606

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die interkantonalen Fachkurse für die Hafnerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 28, Abs. 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und von Art. 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Hafnerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Hafnerlehrlinge des deutschsprachigen Landesteils besuchen im.

ersten, zweiten und dritten Lehrjahr je einen interkantonalen Kurs im Fach Berufskunde. Der Besuch dieser Kurse enthebt den Lehrling jedoch nicht der Pflicht zum Besuche der Berufsschule seines Lehrortes in den geschäftskundlichen Fächern und im Zeichnen.

Der Schweizerische Hafnermeister-Verband ist Träger dieser Fachkurse, die im Industrie- und Gewerbemuseum St. Gallen stattfinden.

Die Fachkurse stehen unter der direkten Leitung einer Fachkommission von fünf Mitgliedern. In diese ordnet der Schweizerische HafnermeisterVerband drei und der Kanton St. Gallen einen Vertreter ab. Ferner ist der Direktor des Industrie- und Gewerbemuseums St. Gallen Mitglied der Fachkommission. Diese konstituiert sich selbst.

Die Obliegenheiten der Fachkommission und die schultechnischen Fragen werden in einer besondern Schulordnung geregelt, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf. Der Verkehr zwischen Fachkommission und Bundesamt erfolgt durch Vermittlung des Erziehungsdepartementes des Kantons St. Gallen.

Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. Im Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der Kosten für den Besuch der interkantonalen Fachkurse aufzunehmen.

607

2. Stundenzahl und Unterrichtszeit.

Der Unterricht umfasst insgesamt mindestens 120 Stunden, die sich gleichmässig auf die drei Lehrjahre verteilen. Die drei Kurse von mindestens je 40 Stunden werden in der Regel auf 10 Tage in den Monaten Januar oder Februar angesetzt.

3. Lehrstoff.

Berufskunde: Erstes Lehrjahr. Kenntnis der wichtigsten Materialien und Werkzeuge und der technischen Ausdrücke. Die Herstellung der Ofenkacheln und der gebrannten Steine. Herkunft und Verwendungsart von Sandstein, Schiefer, Kunststein. Die Herstellung der Klinker, Wand- und Bodenplatten. Die im Berufe zur Verwendung gelangenden Eisensorten.

Zweites Lehrjahr. Einführung 'in die Berechnungsart des Wärmebedarfs der Bäume. Brennstoffe. Kaminlehre. Unterbaukonstruktionen für schwere Öfen.

Drittes Lehrjahr. Das Plattenlegen, Versetzmethoden (Zementmörtel.

Kleb verfahren), Ausfugen. Die wichtigsten feuerpolizeilichen Vorschriften.

Wiederholung der im ersten und zweiten Lehrjahr behandelten Stoffgebiete, 4. Finanzielles.

Die Kosten der interkantonalen Fachkurse werden gedeckt durch: a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten; b. Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzahl.

Diese Kosten dürfen den Betrag von Fr. 15 pro Lehrling und Jahr nicht überschreiten. Die Kantone übernehmen die vorschussweise Entrichtung der Beiträge und ordnen die Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden ; c. das Industrie- und Gewerbemuseum St. Gallen. Es stellt die Lokale und deren Wartung (Heizung, Beleuchtung, Reinigung) kostenfrei zur Verfügung; d. den Schweizerischen Hafnermeister-Verband. Er übernimmt ein allfälliges Defizit und beteiligt sich an der Beschaffung der allgemeinen Lehrmittel.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. September 1941 in Kraft.

Bern, den 7. August 1941.

Eidgenössisches 28io

Volksunrtschaftsdepartement: Stampfli.

608

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Brauereigewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Brauereigewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Brauereigewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf folgende Berufe: A. Brauer mit einer Lehrzeitdauer von 2% Jahren.

