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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion des Aabaches und seiner Zuflüsse in den Gemeinden Mönchaltorf und Gossau.

(Vom 7. November 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1941 hat der Eegierungsrat des Kantons Zürich dem Bundesrat das Projekt über die Korrektion des Aabaches und seiner Zuflüsse in den Gemeinden Mönchaltorf und Gossau zur Genehmigung und Zusicherung eines Bundesbeitrages unterbreitet.

Die Sanierung der misslichen Abflussverhältnisse des Aabaches in der Gemeinde Mönchaltorf entspricht einem seit Jahren bestehenden Bedürfnis.

Bei stärkern Regenfällen treten zufolge ungenügenden Durchflussvermögens des Aabaches regelmässig Überschwemmungen des Gossauerriedes und, teilweise, der Ortschaft Mönchaltorf ein. Auf wiederholtes Drängen des Gemeinderates Mönchaltorf hat das kantonale Wasserbauamt vor einiger Zeit mit den Vorstudien für die Aabachkorrektion begonnen. Die durch den Krieg bedingten Verhältnisse, wonach das Moment des Mehranbaues in den Vordergrund trat, haben die Realisierung der Aabachkorrektion gefördert. Heute steht dieselbe in engem Zusammenhang mit dem vom kantonalen Meliorationsamt aufgestellten Projekt für die Entwässerung von rund 780 Hektaren umfassenden Gebieten in den Gemeinden Gossau und Mönchaltorf. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941 über ausseror deutlich e Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensmittelerzeugung ist dieses umfangreiche Meliorationswerk in das Mehranbauprogramm aufgenommen worden. Die Verwirklichung dieser grossen Melioration ist nur möglich, wenn vorgängig eine Korrektion des Aabaches, mit entsprechender.Tieferlegung seiner Sohle, durchgeführt wird. Das vorliegende Projekt ist im Einvernehmen der zuständigen kantonalen und eidgenössischen Amtsstellen aufgestellt worden. Dabei wurde die Ausscheidung

912 getroffen, dass die Korrektion des Aabaches und seiner Zuflüsse auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes auszuführen ist. Durch diese Arbeiten wird die notwendige Vorflut geschaffen, um unproduktives Land (ca. 400ha Streue-und Sumpfgebiete) vermittelst Entwässerung dem Ackerbau zuführen zu können.

Im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 betreffend den Mehranbau ist die sofortige Durchführung dieser Gewässerkorrektion dringend geboten, um so rasch als möglich mit den eigentlichen Entwässerungsarbeiten beginnen zu können. Mit Bücksicht auf die Höhe der Gesamtkosten der Aabachkorrektion (Kostenvoranschlag Fr. 2 570 000) fällt die Bewilligung des nachgesuchten Bundesbeitrages in die Kompetenz der Bundesversammlung.

Da es der Regierung des Kantons Zürich sehr daran gelegen ist, mit den Bauarbeiten, der Dringlichkeit wegen, möglichst rasch zu beginnen, haben wir die eidgenössischen Bäte ersucht, die Kommissionen für die Behandlung dieses Geschäftes schon in der Septembersession des laufenden Jahres zu bestimmen, damit in der Dezembersession das Projekt genehmigt und die Bundessubvention zugesichert werden kann.

Wir beehren uns daher, Ihnen die zugehörige Botschaft zu unterbreiten.

A. Projektbeschreibung.

Das Projekt für die Korrektion des Aabaches und seiner Zuflüsse in den Gemeinden Mönchaltorf und Gossau umfasst, mit Einschluss der Zuflüsse (Gossauer-, Kindenmannsmühle- und Grüningerbach, ohne Bellikonbach), einen rund 8170 m langen Abschnitt, der etwa 200 m aufwärts der Kreuzung des Aabaches mit der Kantonsstrasse Uster--Kies--Bellikon beginnt und sich bis oberhalb des Gossauerriedes erstreckt.

Wie bereits in der Einleitung bemerkt, ist die Korrektion des Aabaches und seiner Zuflüsse in erster Linie bedingt durch die von den Grundeigentümern und den beteiligten Gemeinden beschlossene Melioration des Gossauerriedes.

