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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung über die weitere Verlängerung der Finanzordnung 1939--1941.

(Vom 7. September 1945.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit den dringlichen Bundesbeschlüssen vom 18. Oktober 1933, 31. Januar 1936 und 28. Oktober 1937 wurden für die Jahre 1984 bis 1938 unter dem Drucke der herrschenden Krise Finanzprogramme geschaffen, die für unseren Haushalt von grundlegender Bedeutung waren. In der Volksabstimmung vom 27. November 1938 ist die Bundesversammlung durch Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung ermächtigt worden, im Bahmen des damals geltenden Finanzprogramms neue Bestimmungen zur Verbesserung der Finanzlage und zur Festigung des Landeskredits mit Wirkung bis Ende 1941 zu erlassen. Gestützt hierauf fasste die Bundesversammlung den Beschluss vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes (Finanzordnung 1939---1941), der bis Ende 1941 befristet war. Seine Geltungsdauer ist durch Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 30. April 1940 über Massnahmen zur Tilgung der außerordentlichen Wehraufwendungen und zur Ordnung des Finanzhaushaltes bis zum 81. Dezember 1945 erstreckt worden.

Diese wichtige Ordnung des ordentlichen Finanzhaushaltes fällt somit, wenn nichts vorgekehrt wird, auf Ende des laufenden Jahres dahin, so dass über die Art ihrer Weiterführung Beschluss gefasst werden muss. Man hat sich dabei zu vergegenwärtigen, dass die weltpolitischen Ereignisse dem Bundesrate während der Geltungsdauer der Finanzvollmachten die Kriegsvollraachten brachten. Die unerlässlich gewordene Weiterentwicklung vollzog sich seither in wesentlichen Gebieten gestützt auf die Vollmachten nach Bundesbeschluss vom 30. August 1939. Dadurch wurden verschiedene Teilgebiete der umfassenden Finanzordnung verselbständigt, und die frühere Geschlossenheit des Programms fiel dahin. Angesichts der bedrängten Finanzlage des Bundes kommt immerhin der noch bestehenden Teilordnung eine wesentliche Bedeutung zu.

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Als der Bundesrat die Geltungsdauer der Finanzordnung mit Beschluss vom 30. April 1940 bis Ende 1945 verlängerte, konnte er der Meinung sein, dass es bis dahin möglich sein werde, auf verfassungsmässigem Wege zu einer neuen Grundlage für unseren Finanzhaushalt zu gelangen. Das hat sich aber als unmöglich erwiesen. Der Krieg dauerte länger, als damals angenommen ·wurde, und es zeigt sich heute nach Abschluss der Feindseligkeiten deutlich, dass die nötige Übersicht für eine neue Finanzordaung einstweilen fehlt. Es wäre unrichtig, sich für diese Zeit, die Dauerlösungen nicht begünstigt, auf eine neue grundsätzliche Ordnung festzulegen, für deren Einhaltung keine Gewähr möglich ist. Deshalb empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der geltenden Finanzordnung neuerdings zu erstrecken. Die Handhabung der Finanzordnung hat bis jetzt keine Schwierigkeiten verursacht-und würde auch heute zu keinen Erörterungen Anlass geben, wenn der Termin für die Geltungsdauer unglücklicherweise nicht so knapp bemessen wäre. Der beiliegende Beschlussesenfrwurf ist in dem. Sinne gehalten, dass auf grössere materielle Änderungen für einmal verzichtet worden ist, wogegen die durch selbständige Eegelung überholten Bestimmungen ausgeschieden oder angepasst worden sind. So sehr es beim gegenwärtigen Stande der Bundesfinanzen erwünscht gewesen wäre, die Finanzordnung im Zusammenhang mit der Verlängerung einträglicher zu gestalten, haben wir darauf verzichtet,, irgendwelche Verschärfungen einzuführen.

Wenn Ihnen der Bundesrat vorschlägt, in den nächsten Jahren noch einmal beim bisherigen Stande der Dinge zu bleiben, so heisst das keineswegs, dass damit die endgültige Finanzreforrn auf unbestimmte .Zeit verschoben sei.

