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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Altstätten über Heerbrugg nach Berneck und von Heerbrugg über Widnau nach Diepoldsau.

(Vom 5. November 1941.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die «Rheintalischen Strassenbahnen AG.» haben dem Bundesrat am 19. Juli 1940 das Gesuch eingereicht, es möchte ihnen bewilligt werden, einen Teil ihres Netzes durch eine Trolleybuslinie zu ersetzen.

Die neue Betriebsart ist auf den Strecken Altstätten-Heerbrugg und Heerbrugg-Berneck bereits eingeführt worden. Das Geleise dieser Linie hätte aus Gründen der Betriebssicherheit nicht mehr längere Zeit benützt werden können. Ferner hätte die vom Kanton St. Gallen in Aussicht genommene Korrektion und Verbreiterung der Durchgangsstrasse Bodensee-Graubünden eine Verlegung des Geleises notwenig gemacht. Die -Mittel dazu hätte die Gesellschaft, auch mit Hilfe der interessierten öffentlichen Körperschaften, nicht aufbringen können. Eine gründliche Prüfung der Verhältnisse hat gezeigt, dass einzig der geleiselose Trolleybusbetrieb erlaubte, das betreffende Transportunternehmen wirtschaftlich zu gestalten.

Das Post- und Eisenbahndepartement hat daher am 27. März 1941 eine Konzession für den Trolleybusbetrieb nach Verordnung vom 18. September 1906 über die Konzessionierung und die Kontrolle der Automobilunternehmungen, Aufzüge und Luftseilbahnen erteilt. Die teilweise Änderung der Traktionsart bedingt aber noch eine Anpassung der mit Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1914 erteilten und durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1920 abgeänderten Konzession der Rheintalischen Strassenbahnen, wofür die Bundesversammlung zuständig ist. Ihr Beschluss ist in der Trolleybuskonzession vorbehalten worden.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen stimmte dem Begehren der Rheintalischen Strassenbahnen zu. Unsererseits besteht ebenfalls kein Anlass,

909 uns ihm zu widersetzen. Wir möchten noch bemerken, dass die Strassenbahn von Altstätten über Heerbrugg nach Berneck mit keinem Eisenbahnpiandrecht belastet war.

Wir beantragen Ihnen demgemäss Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes, der die Aufhebung der Tramlinie Altstätten-Heerbrugg-Berneck vorsieht, sofern die Beförderung von Personen und ihrem Gepäck durch eine andere vom Bund konzessionierte Transporteinrichtung gesichert ist.

Gleichzeitig würde der Bundesrat die Befugnis erhalten, die Einstellung des Betriebes auf gewissen Strecken und gegebenenfalls den Abbruch der Anlagen zu gestatten, ähnlich wie bei den elektrischen Strassenbahnen von Genf, Lausanne, Neuenburg, Winterthur und Bern.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. November 1941.

Im Namen des Schweiz. Bundosrates, Der Bundespräsident:

Wetter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

910 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Änderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Altstätten über Heerbrugg nach Berneck und von Heerbrugg über Widnau nach Diepoldsau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Eingabe der Eheintalischen Strassenbahnen AG. vom 19. Juli 1940, einer Botschaft des Bundesrates vom 5. November 1941, beschliesst: I.

Die durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1914 (EAS 30, 264) erteilte und durch Beschluss der Bundesversammlung vom 18. Dezember 1920 (EAS 36,121) abgeänderte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Altstätten über Heerbrugg nach Berneck und von Heerbrugg über Widnau nach Diepoldsau wird neuerdings wie folgt abgeändert : Die Bheintauschen Strassenbahnen A Gr. sind ermächtigt, die Tramlinie Altstätten-Heerbrugg-Berneck aufzuheben, sofern die Beförderung von Personen und ihrem Gepäck durch eine andere vom Bund konzessionierte Transporteinrichtung gesichert ist.

II.

Der Bundesrat kann, nach Anhörung der Kantonsregierung, die Bheintalischen Strassenbahnen AG. ermächtigen, den Betrieb auf einzelnen Linien zu beschränken oder gänzlich einzustellen und gegebenenfalls die Anlagen, abzubrechen.

III.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1941 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Altstätten über Heerbrugg nach Berneck und von Heerbrugg über Widnau nach Diepoldsau. (Vom 5 November 1941.)

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Jahr

1941

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

4201

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.11.1941

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908-910

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