Das Projekt für die Entwässerung umfasst rund 780 Hektaren jdavon sollen annähernd 400 Hektaren heutigen Streue- und Sumpfgebietes in kulturfähigen Boden übergeführt werden. Das ist aber nur möglich durch die Ausführung der Gewässerkorrektion. Die meliorationstechnischen Gesichtspunkte, welche bei der Festlegung der Sohlennivelletten ausschlaggebend waren, zwingen zu einer allgemeinen Tieferlegung der heutigen Aabachsohle, soweit der bisherige Lauf
beibehalten wird. Das 1,00 m hohe Wehr der heute aufgegebenen Wasserkraft «In den Auen» unterhalb Mönchaltorf muss vollständig beseitigt und die Bachsohle abwärts dieses Wehres noch um rund 1,00 m vertieft werden. Innerhalb der Ortschaft Mönchaltorf beträgt die Sohlenvertiefung etwa 2 m. Im Zusammenhang mit dem Entwässerungswerk steht überdies die Güterzusammenlegung im fraglichen Gebiet. Über die gesamte Melioration (Entwässerung und Güterzusammenlegung) orientiert der Bericht des kantonalen Meliorationsamtes vom Mai 1941, der dem Projekt für die Gewässerkorrektion beigelegt ist.

913 Das Einzugsgebiet des Aabaches umfasst am untern Ende der Korrektionsstrecke total 49,2 km2. Beim Zusammenfluss der korrigierten Zuflüsse Gossauer-, Kindenmannsmühle- und Grüningerbach, in der Gegend der Kreuzung des Aabaches mit der Staatsstrasse Gossau--Oetwil am See im obern Abschnitt des Gossauerriedes, beträgt das Einzugsgebiet rund 22 km2. Die Einzugsgebiete am Anfang der zu korrigierenden Zuflüsse umfassen beim Gossauerbach 5,95 km2, beim Kindenmannsmühlebach 2,55 km2 und beim Grüningerbach 8,8 km2. Entsprechend der Grosse und dem Charakter der verschiedenen Einzugsgebiete wurden gestützt auf langjährige Erhebungen die spezifischen Abflussmengen bestimmt. Sie wurden zu 0,5--2,0 m3/sek./km2 angenommen und den hydraulischen Berechnungen der Durchflussprofile zugrunde gelegt.

Wir verweisen auf die dem Projekt beigelegte Übersichtskarte (Beilage 1).

Demzufolge sind die neuen Bachgerinne für Abflussmengen von 8,75 bis 63,1 m3/sek. bemessen.

Bis ungefähr 400 m oberhalb des Dorfes Mönchaltorf folgt das korrigierte Gerinne dem heutigen Lauf des Aabaches. Von hier verläuft es durch das Gossauerried als vollständig neuer Kanal auf eine Länge von rund 1,65 km.

Nunmehr gabelt es sich in die drei neuen Gerinne des Gossauer-, Kindenmannsmühle- und Grüningerbaches. Der heutige Lauf des Gossauerbaches wird von da an, wo die Staatsstrasse vom Südostausgang von Gossau nach Mönchaltorf und nach Oetwil abzweigt, durch ein neues Gerinne ersetzt. Der Grüningerbach wird von seinem Austritt aus dem Wald südlich Tägernau, der Kindenmannsmühlebach von genannter Mühle an bis zu ihrem gemeinsamen Zusammenfluss mit dem Aabach oberhalb der Staatsstrasse kanalisiert.

Grundsätzlich werden alle kanalisierten Gewässerstrecken, mit Ausnahme des Abschnittes durch die Ortschaft Mönchaltorf, als Trapezprofil mit iy2füssigen Böschungen ausgebildet. Als Uferschutz, d. h. als Böschungsfußsicherung dient ein Betonbrett mit vorgeschlagenen Pfählen und anschliessender Bruchsteinpflästerung. Die Kanalsohle wird durch Geröll abgeschwert und zudem mit Doppelrundholzschwellen gesichert. Die Sohlenbreiten variieren von 1,0--7,0 m, die Profiltiefen zwischen 1,3 und 4,0 m. Innerhalb des Dorfes Mönchaltorf ist in Bücksicht auf die grosse Vertiefung der Kanalsohle und auf die sehr beschränkten Platz Verhältnisse die Erstellung eines
gemauerten bzw.

betonierten Bechteckprofils projektiert.