B. Brauer & Mälzer mit einer Lehrzeitdauer von 3 Jahren.

Einem gelernten Brauer wird nach einer Zusatzlehre, die eine ganze Malzkampagne, möglichst in einer Tennenmälzerei, umfassen niuss, und nach bestandener entsprechender Prüfung durch die kantonale Behörde im Fähigkeitszeugnis die Berufsbezeichnung «Mälzer» nachgetragen.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

In jeder Brauerei darf pro Jahr ein Lehrling aufgenommen werden. Über die Anzahl der aufzunehmenden gelernten Brauer, die sich in einer Zusatzlehre zum Mälzer ausbilden wollen, werden in Anbetracht der wenigen Mälzereien keine einschränkenden Bestimmungen aufgestellt. Jedoch bleibt die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) vorbehalten.

·- Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

609 Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines für beide Berufe.

Der Lehrling ist in erster Linie an Ordnung und Eeinlichkeit bei der Ausübung des Berufes, zur Körperpflege und Reinhaltung der Kleider zu gewöhnen.

Er soll von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten im Rahmen des Lehrprogrammes herangezogen, in der Bedienung der Hilfsmaschinen angeleitet und zur Führung eines Arbeitsbuches mit Notizen über die täglich ausgeführten Arbeiten verhalten werden.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Herkunft, Qualitätsmerkmale, Eigenschaften, Lagerung, Behandlung und Verarbeitung der Rohmaterialien (Malz, Hopfen, Hefe, Wasser). Abbauvorgänge im Sudhaus. Eiweissabbau. Umwandlung der Malzstärke in Malzzucker. Gärungsvorgang. Massnahmen zur Verhütung von Bierinfektionen und Biertrübungen. Charakteristik der verschiedenen Biertypen: Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Maschinen, Apparate und Vorrichtungen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige [Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit nötig, stets zu wiederholen.

A. Brauer.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in den Betrieb. Reinigen und Abfüllen von Flaschen. Handhaben der Maschinen. (Reinigungs-, Abfüll- und eventuell Etikettiermaschinen.)

Arbeiten in der Fasswäscherei : Reinigen und Kontrollieren der Transportfässer.

Picherei: Bedienen der Pichereimaschinen. Behandeln des Fassinnern mit Pech.

Füllen der Fässer. Handhaben des Fassfüllapparates.

Arbeiten im Lagerkeller: Reinigen der Lagerfässer, Schläuche, Kellerapparaturen.

Zweites Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

Arbeiten im Lagerkeller: Schlauchen, Spunden, Filtrieren, Reinigen und Pressen der Filtermasse, Einlegen der Filter. Anstechen der Fässer.

Arbeiten im Gärkeller: Reinigen der Apparaturen und Gärgefässe. Gärführung. Behandeln der Hefe. Fassen von Bier.

610

Arbeiten im Sudhaus: Bedienen der Malzschrotmühle. Schroten von Malz. Maischen. Läutern. Hopfengabe und Würzekochen. Bedienen des Sudwerkes.

Arbeiten im Kühlhaus: Abkühlen der Würze. Handhaben der Kühlapparatur. Bedienen der Trubausscheidungseinrichtungen.

B. Brauer & Mälzer.

Erstes Lehrjahr: Wie Brauer.

Zweites Lehrjahr: Wie Brauer.

Drittes Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Gerstenkunde. UmwandlungsVorgänge beim Mälzungsprozess. Merkmale und Unterschiede der verschiedenen Malztypen.

Praktische Arbeiten : Sortieren von Gersten. Weichprozess. Haufenführung auf der Malztenne, in Trommeln oder Keimkästen. Darrprozess.

Putzen und Lagern von Malz.

Anmerkung: Für den Brauer & Mälzer ist das Lehrprogramm so zu gestalten, dass der Lehrling Gelegenheit hat, 2 Malzkampagnen mitzumachen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Keglement tritt am 1. September 1941 in Kraft.

Bern, den 30. Juni 1941.

Eidgenössisches

Volksivirtschaftsdepartement: Stampili.

