Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N08 Kanton Obwalden vom 6. August 2013

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N08 in Fahrtrichtung Luzern wie folgt: ­

wechselweise je nach Arbeitsphase.

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von km 81.800 bis km 85.200: 80 km/h

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von km 81.800 bis km 85.200: 60 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N08 in Fahrtrichtung Spiez wie folgt: ­

wechselweise je nach Arbeitsphase.

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von km 85.200 bis km 81.800: 80 km/h

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von km 85.200 bis km 81.800: 60 km/h

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab 12. August 2013 bis ca. Mitte Oktober 2013.

III Das ASTRA ist ermächtigt, einen Bauunternehmer mit dem Anbringen der Signale und der Markierung gemäss Artikel 81 Absatz 2 SSV zu beauftragen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Signale können sofort aufgestellt werden.

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SR 741.01 SR 741.21

2013-1998

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VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

20. August 2013

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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