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Bundesblatt 98. Jahrgang.

Bern, den 29. Januar 1941.

Band I.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschwornen.

(Vom 20. Januar 1941.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die sechsjährige Amtsdauer der im Herbst 1935 gewählten eidgenössischen Geschwornen läuft am 31. Dezember 1941 ab. Wir laden Sie daher ein, bis zu diesem Zeitpunkt die Neuwahlen für die Amtsdauer 1942 bis 1947 vorzunehmen.

Wir überlassen es Ihnen, das Datum der Geschwornen wählen festzusetzen; sie können auch in Verbindung mit irgendeiner andern Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden.

Laut unserer Instruktion vom 30. Januar 1940 an die kantonalen Regierungen betreffend die Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen während der Dauer des aktiven Dienstes (A. S. 56,119) ist die Beteiligung der Wehrmänner im Dienst nur dann vorzusehen, wenn es sich «um Abstimmungs- oder Wahlangelegenheiten von grösserer Bedeutung handelt».

Wir sind der Ansicht, dass die Wahl der eidgenössischen Geschwornen nicht zu dieser Kategorie von Wahlen gehört. Die Beteiligung der Wehrmänner ist deshalb nicht vorzusehen. Die Bestimmungen über das Abstimmungssystem (Abschnitt II der vorgenannten Instruktion) sind somit nicht anwendbar.

Den Wehrmännern wird die Anforderungskarte für das amtliche Wahlmaterial weder von Amtes wegen noch auf Verlangen zugestellt. Die Behörden der Kantone werden jedoch ersucht, die Geschwornenwahl wo immer möglich auf einen Zeitpunkt zu verlegen, wo ein kleiner Prozentsatz der Stimmberechtigten des betreffenden Kantons im Dienst steht.

Im übrigen wird die Wahl gemäss den bei der letzten Wahl angewendeten Vorschriften durchgeführt. Wir verweisen einfach auf Art. 8 des BundesBundesblatt. 93. Jahrg. Bd. I.

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gesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, auf Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege, sowie auf die Ausführungen in unserem Kreisschreiben vom 8. Juli 1935 (Bundesbl. 1935, Bd. II, S. 88) und im Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 30. Oktober 1934 (Bundesbl. 1934, Bd. III, S. 586). Da keine eidgenössische Volkszählung im Jahre 1940 stattgefunden hat, ist für die Verteilung der Geschwornen auf die Kantone oder die Sprachgebiete der Kantone die eidgenössische Volkszählung von 1930 massgebend.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 20. Januar 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Wetter.

Der Bundeskanzler:

2443

G. Bovet.

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Aus den Verhandlungen des Bundesgerichts.

(Vom 15. Januar 1941.)

Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege werden für den Rest der am 31. Dezember 1942 ablaufenden Amtsdauer gewählt : a. als eidgenössischer Untersuchungsrichter für die französische Schweiz: Herr Alfred Wilhelm, Gerichtspräsident und Begierungsstatthalter der Freiberge, in Saignelégier (bisher Ersatzmann), b. als Ersatzmann des eidgenössischen Untersuchungsrichters für die französische Schweiz: Herr Maurice de Torrente, Advokat, in Sitten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschwornen. (Vom 20. Januar 1941.)

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Jahr

1941

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.01.1941

Date Data Seite

97-98

Page Pagina Ref. No

10 034 459

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