13.401 Parlamentarische Initiative Verleihung des Botschaftertitels an den Verantwortlichen für den Bereich Internationale Beziehungen des Parlamentes. Kompetenz der Verwaltungsdelegation Bericht des Büros des Ständerates vom 17. Mai 2013

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Änderung der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro des Ständerates beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

17. Mai 2013

Im Namen des Büros: Der Präsident: Filippo Lombardi

2013-1515

6553

Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Die zwischenstaatlichen und internationalen Beziehungen spielen auf parlamentarischer Ebene eine immer wichtigere Rolle. Sie ermöglichen einen fachlichen und politischen Austausch und sie bieten die Möglichkeit, Positionen und politische Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Die parlamentarischen Beziehungen sind auch eine Ergänzung zu den Tätigkeiten der Regierung auf internationaler Ebene.

Die Anzahl internationaler Aktivitäten des Parlaments nimmt stets zu, sei dies im Rahmen internationaler parlamentarischen Versammlungen oder auf der bilateralen Ebene. Diese Situation erklärt sich unter anderem damit, dass der Bundesversammlung durch die neue Bundesverfassung (BV; SR 101) von 1999 erweiterte Mitwirkungsrechte in der Aussenpolitik zugesprochen wurden, welche im Parlamentsgesetz (ParlG; SR 171.10) konkretisiert werden. So wirkt die Bundesversammlung gemäss Artikel 24 Absätze 1 und 4 ParlG bei der Willensbildung über wichtige aussenpolitische Grundsatzfragen und Entscheide sowie in internationalen parlamentarischen Versammlungen mit und pflegt die Beziehungen zu ausländischen Parlamenten.

Der Dienst für internationale Beziehungen der Parlamentsdienste organisiert und setzt die internationalen Aktivitäten des Parlaments um. Er wird vom Verantwortlichen oder von der Verantwortlichen für internationale Beziehungen der Bundesversammlung geleitet. Er bzw. sie ist gegen aussen die erste Ansprechperson für die internationalen Aktivitäten der Bundesversammlung. Auf operativer Ebene nimmt er oder sie in erster Linie die Rolle als Vermittler zwischen dem Ausland (bzw. den ausländischen in der Schweiz akkreditierten Vertretungen) und den Ratspräsidien, für die er oder sie gleichzeitig als Berater oder Beraterin zur Seite steht, wahr. In dieser Funktion pflegt der oder die Verantwortliche auch enge Kontakte mit dem Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und, bei Bedarf, mit anderen Departementen.

In gewissen Situationen musste jedoch festgestellt werden, dass die Funktion des Verantworlichen für die internationalen Beziehungen der Bundesversammlung im Ausland und in den diplomatischen Kreisen unterschiedlich interpretiert und wahrgenommen wird. Für den Verantwortlichen für die internationalen Beziehungen der Bundesversammlung ist es ohne geeigneten diplomatischen Titel oft
schwierig, mit den direkten Ansprechpartnern (ausländische Botschafterinnen und Botschafter bzw.

Missionschefinnen und Missionschefs) die Kontakte zu etablieren. Die Verwaltungsdelegation kam daher zum Schluss, dass die Notwendigkeit bestehe, die Funktion des Verantwortlichen für die internationalen Beziehungen der Bundesversammlung in der diplomatischen Hierarchie klar zu positionieren, damit diese Funktion von allen externen Stellen stufengerecht wahrgenommen werden kann.

Auf Grund der oben erwähnten Erläuterungen hat die Verwaltungsdelegation am 18. Februar 2011 in einem Schreiben dem Bundesrat beantragt, dem Verantwortlichen für die internationalen Beziehungen der Bundesversammlung den Botschaftertitel zu verleihen. Dabei wies die Verwaltungsdelegation auch darauf hin, dass in anderen ausländischen Parlamenten (z.B. in Österreich, Ungarn, Griechenland, Russland) vergleichbare Lösungen umgesetzt wurden.

6554

Der Bundesrat hat in einem Schreiben an die Verwaltungsdelegation am 29. Juni 2011 mitgeteilt, dass er dem Antrag nicht stattgeben könne. Als Hauptgrund wurde die restriktive Praxis bei der Verleihung von diplomatischen Titeln erwähnt. Die Verleihung von Botschaftertiteln an Bundesangestellte (ausserhalb des EDA) hänge von kumulativen Kriterien ab, welche beim Verantwortlichen für die internationalen Beziehungen der Bundesversammlung nicht völlig vorliegen. In ihrer Replik vom 7. Oktober 2011 ersuchte die Verwaltungsdelegation den Bundesrat um Wiedererwägung seines Entscheids. Sie begründete diesen Schritt damit, dass das Parlament im Bereich der parlamentarischen Diplomatie alleinige Kompetenz ausübe (Art. 166 BV, Art. 24 Abs. 4 ParlG). Diese Kompetenz rechtfertige es, dass die in dieser Sache zuständige Person den in der Diplomatie üblichen Titel trage. Der Bundesrat lehnte am 30. November 2012 das Begehren der Verwaltungsdelegation erneut ab.

