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Bundesblatt 97. Jahrgang.

Bern, den 80. August 1945.

Band I.

Erscheint in der Kegel alle 14 Tage. Preis 20 Franken Im Jahr, 10 Franken im HaltJahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr; 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie in Bern.

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XXXI. Bericht das

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 17. August 1945.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliehe Maasnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, getroffen haben.

Clearingverkehr.

a. Argentinien.

Der Zahlungsverkehr mit Argentinien konnte bis vor kurzem von der Beschränkung der Auszahlungen des Gegenwertes von Warenlieferungen ausgenommen werden, welche auf alle andern Staaten Nord-, Mittel- und Südamerikas angewendet werden muss. Da die Massnahmen der Schweizerischen Nationalbank zum Ausgleich des Defizites der argentinischen Devisenbilanz gegenüber unserem Lande, welche den Verzicht auf eine besondere Zahlungsregelung erlaubten, auf die Länge nicht mehr weitergeführt werden konnten, musste mit Wirkung ab 15. Mai 1945 eine der Ordnung des Zahlungsverkehrs mit den sogenannten Dollarländern entsprechende Regelung eingeführt werden, welche im wesentlichen folgendes bestimmt: Alle Zahlungen für in die Schweiz eingeführte argentinische Waren müssen an die Schweizerische Nationalbank geleistet werden; abgesehen von den Nebenkosten werden die Auszahlungen für die nach Argentinien ausgeführten Schweizerwaren nicht mehr voll vorgenommen, sondern es werden -- gleich wie bei den Dollarländern -- 50 % des Warenwertes sofort und die restlichen 50 % nach einer Sperrfrist von drei Jahren ausbezahlt. Für sogenannte Altkontrakte Bundesblatt.

97. Jahrg.

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978 wird noch der hundertprozentige Bartransfer zugestanden. Der Zahlungsverkehr mit Argentinien wickelt sich nach wie vor in Schweizerfranken ab, b. Belgien und Luxemburg.

Wie in unserem XXX. Bericht ausgeführt wurde, hat der "Verrechnungsverkehr mit Belgien, der sich seit 1940 durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungskasse abwickelte, im September 1944 infolge der damaligen militärischen Ereignisse zu funktionieren aufgehört. Nach der Befreiung Belgiens und Luxemburgs konnte sich allmählich wieder ein bescheidener Warenaustausch zwischen der Schweiz und diesen Ländern anbahnen. Doch machte sich der Mangel einer den neuen Verhältnissen angepassten zwischenstaatlichen Ordnung, insbesondere des Zahlungsverkehrs, sehr nachteilig fühlbar.

.Anfangs Juni 1945 konnten Wirtschaftsverhandlungen mit der belgischluxemburgischen Wirtschaftsunion aufgenommen werden, die am 28. Juni 1945 zur Paraphierung eines Zahlungsabkommens und eines Protokolls betreffend den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion, je eines separaten Protokolls mit Belgien und mit Luxemburg über die Freigabe und Verwendung von Guthaben, sowie einer Eeihe von Briefwechseln führten. Diese Vereinbarungen sind, nachdem sie von den drei beteiligten Eegierungen genehmigt worden waren, am 25. Juli 1945 in Bern unterzeichnet worden.

Das Zahlungsabkommen regelt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Liechtenstein einerseits und Belgien/Luxemburg, dem Belgischen Kongo und dem Mandatgebiet von Buanda-Urundi andererseits. Es unterscheidet zwischen kommerziellen und Finanzkonti. Über die kommerziellen Konten werden vor allem überwiesen Zahlungen für belgische, luxemburgische und kongolesische Waren, bzw. für Waren schweizerischen Ursprungs, Nebenkosten des Warenverkehrs im weitesten Sinne (inbegriffen Lizenzen, Begiespesen und dgl.), Zahlungen für Dienstleistungen, Kosten für Geschäftsreisen, Kur- und Studienaufenthalte, Unterstützungszahlungen, sowie gewisse Versieherungszahlungen. Die kommerziellen Konten worden schweizerischerseits vorläufig ausschliesslich bei büw. von der Schweizerischen Nationalbank geführt. Es ist aber vorgesehen, dass künftig auch schweizerische und belgische «Banques agréées» gegenseitig offizielle kommerzielle Konten führen können, die unter sich und
mit den kommerziellen Konten der Notenbanken in Verbindung stehen. Diese Dezentralisation wird einen weiteren Schritt zur vermehrten Wiedereinschaltung der Banken und zu einer freiheitlicheren Gestaltung des internationalen Zahlungsverkehrs bedeuten.

