880

In die Paritätische Kommission für das Beamtengesetz werden für den Rest der Ende 1947 ablaufenden Amtsdauer gewählt: a. Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen: Als Ersatzmann: Herr Dr. Fritz Wanner, Generalsekretär der SBB ; b, Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung: Als Mitglied: Herr Dr. Fritz Hess, Generaldirektor der PTT-Verwaltung.

(Vom 28. Juli 1945.)

Dem Kanton Solothurn wird für die Korrektion des Steg- und Lostorferbaches im Niederamt ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 24. Juli 1945.)

An der Eidgenössischen Technischen Hochschule werden gewählt: Als ordentlicher Professor für Astronomie und Direktor der Eidgenössischen Sternwarte: Herr Dr. Max Waldmeier, von Hellikon (Aargau), Privatdozent für Astrophysik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule; als ausserordentlicher Professor für spezielle Botanik, besonders Kryptogamenkunde und Hydrobiologie: Herr Titularprofessor Dr. rer.nat. Otto Jaag, von Beringen (Schaffhausen), Privatdozent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, Als Inspektor beim eidgenössischen Amt für Verkehr wird gewählt : Herr Otto Hirzel, von Zürich, bisher Kontrollingenieur I. Kl.

5939

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat 1945 Januar b i s Ende März . . . . .

21 April . . . . . . . . . . .

8 Mai.

7 Juni _7 Januar bis Ende Juni

43

1944 Zu-oder Abnahme -- + 2 1 . -- + 8 -- + ' 7 · -- + 7 --

+ 4 3

Bern, den 20. Juli 1945.

6929

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

881

Nachtrag zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung: Kanton Aargau.

54. Darlehenskasse Gipf-Oberfrick.

Bern, den 25. Juli 1945.

5929

Eidg. Justiz, und Polizeidepartement.

*) Bbl. 1918, III, 494 ff.

Notifikation.

Im April 1945 fanden Soldaten im Ettenberg, Oberbargen, in der Nähe der Grenze einen Zweiradkarren im Gewichte von 75 kg ohne Federung mit festmontiertem, nicht kippbarem Behälter aus Eisenblech und Holzrädern mit Eisenbereifung, der die Initialen K V E trägt. Nach den Umständen ist anzunehmen, dass die Einfuhr unter Umgehung der Zollkontrolle erfolgte.

Gestützt auf Art. 102 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 und Art. 135 der zugehörigen Vollziehungsverordnung wurde der Karren zollamtlich beschlagnahmt; er ist nach Gesetz zu verwerten.

Der rechtmässige Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Absatz 4, des Zollgesetzes von der Beschlagnahme benachrichtigt. Er kann seine Ansprüche binnen 80 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen geltend machen. Erbringt er den Beweis, dass die Zollpflicht erfüllt, oder die Ware ohne sein Wissen und wider seinen Willen eingeführt wurde, so wird ihm die Sache oder der erzielte Erlös zur Verfügung gestellt. Die Zoll- und Einfuhrvorschriften bleiben vorbehalten.

Bern, den 27. Juli 1945.

5929

Bundesblatt. 97. Jahrg. Bd. I.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

63

882

Urteil.

Das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom

erkannt: Widerhandlung gegen Art. 2, lit. a und c, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen im Dezember 1941 durch Kauf von 900 kg Invertzucker bei der Firma Adolf von Fr. 270, und er wird in Anwendung von Art. 4 des Bundesratsbeschlussea vom 1. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, Art. 2 und 10 des BundesratsbeschluBses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, Art. 7, 10 und 151 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Geldbusse von 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von &. den übrigen Kosten von 8. zur Bezahlung eines dem widerrechtlichen Betrages von Fr. 270 an den Bund.

Fr. 100.--

Gewinn

» 20.-- » 10.40 entsprechenden

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem.

er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteü erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

8. kriegswirtschaftliches

5929

Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

883

Ediktalladung.

nischer Staatsangehöriger, Berufsfussballer, nach Prankreich ausgewiesen, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wird aufgefordert, am Donnerstag, den 80. August 1945, vormittags 9 Uhr, persönlich vor dem 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht im Obergericht in Bern, Schanzenstrasse 17, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Antrag zu verantworten, ansonst auf Grundlage .der Akten entschieden würde.

Zürich, den 18. Juli 1945.

