans Glarus und auf den Vorstrafenbericht. Nähere Ausführungen erübrigen i. Kauffer ist eines Entgegenkommens gänzlich unwürdig. Wir beantragen 1er mit der Kantonsbehörde und der eidgenössischen Inspektion für Forstien, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung.

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Engen Seiler, 1901, Fabrikarbeiter, Tägerig (Aargau), Jules Diaque, 1899, Landwirt, Collombey-Muraz (Wallis), Oswald Karlen, 1916, Chauffeur, Brig (Wallis), Ulysse Copt, 1911, Schlosser, Orsières (Wallis), Ami Bonnard, 1914, Landwirt, St. Jean (Wallis), Louis Langenbach, 1909, Bankangestellter, Genf, Josef Huber, 1915, Bergwerkarbeiter, Hornussen (Aargau), Oswald Bregy, 1907, Wagner, Turtmann (Wallis), Marius Schuhmacher, 1913, Bäcker, Brig (Wallis), Jose! Borer, 1907, Steinhauer, Würenlos (Aargau), Othmar Cina, 1904, Landwirt, Salgesch (Wallis), Gédéon Emery, 1912, Hilfsarbeiter, Lens (Wallis), Pierre Emery, 1907, Landwirt, Lens (Wallis), Hans Schmid, 1903, Kaufmann, Luzern, Paul Hussy, 1905, Hilfsarbeiter, Chêne-Bourg (Genf), Antoine Bays, 1916, Hilfsarbeiter, Vouvry (Wallis), Arthur Grasso, 1905, Emailmaler, Genf, Charles Chabbey, 1909, Handlanger, Genf, Maurice Pannatici1, 1898, Landwirt, Nax (Wallis),

. Emile Brouze, 1903, Landwirt, Les Evouettes (Wallis), . Emu Venetz, 1908, Taglöhner, St. Léonard (Wallis).

(Militärpflichtersatz.)

966

Gemäss Ergänzrungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden : 81. Eugen Seiler, verurteilt am 12. Dezember 1940 vom Bezirksgericht Bremgarten zu einem Tage Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 84. 5C für 1940 betreffend.

Unter Hinweis auf seme grossen Familienlasten ersucht der Verurteilte um Erlass der Freiheitsstrafe. Er habe übrigens noch vor der Verurteilung bezahlt.

Das urteilende Gericht kann den Gesuchsteller nicht zur Begnadigung empfehlen. Auch der Gemeinderat und der Sektionschef von Tägerig sind nicht in der Lage, demselben ein gutes Leumundszeugnis auszustellen.

Seiler ist rückfällig und auch anderswie mehrfach vorbestraft. Ein Entgegenkommen wäre hier nicht am Platze. Wir beantragen deshalb mit der Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung die Gesuchsabweisung.

82. Jules Diaque, verurteilt am 1. September 1940 vom Instruktions richter von Monthey zu 2 Tagen Haft und einem Jahr Wirthausverbot, der Militärpflichtersatz von Fr. 51 für 1989 betreffend.

Für Diaque, der nachträglich bezahlt hat, ersucht ein Eechtsanwalt un Begnadigung. Die verspätete Entrichtung des betreffenden Ersatzbetragei sei nicht auf bösen Willen zurückzuführen, sondern lediglich auf Vergesslich keit. Diaque habe im Jahre 1939 einen schweren Unfall erlitten und dabei dei Gebrauch einer Hand eingebüsst. Heute sei er nur noch teilweise arbeitsfähig Obwohl Eückfall vorliegt und Diaque noch zwei andere Vorstrafen auf weist, beantragen wir aus Kommiserationsgründen mit dem Militärdeparte ment des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf derei Mitberichte wir verweisen, den bedingten Erlass der Haftstrafe, unter Auf erlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass der Verurteilte während der Probezeit kein vorsätzliches Ver gehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung de: Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse.

83. Oswald Karlen, verurteilt am 30. Dezember 1940 vom Instruktions richter von Brig zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 21, ersti Rate für 1939 betreffend.