Beim Aabach variiert das Sohlengefälle von l--2 °/00. Der Einbau von Überfällen zur Ausgleichung des Gefälles ist nicht notwendig. Beim Grüningerbach mit. Sohlengefällen von 3,5--12 °/00 müssen zwei Überfälle und beim Gossauerbach mit 6--20 °/00 Gefalle bei seiner Kreuzung mit der Staatsstrasse am untern Ende des Durchlasses ein Absturz eingebaut werden. Vor seiner Einmündung in den Aabach ist ein Geschiebesammler vorgesehen. Das Sohlengefälle des zu korrigierenden Kindenmannsmühlebaches schwankt zwischen 8,5 und 25 °/00. Durch das Areal der Mühle ist der Bach einzudolen. Unmittelbar abwärts des Zusammenflusses des Grüninger- und des Kindenmannsmühlebaches vor der Einmündung in den Aabach ist ein Geschiebesamrnler zu erstellen.

Bundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

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Die Einmündungen des Lieburger- und des Tiefenthalerbaches in den Aabach müssen den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Es handelt sich um kurze Korrektionsstrecken; an deren Enden werden an beiden Bächen Kiessammler erstellt. Aus meliorationstechnischen Gründen (Güterzusammenlegung) wird der Kellikonbach von seiner Kreuzung mit der Staatsstrasse Eellikon--Möuchaltorf abwärts bis zur Mündung in den Aabach verlegt und korrigiert.

An eigentlichen Kunstbauten kommen in Anpassung an die neuen Verhältnisse zufolge der Gewässerkorrektionen weiter noch zur Ausführung: 5 Staatsstrassenbrücken, 6 Feldwegbrücken und 8 Fussgängerstege bzw.

Durchlässe.

B. Der Kostenvoranschlag.

Auf Grund der detaillierten Kostenvoranschläge des kantonalen Wasserbauamtes ergibt sich folgende Kostenzusammenstellung: 1. Korrektion des Aabaches und des Grüningerbaches . . . Fr. l 887 000 2. Korrektion des Kindenmannsmühlebaches » 893 000 3. Korrektion des Gossauerbaches » 202000 4. Lieburgerbach » 18 000 5. Tiefenthalerbach » 11700 6. Bellikonbach » 58 800 Gesamtkosten der Gewässerkorrektionen Fr. 2 570 000 C. Prozentsatz des Bundesbeitrages.

Solche Korrektionen im Zusammenhang mit grossen Meliorationsunternehmen wurden früher in der Eegel ordentlicherweise mit, 40--50 % subventioniert. Gemäss Finanzprogramm IV muss die ordentliche Subvention herabgesetzt werden. Wir möchten daher empfehlen, im vorliegenden Falle, gleich wie es die Bundesversammlung für die Dünnernkorrektion im Kanton Solothurn beschlossen hat (Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1937), die ordentliche Subvention auf 30 % festzusetzen. Der Bundesbeitrag würde sich daher auf Fr. 771 000, d. h. auf 30 % der Voranschlagssumme von Fr. 2 570 000 belaufen.

Durch die projektierten Gewässerkorrektionen wird das Meliorationswerk ausserordentlich stark belastet. Da aber die Gewässerkorrektion die primäre technische Voraussetzung für die Durchführbarkeit des in der heutigen Zeit so wichtigen Meliorationswerkes bildet, erachtet es der Bundesrat als erforderlich, für solche unmittelbar der Anbauaktion dienenden Gewässerkorrektionen die Bundesbeiträge soweit nötig dem Beitragssatz für die fragliche Melioration anzugleichen. Nach Mitteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 14. Oktober 1941 an das eidgenössische Departement des Innern ist für die eigentliche Melioration ein ausserordentlicher Bundesbeitrag von 50 % in Aussicht genommen. Wir sehen deshalb vor, an die Gewässerkorrektion

915 noch eine zusätzliche ausserordentliche Subvention von 10 %, im Maximum Fr. 257 000, das sind 10 % der Voranschlagssumme von Fr. 2 570 000, zu bewilligen. Der gesamte Beitrag für wasserbaupolizeiliche Arbeiten soll also im konkreten Fall 40 Prozente nicht überschreiten.