611

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Brauereigewerbe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Brauereigewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berafskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes als Brauer bzw. Brauer & Mälzer nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie hat im Lehrbetriebe stattzufinden.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, welche die ganze Brauerei beherrschen und die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; deren Beurteilung sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Kandidaten sind das nötige Material und die Maschinen anzuweisen, die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten zu übergeben und, soweit notwendig, zu erklären. Die Experten haben den Prüfling ruhig und wohlwollend zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert für den Brauer l Tag, für den Brauer & Mälzer 1% Tage.

Die Prüfung in den Berufskenntnissen erfolgt zweckmässigerweise im Zuge der Arbeitsprüfung und dauert ca. 2--3 Stunden.

612 Dazu kommt noch die Prüfung der geschäftskundlichen Fächer nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Kandidat hat in sämtlichen aufgeführten Arbeitsgebieten eine der folgenden oder ähnliche Arbeiten auszuführen: Sudhaus: Waschen des Läuterbottichs. Anzapfen von Vorderwürze.

Ermitteln von Extrakt beim Ausschlagen. Schroten.

Kühlhaus : Waschen des Kühlapparates. Fegen des Trubs. Auspacken, Waschen und Einlegen des Trubfilters.

Gärkeller: Waschen eines Gärbottichs. Geben der Hefe. Abheben der Decke, Herausmachen der Hefe.

Lagerkeller: Beinigen eines Fasses oder eines Tanks. Spunden. Herrichten zum Abfüllen.

Fassfüllerei: Abfüllen. Einlegen des Filters. Pressen der Filtermasse.

Ausleuchten von Fässern. Pichen.

Flaschenreinigung: Bedienen der Beinigungs-, Füll- und Etikettiermaschinen.

Für Brauer & Mälzer kommt dazu noch: Mälzerei : Sortieren von Gersten, Putzen von Malz, Ausweichen und Haufen wenden. Darre abräumen.

b, Berufskenntnisse.

Die Prüfung erfolgt möglichst anhand von Anschauungsmaterial und erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde : Herkunft, Qualitätsmerkmale, Eigenschaften, Lagerung und Behandlung der wichtigsten Bohmaterialien, wie Malz, Hopfen, Hefe, Wasser.

Apparate- und Maschinenkunde : Verwendung, Beinigung, Unterhalt der wichtigsten in der Brauerei vorkommenden Apparate und Maschinen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Die Grundlagen der Abbau- und Umwandlungsvorgänge. Die verschiedenen Biertypen. Bierinfektionen und Biertrübungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Für Brauer & Mälzer kommt dazu noch: Mälzereikunde: Die verschiedenen Gerstensorten, Umwandlungsvorgänge beim Mälzungsprozess. Die verschiedenen Malztypen und Mälzungsarten.

Anmerkung: Die Prüfung für einen gelernten Brauer, der noch eine Zusatzlehre als Mälzer gemacht hat, umfasst nur die Arbeitsprüfung in der Mälzerei und die Mälzereikunde. Sie dauert einen Tag.

613

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit.

Für jede Arbeit ist die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Kandidaten, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben: Eigenschaften der Leistung

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, mit geringen Fehlern behaftet noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Berufsarbeiter zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist. auf eine Dezimalstelle zu berechnen.' Das entsprechende Formular kann vom Verband schweizerischer Brauereien unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung.

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. 1: Arbeiten im Sudhaus.

» 2: Arbeiten im Kühlhaus.

» 3: Arbeiten im Gärkeller.

» 4: Arbeiten im Lagerkeller.

» 5: Arbeiten in der Fassfüllerei.

» 6: Arbeiten in der Flaschenreinigung.

» 7: Arbeiten in der Mälzerei *).

b. Berufskenntnisse.

Pos. 1: Materialkunde.

» 2: Apparate- und Maschinenkunde.

» 3: Allgemeine Fachkenntnisse.

» 4: Mälzereikunde *).

*) Nur für Brauer & Mälzer.

614

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist, ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. September 1941 in Kraft.

Bern, den 30. Juni 1941.

Eidgenössisches 2824

Volkswirtschaftsdepartement: Stampüi.

Wählbarkeit höherer Forstbeamten.

Zulassung zur forstlich-praktischen Prüfung.

