412

Dem an Stelle des an einen andern Posten berufenen Herrn Resat Hakki Karabuda zum Berufsgeneralkonsul der Türkei in Zürich, mit Amtsbefugnis über die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh.

und I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin ernannten Herrn Siret Halalu wird das Exequatur erteilt.

«201

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Militärdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Ahndung der missbräuchlichen Verwendung von armee-eigenem Treibstoff.

(Vom

5. November 1945.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte Unter Bezugnahme auf unser Kreisschreiben vom 24. Oktober 1944 betreffend die Ahndung der missbräuchlichen Benützung des Militärkontrollnummernschildes machen wir Sie darauf aufmerksam, dass mit der Aufhebung des Aktivdienstzustandes die Halter der militärisch belegten Motorfahrzeuge von der Erhaltung einer ununterbrochenen Fahrbereitschaft ihrer Fahrzeuge entbunden worden sind. Demzufolge ist gegenwärtig die Liquidation der Treibstoffreserve in den Tanks der stillgelegten Fahrzeuge im Gange.

Unter diesen Umständen kann auf die im 3. Absatz unseres erwähnten Kreisschreibens vorgesehene Meldung an die Sektion Mobilmachung überhaupt verzichtet werden, da sich kein armee-eigener Treibstoff mehr bei den Haltern militärisch belegter Motorfahrzeuge befinden wird.

-Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Eegierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung, Bern, den 5. November 1945.

6161

Eidgenössisches Militär département: Kobelt.

413

Eidgenössische Steuerverwaltung, Im Monat Oktober

1944

194S

t. Januar bis 31. Oktober

1944

1845

Rohertrag der eidgenössische » Stempelabgabwen a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktobf r 1917/22. Deszember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbeshlusses vom 3 l. Oktober 19 14.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

975 206. 86 966 834. 60 10434883.90 9 969 189. 44 2. Aktien 115049.60 406 966. 65 1 707 941. 80 3 196 548. 60 3. GmbH.-Anteile . . .

1 800. -- 6 620. -- 49 017. 60 73 720. 65 4.Genossenschafts-Anteile 81 919. 25 145 383. 10 8 673. 20 11 936. 16 6. Kommanditbeteiligun3 244. -- 15186.-- 85 409. -- 118056.-- 6. Miteigentumszertifikate 21 786. 15 26 584. 35 3.60 7. Trustzertifikate . . .

72 076. 20 5 961. 95 48 992. 10 8168.16 8. Ausland. Wertpapiere 8 664. -- 32 174. 90 33 674. 10 9. Umsatz inländ. Wertpapiere 68 569. 80 126 160. 90 840 091. 92 1 031 592. 50 10. Umsatz ausland. Wertpapiere 72 584. 45 333 185. 10 514 622. 35 31 042. 35 11. Wechsel . . . .

72 926. 05 1 044 363. 26 924 864. 30 88 900. 90 12. Prämienquittungen . .

781 346. 55 964 455. 05 7 156 340. 70 7 542 662. 91 13. Frachturkunden . , 292 307. 60 320 276. 50 2 867 802. 04 2 877 667. 89 Total 1--13 2 379 748. 16 2 968 897. 30 24 731 779. 51 26 471 776. 94 6. Abgaben auf Grund dei' Bundesgesetze vom 25. Juni 1921/22. Deszember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbes chlusses vom n. Oktober 1944.

Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 . Obligationen . . . . 2 962 699. 14 3 909 969. 65 17 610 397. 60 22 657 272. 94 15 Aktien .

. .

794 514. 49 1 046 815. 39 15 457 104. 55 14 708 632. 87 16. GmbH.-Anteilen. . .

1 824. 15 2 397. 05 15 914. 73 27 970. 56 17. GenossenschaftsAnteilen 19 596. 90 583 394. 08 664 379. 65 16 887. 98 18. Miteigentumszertifikaten . . . . . .

32 403. 80 47689.66 25723.28 32 403. 80 19. Trustzertifikaten . .

74 970. 20 74 492. 15 20. ausländischen Wertpapieren . . . .