Er will sich damit vielmehr die nötige Zeit für eine sorgfältige Vorbereitung dieser komplexen Materie sichern. Die Beschaffung einer sehr umfangreichen Dokumentation ist im vollen Gange und teilweise schon abgeschlossen. Das Gutachten eines Experten über die Grundzüge der kommenden Beform wird demnächst vorhegen, und es ist beabsichtigt, noch im nächsten Jahr mit einem ersten Bericht an die Öffentlichkeit zu treten. Für die weitere Ausarbeitung und die parlamentarische Beratung müssen auch noch die Jahre 1947 bis 1949 beansprucht werden. Für diese Übergangszeit bis zum. 31. Dezember 1949 gilt es also, durch Verlängerung
der geltenden Finanzordnung eine Brücke zu schlagen. Auch die ausserordentjichen Steuern des Bundes sind bis zu diesem Zeitpunkt geregelt, so dass .mit der angestrebten Verlängerung übereinstimmende Termine geschaffen werden.

Es stand zu.erwägen, ob die Geltungsdauer der Finanzordnung wie im .Jahre 1940 vorn Bundesrat gestützt auf die ihm verliehenen ausserordentlichen Vollmachten beschlossen oder ob dafür der Weg eines Bundesbeschlusses beschritten werden sollte. Mit Bücksicht auf die Tragweite der Finanzordnung unter den heutigen Verhältnissen und um die Vollmachten nicht ohne Not anrufen zu müssen, hat es der Bundesrat in Übereinstimmung mit dem Ergebnis einer Aussprache in der Vollmachtenkoinmission des Nationalstes für richtig erachtet, an die Bäte zu gelangen. Die Dringlichkeit der Sache erlaubt

25 es aber nicht, einen ordentlichen, allgemein verbindlichen Bundesbeschluss vorzusehen. Schon die Finanzprogramme der Jahre 1933, 1936 und 1938 sind als dringliche Bundesbeschlüsse gefasst worden, und es ist wohl angezeigt, auch die neuerliche Verlängerung wieder in dieser Form zu bewerkstelligen.

Da es sich um eine Ubergangslösung handelt, die keinen Aufschub erträgt,, dürfte dieser Weg angezeigt sein.

Angesichts des Umstandes, dass es sich bereits um die zweite Verlängerung der Finanzordnung handelt, glauben wir auf einlässliche Erörterungen über die Bedeutung der einzelnen Artikel verzichten zu dürfen, soweit wenigstens die unveränderte Weiterführung bisher geltenden Eechtes vorgeschlagen wird.

Immerhin möchten wir hervorheben, dass das Kernstück der bisherigen Ordnung, der Art. l, beibehalten wird. Er sieht im Grundsatz vor, dass die Bundessubventionen um 40 % niedriger zu bemessen sind als im Jahre 1982 ; bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Kürzung auf wenigstens 25 % beschränkt werden. Es sind uns eine Eeiho von Wünschen um Aufhebung oder Milderung des Subventionsabbaues zur Kenntnis gebracht worden, was wir .an sich sehr wohl begreifen.

Die Ermässigung der Bundesbeiträge ist mit dem Finanzprogramm vom Jahre 1933 auf 20 % bemessen worden, als der Stand der Lebenskosten 181 betrug. Sie wurde schon im Jahre 1936 auf 40 % erhöht, obschon die Lebenskosten inzwischen nur unwesentlich gesunken waren. Seither ist sie grundsätzlich auf diesem Stande belassen worden, und die Anpassung an die sich ständig verändernden Verhältnisse ist in der Weise erreicht worden, dass man den Katalog der um einen geringeren Prozentsatz oder überhaupt nicht zu kürzenden Bundesbeiträge einer fortlaufenden Überprüfung unterzog.

Heute scheint es auf den ersten Anhieb nicht ohne weiteres verständlich zu sein, wenn vorgeschlagen wird, die bisherige Kürzung der Subventionen weiterzuführen, weil der Stand der Lebenskosten auf 210 gestiegen ist. Demgegenüber muss aber betont werden, dass die Finanzprogramme nicht vom Stand der Lebenskosten, sondern von der Finanzlage des Bundes ausgingen.

In der Botschaft des Bundesrates vom 2. September 1988 wurde der Befürchtung Ausdruck verliehen, dass mit einem durchschnittlichen Fehlbetrag von 100 Millionen Franken zu rechnen sei, solange die Wirtschaftskonjunktur auf dem
damaligen Stande verharre. Tatsächlich gestalteten sich die Bechnungsabschlüsse in den folgenden Jahren, nicht zuletzt dank der Finanzprogramme, erheblich günstiger. Im Jahre 1944 überstiegen die Ausgaben der ordentlichen Kechnung die Einnahmen aber um rund 208 Millionen Franken, und dazu kam ein Ausgabenüberschuss der ausserordenth'chen Eechnung von mehr als einer Milliarde Franken. Die ausserordentliche Eechnung des Jahres 1945 wird zwar wegen der eingetretenen Waffenruhe erheblich günstiger abschliessen als vorgesehen war, aber wir machen wieder die gleiche Erfahrung wie nach dein ersten Weltkrieg : es ist noch auf Jahre hinaus mit ausserordentlichen Ausgaben

26 zu rechnen, und der Ausgleich der ordentlichen Bechnung wird, wie schon die Vorbereitungen für den Voranschlag des Jahres 1946 zeigen, erst recht schwierig.