Das eidgenössische Departement des Innern hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. November 1919 über die Wählbarkeit höherer Forstbeamten, sowie auf das Ergebnis der an der Abteilung für Forstwirtschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich abgelegten Schlussdiplomprüfung nachgenannte Kandidaten zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen : Auer, Christian, von Fideris (Graubünden), Frölich, Martin, von Zollikon (Zürich), Grandi, Cino, von Breno (Tessin), Kuoch, Rolf, von Thusis (Graubünden).

B e r n , den 14. August 1941.

2825

Eidg. Departement des Innern.

615

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Juli

1940

1941

1 . Januar bis 30. Juli 1941 1940

Rohertrag der eidgenössischer Stempelabgabe n: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. De zember 1927 und vom 24. Juni 1937.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

845 030. 60 1 741 672. 56 5 330 825. 81 8 874 412. 43 84 155. 85 462 176. 85 1 022 489. 80 1 440 765. 95 2 Aktien .

. . .

3. GmbH.-Anteile . . .

4 779. -- 1 098. -- 20718.-- 32 265. -- 4. Genossenschafts9281.30 12 960. 60 52 277. 28 37 878. 52 5. Ausland. Wertpapiere .

643. 20 643. 20 75 648. 40 6. Umsatz inländ. Wert31 842. 10 69 480. 05 364 417. 76 621 431. 05 7. Umsatz ausländ. Wert116657.30 70 780. 35 1 033 572. 33 479 839. 90 92 121. 65 726 205. 15 596 096. 70 8. Wechsel 101777.-- 9. Prämienquittungen . . 1419816.80 1 282 871. 80 3 960 725. 91 4 505 270. 81 241 937. 35 271 579. 05 1 652 122. 52 1 690 429. 58 10. Frachturkunden . . .

Total 1--10 2 852 239. 50 4008421.91 14 149 599. -- 18368437.10 b. Abgaben auf Grund der Bundesgeset ze vom 25. Jimi 1921/22. D jzember 1927 und vom 24. Juni 1937.

11. Coupons v. Obligationen. 1 254 108. 93 1 309 752. 10 6 096 859. 87 6 198 137. 44 991712.67 868 555. 51 7 502 063. 64 7 272 676. 45 12. Coupons von Aktien .

13. Coupons von GmbH.874. 73 2 677. 32 4 550. 80 Anteilen 39.63 14. Coupons von Genossenschafts-Anteilen . . .

20 418. 61 23981.81 256 989. 08 263 372. 07 15. Coupons von ausländi3 357. 80 178 351. 33 89 516. 65 schen Wertpapieren 3 147. 53 Total 11--15 2 269 427. 37 2206521.95 14036941.24 13 828 253. 41 Total 1--15 5 121666.87 6 214 943. 86 28 186 540. 24 32 196 690. 51 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbe Schlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom i 1. Januar 1936 und 22. Dez ember 1938.

16. Erhöhung der Coupon2 266 279. 81 2203164.12 13 858 589. 78 13 738 736. 62 17. Eommanditbeteiligungen . . . .

24 537. 25 84 967. -- 31835.-- 92 425. 80 18. Verschiedenes ') . .

53 245. 35 98 163. 70 451 019. 10 228 934. 90 Total 16--18 2 351 360. 16 2 325 865. 07 14 394 575. 88 14 060 097. 32 Total 1--18 7 473 027. 03 8 540 808. 93 42581 116.12 46 256 787. 83 19. Bussen 909.-- 835. 45 8 967. 05 8 808. -- 2825 Total 1--19 7 473 862. 48 8541717.93 42 590 083. 17J46 265 595. 83 *) Abgabe auf über S - bis Smonatigen Bankguthaben und Ihrem Ertrage und Abgäbe auf Urkunden über Mit eigentumsrechte.

616

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1940 und 1941.

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai Juni Juli August .

September Oktober.

November Dezember

.

.

.

.

1940

1941

Fr.

