397

# S T #

Bundesratsbeschluss über

die Volksabstimmung vom 10. Februar 1946 betreffend die Verkehrskoordination.

(Vom 16. November 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, in Erwägung, 1. dass am 4. Mai 1988 von 384 760 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren um Aufnahme eines Art. 87quater in die Bundesverfassung und Ergänzung des Art. 31, Abs. 2 (Gütertransportordnung), gestellt worden ist; 2. dass somit die Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Abänderung der Bundesverfassung gemäss Art. 121 der Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, erfüllt sind; 3. dass die Bundesversammlung am 19. Januar 1943 beschlossen hat, a, das Volksbegehren mit dem Antrag auf Verwerfung der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten, b. dem Volk und den Ständen den von der Bundesversammlung aufgestellten Gegenentwurf (Aufnahme eines Art. 23ter in die Bundesverfassung) mit dem Antrag auf Annahme zur Abstimmung zu unterbreiten; 4. dass das Initiativkomitee am 9. November 1945 beschlossen hat, das Volksbegehren zugunsten des von der Bundesversammlung aufgestellten Gegenentwurfes zurückzuziehen ; 5. dass somit nur der Entwurf der Bundesversammlung zu einem Artikel 23ter der Bundesverfassung der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterstellen ist, beschliesst:

Art. 1.

Der Entwurf der Bundesversammlung zu einem Art. 23ter der Bundesverfassung (Verkehrskoordination) wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Bundesblatt. 97. Jahrg.

Bd. II.

28

398 Art. 2.

Diese Abstimmung findet im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft am 10. Februar 1946 und, wo nötig, am Vortage statt.

Art. 3.

Die Bundeskanzlei -wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 4.

Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind auch die Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.

Art. 5.

Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei,, ebenso telephonische Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

: Art. 6.

Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den 16. November 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

ei75

Ed. v. Steiger.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Volksabstimmung vom 10. Februar 1946 betreffend die Verkehrskoordination. (Vom 16. November 1945.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1945

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1945

Date Data Seite

397-398

Page Pagina Ref. No

10 035 417

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.