In der genannten Botschaft ist auch darauf hingewiesen worden, dass die mit dem Finanzprogramm zugemuteten Verzichte uin so schwerer wiegen, als sich ·das Arbeitseinkommen unter dem Einfluss der Krisis stark vermindert habe.

Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigungslage heute glücklicherweise trotz aller Schwierigkeiten nach wie vor günstig ist.

Diese Überlegungen führen zum zwingenden Schlüsse, dass mit Eücksicht auf die Finanzlage des Bundes grundsätzlich an der Kürzung der Bundesbeiträge im bisherigen Umfange festzuhalten ist. Um zu veranschaulichen, welche Folgen auch eine nur teilweise Lockerung hat, erwähnen wir in diesem Zusammenhange, dass die einzige materielle Änderung gegenüber dem bisherigen Zustande, die mit dem beiliegenden Beschlussesentwurf hinsichtlich der Bundesbeiträge zur Bekämpfung der Tuberkulose vorgeschlagen wird, zu einer jährlichen Mehrbelastung des Bundes von über 2 Millionen Franken führen wird. Wo ein Entgegenkommen im jetzigen Zeitpunkt nicht absolut unerlässlich erscheint, müssen während der Übergangszeit bis 1949 die bisherigen Sätze Anwendung finden. Bei der Vorbereitung der dauernden FinanzOrdnung wird sich Gelegenheit bieten, diese Fragen in allgemein-grundsätzlicher Weise neu zu prüfen.

Aufrechtzuhalten sind im allgemeinen auch die Bestimmungen der Finanzordnung über die Einnahmen. Soweit es die Stempelabgaben betrifft, ist die Fortdauer des bisherigen Rechtes bereits gesichert durch den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1948 über die Verrechnungssteuer, abgeändert durch einen Bundesratsbeschluss vom 81. Oktober 1944; Art. 20 in der neuen Fassung sieht vor, dass die Art. 34 40 der Ubergangsordnung des Finanzhaushaltes mit geringen Änderungen bis zum 31. Dezember 1949 in Kraft bleiben. Art. 3 des Beschlussesentwurfes verweist darauf.

Insgesamt werden 20 von den 50 Artikeln unverändert übernommen.

Nicht zu verlängern sind nach Art. 2 des Beschlussesentwurfes die Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung (Art. 6), die Krankenversicherung (Art, 10), die Bückstellungen für Eisenbahnausgaben (Art. 30 und 81) sowie einige Schlussbestimmungen. Die entsprechenden Artikel sind durch
den Bundesratsbeschluss vom 14. Juli 1942 über die Begelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit, durch den Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1941 über die Bundesbeiträge an die anerkannten Krankenkassen sowie durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen überholt.

Die Bestimmungen über Besoldungen, Gehälter, Löhne, Nebenbezüge und versicherten Jahresverdienst des Personals sowie über die Leistungen der Personalversicherungskassen (Art. 16--21) sind ersetzt worden durch den Bundesratsbeschluss vom 80. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der

27 Bezüge und der Versicherung des Bundespersonals, mit den dazu gehörenden Ergänzungsbeschlüssen vom 13, Januar 1942, 12. Januar 1943 und 28. Januar 1944. Die Gültigkeit dieser Erlasse hört ebenfalls mit Ablauf dieses Jahres auf ; über ihre Verlängerung wird ein besonderer Beschluss gefasst. Durch spezielle Vorschriften überholt sind ferner die Artikel über den Abbau der Soldansätze, der Barbeiträge für die Ausrüstung der Offiziere sowie der Taggelder und Beiseentschädigungen (Art. 22 und 23, 26 und 27). Weil nun der Personalaufwand des Bundes überhaupt nicht mehr Gegenstand der Finanzordnung ist und die Vorkriegsbezüge des Personals wegen der Teuerung bereits erheblich überschritten werden, kann auch Art, 83 dahinfallen, der die Nationalbank und die Suval verpflichtet, ihre Leistungen an das Personal in Analogie zu den Vorschriften der Finanzordnung herabzusetzen.