5 679. 65 28 997. 45 113 694. 75 88 350. 40 Total 14--20 8 808 728. 69 5 039 180- 24 33 903 166. 37 38 143 502. 37 Total 1--20 6 186 476. 86 8008077.54 58 634 944. 88 64616278.31 21. Bussen 1 259. 15 2 492. 45 119 649. -- 12 093. 20 6201 Total 1--21 6 187 736. -- 8 010 569. 99 58 764 593. 88 64627871.51

Bundesblatt.

97. Jahrg. Bd II.

29

414

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1944 und 1945.

Monat Januar .

Februar März April .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember Total Oktober 6301

1945

1944 Fr.

8277043 32 8 149 669 7l 8 595 461. 96 8 803 428. 52 11229822.02 8051 663 33 5 479 104 65 6249731.-- 4 464 668. 34 4787519.69 4 451 846. 53 4 568 271. 75 83 108 230. 82 74088112.54

Fr.

3 970 368. 99 1971259 06 2 625 100. 83 4334381.64 5 847 375. 46 6 513 468. 80 6 790 895 08 7970270 38 8 209 468. 39 10 108 232. 18

19 45 Mehreinnahmen Mindereinnahmen Fr.

Fr.

4 306 674. 33 6 178 410. 65 5970361. 13 4 468 546. 88 5 382 446. 56 1 538 194. 53

1 311 790 43 1 720 539. 38 3 744 800. 05 5 320 712. 49

58 341 320. 81

15 746 791. 73

ölme Tabakzölle uund Biersteuer

Kündigung der

4% Anleihe der Schweizerischen Bundesbahnen von 1931 auf 15. April 1946, 4% Anleihe der Schweizerischen Bundesbahnen von 1934 auf 1.März 1946.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. November 1945 beschlossen, folgende Anleihen der Schweizerischen Bundesbahnen auf Grund von Ziffer 3 der Anleihebedingungen zur Bückzahlung zu kundigen: auf den le. April 1946 die 4% Anleihe von 1931 (März/November), auf den 1. März 1946 die" 4% Anleihe von 1934.

Die Obligationen dieser beiden Anleihen können vom Inhaber bei der Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern, sowie bei den Nieder lassungcn der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schwei-

415 zerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst -werden.

Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

Nach dem 1.März bzw. 15. April 1946 hört die Verzinsung dieser zur Bückzahlung aufgerufenen Anleihen auf.

Falls der Bundesrat bis zur Rückzahlung die Aufnahme einer neuen Anleihe beschliesst, wird den Inhabern von Obligationen und Schuldbuchforderungen der 4% Anleihen der Schweizerischen Bundesbahnen von 1931 und 1934 das Recht zur Konversion eingeräumt.

Bern, den 16. November 1945.

6201

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: E. Note.

Eidgenössische Steuern.

Annahme von Titeln und Schuldbuchforderungen an Zahlungs Statt.

Zur Zahlung der durch die Eidgenossenschaft erhobenen Steuern (mit Ausnahme der eidgenössischen Stempelabgaben, der an der Quelle bezogenen Wehrsteuer, der Verrechnungssteuer und der Ausgleichssteuer) werden Titel und Schuldbuchforderungen der Anleihen der Eidgenossenschaft (einschliesslich der Anleihen der Bundesbahnen) zu den nachstehenden Bedingungen an Zahlung genommen: 1. Die Obligationen und Kassascheine werden zum Schlusskurs der Zürcher Effektenbörse vom Vortag ihrer Einreichung angenommen, abzüglich % % als Kursmarge, höchstens aber zum Nennwert und zuzüglich Marchzins bis zur Fälligkeit der Steuer.

Die Schuldbuchforderungen werden wie die Titel der entsprechenden Anleihen behandelt.

2. Die Titel sind durch den Steuerpflichtigen oder durch seinen Beauftragten der eidgenössischen Finanzverwaltung, Kassen- und Rechnungswesen, in Bern, einzusenden. Der Steuerpflichtige hat ein Verzeichnis der Titel beizufügen und darin seinen Namen, Vornamen, Beruf, Wohnort, Adresse, die auf dem ihm zugekommenen Einzahlungsschein vorgemerkte Nummer des Bezugsregisters sowie den Steuerbetrag anzugeben. Bei Schuldbuchforderungen ist der Schweizerischen Nationalbank ein schritt-

416 lieher Antrag im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes über das eidgenössische Schuldbuch zu stellen.