Karlen, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der. Freiheits strafe, wozu er darlegt, dass er sowohl im Jahre 1940 als auch
1941 Aktivdiens geleistet habe. Er habe übrigens im Jahre 1939 nur einen geringen Verdiens gehabt.

Der Gesuchsteller hat seine Eückstände geordnet. Er hat ferner seit Be ginn der Mobilmachung der Armee über 300 Tage Aktivdienst geleistet um befindet sich heute noch im Dienst. Sein Leumund ist gut. Wir beantrage: deshalb mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenös

967

eben Steuerverwaltung den bedingten Erlass der 2 Tage betragenden Haft·afe, unter denselben Bedingungen wie bei Diaque.

84. Ulysse Copt, verurteilt vom Instruktionsrichter von Entremont am . September 1988 und am 15. September 1989 zu je 2 Tagen Haft, den litärpflichtersatz für 1987 und 1938 betreffend.

Für den Verurteilten, der nachträglich bezahlt bat, ersucht ein Eechtswalt um Begnadigung, wozu er folgenden Umstand geltend macht: Copt für die Ersatzbeträge der Jahre 1934 und 1985 gemahnt worden., die er 3r bereits bezahlt hatte. Er sei aber vom Eichter wegen Nichtbezahlung des satzbetrages für 1937 verurteilt worden, obwohl das vorgeschriebene Mahniahren nicht stattgefunden habe.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis teilt mit, dass die im Beidigungsgesuch enthaltene Einrede der Wirklichkeit entspricht. Copt habe ther seine sämtlichen Eückstände geordnet und seit der Mobilmachung r Armee Aktivdienst geleistet. Es beantragt daher den gänzlichen Erlass der Haftstrafen, welchem Antrag sich auch die eidgenössische SteuerverItung anschliesst.

Demgegenüber stellen wir fest, dass der vom Gesuchsteller vorgebrachte tschuldigungsgrund nur für die erste Verurteilung vom 13. September 1938 ;rifft. Wir beantragen deshalb, die erste Strafe gänzlich, die zweite hin;en nur bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Diaque.

r verweisen im übrigen auf die Akten.

85. Ami Bonnard, verurteilt am 28. Dezember 1940 vom Instruktionsiter von Siders zu 2 Tagen Haft, 6 Monaten Wirtshausverbot und einem ir Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 8 für 1938 betreffend, ächzeitig wurde der am 12. Dezember 1939 gewährte bedingte Strafvollzug er wegen des gleichen Deliktes ausgesprochenen Haftstrafe von 2 Tagen litärpflichtersatz für 1937) widerrufen.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der beiden Haftifen, wozu er geltend macht, Bonnard sei die einzige Stütze einer Familie i 8 Kindern. Er selber sei von sehr schwächlicher Gesundheit. Die Familie B in ärmlichen Verhältnissen.

Der Gemeinderat von St. Jean und das Pfarramt von Vissoie bestätigen Gesuchsanbringen und stellen dem Verurteilten ein ausgezeichnetes Leundszeugnis aus.

Bonnard hat seine Eückstände heute völlig geordnet. Mit Eücksicht auf le zweifellos schwierige Lage und seine Eigenschaft als Stütze einer
zahlshen Familie beantragen wir mit dem Militärdepartement des Kantons lus und der eidgenössischen Steuerverwaltung den bedingten Erlass beider Etstrafen, unter denselben Bedingungen wie bei Diaque.

Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 82 für 6 betreffend.

968 Zeit der Verurteilung im Auslande gewesen und er habe der Vorladung nicht Folge leisten können. Auch beruft er sich auf den seit 1939 geleisteten Aktivdienst.

Die eidgenössische Steuerverwaltung lud den Gesuchsteller ein, zunächst seine Rückstände zu ordnen. Langenbach kam jedoch dieser Aufforderung trotz seiner Versprechen nicht nach. Er hätte seit Einreichung des Begnadigungsgesuches ein volles Jahr Zeit gehabt, um seine Schuld ratenweise zu tilgen.