Im Art. 2 des Beschlussesentwurfes werden lit. e, k und l des Art. 2 der Finanzordnung von der Verlängerung nicht ausgenommen. Sie fallen aber zufolge von Neufassungen ganz oder teilweise aus folgenden Gründen dahin.

Die ausserordentlichen Beiträge an die Krankenkassen werden heute niclit mehr gestützt auf den Bundesbeschluss vom 27. März 1934, sondern gemäss Bundesbeschluss vom 28, März 1945 ausgerichtet und sind nicht mehr ausdrücklich vom Abbau auszunehmen, weil jetzt auch die ordentlichen Beiträge wieder ungekürzt ausgerichtet werden. Die Leistungen des Bundes zur Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage brauchen nicht mehr angeführt zu werden, weil ihre Aufrechterhaltung durch den Bundesratsbeschluss vom 8. November 1944 vorbehalten ist. Auch die Erwähnung der verschiedenen Beiträge an die schweizerischen Transportanstalten ist durch den Bundesbeschluss vom 21. September 1939 über die Errichtung der Verkehrszentrale überflüssig geworden.

Damit bleiben noch die 6 Artikel der Finanzordnung zu erörtern, deren Abänderung durch Art. 4 des Beschlussesentwurfes beantragt wird.

Im Art. 2, der die Ausnahmen von der allgemeinen Subventionskürzung umschreibt, beantragen wir in lit. e, die Bundesbeiträge an die Krankenkassen gemäss Art. 35, 37 und 38 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und Art. 15 des Tuberkulosegesetzes nicht länger zu beschneiden; das ist indessen nichts Neues, sondern bestätigt lediglich den Bechtszustand, der durch den im Zusammenhang mit Art. 10 erwähnten (unveröffentlichten) Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1941 geschaffen wurde. Neu ist indessen ht. l, womit wir beantragen, die Beiträge des Bundes an die privaten Fürsorgeorganisationen zur Bekämpfung der Tuberkulose von der Subventionskürzung auszunehmen.

Die beunruhigende Zunahme der Tuberkulose während der Kriegszeit lässt es als geboten erscheinen, diesen Organisationen wieder die vollen gesetzlichen Subsidien zur Verfügung zu stellen.

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Der Aufwand des Bundes für die Förderung der beruflichen Ausbildung ist in Art, 8 der Finanzordnung gegenwärtig auf 7% Millionen Franken begrenzt. Die eidgenössischen Bäte haben jedoch in den letzten Jahren für diesen Zweck Voranschlagskredite bis zu 9% Millionen genehmigt, .so dass wir es für richtig erachten, diesen Betrag als neue Limite vorzusehen.

Im Zusammenhang mit der Bückkehr zur vollen gesetzlichen Höhe der Beiträge an die privaten Fürsorgeorganisationen zur Bekämpfung, der Tuberkulose musste man sich fragen, ob auch die Beiträge an Kantone, Gemeinden, Krankenkassen und Krankenkassenverbände zur Bekämpfung der Tuberkulose nach .Art. 14 des Gesetzes vom 18. Juni 1928 wieder von jeglicher Kürzung zu befreien seien. So weit möchten wir. indessen nicht gehen, hauptsächlich aus dem Grunde nicht, weil der Bund über keinen Eeehtstitel verfügt, um die Kantone und Gemeinden zu einer entsprechenden Steigerung ihrer eigenen Leistungen zur Bekämpfung der Tuberkulose anzuhalten. Kantone und Gemeinden erfreuen sich im allgemeinen einer besseren Finanzlage als der Bund, und die Beiträge an die Krankenkassen gemäss Kranken- .und Unfallversicherungsgesetz sind bereits heraufgesetzt worden. So rechtfertigt sich eine vermittelnde Lösung, die in Art. 1.1 festgehalten wird: die Bundesbeiträge an Kantone, Gemeinden, Krankenkassen und Krankenkassenverbände zur Tuberkulosebekämpfung sollen nur noch um 15--25 % gekürzt werden, und zwar im Einzelfall nach Massgabe der finanziellen Lage des Empfängers.

