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Bundesblatt 98. Jahrgang.

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Bern, den 13. November 1941.

Band L

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Dünnem im Thal und Seitenbäche.

(Vom 31. Oktober 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In Nachachtung des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über ausserordentliche Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensmittelerzeugung hat der Kanton Solothurn eine grosse Zahl umfangreicher Meliorationsprojekte aufgestellt. So soll auch die Ebene der obern Dünnern im Gebiete der Gemeinden Baisthal, Laupersdorf, Matzendorf und Aedermannsdorf entwässert und einer intensiveren Bewirtschaftung zugeführt werden.

Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Korrektion der Dünnern über die Klus Oensingen--Balsthal hinaus talaufwärts weitergeführt und durch Schaffung eines genügend tiefen und leistungsfähigen Vorfluters das Land vor periodischen Überschwemmungen geschützt wird, bei gleichzeitiger Absenkung des zu hohen Eückstaues des Grundwassers.

Mit Schreiben vom 9. September 1941 hat der Eegierungsrat des Kantons Solothurn dem Schweizerischen Bundesrat das Projekt für die Korrektion der Dünnern im Thal zur Subventionierung auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes eingereicht. Es umfasst eine Bachstrecke von 6330 m Länge und soll nach seiner Durchführung die Melioration von 326 ha Landes ermöglichen.

A. Projektbeschreibung.

a. Abschnitt Baisthal (km 9,571)--Laupersdorf (km 5,721).

Die Dünnern wurde bereits in den Jahren 1865 bis 1874 ein erstes Mal ohne Bundeshilfe korrigiert und weist daher eine gestreckte Linienführung auf, die auch im neuen Projekt ohne weiteres beibehalten werden kann. Das Schluckvermögen des bestehenden Bachgerinnes ist jedoch ungenügend, weswegen bei stärkerem Anschwellen des Baches Überschwemmungen entBundesblatt, 93. Jahrg. Bd. I.

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stehen. Die Sohle des Gerinnes liegt überdies zur richtigen Entwässerung des flachen Talgrundes zu wenig tief. Ausserdem staut das zwischen Balsthal und Laupersdorf eingebaute Wehr der L. von Eoll'schen Eisenwerke nicht nur den normalen Wasserspiegel zu hoch ein, sondern es hat schon wiederholt zu unliebsamen Störungen des Abflussvorganges geführt. Der vom Wehr bis zur Thalbrücke hart am Ufer der Dünnern entlang führende Oberwasserkanal bedingt grosse Aufwendungen für den Unterhalt der dortigen rechtsseitigen Uferböschungen der Dünnern und trägt seinerseits zu einer immer weitergehenden 'Versumpfung bei. Diese industrielle Anlage soll daher beseitigt werden.

Führen der Augstbach, der am Ende der in Frage stehenden Korrektionsstrecke bei Baisthal in die Dünnern mündet, und letztere gleichzeitig Hochwasser, so entsteht in der Dünnern ehi Eückstau. Durch Vertiefung des unterhalb der Mündung anschliessenden Dünnernbettes könnten diese Verhältnisse wesentlich verbessert werden. Da aber das zeitliche Zusammentreffen der grössten Hochwasser in den beiden Bächen ausserordentlich selten ist, wird vorläufig von solchen Massnahmen abgesehen.

Die dem vorliegenden Projekt zugrunde gelegte Hochwassermenge beträgt am untern Ende der Korrektion 64 m3/sek., was bei einem Einzugsgebiet von 75 km2 einer spezifischen Abflussmenge von 0,85 m3/sek./km2 entspricht.

Das Projekt sieht ein Trapezprofil mit 7 m Sohlenbreite vor; dieses relativ grosse Mass wird durch die Notwendigkeit möglichster Absenkung des Hochwasserspiegels im untersten Korrektionsabschnitt bedingt. Von km 7,27 aufwärts dürfte eine Eeduktion dieser Breite ohne Nachteile möglich sein.

Die einen Anzug von 2 : 3 aufweisenden Kanalböschungen erhalten zum Schütze gegen den Wasserangriff eine Steinrollierung, die 0,9 bis 1,20 m hoch über die Sohle reicht. Sie ist am FUSS durch zwei mit Pfählen verankerte Längshölzer in ihrer Lage gesichert. Die Befestigung der Sohle besteht aus einer 20 cm starken Bruch schuttlage und aus Doppelrundholzsehwellen, deren Abstand 40 bis 100 m beträgt. Diese konstruktive Ausbildung des Bachprofiles wurde bereits an der Dünnern von Oensingen bis Ölten zur Anwendung gebracht und hat sich dort bis heute gut bewährt. Ein kurzer Abschnitt von der Augstbachmündung aufwärts wird wegen beschränkten Platzes mit Betonufermauern ausgeführt.
Die künftige Sohle hegt im Mittel rund 1,0 m, im Maximum 1,6 m tiefer als die bestehende. Das Sohlengefälle nimmt flussaufwärts von 1,5 bis 5 °/00 zu.