Nach den Bestimmungen des Zahlungsabkommens gewähren sich die schweizerische und die belgische Nationalbank als Vertreter ihrer Begierungen gegenseitig einen Währungskredit in Höhe von 50 Millionen Schweizerfranken, Es ist vorauszusehen, dass in der nächsten Zeit der schweizerische Export nach Belgien/Luxemburg wertmässig bedeutender sein wird als unser Import aus diesen Ländern, da die gegenwärtige Lage der industriellen Produktion in

979 Belgien/Luxemburg sowie die für Massengüter noch bestehenden TransportSchwierigkeiten eine rasche Normalisierung der belgischen Ausfuhr nach der Schweiz zurzeit noch hemmen. Der vorgesehene gegenseitige Währungskredit bedeutet somit zunächst eine Kreditleistung der Schweiz und stellt einerseits eine schweizerische Arbeitsbeschaffungsmassnahme, andererseits einen schweizerischen Beitrag an den Wiederaufbau der belgisch-luxemburgischen Wirtschaft dar.

Der Währungskredit ist vom Bund aufzubringen, soll aber keine Zinsbelastung für die Eidgenossenschaft mit sich bringen. Die sich ansammelnden Guthaben der Schweizerischen Nationalbank in belgischen Franken werden von Belgien zu 1% % verzinst. Die restlichen Kosten der Eidgenossenschaft werden durch eine Abgabe gedeckt, die auf allen Auszahlungen zu Lasten der kommerziellen Konten erhoben wird. Eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Juli 1945 ordnet -- gestützt auf Art. 18 des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Belgien/Luxemburg vom gleichen Tage -- die Erhebung einer solchen Abgabe in Höhe von l % % an. Das Zahlungsabkommen hat ·-- vorbehaltlich einer stillschweigenden Verlängerung -- eine Geltungsdauer von 3 Jahren. Bei Ablauf des Abkommens soll der dann noch bestehende Aktivsaldo, soweit er nicht in Gold oder in der Währung des Gläubigerstaates abgetragen wird, zu 3% % jährlich verzinst und gemäss einem noch festzulegenden Plan innert 5 Jahren amortisiert werden.

Über die Finanzkonten (die ausschliesslich bei den Notenbanken geführt werden) können vorläufig nur Vermögenserträgnisse, gewisse Versicherungszahlungen, sowie Kapitalbeträge in Härtefällen überwiesen werden. Die Konten sind im Prinzip ausgeglichen zu halten. Sobald auf einem Konto ein Saldo von über l Million Schweizerfranken entsteht, kann der überschiessende Betrag in Gold konvertiert werden. In bezug auf die Deblockierung belgischer und luxemburgischer Guthaben in der Schweiz und schweizerischer Guthaben in Belgien und Luxemburg -- soweit sie nicht über die genannten Finanzkonten transferiert werden -- haben die Vertragsparteien sich darauf beschränkt, gewisse Verwendungsmöglichkeiten im Lande, in welchem sich die Guthaben befinden, vorzusehen. Die Frage einer weitergehenden Deblockierung der gesperrten Guthaben bleibt einer späteren
Eegelung vorbehalten, wobei sich die Regierungen volle tatsächliche und rechtliche Eeziprozität zugesichert haben, Zur Wiederingangsetzung des Warenaustausches zwischen der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion wurde ein Protokoll unterzeichnet, das durch ein Jahresprogramm der gegenseitigen Ein- und Ausfuhren ergänzt wird. In ihm war dem erhöhten und vordringlichen belgisch-luxemburgischen Bedarf an Erzeugnissen der schweizerischen Maschinen- und chemischen Industrie Eechnung zu tragen; doch ist es gelungen, den übrigen schweizerischen Exportindustrien Einfuhrmöglichkeiten in Belgien in ungefährem Ausmass ihrer Vorkriegsexporte zu eröffnen. Als Gegenleistung sind sofortige belgische Lieferungen bescheidener Mengen Kohle und bedeutsamerer Mengen Eisenhalbzeug, Flachs, Leinengarne, chemischer Grundstoffe sowie einiger weiterer für die Schweiz interessanter Produkte zugesagt worden.

980 In bezug auf die Liquidierung des bisherigen Clearings hat die belgische Delegation leider erklären müssen, die Frage der Abtragung des transfergarantierten Fehlbetrages im schweizerisch-belgischen Clearing in Höhe von 19,3 Millionen Schweizerfranken noch nicht diskutieren zu können. Sie hat aber bestätigt, dass die belgische Regierung bereit ist, mit der Schweiz über dieses Problem zu verhandeln, nachdem sie die Frage eingehender geprüft und sich auch mit, den Eegierungen der andern am Berliner Zentralclearing beteiligten Länder besprochen hat.

