823 (Vom

22. Juni 1945.)

Als Mitglied der eidgenössischen Kommission für Ausfuhr elektrischer Energie wird für den Rest der am 81, Dezember 1947 ablaufenden Amtsdauer gewählt: Herr Dr. ing. Ernst Steiner, Vizepräsident des Schweizerischen Energiekonsumentenverbandes, in Zürich.

(Vom 28. Juni 1945.)

Dem an Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn Milton Cesar de Weguelin Vieira zum Berufsgeneralkonsul von Brasilien in Genf, mit Amtsbefugnis über die Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf ernannten Herrn Vasco Tristäo Leitào da Cunha, wird das Exequatur erteilt.

.

(Vom 29. Juni 1945.)

Als Mitglied des Schweizerischen Schulrates wird für den Rest der bis Ende Februar 1947 laufenden Amtsdauer gewählt: Herr Dr. iur. Karl Adolf Lüchinger, Stadtpräsident von Zürich.

(Vom 3. Juli 1945.)

Als Oberfeldarzt und Chef der Abteilung für Sanität des eidgenössischen Militärdepartements wird gewählt: Oberst Victor Gagnaux, von Mathod (Waadt), Dr. med., Arzt in Lausanne, 5870

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Abänderung einiger Artikel der schweizerischen Landes-Pharmakopöe.

Die eidgenössische Pharmakopöekommission hat einige Artikel der Pharmacopoea Helvetica, Editio quinta, abgeändert. Der Bundesrat hat diese Abänderungen mit Wirkung ab 1.Juli 1945 genehmigt: ,

824

A. Erhöhung der Maximaldosen.

Art. 58. Allobarbitalum: Dosis maxima simplex Dosis maxima pro die

0,3g 0,6 g

Art. 80. Antipyrinum: Dosis maxima simplex Dosis maxima pro die . . . .

1,5 g 1,0 g bleibt wie bisher

Art. 190. Coffeino-Natrium benzoicum: Dosis maxima simplex ad iniectionem hypodermicam 0,5g Übrige Dosen bleiben unverändert.

Art. 191.

Coffeino-Natriumsalicylicum:: Dosis maxima simplex ad iniectionem hypodermicam 0,5 g Übrige Dosen bleiben unverändert.

bisher: 0,2 g 0,8g

0,4g

0,4 g

Art. 246. Dimethylaminoantipyrinum: Dosis maxima simplex Dosis maxima pro die

0,5 g 1,5g

0,8 g 1,0g

Art. 273. Ephedrinum hydrochloricum: Dosis maxima simplex Dosis maxima pro die . .

0,1 g 0,3 g

0,05 g 0,2 g

Art. 291. Extractum Filicis concentratimi: Dosis maxima simplex Dosis maxima pro die

bleibt wie bisher 3,0 g 2,5 g

Art. 672. Phenobarbitalum: Dosis maxima simplex Dosis maxima pro die

bleibt wie bisher 0,4 g 0,8 g

B. Herabsetzung der Maximaldosen.

Art, 193. Coffeinum citricum: Dosis maxima simplex Dosis maxima pro die

0,75g . 2,0 g

ti Ari. 17

C. Neuaufnahmen von Maximaldosen.

' Chininum dihydrochloricum: Dosis maxima simplex Dosis maxima pro die

. 0,5 g . . . . 2,0g

bisher : 1,0g 8,0 g

825 Art. 176. Chininum hydrochloricum: Dosis maxima simplex Dosis maxima pro die

0,5g 2,0 g

Art. 177. Chininum sulfuricum: Dosis maxima simplex Dosis maxima pro die

0,5 g 2,0 g

Bern, den 26. Juni 1945.

5853

Departement des Innern.

Notifikation.