8. Titel und Schuldbuchforderungen des einzelnen Pflichtigen werden ohne .

vorherige Abmachung bis zum Höchstbetrage von Fr. 5000 an Zahlung genommen. Für höhere Beträge hat der Steuerpflichtige die Zustimmung der eidgenössischen Finanzverwaltung einzuholen.

4. Das Finanz- und Zolldepartement behält-sich vor, die Bedingungen jederzeit zu ändern, insbesondere auch feste Annahmekurse zu bestimmen oder die Annahme von Titeln und Schuldbuchforderungen zur Zahlung von Steuern aufzuheben.

Bern, den 8. November 1945.

laci

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement, Der Stellvertreter: Stampili.

Erlöschen der Auswanderungsagentur der Berner Handelsbank A. G, in Bern.

Am 81. Oktober 1945 ist das Herrn Fritz Born als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur der Berner Handelsbank AG. in Bern am 1. Juni 1988 erteilte Patent infolge Eingehens der Agentur erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Eechtsnachfolgern von solchen an die von der Berner Handelsbank AG. für ihre Auswanderungsagentur deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amt vor dem 81. Oktober 1946 zur Kenntnis zu bringen,

Bern, den 7. November 1945.

6201

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Die Schweizerische Kammer für Bevisionswesen beantragt, gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung, die Revision des Réglementes vom 5. November 1935 für die Durchführung

417 von hohem Fachprüfungen für Bücherexperten und hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem abgeänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 22. Dezember 1945 zu richten sind.

Bern, den 15. November 1945.

6201

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Zollstrassen.

Die beiden bis anhin erlaubten Zollstrassen Passo-Bonello und Sentiero Bolla über Alpe Bolla-Alpe Pianella (Punkt 1028) nach dem schweizerischen Zollamt Muggio werden vom 1.Dezember 1945 an für den Zollverkehr geschlossen.

Dafür wird mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt die von der italienischen Gemeinde Casasco nach dem neu errichteten schweizerischen Zollamt PassoBonello führende Strasse für den Zollverkehr geöffnet.

Bern, den 16. November 1945.

6201

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 2. November 1945 in Weinfelden in der Strafsache gegen Josef Forrer, Hilfsarbeiter, geb. 8, Januar 1907, wohnhaft gewesen in Trüllikon (Zürich), zurzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt : 1. Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 5406 ausgefällte Busse von Fr. 10 wird auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in einen Tag Haft umgewandelt.

2. Der Vollzug der Strafe wird bedingt aufgeschoben unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.

418 Der Verurteilte -wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht hinnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 10. November 1945.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. H. Seeger.

«201

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 2. November 1945 in Weinfelden in der Strafsache gegen Ernst Bürgermeister, Knecht, geb. 24. September 1905, zurzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Umwandlung der Busse erkannt: Die vom Einzelrichter mit Strafmandat Nr. 3701 ausgefällte Busse von Fr. 70 wird auf Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestützt auf Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in sieben Tage Haft umgewandelt.

Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Weinfelden, den 10. November 1945.

6201

.

Der Einseirichter des 2. kriegsurirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. H. Seeger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 8. Oktober 1945 in Basel in der Strafsache gegen Walter Kestenholz, von Lupsingen (Baselland), geb. 27. Oktober 1890, Maurer und Hilfsarbeiter, ledig, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, erkannt: Walter Kestenholz wird schuldig erklärt der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über

419 die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, .Art. 7 der gleichnamigen Verfügung Nr. l des eidgenössischen .Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 (Eationierung von Lebensrnitteln), Art. 7, Abs. 8 und 4, der Verfügung Nr. 14 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. November 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten (Eationierung von Seifen und Waschmitteln), begangen in Oltingen und Eothenfluh am 3. Januar und 2, April 1945 durch widerrechtlichen Bezug und missbräuchliche Verwendung von insgesamt 400 Mahlzeitencoupons, l Seifenkarte und Coupons für Schokolade- und Zuckerwaren sowie Konditoreihilfsstoffe, und er wird in Anwendung von Art. 2 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegstvirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus: a. einer Spruchgebühr von b, den übrigen Kosten von ,

Fr. 40.-- » 7.-- » 16.80

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht des Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht,

6201

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Urteil.

