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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Zentralheizungsgewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulagen.

(Vom 6. Februar 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Vereins schweizerischer Zentralheizungs. Industrieller, des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 21. September 1944 zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Erhöhung der am 10. Januar/13, Oktober 1944 im Zentralheizungsgewerbe allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulagen *), gestützt auf Art. 3, Abs. 2, und Art. 20 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 über die Allgemeinverbindliehcrklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 21. September 1944 über die Erhöhung der im Zentralheizungsgewerbe entrichteten Teuerungszulagen werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Auf den bestehenden Stundenlöhnen werden folgende Teuerungszulagen gewährt : a. eine Grundzulage von 47 Rp. pro Stunde, die allen Arbeitern, gleichgültig ob ledig oder verheiratet, mit oder ohne Kinder,, ausbezahlt wird ; b. eine weitere Zulage von 2 Rp., total 49 Rp., an verheiratete Arbeiter und an Arbeiter mit Unterstützungspflicht; c. eine Kinderzulage von 5 Rp. pro Arbeiter und Arbeitsstunde, die durch den Betriebsinhaber, entsprechend seiner Kassenzugehörigkeit, entweder in die Ausgleichskasse des Vereins schweizerischer Zentral*) Bundesbl. 1944, 69 und 1144.

197 heizungs-Industrieller oder in diejenige des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes einzubezahlen bzw. mit dieser zu verrechnen ist.

Für den Kanton Genf finden die dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Ausrichtung von Kinderzulagen Anwendung, 2. Die Mittags- und Tageszulagen betragen : a. die Mittagszulage Fr. 2.60; b. die Tageszulage für Verheiratete und Unterstützungspflichtige Fr. 7.50, für Ledige Fr. 5.80.

Art. 2. .

1

Die Allgemeinverbindlichkett erstreckt sich auf das gesamte schweizerische Zentralheizungsgewerbe, Inbegriffen die gemischten Betriebe des sanitären Installationsgewerbes, denen eine Abteilung für Heisungsinstallationen angeschlossen ist, soweit diese Betriebe nicht bereits von den Bundesratsbeschlüasen vom 23. November 1943 und 27. November 1944 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Spengler- und Installationsgewerbe vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulagen erfasst werden.

2 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von dem Gesamtarbeitsvertrag vom 30. November 1936 für das Zentralheizungsgewerbe von Basel-Stadt erfasst werden/ richten sich die Ansätze für die Mittags- und Tageszulagen nach den in diesem Gesamtarbeitsvertrag enthaltenen Bestimmungen.

3 Die Allgememverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 30, Juni 1945.

Art. 3.

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 10. Januar 1944 betreffend die Allgemeinverbindlichorklärung der im Zentralheizungsgewerbe am 14. Juli 1943 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage wird, soweit dessen Bestimmungen nicht durch den vorliegenden Beschluss ersetzt sind, bis zum 30. Juni 1945 verlängert, Bern, den 6. Februar 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ed. T. Steiger.

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Der Bundeskanzler:

Leimgrnber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Zentralheizungsgewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulagen. (Vom 6. Februar 1945.)

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1945

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15.02.1945

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196-197

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