Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie» (Atomausstiegsinitiative) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 16. November 20122 eingereichten Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20133, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 16. November 2012 «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 90

Kernenergie

Der Betrieb von Kernkraftwerken zur Erzeugung von Strom oder Wärme ist verboten.

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Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich an Artikel 89 Absätze 2 und 3; sie legt den Schwerpunkt auf Energiesparmassnahmen, effiziente Nutzung von Energie und Erzeugung erneuerbarer Energien.

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SR 101 BBl 2013 615 BBl 2013 7561

2013-1977

7799

Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 94 9. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Die bestehenden Kernkraftwerke sind wie folgt endgültig ausser Betrieb zu nehmen:

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a.

Beznau 1: ein Jahr nach Annahme von Artikel 90 durch Volk und Stände;

b.

Mühleberg, Beznau 2, Gösgen und Leibstadt: fünfundvierzig Jahre nach deren Inbetriebnahme.

Die vorzeitige Ausserbetriebnahme zur Wahrung der nuklearen Sicherheit bleibt vorbehalten.

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Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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