Er hat dies nicht getan, weshalb offenbar Gleichgültigkeit anzunehmen ist.

Mit der Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf, dem Staatsanwalt und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Laufenburg zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 21 für 1987 betreffend.

ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er längere Arbeitslosigkeit geltend macht und den später geleisteten Aktivdienst in den Vordergrund stellt.

Das urteilende Gericht kann den Verurteilten nicht zur Begnadigung wohl in der Lage gewesen wäre, den Ersatzbetrag rechtzeitig zu entrichten.

Die Gesuchsangaben stimmen nicht.

Angesichts des schlechten Leumundes des Gesuchstellers und dessen Vorstrafen b e a n t r a g e n wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung. Wir beziehen uns auf die Akten.

88. Oswald Bregy, verurteilt am 21. März 1940 vom Instruktionsrichter von Leuk zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz für 1938 betreffend.

Bregy, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Er habe der Gerichtsverhandlung nicht beiwohnen können, weil er damals im Aktivdienst gewesen sei. Er habe gegenwärtig dringende Arbeiten auszuführen, die der Strafvollzug gefährden könne.

Der Gemeindepräsident von Turtmann bestätigt die Richtigkeit doi Gesuchsanbringen und empfiehlt den Verurteilten zur Begnadigung.

In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung den bedingten Erlass der Haftstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Diaque.

89. Marius Schuhmacher, verurteilt am 80. Dezember 1940 vorr Instruktionsrichter von Brig zu 4 Tagen Haft, den Militärpflicbtersatz vor Fr. 45.80 für 1989 betreffend.

Für Schuhmacher ersucht ein Rechtsanwalt um Begnadigung, wozu ei darlegt, der Verurteilte habe seit Jahren schon mit finanziellen Schwierigkeiter zu kämpfen. Das von ihm geführte Geschäft habe bereits einmal sanier'

969 werden müssen. Den betreffenden Ersatzbetrag habe er nachträglich mit entlehntem Geld bezahlt.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis spricht sich für die Herabsetzung der Haftstrafe auf einen Tag aus.

Mit Bücksicht darauf, dass Schuhmacher seine sämtlichen Bückstände geordnet hat und sonst gut beleumdet ist, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Haftstrafe von 4 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Diaque.

90. Josef Borer, verurteilt am 17. Dezember 1940 vom Bezirksgericht Baden zu 4 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 45 für 1940 betreffend.

Borer, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er eine Krankheit seiner Frau und eigene Arbeitslosigkeit während der fraglichen Zeitspanne geltend macht. Die Strafverbüssung gefährde seine Arbeitsstelle.

Das urteilende Gericht und der Gemeinderat von Würenlos können kein Entgegenkommen befürworten.

Borer geniesst keinen guten Leumund und ist überdies rückfällig. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung.

91. Othmar Cina, verurteilt am 15. Mai 1939 vom Instruktionsrichter von Leuk zu 6 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 10.50 für 1937 betreffend.

Cina, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung.

Der Gemeinderat von Salgesch teilt mit, dass der Gesuchsteller für eine achtköpfige Familie aufzukommen hat und in sehr bedrängten Verhältnissen lebt. Doch lasse seine Aufführung manchmal zu wünschen übrig. Das Militärdepartement des Kantons Wallis berichtet, dass die Ersatzbeträge für 1937 bis 1940 entrichtet sind, diejenigen für 1926--1935 hingegen wegen Verjährung und Unerhältlichkeit abgeschrieben werden mussten. Die Militärsteuer für 1936 wurde wegen Armut erlassen. Im Hinblick auf die Vorstrafen des Verurteilten kann sich die eidgenössische Steuerverwaltung mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Angesichts des Umstandes, dass der Verurteilte trotz seiner äusserst bescheidenen Verhältnisse seine Bückstände ordnete, beantragen wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Haftstrafe bis zu zwei Tagen.