Um diese ausserordentliche Subventionierung in den berührten Fällen von Gewässerkorrektionen zu ermöglichen, werden wir, in Analogie zu der Ordnung, die wir für die eigentlichen Meliorationen mit unserem Beschlüsse vom 11. Februar 1941 auf Grund der Vollmachten getroffen haben, dem Departement des Innern ebenfalls auf Grund der Vollmachten einen ausserordentlichen Kredit zu Lasten der Kapitalrechnung eröffnen.

Forstliche Massnahmen kommen nicht in Frage. Was die fischereiwirtschaftliche Seite des Projektes anbelangt, so werden sieh laut dem eingangs erwähnten Schreiben des Begierungsrates des Kantons Zürich die zuständigen kantonalen Amtsstellen (Finanzdirektion und Baudirektion) verständigen.

Nach dem gleichen Schreiben entspricht, gemäss der Vernehmlas sung des kantonalen Meliorationsamtes vom 2. September 1941, das Projekt den Erfordernissen in kulturtechnischer Hinsicht.

Da die Korrektion des Aabaches und seiner Zuflüsse in engstem Zusammenhang mit, dem Meliorationsunternehmen steht, wurde das eidgenössische Meliorationsamt um Begutachtung der Vorlage in kulturtechnischer Hinsicht ersucht. In seinem Schreiben vom 14. Oktober an das Departement des Innern äusserte sich das Volkswirtschaftsdepartement dahin, dass die umfangreiche Melioration Gossau--Mönchaltorf (Entwässerung und Güterzusammenlegung) im ausserordentlichen Bodenverbesserungsprogramm des Bundes enthalten sei.

Da dem eidgenössischen Meliorationsamt noch keine diesbezüglichen Unterlagen zugekommen sind, ist es noch nicht in der Lage, in kulturtechnischer Hinsicht zu dem vorgelegten Kanalprojekt Stellung zu nehmen. Es -wird Sache der eidgenössischen und kantonalen technischen Amtsstellen sein, das endgültige Projekt im Sinne der zweckmässigsten Lösung festzulegen.

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses in empfehlendem Sinne zu unterbreiten.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. November 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundesamtes, Der Bundespräsident:

Wetter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

916 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich fUr die Korrektion des Aabaches und seiner Zuflüsse in den Gemeinden Mönchaltorf und Gossau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht eines Schreibens der Eegierung des Kantons Zürich vom 2. Oktober 1941, .einer Botschaft des Bundesrates vom 7. November 1941, beschliesst:

Art. 1.

Dem Kanton Zürich wird für die Korrektion des Aabaches und seiner Zuflüsse in den Gemeinden Mönchaltorf und Gossau ein Bundesbeitrag von 80 % der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrage von Fr. 771 000, d. h. 80 % der Voranschlagssumme von Fr. 2 570 000.

Art. 2.

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und yoin eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 350 000.

Art. 3.

Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in

917 Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wassefbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbaüinspektorate sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Projektabänderungen sind mit der genannten Amtsstelle rechtzeitig zu vereinbaren.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist der jeweiligen Läge des Arbeitsmarktes Bücksicht zu tragen.

Art. 5.

Die planmässige Bauausführung und die Bichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieses Amtes die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6.

Bei der Ausführung der Gewässerkorrektionen Fischerei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

sind die Interessen der

Art. 7.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Zürich zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 8.

Dem Kanton Zürich wird eine Frist von drei Monaten gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 9.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion des Aabaches und seiner Zuflüsse in den Gemeinden Mönchaltorf und Gossau. (Vom 7. November 1941.)

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13.11.1941

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