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Bundesratsfo eschluss betreffend
die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Bildhauer- und Grabmalgewerbe.
(Vom 6. Februar 1945.)
Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Bildhauer- und Grabmalgeschäfte und des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes auf Allgemeinverbindlicherklärung des am 11. April 1944 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Bildhauer- und Grabmalgewerbe, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :
Art. 1.
Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 11. April 1944 für das schweizerische Bildhauer- und Grabmalgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: «Ziff. 1. Alle Arbeiter in den Betrieben der Bildhauer- und Grabmalgeschäfte erhalten vom Datum der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Vereinbarung an zum Ausgleich der Teuerung eine Zulage von 40 Rp, pro Stunde auf den Vorkriegslöhnen.
Soweit die individuelle Teuerungszulage sich bereits im Rahmen der von der Lohnbegutachtungskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements herausgegebenen Richtsätze hält, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zu einer weiteren Aufbesserung.
Ziff. 2: Bei auswärtigen Arbeiten wird die Fahr- und Wartezeit zur Hälfte als Arbeitszeit eingerechnet.
Ziff. 3. Sämtliche Arbeiter der genannten Betriebe erhalten: bis zum 30. Altersjahr 2% vom 30. bis zum 40. Altersjahr 3% nach dem 40. Altersjahr 4% Ferienvergütung vom verdienten Bruttolohne.
Die der aufgelaufenen Ferienvergütung entsprechende Ferienzeit ist vom jeweiligen Arbeitgeber einzuräumen.»
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Art. 2.
Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft mit Ausnahme der Kantone Waadt und Genf.
2 Es werden von ihr alle gelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge, erfasst.
3 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis 81. Januar 1946.
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Bern, den 6. Februar 1945.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Ed. v. Steiger.
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Der Bundeskanzler:
Leimgruber.
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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Bildhauer- und Grabmalgewerbe. (Vom 6.
Februar 1945.)
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Bundesblatt
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Jahr
1945
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
04
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.02.1945
Date Data Seite
194-195
Page Pagina Ref. No
10 035 244
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