Ein weiteres Entgegenkommen lässt sich aber im Hinblick auf den etwas getrübten Leumund des Verurteilten nicht verantworten.

92. Gédéon Emery, verurteilt am
6. Dezember 1939 vom Instruktionsrichter von Siders zu 6 Tagen Haft und 6 Monaten Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 12.50 für 1937 betreffend. Im gleichen Zeitpunkt wurde der am 81. Dezember 1938 gewährte bedingte Strafvollzug einer wegen

970 des gleichen Deliktes ausgesprochenen Haftstrafe von 8 Tagen (Militärpflichtersatz für 1936) widerrufen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er ausführt, dass er in den Jahren 1986 und 1937 während sechs Monaten schwer krank gewesen sei und sich hernach in einer finanziell schwierigen Lage befunden habe. Er sei einfacher Arbeiter und Vater von zwei Kindern.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Wallis teilt mit, dass Emery seit 1936 keinen Eappen an den Militärpflichtersatz geleistet hat. Die ihm nach Einreichung des Begnadigungsgesuches eingeräumten Fristen wurden von ihm auch nicht beachtet. Da offensichtlich Gleichgültigkeit und schlechter Wille vorhegen, beantragen wir mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

93. Pierre Emery, verurteilt am 6. Dezember 1989 vom Instruktionsrichter von Siders zu 6 Tagen Haft und 6 Monaten Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 10.50 für 1937 betreffend. Im gleichen Zeitpunkt wurde der am 31. Dezember 1938 gewährte bedingte Strafvollzug einer wegen des gleichen Deliktes ausgesprochenen Haftstrafe von 3 Tagen (Militärpflichtersatz für 1935--1986) widerrufen.

Für den Verurteilten ersucht ein Notar um Begnadigung, wozu er dessen Mittellosigkeit während der in Frage kommenden Zeitspanne geltend macht.

Emery werde sich bemühen, nachträglich seine Eückstände zu begleichen.

Trotz seines Versprechens hat der Verurteilte bis heute nichts bezahlt. Seit Einreichung seines Begnadigungsgesuches wurde er gegenteils rückfällig und musste wiederum zu einer Haftstrafe von 10 Tagen verurteilt werden. Da offenbar Gleichgültigkeit vorhegt, beantragen wir mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung.

94. Hans Schmid, verurteilt am 14. Oktober 1987 vom Amtsgericht Luzern-Stadt zu 9 Tagen Haft, deren Vollzug unter Auferlegung einer Bewährungsfrist von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde, den Militärpflichtersatz von Fr. 88.95 für 1936 betreffend. Der gewährte bedingte Strafvollzug wurde vom gleichen Gericht am 24. Januar 1941 widerrufen, weil Schmid während der Bewährungsfrist wegen eines fortgesetzt begangenen Vermögensdeliktes zu einer dreimonatigen, bedingt erlassenen Arbeitshausstrafe hatte verurteilt werden müssen.
Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe.

Die betreffende Abgabe sei bezahlt. Schmid befinde sich jetzt ständig im Militärdienst.

Der Staatsanwalt, das Militär- und Polizeidepartement und das Justizdepartement des Kantons Luzern sind der Ansicht, dass eine Begnadigung in diesem Falle ungerechtfertigt ist.

Schmid muss alljährlich wegen Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes dem Eichter überwiesen werden, was auf beharrliche Gleichgültigkeit schliessen

971 lässt. Er ist zudem vorbestraft. Wir beantragen daher mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung, die Eingabe abzuweisen.

95. Paul Hussy, verurteilt am 9. Januar 1941 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 10 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 51 für 1937 betreffend.

Unter Hinweis auf frühere Arbeitslosigkeit und die nachträgliche Entrichtung des betreffenden Ersatzbetrages ersucht Hussy um Begnadigung.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären. Die kantonale Militärsteuerverwaltung hat gegen ein Entgegenkommen nichts einzuwenden, sofern der Verurteilte seine Bückstände nachträglich ordnet.