In seiner Antwort an die Verwaltungsdelegation begründete er seinen abschlägigen Entscheid damit, dass die Aufgaben des Verantwortlichen für die internationalen Beziehungen der Bundesversammlung vor allem repräsentativer Natur seien und sich vorwiegend auf die Beziehungen mit anderen Parlamenten beschränken würden.

Am 11. Dezember 2012 nahm die Verwaltungsdelegation Kenntnis von der Stellungnahme des Bundesrates. Da die angemessene Vertretung auf diplomatischer Ebene für die Bundesversammlung wie dargelegt von staatspolitischer Bedeutung ist, hat die Verwaltungsdelegation dem Büro des Ständerates beantragt, die entsprechenden Anpassungen an den rechtlichen Grundlagen vorzunehmen, damit dem bzw. der Verantwortlichen für die internationalen Beziehungen der Bundesversammlung der Botschaftertitel verliehen werden kann. Das Büro des Ständerates hat am 15. Februar 2013 eine entsprechende Kommissionsinitiative ergriffen. Das Büro des Nationalrates hat am 4. März 2013 der Kommissionsiniative zugestimmt.

2

Grundzüge der Vorlage

Gemäss Artikel 166 Absatz 1 BV beteiligt sich die Bundesversammlung an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland. Diese Kompetenzen sind in Artikel 24 ParlG konkretisiert. Absatz 1 hält fest, dass die Bundesversammlung die internationalen Entwicklungen verfolgt und bei der Willensbildung über wichtige aussenpolitische Grundsatzfragen und Entscheide mitwirkt. Neben der Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen (Abs. 2 und 3) wirkt sie gemäss Absatz 4 in internationalen parlamentarischen Versammlungen mit und pflegt die Beziehungen zu ausländischen Parlamenten. Um diese Aufgaben im internationalen Umfeld selbständig und auf Augenhöhe auszuüben, ist ein Botschaftertitel für den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für die internationalen Beziehungen der Bundesversammlung in diesem diplomatischen Umfeld eine wichtige Voraussetzung. Mit der vorgeschlagenen Regelung erhält die Verwaltungsdelegation die ausdrückliche Kompetenz, dem Verantwortlichen oder der Verantwortlichen für die internationale Beziehungen der Bundesversammlung den Botschaftertitel zu verleihen.

6555

3

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 20 Abs. 2 Bst. bbis Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass die Verwaltungsdelegation einzig dem bzw. der Verantwortlichen für die internationalen Beziehungen der Bundesversammlung den Botschaftertitel verleihen kann. In der heutigen Struktur der Parlamentsdienste wäre damit der Dienstchef für internationale Beziehungen betroffen.

Die Möglichkeit den Titel auch an weitere Personen, zum Beispiel an den Stellvertreter oder die Stellvertreterin oder für Sondermissionen zu verleihen, ist nicht vorgesehen.

Der Titel ist funktionsgebunden. Er wird bei einer Neuanstellung durch die Verwaltungsdelegation als Wahlgremium aber nicht automatisch verliehen, sondern per separaten Beschluss.

Der Titel erleichtert dem bzw. der Verantwortlichen für die internationalen Beziehungen der Bundesversammlung die Ausübung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und die Umsetzung der spezifischen Kompetenzen der Bundesversammlung in ihren Beziehungen mit dem Ausland. Seine bzw. ihre Entscheidungsbefugnisse beschränken sich auf die aussenpolitischen Kompetenzen der Bundesversammlung gemäss Artikel 166 BV und Artikel 24 ParlG.

4

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der unterbreitete Vorschlag hat keine personelle oder finanzielle Auswirkungen zur Folge.

5

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) vom 3. Juli 2001 ist der Bundesrat zuständig für die Vergabe von diplomatischen und konsularischen Titeln. Gemäss Artikel 70 Absatz 2 ParlG gelten die Bestimmungen der BPV auch für das Personal der Parlamentsdienste solange nicht eine Verordnung der Bundesversammlung etwas anderes regelt. Zuständigkeiten, welche in den rechtsetzenden Ausführungsbestimmungen an den Bundesrat zugewiesen werden, werden für den Bereich der Parlamentsverwaltung durch die Verwaltungsdelegation oder die Generalsekretärin oder den Generalsekretär wahrgenommen (Art. 70 Abs. 3 ParlG). Mit dieser Revision wird in Analogie zu Artikel 3 der Bundespersonalverordnung die Zuständigkeit der Verwaltungsdelegation, dem Verantwortlichen oder der Verantwortlichen für den Bereich Internationale Beziehungen der Bundesversammlung den Botschaftstitel zu verleihen ausdrücklich in einer Verordnung der Bundesversammlung geregelt. Die vorgeschlagene Änderung stützt sich auf Artikel 70 Absatz 1 ParlG.

6556