Dagegen ist es gelungen, schon jetzt eine Eegelung aller jener gegenseitigen Zahlungen herbeizuführen, die während des Krieges fällig geworden sind und aus irgendeinem Grunde noch nicht überwiesen werden konnten.

Dies betrifft vor allem auch belgische Zahlungsaufträge, welche die Voraussetzungen zur Gewährung der Bundestransfergarantie nicht erfüllten, sowie schweizerische Zahlungsaufträge, die noch über Berlin in Belgien eingetroffen, jedoch dort nicht mehr ausgeführt worden sind. Die für die Schweiz wie für Belgien gleichermassen erwünschte Bereinigung dieser pendenten Zahlungen ist erreicht worden, ohne dass der Bund dadurch neu belastet wird.

Die noch auf dem Konto der Schweizerischen Nationalbank bei der «Banque d'Emission» in Brüssel zugunsten schweizerischer Gläubiger einbezahlten, aber noch nicht transferierten Guthaben, die aus Verbindlichkeiten herrühren, die vor dem 10. Mai 1940 entstanden sind, werden vom belgischen Staat übernommen, und der Gegenwert wird der Schweizerischen Nationalbank in Gold zur Verfügung gestellt.

Ein Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1945 enthält die schweizerischen Vorschriften zur Durchführung des mit der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion getroffenen Zahlungsabkommens und der Vereinbarungen über die Verwendung gesperrter Guthaben. Obwohl es sich bei dem Abkommen mit Belgien/Luxemburg nicht um ein Clearingabkommen, sondern um ein elastischeres Zahlungsabkommen handelt, war es möglich, die schweizerischen Durchführungsbestimmungen eng an die gewohnten Bestimmungen zur Durchführung der von der Schweiz bisher getroffenen Eegelungen des Zahlungsverkehrs anzulehnen, insbesondere in bezug auf die Einzahlungspflicht und auch in bezug auf die Auszahlungskontrolle.

In Art, 12 des Bundesratsbeschlusses wird das
eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die Vorschriften zur vertraglich vorgesehenen Dezentralisierung des kommerziellen Zahlungsverkehrs bei besonders zu ermächtigenden Schweizerbanken zu erlassen. Dies wird geschehen, sobald die Vorarbeiten zu dieser neuen Form eines zwar noch.gebundenen, aber wieder über die normalen Kanäle laufenden Zahlungsverkehrs mit dem Auslande abgeschlossen sein werden.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1945 werden die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom I.Oktober 1940 über die Bezahlung von Waren, Nebenkosten .und andern gleichgestellten Verbindlichkeiten, sowie

981 Versicherungszahlungen im Verkehr zwischen der Schweiz und Belgien aufgehoben. Dagegen bleibt der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern im Verkehr mit Belgien und Luxemburg weiter in Kraft, soweit seine Bestimmungen mit den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juli 1945 nicht in Widerspruch stehen.

c, Bulgarien.

Dio vertragliche Grundlage unserer Handelsbeziehungen mit Bulgarien bildet immer noch das am 22. November 1941 abgeschlossene Clearingabkommen, dessen Gültigkeitsdauer stillschweigend bis zum 31. Dezember 1945 verlängert wurde, nachdem eine Kündigung auf den 30. Juni 1945 nicht erfolgt ist. Ferner hat eine anfangs 1944 abgeschlossene Vereinbarung noch Gültigkeit, gemäss deren Bestimmungen Privatkompensationen durchgeführt werden können, wenn das wertmässige Verhältnis der vorgesehenen schweizerischen Ausfuhr zu der Einfuhr bulgarischer Waren so ist, dass nach Abzug einer allfälligen Devisenspitze zugunsten der Bulgarischen Nationalbank 50 % des Gegenwertes der bulgarischen Lieferungen zur Abtragung des Clearingsaldos übrigbleiben.

Ein Warenaustausch zwischen den beiden Ländern hat in der Berichtsperiode nicht stattgefunden. Nachdem kürzlich der längere Zeit unterbrochene Telegramm- und Postverkehr mit Bulgarien wiederaufgenommen werden konnte, wird sich zeigen, ob und inwieweit unter den veränderten Verhältnissen in Bulgarien ein Warenaustausch mit diesem Lande möglich ist.

d. Deutschland.