Namens des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Der Gerichtsschreiber: C. W. Scherer.

5929

Ediktalladung.

wohnhaft gewesen in Vigens, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wird aufgefordert, Dienstag, den 4. September 1945, nachmittags 2 Uhr, persönlich vor dem 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht im Schwurgerichtssaal, Obergericht, Hirschengraben 13 in Zürich, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Antrag zu verantworten, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich, den 18. Juli 1945.

5929

Namens des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Der Gerichtsschreiber: C. W. Scherer,

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat heim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l und 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20, Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln -- A. S. 55, 1298), Art. 8, Abs. 2, der Verfügung 4 des Kriegs-

884

Ernährungs-Amtes vom 18. Oktober 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgurig mit Lebens- und Futtermitteln (Milchablieferung, Butterrationierung und Bahmverbot -- A. S. 56, 1675), Art. 5 und 28, Abs. 5, der Verfügung 10 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien -- A. S. 57, 604), begangen in Zürich a. durch Kauf von 100 Textilcoupons vom Mitangeschuldigten Behrenstamm zum Preise von Fr. 15, b. durch Verkauf von 500 Mahlzeitencoupons an den Mitangeschuldigten Caplazi zum. Preise von Fr. 12 pro 100 Stuck, c. durch Verkauf von 50 Textilcoupons an Caplazi zum Preise von Fr. 8, d. durch Abgabe von 200 g Butter und 500 g Zucker an Caplazi ohne Bationierungsausweise, e. durch Gehilfenschaft beim Handel mit Mahlzeitencoupons, /. Abgabe von rund 35 kg Margarine an verschiedene Abnehmer, ohne Bationierungsausweise, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 400 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu .

1. einer Busse von i Fr. 400 2, den Kosten, bestehend aus. a. Spruchgebühr » 50 b. übrige Kosten » 14 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfalligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

5929

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : A. Wettach.

885

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln -- A. S. 55, 1298), begangen in Zürich in den Monaten Februar bis April 1944 durch Kauf von 600 Mahlzeitencoupons vom Mitangeschuldigten Basch zum Preise von Fr. 18 pro 100 Stück, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 240 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 240 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 80 b. übrige Kosten » 8 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

9. kriegsivirtschaftliches

5929

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach.

886

Strafmandat.

Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensrnitteln, A. S. 55,1298), begangen in Zürich in den Monaten Juni und Juli 1944 a. durch Kauf von 50 Mahlzeitencoupons vom Mitangeschuldigten Orlandi, Antonio, zum Preise von Fr. 12, b. durch Kauf von Eationierungsausweisen für 2--8 kg Zucker vom genannten Mitangeschuldigten, c. durch Verkauf von 25 Mahlzeitencoupons an die Mitangeschuldigte Züst, Luise, zum Preise von Fr. 7.50, zu verurteilen.: zu einer Busse von- Fr. 80 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17, Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 80 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 4 b. übrige Kosten » 7 3. die beschlagnahmten 25 Mahlzeitencoupons werden konfisziert.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein anfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

6929

9. kriegsicirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

887

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landes Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln --- A. S. 55, 1298), begangen in Zürich in den Monaten Juni und Juli 1944 durch Handel mit Mahlzeitencoupons und Rationierungsausweisen für Lebensmittel, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 400 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 400.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . .

» 50.-- b. übrige Kosten » 20,50 8. Die beschlagnahmten 299 Mahlzeitencoupons sowie die weiteren 500 Mahlzeitencoupons, die von Ihnen freiwillig zurückgegeben wurden, werden konfisziert.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

6929

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter: A. Wettach.

888

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen.

Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln -- A. S. 55, 1298), begangen in Zürich in den Monaten Mai bis Juni 1944 durch Kauf von mindestens 200 Mahlzeitencoupons vom Mitangeschuldigten Easch, Karl, zum Preise von Fr. 13.50 pro 100 Stück, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 160 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdépartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 160 >> 20 » 9

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein anfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

5829

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

889

Strafmandat.

Hausfrau, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln -- A. 8. 55, 1298), begangen in Zürich im Jahre 1944 durch Kauf von pro Stück zwecks Umtausch derselben in Fleischcoupons, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten.

Der Kichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1, einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr &. übrige Kosten

. .

.