Als Kunstbauten sind 5 Brücken in Eisenbeton vorgesehen. Da aber das nötige Armierungseisen gegenwärtig nicht erhältlich ist, sollen vorläufig nur die Widerlager endgültig erstellt werden; auf diese werden provisorische Holzbalkenbrücken gelegt.

b. Abschnitt Matzendorf (km 5,721--3,968).

Im Gebiete der Gemeinde Matzendorf zeigt die Dünnern ähnliche Verhältnisse wie die beschriebene Strecke Balsthal--Laupersdorf. Die heutige

851 gestreckte Linienführung geht auf die erste Korrektion im Jahre 1872 zurück.

Das Profil ist jedoch zu klein und zeigt eine zu hohe Sohlenlage, was zu immer wiederkehrenden Überschwemmungen führt.

Das Einzugsgebiet der Dünnern beträgt am untern Ende des Abschnittes Matzendorf 59,7 km2, woraus sich bei Annahme eines grössten spezifischen Abflusses von l m3/sek./km2 die Hochwassermenge zu 60 m3/sek. ergibt.

Das Projekt sieht eine Absenkung der bestehenden Sohle von 0,70 bis 0,90 m vor. Das künftige Sohlengefälle nimmt flussaufwärts von 5 °/00 auf 9,2 °/00 zu. Dank dem grössern Sohlengefälle kann in diesem Abschnitt die Sohlenbreite des Trapezprofils zu nur 5,50 m angenommen werden. Die konstruktive Ausbildung des Gerinnes entspricht ebenfalls dem bewährten Dünnernnormalprofil der Strecke Oensingen--Ölten.

An Kunstbauten kommen drei neue Eisenbetonbrücken in Frage, von denen nur die Widerlager definitiv erstellt werden, während die Tragkonstruktionen als Provisorien in Holz ausgeführt werden sollen.

c. Abschnitt Aedermannsdorf (km 3,887--3,160).

Die ehemalige Dünnernkorrektion endete ca. 100 m oberhalb der Gemeindegrenze Mätzendorf--Aedermannsdorf beim Wehr der Sägerei Matzendorf. Die in der Gemeinde Aedermannsdorf gelegene Strecke der korrigierten Dünnern ist breit und hat eine tiefe Sohlenlage. Durch das Wehr wird die Sohle der oberhalb anschliessenden Strecke viel zu hoch fixiert; infolgedessen überschwemmt die Dünnern schon bei mittleren Hochwassern das angrenzende Kulturland.

Diesem Übelstand kann nur durch Tieferlegung und gleichzeitige Streckung des alten Bachbettes begegnet werden. Das Projekt sieht daher die Beseitigung des Absturzes vor, wobei das Wasserrecht der Sägerei Matzendorf zu expropriieren sein wird. Die neue Sohlenlage wird mitbestimmt durch die Tatsache, dass die Dünnern auch als Vorfluter des als Entwässerungskanal ausgebauten Eickenbaches zu dienen hat.

Das neue Sohlengefälle wurde mit 8 %0 und die Sohlenbreite zu 4,50 m angenommen, was die Ableitung einer Hochwassermenge von 85 m3/sek. oder einer spezifischen Abflussmenge von l m3/sek./km2 gestattet. Als Uferschutz ist ein einfaches Holzwuhr mit Querschwellen vorgesehen.

An Kunstbauten kommt eine Eisenbetonbrücke und ein neues Absturzbauwerk am obern Ende der Korrektion in Frage. Es sollen wiederum nur die Widerlager
der Brücke definitiv erstellt werden, während aus den schon genannten Gründen die Tragkonstruktionen einstweilen in Holz vorgesehen sind.

B. Kosten.

Die drei Abschnitte der Dünnernkorrektion erfordern gemäss den vom Kanton eingereichten detaillierten Voranschlägen folgende Kostenaufwendungen :

852 ,

Kosten Fr.

8850 1753 727 8500

1150 000 450000 -200000 200 000 2 000 000

m

a.

b.

c.

d.

Baisthal--Laupersdorf Matzendorf Aedermannsdorf . . . '.

Seitenbäche . ,

' : ...

Total

Diese Aufwendungen für den Vorfluter ermöglichen im Anschluss an die Körrektion die Melioration von 326 ha Landes.

C. Höhe der Bundessubvention.

An die dem Ende entgegengehende III. Bauetappe der Dünnernkorrektion Oensingen--Ölten leistet der Bund, wie an die vorangegangenen zwei Bauetappen, gemäss Ihren einschlägigen Beschlüssen, eine ordentliche Subvention von 30 % ; in diesem Ansatz ist der im Finanzprogramm IV vorgesehene Abbau bereits berücksichtigt. Es empfiehlt sich, für die in Frage stehende Korrektion der obern Dünnem im Thal wiederum auf den gleichen ordentlichen Beitragssatz zu gehen.