Der Einzelrichter des 8, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 8. Oktober 1945 in Basel in der Strafsache gegen Gottfried SiegristMartin, von Meisterschwanden, geb. 8. Dezember 1902, Hilfsarbeiter, wohnhaft gewesen Hardstrasse 5 in Birsfelden (Baselland), zur Zeit unbekannten Aufenthalts, erkannt: Gottfried Siegrist-Martin wird schuldig erklärt der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futter-

420 mittein, und Art. 7, Abs. 2, der gleichnamigen Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 (Eationierung von Lebensmitteln), teilweise in Verbindung mit Art. 22, Abs. l, des Strafgesetzbuches, begangen in Birsfelden im September/November 1948 durch widerrechtlichen Bezug von S Lebensmittelkarten, 6 Lebensmittel-, 6 Brotund 6 Milchzusatzkarten, sowie 4 Mahlzeitenkarten mit Schokoladecoupons, mit Verwendung derselben, sowie Versuch des widerrechtlichen Bezugs von 2 Lebensmittelkarten, 8 Lebensmittel-, 3 Brot- und 8 Milchzusatzkarten, und er wird in Anwendung von Art. 2 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von 2. zu den Verfahrenkosten bestehend aus: a. einer Spruchgebühr von 6. den übrigen Kosten von

Fr. 200.--

.

» »

30.-- 25.50

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteü erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

8201

Der Einzelrichter des S. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

An Herrn Alfred Hess, geb. 24. Februar 1890, von Engelberg, Kellner, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landes Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen in Adelboden, Ende Dezember 1944, durch Abgabe von 50 Mahlzeitencoupons gegen Entgelt von Fr. 20 an einen Unbekannten, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 25 und den Verfahrenskosten.

421 Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 9 6 1 0 0 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 25.--- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 5-- b. übrige Kosten » 13.S. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 20 dem Bunde einzuzahlen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Aarau, den 6.-Juni 1945.

1. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

6201

Strafmandat.

Suter, Kaspar, geb. 1. Januar 1911, des Josef, von Hildisrieden (Luzern), Landwirt und Autoabbruch, zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen 1. Art. 6 der Verfügung Nr. 7 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 11. März 1942 über Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luf tschläuchen ; 2. Art. 9 der zitierten Verfügung Nr. 7 des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 11. März 1942 in Verbindung mit Ziff. V/l der Weisungen

422 Nr. l K der Sektion für Schuhe, Leder und Kautschuk vom 12, März 1942 an Importeure, Fabrikanten, Grossisten und Detaühändler über Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen für Motorfahrzeuge, begangen 1. in Muri (Aargau) im Januar 1943 durch Bezug eines 7fach bereiften Lastwagens (Dimension 32 X 6) sowie von 4 losen Beifen der gleichen Dimension von der Firma Freiämter Mosterei, Muri (Verbraucher), ohne schriftliche Zustimmung der Sektion für Schuhe, Leder und Kautschuk, 2. in Hildisrieden (Luzern) im Januar oder Februar 1948 durch Montage von 2 losen Lastwagenreifen der Dimension 82 X 6 auf ein zur Abgabe bestimmtes Motorfahrzeug ohne Bewilligung der Sektion für Schuhe, Leder und Kautschuk, ,zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 150 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. ISO.-- 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr » 18.-- b. übrige Kosten » 80.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe .gegen das Strafmandat Einspruch.» Aarau, den 16. November 1945.

1. kriegswirtschaftliches 6201

Strafgericht,

Der Einzelrichter : Dr. Lindegger,

423

Strafmandat.

An Tellenbach Friedrich, des Ulrich und der Marianne geb. Luginbühl, geb. 8. Mai 1897, von Oberthal (Bern), -wohnhaft gewesen in Thun, Allmendstrasse 40, zur Zeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 8 der Verfügung Nr. 21 des Kriegs-Industrie- und -Arbeits-Amtes vom 25. Juni 1948 über die Bewirtschaftung der Mineralöle (Schmierfette, Schmier- und Isoheröle der Zollpositionen 1181 i>, 1182 [Bohröle ,und Riemenadhäsionsfette] und 1182a), begangen in Thun im Sommer und gerbst 1944 durch Bezug von ca. 569 kg Transformatorenôl zum Nachteil des Licht- und Wasserwerkes Adelboden und Abgabe von 569 kg Transformaitorenöl an den mitbeschuldigten Leuenberger Walter, alles ohne Bewilligung der Sektion für Kraft und Wärme, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 80 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten ; in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober ,1944 Über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche · Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 80.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 12.-- b. übrige Kosten » 11.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» i

Aarau, den 7, November 1945.