Fr. 40 » 5 >> 8

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementa, . Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

6929

.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

A. Wettach.

890

Strafmandat.

zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt^ Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln -- A. S, 55, 1298), begangen in Zürich in den Monaten April bis Juli 1944 durch Kauf von mindestens 86 Mahlzeitencoupons vom Mitangeschuldigten Eahn, Julius, zum Preise von 14 Ep. pro Stück, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: ],. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr .

&. übrige Kosten

Fr. 20 )> 3 >> 7

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

.

9. kriegswirtschaftliches

5929

Strafgericht:

Der Einzelrichter: A. Wettach.

891

Strafmandat.

Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln -- A. S. 55, 1298), begangen in Birmensdorf (Zürich) im Frühjahr bis Sommer 1944 durch Kauf von 100 Mahlzeitencoupons vom Mitangeschuldigeiner Busse von Fr. 80 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 80 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 10 fe. übrige Kosten » 8 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

sas»

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

A. Wettach.

892

Strafmandat.

Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensrnitteln -- A. S. 56, 1298), begangen in Birmensdorf (Zürich) im Frühjahr 1944 durch Kauf von 40--100 Mahlzeitencoupons vom Mitangeschuldigten von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Kichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegs-wirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

.

. . . . . .

Fr. 50.-- » 7.-- » 7.50

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr, 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

9. kriegswirtschaffl/iohes

5929

Strafgericht,

Der Einzelrichter: A. Wettach.

893

Strafmandat, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen "Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensrnitteln -- A. S. 55,1298), begangen in Zürich in den Monaten Juli und August 1944 durch Kauf von mindestens 250 Mahlzeitencoupons vom Mitangeschuldigten Goldfarb, Eichard, zum Preise von Fr. 8 pro 100 Stück, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr.100.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . . .

» 13.-- b. übrige Kosten . . . . . .

» 18.80 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St, P.eterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

9. kriegswirtschaftliches

6»2»

Strafgericht:

Der Einzelrichter: A. Wettach.

894

Strafmandat.

zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art- 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln -- A. S. 55, 1298), begangen in Birmensdorf (Zürich) im Sommer 1944 durch Kauf von 200 Mahlzeitencoupons vom Mitangeschuldigten Häusler, Max, zum Preise von Fr. 14 und Fr. 15 pro 100 Stück, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 80 und den Verfahrenkosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Sträfrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 80 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 10 b. übrige Kosten » 10 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt ala Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch.ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

5929

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter :

A. Wettach.

895

Strafmandat.

zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art, 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensrnitteln -- A. S. 55, 1298), begangen in Zürich in den Monaten Mai und Juni 1944 durch Kauf von rund 400 Mahlzeitencoupons vom Mitangeschuldigten Häusler, Max, zum Preise von Fr. 15 pro 100 Stück, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 160 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von . Fr. 160 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr. .

» 20 b. übrige Kosten » 9 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

9. TtriegsvrirtscJiafÜiches

5929

Strafgericht,

Der Einzelrichter:

A. Wettach.

896

Strafmandat.

zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lehens- und Futtermitteln, Art. 5 und 28, Abs. l, AI. 4, der Verfügung 10 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien -- A. S. 57, 604), begangen in Baden und Umgebung im Jahre 1943 und Frühjahr 1944 durch Kauf von 200 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr. 8 pro 100 Stück und von 8,5 Textilkarten zum Preise von mindestens Fr. 40 vom Mitangeschuldigten. Fuchs Fridolin, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 200 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17, Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 200 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr. ; » 25 ft. übrige Kosten » 10 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzehichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das. Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

5929

9, kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzehichter: A. Wettach.

897

Strafmandat.

Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie "seien wegen Widerhandlung gegen Art. l und 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln -- A. S. 55, 1298), Art. l der Verfügung 39 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 25. November 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Nährmitteln und Kindennehlen -- A. S. 57, 1333), Art. l der Verfügung 65 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 11. Oktober 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Milch .-- A. S. 58, 959), Verfügung 496/Juli 1944 der eidgenössischen Preiskontrollstelle betreffend die höchstzulässigen Preise für rationierte Lebensrnittel, Art. l der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S. 55, 820), begangen in Zürich im Juli 1944 a. durch Bezug (Diebstahl) und Gehilfenschaft beim Bezüge (Diebstahl) von rationierten Lebensrnitteln ohne Eationierungsausweise, b. durch Verkauf eines Teiles der gestohlenen Lebensmittel an die Mitangeschuldigte Sennhauser, Anna, ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen und zu übersetzten Preisen, nämlich 3 Büchsen Ovomaltine, 6 Büchsen Kondensmilch und 2 Tafeln Speisefett, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 300 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11, November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 300.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 38.-- b. übrige Kosten » 17.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Bundesblatt.