Wenn die vorgesehene Korrektion der obern Dünnern einerseits der Abwendung periodisch wiederkehrender Überschwemmungen gilt, so hegt anderseits ihr Hauptzweck darin, die Melioration der von ihr durchflossenen Ebene zu ermöglichen. Damit wird im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 heute aus den angegebenen Gründen noch vermindert kulturfähiges Land einer intensivem Bewirtschaftung zugeführt. Solche Meliorationsunternehmen können vom Bunde mit 30--50 %, ausnahmsweise bis 60 %, subventioniert werden. Nach Mitteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Oktober 1941 an das eidgenössische Departement des Innern ist für die eigentliche Melioration ein ausserordentlicher Bundesbeitrag von 50 % in Aussicht genommen. Wir sehen deshalb vor, an die Korrektion der Dünnern noch eine zusätzliche ausserordentliche Subvention von 20 %, im Maximum Fr. 400 000, das sind 20 % der Voranschlagssumme von 2 000 000 Franken zu bewilligen. Der gesamte Beitrag für wasserbaupolizeiliche Arbeiten soll also im konkreten Falle 50 Prozente nicht übersteigen.

Um diese ausserordentliche Subventionierung in den berührten Fällen von Gewässerkorrektionen zu ermöglichen, werden wir, in Analogie zu der Ordnung, die wir für die eigentlichen Meliorationen mit unserem Beschlüsse vom 11. Februar 1941 auf Grund der Vollmachten getroff en haben, dem Departer ment des Innern ebenfalls auf Grund der Vollmachten einen ausserordentlichen Kredit zu Lasten der Kapitalrechnung eröffnen.

Da die Dünnernkorrektion im engsten Zusammenhang mit dem Meliorationsunternehmen steht, wurde das eidgenössische Meliorationsamt um Begutachtung der Vorlage in kulturtechnischer Hinsicht ersucht. In seinem

853 Schreiben vom 18. Oktober 1941 an das Departement des Innern ausserte sich das Volkswirtschaftsdepartement dahin, dass das Meliorationsprojekt in das ausserordentliche Meliorationsprogramm aufgenommen werden könne, dass aber mit Eücksicht auf die starke Belastung des Landes eine Kostenreduktion durch Vereinfachung des Projektes anzustreben sei. Die Prüfung in flussbaulicher Hinsicht ergab, dass sich auch von diesem Gesichtspunkte aus eine Eeduktion, namentlich in bezug auf die Sohlenabsenkung empfiehlt. Es wird nun Sache der eidgenössischen und kantonalen technischen Amtsstellen sein, das endgültige Ausmass dieser Vereinfachung im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. .

Mit Eücksicht darauf, dass es sich um die Vorflutbeschaffung für ein Meliorationswerk handelt, kommen forstliche Massnahmen nicht in Frage.

Über die Wahrnehmung der Fischereiinteressen werden sieh das kantonale Baudepartement und das Finanzdepartement verständigen.

Auf Grund dieser Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den beiliegenden- Entwurf eines Bundesbeschlusses in empfehlendem Sinne zu unter; breiten. .

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 31. Oktober 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Wetter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Dünnern im Thal und Seitenbäche.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei ; nach Einsichtnahme eines Schreibens der Eegierung des Kantons Solothurn vom 9. September 1941; einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 1941, beschliesst:

Art. 1.

Der von der Eegierung des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 9. September 1941 eingereichten Gesamtvorlage für die Korrektion der Dünnern und Seitenbäche in den Gemeinden Baisthal, Laupersdorf, Matzendorf und Aedermannsdorf wird grundsätzlich die Genehmigung erteilt. Im Interesse der Kostenverminderung ist von km 7,270 an aufwärts das Kanalprofil so weit zu reduzieren, als eine sachgemässe Durchführung der Melioration und eine sichere Ableitung des Hochwassers dies zulassen.

Art. 2.

Dem Kanton Solothurn wird an diese Arbeiten ein Bundesbeitrag von 30 % der wirklichen Kosten zugesichert, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 600000, d.h. 30% der Voranschlagssumme von Fr. 2 000 000.

Art. 3.

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 300 000.

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Art. 4.

Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Projektabänderungen sind mit der genannten Amtsstelle rechtzeitig zu vereinbaren.

Bei der Aufstellung des Bauprogramms und der Anordnung der Arbeiten ist der jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes Bücksicht zu tragen.

Art. 6.

Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieses Amtes die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 7.

Bei der Ausführung der Gewässerkorrektion sind die Interessen der Fischerei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Art. 8.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Solothurn zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 9.

Dem Kanton Solothurn wird eine Frist von drei Monaten gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Solothurn für die Korrektion der Dünnern im Thal und Seitenbäche. (Vom 31 Oktober 1941.)

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1941

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13.11.1941

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