Hussy hat unmittelbar nach seiner Verurteilung die Eückstände bis und mit 1937 im Betrage von Fr. 201.70 entrichtet. Die Abgaben für 1938 bis 1940 hingegen sind jetzt noch bloss teilweise bezahlt. Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir daher nur den bedingten Erlass der Haftstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Diaque, wobei wir jedoch als zusätzliche Bedingung beifügen, dass sämtliche Eückstände bis Ende März 1942 geordnet werden.

96. Antoine Bays, verurteilt am 25. November 1940 vom Instruktionsrichter von Monthey zu 10 Tagen Haft und einem Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 10, zweite Eate für 1939 betreffend.

Bays, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er seine Vermögens- und Verdienstlosigkeit sowie seinen seit drei Jahren andauernden, elenden Gesundheitszustand geltend macht. Dem Begnadigungsgesuch wird ein ärztliches Zeugnis beigelegt, das die Gesuchsangaben im wesentlichen bestätigt.

Bays ist seit 1938 schwer lungenkrank, weshalb wir mit den Militär und Justizdepartementen des Kantons Wallis und der eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Haftstrafe beantragen.

97. Arthur Grasso, verurteilt am G.März 1941 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 10 Tagen Haft und zwei Jahren Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 82.50 für 1935 betreffend.

Grasso ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er in der Hauptsache Familienlasten und finanzielle Schwierigkeiten geltend macht.

Der Staatsanwalt und die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf können keine Begnadigung befürworten.

Grasso ist rückfällig. Er hat sich
seit 1928 nie um seine militärischen Pflichten bekümmert. Die Abgaben für 1929 bis 1934 mussten als uaerhältlich abgeschrieben werden. Eine Begnadigung kann unter solchen Umständen nicht in Frage kommen. Wir beantragen mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung Abweisung.

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98. Charles Chabbey, verurteilt am 9. Januar 1941 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 10 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 9 für 1937 betreffend.

Chabbey ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Haftstrafe, wozu er häufige Arbeitslosigkeit, Krankheit und Familienlasten geltend macht.

Die Militärsteuerverwaltung und der Staatsanwalt des Kantons Genf, auf deren Ausführungen wir verweisen, können sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Chabbey hatte seit 1937 einen regelmässigen, wenn auch bescheidenen Verdienst. Mit gutem Willen wäre es ihm bestimmt möglich gewesen, den kleinen Betrag zu entrichten. Es liegt offenbar Gleichgültigkeit vor. Da der Verurteilte ausserdem noch vorbestraft ist, beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der eidgenössischen Steuerverwaltung Abweisung.

99. Maurice Pannatier, verurteilt am 20. August 1938 vom Instruktionsrichter der Bezirke Hérens und Conthey zu 10 Tagen Haft und zwei Jahren Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 15 für 1937 betreffend.

Im gleichen Zeitpunkt wurde der 'am 21. Juli 1937 gewährte bedingte Strafvollzug einer wegen des nämlichen Deliktes ausgesprochenen Haftstrafe von drei Tagen (Militärpflichtersatz für 1936) widerrufen.

Für Pannatier ersucht der Gemeindepräsident seines Wohnortes um Erlass beider Strafen. Der Verurteilte habe wegen Armut und Krankheit die geschuldeten Ersatzbeträge nicht entrichten können. Er müsse für eine zahlreiche Familie sorgen, und sein Gesundheitszustand lasse sehr zu wünschen übrig.

Auch seine finanzielle Lage sei äusserst ungünstig, und die Familie Pannatier habe schon unterstützt werden müssen. Die Verbüssung der beiden Haftstrafen könne für den Gesundheitszustand des Verurteilten unabsehbare Folgen haben, was durch ein Arztzeugnis bekräftigt wird.