97. Jahrg.

Bd. I.

64

898

.

Bin allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

5929

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

Strafmandat.

1887, von Wädenswil (Zürich), Hausfrau, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln -- A. S. 55, 1298), Art. l der Verfügung 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Fleisch und Fleischwaren -- A. S. 58, 199), Art. l, Abs. 2, der Verfügung 39 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 25. November 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Nährmitteln und Kindermehlen -- A. S. 57, 1333), Art. l der Verfügung 65 des KriegsErnährungs-Amtes vom 11. Oktober 1942 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Milch -- A. S. 58, 959), Verfügung 496/Juli 1944 der eidgenössischen Preiskontrollstelle betreffend die zulässigen Höchstpreise für rationierte Lebensmittel, Art. l der Verfügung 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (A. S. 56, 1818), begangen in Zürich im Juli 1944 a. durch Kauf vom Mitangeschuldigten Sennhauser, Eudolf, von 3 Büchsen Ovomaltine, 6 Büchsen Kondensmilch und 2 Tafeln Speisefett, alles ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen, fe. durch Kauf vom Mitangeschuldigten Behrenstamm von 8,5 kg Salami und Coppa und 6 Büchsen Kondensmilch ohne Eationierungsausweise und zu übersetzten Preisen, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 150 und den Verfahrenskosten.

899 Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten hi Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes .

Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 150 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 19 fc. übrige Kosten » 15 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

6929

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter : A. Wettach.

Strafmandat.

zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Greneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln -- A. S. 55, 1298), begangen in Birmensdorf (Zürich) im Sommer 1944 durch Kauf von 50--90 Mahlzeitencoupons vom Mitangeschuldigten Häusler, Max, zum Preise von 15 Ep. pro Stück, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche

900 Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepärtements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 20 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 8 b. übrige Kosten » 6 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist voii 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischer» Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstr. 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als ·Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem ällfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

5929

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln -- A. S. 55, 1298), begangen in Zürich im Juli 1944 a. durch Kauf von 50 Mahlzeitencoupons zum Preise von Fr. 12 vom Mitangeschuldigten Oi-landi, 6, durch Weiterverkauf dieser 50 Mahlzeitencoupons zum gleichen Preise an die Mitangeschuldigte von Scascighino, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 60 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17, Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschafts-

901

départements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 60 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 8 b. übrige Kosten » 7 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.. Peterstr. 10, dagegen Einsprach erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Siein einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

9. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter:

A. Wettacli.

Strafmandat.

unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7 der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln -- A. S- 55, 1298), begangen in Zürich im Juli 1944 durch Kauf von 200 Mahlzeitencoupons vom Mitangeschuldigten Gyarmati zum Preise von Fr. 12.50 pro 100 Stück, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 80 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtsohaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes

902 Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 80 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . . . .

» 10 fe. übrige Kosten » 7 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 16. Juli 1945.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach.

5929

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Steilenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den im Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherungen des Bundespersonals vorgesehenen Grundbesoldungen. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Besoldung Fr.

Anmeldungstermin

Präsident des Feinmechaniker bevorzugt LaboratoriumsSchweizerischen gehilfe für das PhotoSchulrates E. T. H., Zllrlch graphische Institut

3088 bis 5112

18, Aug.

1945 (2..)

Präsident des Spezi Spezialhandwerker Schweizerischen (Betriebselektriker) Schulrates, E. T. H., Zürich

3088 bis 5112

18. Aug.

1945

Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

Abgeschlossene Lehrzeit als Elektromonteur, befähigt zur selbständigen

Ausführung von Reparaturen an elektroautoma tischen Anlagen, Vertrautheit mit Maschinen und Apparaten für Stark- und Schwachstromtechnik

(2-0

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1945

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1945

Date Data Seite

880-902

Page Pagina Ref. No

10 035 354

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