6201

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

424

Strafmandat.

An Herrn Suter Emil, geb. 25. Mai 1899, Hilfsarbeiter, von Basel, wohnhaft gewesen in Basel, Rheingasse 80, zur Zeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemerits Hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln; Art. 7, Abs. l und 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicheïstellung der Landesversorgung mit, Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensrnitteln), begangen in Basel im Dezember 1944 und Januar 1946 durch Fälschung eines Eationierungskartenbezugsausweises, Verkauf von 2 Lebensmittel-, 4 Zusatz-Lebensrnittel-, 4 Zusatz-Brot-, 2 Zusatz-Milch- und l Seifenkarte zum Preise von Fr, 15 zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 80 und den Verfahrenskosten.

.

Der Siebter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom li. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu; · 1. einer Busse von . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 80.-- 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr .. . . . . . .. » 12,-- .

b. übrige Kosten » 18.60 8. zur Bezahlung des widerrechtlichen Vermögensvorteils von Fr. 15.-- an den Staat.

.

.

; Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme dès Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» , Aarau, den 15. November 1945.

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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Binzelrichter : Dr. Lindegger.

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Strafmandat.

An Zimmermann Fritz, des Fritz und der Marie geb. Brandenberger, geb. 17. September 1900, von Buchholterberg (Bern), zur Zeit unbekannten Aufenthalts.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen "Widerhandlung gegen Art. 8, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft, begangen in Liestal am 23. November 1944 durch eigenmächtiges Verlassen einer durch Aufgebot zugewiesenen landwirtschaftlichen Stelle, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr, 20 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 20.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 4.-- b. übrige Kosten » 14,-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Aarau, den 7. November 1945.

6201

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Strafmandat.

An Herrn Kurt Schwarz, geb. 17. Dezember 1922, von Hägglingen (Aargau), Mineur, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen

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Widerhandlung gegen Art. 5 der Verordnung vom 17. Mai Ì940 über die Arbeits-i, dienstpflicht (A. S. 56, 494), begangen in Airolo (Tessin), am 8. Juli 1944, durch !

Arbeitsverweigerung auf der Baustelle von nationalem Interesse Lucendro, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 10 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Buase von . Fr. 10.-- 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr » 8.-- b. übrige Kosten » 5.60 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim Sekretariat des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Zürich, St. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zU datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 2. November 1945.

6201 ,

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht^ .

Der Einzehrichter: A. Wettach.

Verfügung.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1945 stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Antrag, es seien die dem Otto Stalder, des Göttfried und der Pauline geb. Nünlist, geb. 12. März 1908, von Escholzmatt (Luzern), Gipser, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, mit Strafmandaten Nr. 6020 vom 18. Dezember 1943 und Nr. 7141 vom 31. Juli 1944 auferlegten Bussen von Fr. 50 bzw. Fr. 40 in 9 Tage Haft umzuwandeln.

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Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen, kann.

Werden innert genannter Frist die Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 90 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt. Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Aarau, den 10. November 1945.

6201

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichte: Dr. Lindegger.

Verfügung.

*

Das Greneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen Bodmer Max, Vertreter, von Wald (Zürich), geb. 4. April 1921, zuletzt wohnhaft gewesen in Zürich l, Schneggengasse 8, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, Anklage erhoben wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Zürich im Juni/Juli 1944 durch Handel mit Mahlzeiten- und Brotcoupons.

Es wird beantragt, den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 250 und zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Dem Beschuldigten wird hiedurch bekanntgegeben, dass die Akten während 5 Tagen seit Erscheinen dieser. Bekanntmachung im Obergerichtsgebäude, Zürich l, Hirschengraben 15, zur Einsicht aufliegen. Während der gleichen Frist ist der Beschuldigte berechtigt, beim Präsidenten des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes das Begehren um. mündliche Verhandlung zu stellen oder sich schriftlich zu verteidigen unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf Verteidigung angenommen und auf Grund der Akten entschieden würde.

Zürich, den 6. November 1945.

KOI

Der Präsident des 2, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts:

Dr. Heusser.

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22.11.1945

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412-427

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