Nach dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung ist der Bund zu gewissen Beiträgen an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern verpflichtet, die dem Bund anderseits wieder Bückerstattungen zu machen hat. Gemäss Art. 12 der bisherigen Finanzordnung stellt der Bund seine Leistungen unbeschadet semer Ansprüche ein. Anlässlich der Genehmigung des Jahresberichtes dieser Anstalt wurde am 24. Juni 1942 im Bundesrat für die Zeit der Gültigkeit des Bundesratsbeschlusses vom 80. April 1940 auf die Bückerstattungen der Anstalt verzichtet. Es erscheint korrekt, diesen Verzicht in einer Abänderung des Artikels 12 zum Ausdruck zu bringen.

Kurz vor Abschluss der Vorbereitungen für diese Vorlage wurden Verhandlungen über eine teilweise Wiederaufnahme der Bundesleistungen gegenüber der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt gemäss Art. 108, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung an die Prämien für Nichtbetriebsunfälle aufgenommen. Die Anstalt sieht sich zu Prämienerhöhungen für Betriebs- und NichtbetriebsunfäHe veranlasst. Es. besteht Übereinstimmung, dass die Prämien für Nichtbetriebsunfälle, die von den Arbeitnehmern zu tragen sind, nicht mehr. erhöht werden sollen als die zu Lasten der Arbeitgeber gehenden Prämien für Betriebsunfälle. Wenn sich ein Zuschlag von 10 % bei den Prämien für Nichtbetriebsunfälle nach einer- neuen Überprüfung als nicht ausreichend erweisen sollte, müsste der Bund seme Beiträge möglicherweise in dem Umfange wieder aufnehmen, der durch das Finanzprogramm von 1936 vorgeschrieben war. Diese Lockerung in der

29 geltenden Finanzordnung würde zu einer jährlichen Mehrbelastung des Bundes von einer Million Franken führen.

Die Vorschriften über die gebrannten Wasser im Art, 43 haben sich bis jetzt im allgemeinen bewährt. Wenn wir trotzdem eine Abänderung von Ziff. 3 dieser Bestimmung vorschlagen, so beruht das auf folgenden Erwägungen.

Die bestehende Ermächtigung, den Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Riech- und Schönheitsmitteln verbilligt abzugeben, hat schon bis anhin nicht genügt. Der Bundesrat hat sich im Zusammenhang mit der Kriogsteuerung veranlasst gesehen, auch den Ankaufspreis für gebrannte Wasser zu erhöhen. Um Ziff. l von Art. 43 Genüge tun zu können, d. h. um Aktivüberschüsse zu erzielen, niusste der Verkaufspreis für Trinksprit über den gesetzlichen Ansatz hinaus erhöht werden. Die vorgeschlagene Neufassung sieht darum vor, dass der Bundesrat die Verkaufspreise der Alkoholverwaltung festlegen könne, ohne an die gesetzlichen Höchstsätze gebunden zu sein.

Die im Art, 44 erwähnten Preiszuschläge auf Speiseölen und Speisefetten sowie auf den zu ihrer Herstellung nötigen Rohstoffen und Halbfabrikaten mussten im Zusammenhange mit dem Rückgang und der Verteuerung unserer Einfuhr stark ermässigt werden. Anderseits hatte der Bund erhebliche Ausgaben für die Verbilligung und Preisstabilisierung inländischer Fettstoffe zu leisten. Es ist demzufolge gegeben, den künftigen Ertrag dieser Preiszuschläge in den Dienst der Abtragung dieser Aufwendungen zu stellen. Von der Beibehaltung des bisherigen oder der Ansetzung eines neuen Betrages, den diese Preiszuschläge abzuwerfen haben, musste mit Rücksicht auf die Ungewisse Entwicklung unserer Landesversorgung abgesehen werden. Die vorgeschlagene Neufassung trägt diesen Überlegungen Rechnung und ist von allen beteiligten Instanzen genehmigt worden.

Der Bundesratsbeschluss vom 30. April 1940, der mit seinem Art. 8 die Finanzordnung 1939--1941 bis 1945 verlängert hat, fällt auch in seinen übrigen Teilen am Ende dieses Jahres dahin. Die damit neu erschlossenen Einnahmequellen (Wehropfer, Wchrsteuer, Warenumsatzsteuer) sind inzwischen anderweitig verankert worden, und die Entnahme aus dem Währungsausgleichsfonds ist abgeschlossen. Der Beschluss braucht mithin als Ganzes nicht verlängert zu werden. Nur der Art. 9 über die Leistungen des Bundes an die Alters- und Hinterbliebenenversicherung und -fürsorge wird in modifizierter Form -weitergeführt werden müssen. Dies hat aber nicht mehr mit der Verlängerung der Finanzordnung zu geschehen, sondern in einem besondern Beschluss über die Alters- und Hinterlassenenfursorge, wo namentlich auch der Grundsatz festzuhalten sein wird, dass die Einnahmen aus der fiskalischen Belastung von Tabak und gebrannten Wassern vorläufig weiter in die Bundeskasse fliessen.

