Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») vom 20. Juni 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20122, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 81a

Öffentlicher Verkehr

Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

1

Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.

2

Art. 85 Abs. 2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.

2

Art. 87a 1

Eisenbahninfrastruktur

Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.

Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:

2

1 2

a.

höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85;

b.

der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis;

SR 101 BBl 2012 1577

2011-2609

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c.

2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;

d.

2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

3

4

Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.

Art. 130 Abs. 3bis 3bis Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 sowie Ziff. 14 Abs. 4 und 5 3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur bis zum 31. Dezember 2018 und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds gemäss Artikel 87a Absatz 2 9 Prozent des Reinertrages der zweckgebundenen Verbrauchssteuer nach Artikel 86 Absätze 1 und 4 verwenden, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr. Das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

2

Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 finanziert.

3

14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer) Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20093 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.

4

Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.

5

3

SR 641.20

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II Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Juni 2013

Nationalrat, 20. Juni 2013

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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