A Bundesbeschluss
Entwurf
über die Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union in den Bereichen Forschung und Innovation in den Jahren 20142020 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf die Artikel 10 Absatz 1 und 16h des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20133, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 20142020 wird ein Gesamtkredit von 4389,3 Millionen Franken bewilligt für die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz:
1
2
a.
am Rahmenprogramm der Europäischen Union (EU) für Forschung und Innovation «Horizon 2020»;
b.
am Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung («Euratom-Programm») 20142018 und seiner möglichen Weiterführung in den Jahren 20192020;
c.
am mit dem Euratom-Programm verbundenen ITER-Projekt.
Der Gesamtkredit wird in folgende Verpflichtungskredite aufgeteilt: Mio. Fr.
a.
Pflichtbeitrag für die Beteiligung an Horizon 2020 einschliesslich Euratom und ITER
b.
Beitrag für nationale Begleitmassnahmen
109,0
c.
Reserve für erhöhte Beitragszahlungen gemäss Buchstabe a infolge von Schwankungen des Wechselkurses und des BIP-Verhältnisses sowie von Budgeterhöhungen seitens der EU
325,0
Total
1 2 3
3955,3
4389,3
SR 101 SR 420.1 BB1 2013 1987
2013-0044
2061
Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union in den Bereichen Forschung und Innovation in den Jahren 20142020. BB
Der Bundesrat kann Verschiebungen zwischen dem Verpflichtungskredit für den Pflichtbeitrag und dem Verpflichtungskredit für die nationalen Begleitmassnahmen vornehmen.
3
Das Controllingsystem, das die Kostenwirksamkeit und die konkreten positiven Auswirkungen der Schweizer Beteiligung an den verschiedenen Programmen und Projekten misst, wird weitergeführt.
4
Art. 2 Sollten die Finanzierungsbestimmungen des künftigen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der EU in den Bereichen Forschung und Innovation erst nach dem 1. Januar 2014 zur Anwendung kommen, so können die Verpflichtungskredite für die Zeit bis zur Anwendbarkeit des Abkommens für die projektweise Beteiligung verwendet werden.
Art. 3 Die einzelnen Verpflichtungen können vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 eingegangen werden.
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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