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Seit dem Jahre 1933 kennt die Bundesgesetzgebung das Fiskalnotrecht.

Bis 1988 beruhte es auf dringlichen Bundesbeschlüssen, und in den Jahren 1939 bis 1941 stützte es sich auf Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

Hierauf folgten vier Jahre der Berufung auf die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, die jetzt unmittelbar nach der Wiederkehr des Friedens neuerdings durch eine gleiche Zeitspanne der Regelung auf dem "Wege eines dringlichen Bundesbeschlusses abgelöst werden sollen. Wenn die im Gange befindlichen Vorbereitungen für eine Bückkehr zum ordentlichen Fiskalrecht nicht unterbrochen werden sollen, kann auf die Dringlichkeit nicht verzichtet werden.

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses über die weitere Verlängerung der Finanzordnung 1939--1941 zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 7. September 1945.

Im Namen des schweif. Bundesrates Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ed. v. Steiger.

Der Bundeskanzler:

Leimjjruber.

31 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die weitere Verlängerung der Finanzordnung 1939--1941.

(Finanzordnung 1946--1949.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. September 1945, beschliesst: Art. 1.

Die Geltungsdauer der durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1938 geschaffenen Übergangsordnung des Finanzhaushaltes (Finanzordnung 1939 --1941) wird weiter verlängert.

Axt. 2.

Von der Verlängerung sind ausgenommen die Art. 6, 10, 16 bis 28, 26, 27, 80, 31, 33, 47 und 49.

Art. 3.

Die weitere Geltung der Art. 34 bis 40 richtet sich nach Art. 18 bis 20 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1943/31. Oktober 1944 über die Verrechnungssteuer, Art. 4.

Die nachstehenden Artikel werden wie folgt abgeändert:

Art. 2. Von der Herabsetzung nach Art. l sind ausgenommen: e. die auf Grund der Art. 35, 87 und 38 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung und Art. 15 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1928 über Massnahmen gegen die Tuberkulose an die anerkannten Krankenkassen auszurichtenden Beiträge ;

32 lì. die Leistungen des Bundes auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes; l, die auf Grund von Art. 14, lit. a, b und c, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 19.28 betreffend Massnahmen gegen dio Tuberkulose an Organisationen der privaten Fürsorgetätigkeit auszurichtenden Bundesbeiträge.

Art. 8. Die Leistungen des Bundes für die Förderung der beruflichen Ausbildung gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 dürfen den Betrag von 9% Millionen Franken nicht übersteigen.

Art. 11. Die auf Grund von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose an Kantone, Gemeinden Krankenkassen und Krankenkassenverbände auszurichtenden Bundesbeiträge sind im Bahmen von 15 bis 25 % nach Massgabe der finanziellen Lage der Empfänger zu kurzen.

Art. 12. 1 Während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses sind die Leistungen des Bundes an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzerii nach Art. 51 (Beitrag an die Verwaltungskosten) und Art. 108, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (Beitrag an die Prämien für Nichtbetriebsunfälle) eingestellt.

2 Während der gleichen Zeit hat die Anstalt keine Leistungen nach Art. 90 (Gutschrift für Minderausgaben) zu erbringen.

Art. -13, Abs. 3. Der Bundesrat kann die Verkaufspreise der Alkoholverwaltung für gebrannte Wasser festsetzen, ohne an die in Art. 38, Abs. l und 2, des Alkoholgesetzes festgesetzten Höchstansätze gebunden zu sein.

Art. 44. Der Bund ist ermächtigt, auf Speiseölen und Speisefetten sowie auf den za ihrer Herstellung dienenden Bohstoffen und Halbfabrikaten Preiszuschläge zu erheben nach Massgabe der Entwicklung der Weltmarktpreise, Aus diesen Zuschlägen sind die Bundeszuschüsse zur Preisstabilisierung während der Dauer der Kriegswirtschaft sowie Aufwendungen zur . Verbilligung inländischer Fettstoffe zu decken.

Art. 5.

Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1946 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 1949.

O0')7

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die weitere Verlängerung der Finanzordnung 1939--1941. (Vom 7. September 1945.)

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