Mit Bücksicht auf die nachgewiesene schwierige Lage des Verurteilten und dessen Familie b e a n t r a g e n wir mit den Justiz- und Militärdepartemonten des Kantons Wallis sowie mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht verwiesen sei, den gänzlichen Erlass beider Haftstrafen von zusammen 13 Tagen.

richter der Bezirke Hérens und Conthey zu 10 Tagen Haft und zwei Jahren Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 25.50 für 1937 betreffend.

Gleichzeitig wurde der am 12. August 1937
gewährte bedingte Strafvollzug einer wegen des nämlichen Deliktes ausgesprochenen Haftstrafe von 6 Tagen (Militärpflichtersatz für 1936). widerrufen.

Claivaz, der nachträglich bezahlt hat, ersxicht um Erlass beider Haftstrafen, wozu er geltend macht, er habe die betreffenden Ersatzbeträge wegen langer Arbeits- und Mittellosigkeit nicht entrichten können. Der Strafvollzug gefährde seine nun endlich gefundene Arbeitsstelle.

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Der Gemeindepräsident von Conthey bestätigt die Gesuchsangaben und empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung, welchem Antrag sich auch das Militärdepartement des Kantons Wallis und die eidgenössische Steuerverwaltung anschliessen.

Mit Eücksicht darauf, dass Claivaz seine sämtlichen Rückstände geordnet hat und einen guten Leumund geniesst, beantragen wir den bedingten Erlass beider Haftstrafen von zusammen 16 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Diaque.

101. Emile Brouze, verurteilt am 24. Juli und am 25. November 1940 vom Instruktionsrichter von Monthey zu je 10 Tagen Haft und l Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz, erste und zweite Bäte, für 1989 betreffend.

Unter Hinweis auf seine Familienlasten sowie auf ein körperliches Leiden ersucht Brouze, der nachträglich bezahlt hat, um Begnadigung. Der Eingabe wird ein Arztzeugnis beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Verurteilte sich im Jahre 1936 einer schweren Operation unterziehen musste und heute noch nicht genesen ist.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis weist darauf hin, dass der Eichter für jede der beiden ausstehenden Baten der Abgabe für 1939 das Maximum der zulässigen Haftstrafe verhängt hat. Es beantragt eine wesentliche Herabsetzung der Strafe.

Den Urteilen des Instruktionsrichters von Monthey kann eine gewisse Härte nicht aberkannt werden. Mit Bücksicht auf diesen Umstand und da die beiden Strafen Beträge desselben Jahres betreffen, sowie angesichts der misslichen Lage des Verurteilten beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Gesamtstrafe von 20 Tagen Haft bis zu 3 Tagen.

102. Emil V e n e t z , verurteilt am 30. Dezember 1938 vom Instruktionsrichter von Siders zu 10 Tagen Haft und l Jahr Wirtshausverbot, sowie am 5. Dezember 1939 von derselben Behörde zu 10 Tagen Haft, 2 Jahren Stimmrechtentzug und 2 Jahren Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von 1936 und 1937 betreffend.

Für Venetz ersucht ein Bechtsanwalt um Begnadigung. Der Verurteilte sei Vater von sieben unmündigen Kindern, habe kein Vermögen und leide an einer Erkrankung der Atmungsorgane. Sein Verdienst reiche kaum zum Unterhalt der Familie aus.

Die Gesuchsanbringen werden von den kantonalen Behörden bestätigt.

Venetz hat gegenwärtig seine sämtlichen Bückstände geordnet
unii überdies auch Aktivdienst geleistet. Er befindet sich aber schon dreimal im Bückfall. In Würdigung aller Verumständungen dieses etwas besonderen Falles beantragen wir mit dem Militärdepartement des Kantons Wallis und der eidgenössischen

974

Steuerverwaltung die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Gesamtstrafe von 20 Tagen Haft bis zu 6 Tagen. Zum Erlass der Nebenstrafen besteht unseres Brachtens kein triftiger Grund.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. November 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Wetter.

2996

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1941.) (Vom 20. November 1941.)

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1941

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

30

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1941

Date Data Seite

932-974

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