Am 29. Mai 1945 wurde von einem Grenzwächter des Zollamtes Oberriet ein im Rhein treibendes Automobilrad ans Ufer gezogen. Es handelt sich um ein Beserverad mit kompletter Bereifung zu einem Personenwagen. Es trägt folgende Zeichen: Radscheibe: Marke Opel/3.00 X 16/472/F-67-72/4933 Hering Pneu : 5,25--16 Peters-Pneu-Renova (Runderneuert) Bad Homburg 140--40 Gewicht des kompletten Eades: 17 kg.

Gestützt auf Art. 102, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen ist das Ead vom Zollamt Oberriet beschlagnahmt worden.

Der rechtmässige Eigentümer wird hiermit gemäss Art. 102, Absatz 4, des Zollgesetzes von der Beschlagnahme benachrichtigt. Er kann dieselbe binnen 80 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion in Chur durch Beschwerde anfechten. Erbringt er den Beweis, dass die Zollpflicht erfüllt oder die Ware ohne sein Wissen und wider seinen Willen eingeführt wurde, so wird ihm das Ead zur Verfügung gestellt. Die Zoll- und Einfuhrvorschriften bleiben vorbehalten. Meldet sich binnen der Beschwerdefrist kein Ansprecher, so wird der beschlagnahmte Gegenstand öffentlich versteigert, gemäss Art. 185 der Vollziehungsverordnung zum obgenannten Bundesgesetz über das Zollwesen.

Bern, den 29. Juni 1945.

5879

Eidgenössische Oberzolldirektion,

826

Entscheidseröffnung.

zurzeit unbekannten Aufenthalts im Ausland, -wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 20. Juni 1945 folgenden Entscheid getroffen hat: Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1943 über Ausbürgerung entzogen.

2. Von dieser Massnahme werden, die Ehefrau Rosa Gebharda, geborene Schwärzler, geboren 26. August 1928, sowie die Kinder Maria Ruth, geboren 10. Januar 1942, und Mathilda Rosa, geboren 80. Juni 1948, nicht betroffen (Art. l, Abs. 2, des genannten Beschlusses).

8. Der vorhegende Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat binnen 80 Tagen seit seiner Veröffentlichung ; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 127 bis 131 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 20. Juni 1945.

5879

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Strafmandat.

Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), vorsätzlich begangen in Wengen Ende November/anfangs Dezember 1944 durch Handel mit MahLseitencoupons, nach Prüfung des Antrages des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 50; 2. zu den Verfahrenskosten bestehend aus: a. Spruchgebühr Fr. 8; 6. übrige Kosten Fr. 10.20.

827 Dieses Strafmandat wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Strafmandates.

Bern, den 28. Juni 1945.

Der Einzelrichter des 4. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Schanzenstrasse 17, Bern: Türler.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den im Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherungen des Bundespersonals vorgesehenen Grundbesoldungen. Sie umfassen die gesetzlichen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Vakante Stello

Sekretariat des Direktor der eidg. Departen ments dos Innern Schweizerischen Landesbibliothek Bern

Erfordern isse

Besoldung Fr.

Anmeldungstermin

Durch höhere Prüfung abgeschlossene akademische Studien. Erfahrung in der Verwaltung einer grössern wissenschaftlichen Bibliothek. Beherrschung der deutschen und der französischen Sprache. Kenntnisse im Italienischen und Englischen.

12472 bis 15784

31- Juli 1945

(2.).

Präsident des Chemiker der eidAbgeschlossene Schweizerischen genössischen Anchemische HochschulSchulrates stalt für Wasser- bildung, Analytiker, wenn Zürich ETH möglich mit praktischer versorgung Abwasserreinigung Erfahrung in Wasserund Gewässerchemie schutz

6124 bis 9436

Armeekommando, KriegsmaterialVerwaltung

5664 bis 8976

Feldpost

Verwalter der eidgenössischen

Offizier, Deutsch und Italienisch in Wort und Pulvermühle, Chur Schrift, Kenntnisse der französischen Sprache erwünscht, Techniker oder Kaufmann mit Ausbildung im Minendienst.

15. Juli 1945

(1-) 24. Juli 1945

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1945

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1945

Date Data Seite

823-827

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10 035 342

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