20 466 524. 50 22 372 369. 02 28 440 375. 63 28 951 275. 56 24 404 627. 60 18 426 392 02 14757777 01 13 979 079. 51 14 409 217. 45 13 161 062. 27 11 360 765. 34 19 841 922. 02 Total 230 571 387. 93 Juli 157819341.34

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

13619416.74 12250988.21 15 042 452. 27 13 481 083. 85 14616328.82 13 161 061 70 12292052 95

1941 Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

Fr.

6847107.76 10 121 380. 8l 13 397 923. 36 15 470 191. 71 9 788 298. 78 5 265 330. 32 2 465 724. 06

63 355 956. 80 94 463 384. 54 Ime Tabakzölle i ind Biersteuer 0

2825

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizerische Maler- und Gipsermeister-Verband beabsichtigt,, gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung, im Auto- und Wagenlackiererberufe die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 20. September 1941 zu richten sind.

Bern, den 18. August 1941.

2825

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: 1.

2.

3.

4.

A. Buchbindermeister.

Burkhardt Albert, in Zürich 5. Käser Eduard, in Aaxau Eibert Willy, in Zürich 6. Suter Walter, in Zürich Enggist Willy, in Genf 7. Weber Walter, in Biberist Hösli Walter, in Brugg

617 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

B. Schreinermeister.

Bächli Karl, in Niederlenz 17. Hostettler Otto, in Zollikofen Benz Franz, in Liestal 18. Huber Erwin, in Riehen-Basel 19. Kämpf Gottlieb, in Schaffhausen Bigler August, in Urtenen (Bern) 20. Künzi Werner, in Bern Bihlmaier Karl, in Zürich 21. Rhein Fritz, in Zürich Bischof Werner, in Kreuzungen Burger Hermann, in Gwatt/Thun 22. Röllin Josef, in Menzingen 23. Rutz Gebhard, in Zürich Buschauer Jakob, in Bad-Ragaz 24. Schäfer Paul, in Männedorf (St. G.)

25. Scherler Hermann, in Biel Buser Ernst, in Basel 26. Schmidt Andreas, in Filisur Dorigo Richard, in Zürich 27. Sidler Edwin, in Rifferswil Frei Heinrich, in Biel 28. Stettier Rudolf, in Sumiswald Gläser Otto, in Baden (Aarg.)

29. Tanner Theodor, in Schaffhausen Graf Hans, in Grenchen (Sol.)

Gressli Gottlieb, in Bottmingen 30. Uehlinger Jakob, in Kloten Grimm Alfred, in Turbenthal 81. Urech Erich, in Zürich 32. Wehrli Walter, in Winterthur-Seen Grimm Walter, in Turbenthal Hofstetter Karl, in Stuhlen33. Wyttenbach Walter, in Münsingen 34. Zimmermann Fritz, in Biel Ebmatingen (Zeh.)

C. Spenglermeister.

1. Müller Adolf, in Bern

1.

2.

3.

4.

5.

6.

D. Tapezierermeister-Dekorateur.

7. Auf der Maur Robert, in Lausanne Ettlin Walter, in Nyon Flach François, in Lausanne 8. Morier Gustave, in Vevey Haaker Wilhelm, in St. Gallen 9. Périllard René, in Lausanne 10. Speidel Walter, in Zürich Hanauer Ernst, in Basel 11. Trautwein Albert, in Lausanne Jaques Gustave, in Lausanne Krämer Fridolin, in Winterthur 12. Winkler Fritz, in Morges Bern, den 12. August 1941.

2825

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Heri Johann Thomas, Josefs und der Elisabeth geb. Schreier, von Gerlafingen, geb. den 13. Januar 1879, zuletzt in Paris, von dem seit mehr als 25 Jahren keine Nachrichten mehr eingetroffen sind, wird hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim unterzeichneten Amtsgerichtspräsidenten mündlich oder schriftlich zu melden, ansonst nach dieser Frist die Verschollenheit über ihn erklärt wird.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1941

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.08.1941

Date Data Seite

606-617

Page Pagina Ref. No

10 034 569

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