Auf Grund der gemachten Erfahrungen und zum Zwecke der Anpassung an die veränderten internationalen Verhältnisse wurde der Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, über den wir in unserem letzten Bericht Aufschluss erteilt haben, unter zwei Malen, nämlich am 27. April und am 3. Juli 1945, einer Revision unterzogen. Es handelte sich dabei um Abänderungen und Ergänzungen im Sinne einer Vervollständigung und Verschärfung der durch diesen Bundesratsbeschluss erlassenen Zahlungs- und Verfügungssperre gegenüber den in Deutschland wohnhaften Personen und den deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz. Diese erwiesen sich als notwendig, um den Zweck der Sperre zu erreichen. Als wichtigste Neuerungen sind zu erwähnen
die Ausdehnung der Sperre auf die deutschen Staatsangehörigen und deutschbeherrschten juristischen Personen in Drittländern, die Erstreckung der Sperre auf juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, an denen deutsche Staatsangehörige direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, das Verbot, gesperrte Vermögenswerte ins Ausland zu verbringen, die Ermächtigung der Schweize-

982 rischen Verrechnungsstelle, in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen zur vorläufigen Sicherstellung gefährdeter Vermögenswerte zu ergreifen und schliesslich die genaue Umschreibung des örtlichen und persönlichen Geltungsbereichs der Sperre durch die Angabe, was unter Deutschland, deutschbesetzten Gebieten und deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Sperrebeschlusses zu verstehen ist.

Ferner haben, wir am 29. Mai 1945 eine Bestandesaufnahme der in der Schweiz liegenden oder von der Schweiz aus verwalteten deutschen Vermögenswerte angeordnet. Diese Massnahme ist dazu bestimmt, uns einen Überblick über die gesperrten Werte zu verschaffen und deren Erhaltung zu gewährleisten. Am 3. Juli 1945 wurde auch dieser Bundesratsbeschluss revidiert im Sinne einer Anpassung an die neuen Bestimmungen über den örtlichen und persönlichen Geltungsbereich der Sperre.

Mit Bezug auf unsere wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland hat der Zusammenbruch dieses Staates eine gänzlich neue Situation geschaffen.

Infolge der fortschreitenden militärischen Entwicklung sah sich zwar schon seit einiger Zeit der schweizerisch-deutsche Waren- und Zahlungsverkehr vor immer grösser werdende Schwierigkeiten gestellt, die schliesslich mit der Kapitulation der deutschen Begierung zu einem völligen Unterbruch der Beziehungen führten.

Es gilt dies auch für den gemäss Modus vivendi vom 28. Februar 1945 eine Zeitlang de facto weitergeführten Clearingverkehr, da sowohl die Beichsbank wie auch die ihr angeschlossene Deutsche Verrechnungskasse und die Konversionskasse für deutsche Auslandschulden ihre Funktionen eingestellt haben.

Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 16. Januar 1943 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, welcher auch nach Dahinfallen des schweizerisch-deutschen Verrechnungsabkommens Geltung hat, bleiben alle bisher clearingpflichtigen Zahlungen nach sämtlichen Ländern und Gebieten, die noch in den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr einbezogen sind, nach wie vor ausnahmslos der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank unterworfen. Da eine Weiterleitung von Zahlungsaufträgen durch die Schweizerische Verrechnungsstelle zurzeit nicht möglich ist, sieht diese bis auf weiteres davon ab, die einZahlungspflichtigen Zahlungen bei Fälligkeit
einzufordern. Der Einzahlungspflicht unterliegende Zahlungen können jedoch nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle anders als durch Zahlung an die Schweizerische Nationalbank geleistet werden.

Die Aussichten hinsichtlich der Wiederaufnahme der Handelsbeziehungen mit unserem nördlichen Nachbar sind zurzeit noch völlig unklar. Die zuständigen Behörden sind jedoch bemüht, die sich insbesondere im unmittelbaren Grenzverkehr einstellenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, soweit möglich, durch Sondertransaktionen zu beheben; sie schenken auch den sich aus der Liquidation des Clearings ergebenden zahlreichen Problemen ihre volle Aufmerksamkeit.

983 Die seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d. h. seit 1. August 1934, an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge belaufen sich per 81. Juli 1945 auf folgende Summen: Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr . . . .

Fr. 4 168 592 579 Für Zinsen gemäss Transferabkommen , » 558 620 688 Für den Reiseverkehr, inkl. Unterstützungen » 850 908 161 Total

Fr. 5 078 116 378

e. Frankreich Am 22. März 1945 wurde mit Frankreich ein Finanzabkommen abgeschlossen. Gemäss diesem Abkommen gewähren sich die beiden Länder, wenn nötig, gegenseitig Vorschüsse bis zu 250 Millionen Schweizerfranken bzw. bis zum Gegenwert dieses Betrages in französischen Franken. Bis zum Abschluss eines die gegenseitigen Handelsbeziehungen genauer regelnden Abkommens sind diese Vorschussmöglichkeiten allerdings nur zur Hälfte benutzbar. Die durch das Abkommen zur Verfügung gestellten Mittel werden in erster Linie zur Bezahlung von Warenimporten und Dienstleistungen verwendet. Zahlungen zugunsten von Drittländern sind nicht zulässig.

Eine erste Etappe der vorgesehenen Handelsvertragsverhandlungen wickelte sich im Monat Mai in Paris ab. Sie diente vor allem der Bekanntgabe der gegenseitigen Begehren. Es ist vorgesehen, die Verhandlungen im Monat September fortzusetzen.

Zur Ennöglichung der reibungslosen Durchführung des Finanzabkommens war eine Änderung des auf den Clearingverkehr zugeschnittenen Bundesratsbeschlusses vom 13. November 1940 «über die Bezahlung von Waren, Nebenkosten und andern gleichgestellten Verbindlichkeiten im Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich» notwendig. Diese erfolgte durch den Bundesratsbeschluss yom 11. Juni 1945 über den Zahlungsverkehr mit Frankreich. Durch den Bundesratsbeschluss vom gleichen Tage über den Zahlungsverkehr mit dem Elsass, Lothringen und Luxemburg wurden die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 24. Juli 1941 über die Einbeziehung des Zahlungsverkehrs der Schweiz mit dem Elsass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark aufgehoben, soweit sie den Zahlungsverkehr der Schweiz mit dem Elsass, Lothringen und Luxemburg betreffen.

Die sich aus der im XXX. Bericht erwähnten Kündigung des Clearingabkommens ergebenden zahlungstechnischen Probleme wurden im Monat April durch einen Briefwechsel zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Französischen Botschaft geregelt. Es ist nunmehr zu erwarten, dass der immer noch zugunsten der Schweiz bestehende Clearingsaldo nächstens ausgeglichen wird.

f. Griechenland, Trotz der Befreiung und Wiederaufrichtung Griechenlands gelang es bis jetzt noch nicht, unsern Handelsverkehr mit diesem Land wieder in Gang zu

984 bringen. Ein Haupthindernis bildeten die Schwierigkeiten des Transportes.

Auch das Zahlungsproblem blieb angesichts der unsichern WährungsVerhältnisse in Griechenland vorläufig ungelöst. Das schweizerisch-griechische Clearingabkommen vom Jahre 1988 ist zwar nicht ausser Kraft getreten, doch hat es seit der Verwicklung Griechenlands in die kriegerischen Ereignisse praktisch nicht mehr gespielt. Sobald die weitere Entwicklung dazu führt, dass Griechenland den Verkehr mit dem Ausland wieder aufnehmen kann, werden auch die schweizerisch-griechischen Wirtschaftsbeziehungen neu geordnet werden müssen.

g. Italien.

Die Einstellung der Feindseligkeiten in Italien liess in der Schweiz die Hoffnung entstehen, nun bald wieder die Häfen von Genua und Savona benützen zu können, die für unsere Versorgung Von so grosser Bedeutung sind.

Die zuständigen schweizerischen Stellen unternahmen sofort alle Schritte, um die Benützung der Häfen und des italienischen Bahnnetzes sicherzustellen, welches die Verbindung mit der Schweiz herstellt. Heute besteht die begründete Aussicht, dass die beiden erwähnten Häfen der Schweiz offenstehen werden, sobald die Minengefahr beseitigt sein wird, was in nicht allzu ferner Zeit der Fall sein dürfte.

Im übrigen bestand sowohl in der Schweiz wie auch in Italien das Bedürfnis, den vollständig zum Stillstand gekommenen Wirtschaftsverkehr zwischen den beiden Ländern möglichst rasch wieder in Gang zu bringen. Die italienische Eegierung entsandte in die Schweiz als erstes Land eine Wirtschaftsdelegation, die am 5. Juli in Bern die Verhandlungen für die Neuregelung der Wirtschaftsbeziehungen mit einer schweizerischen Delegation aufnahm. Diese Verhandlungen gestalten sich besonders schwierig angesichts der im schweizerischitalienischen Wirtschaftsverkehr bestehenden Zahlungsrückstände, wegen der Unausgeglichenheit des italienischen Preisniveaus und im Hinblick auf die Wiederaufbaubedürftigkeit Italiens. Die beiden Verhandlungsdelegationen sind indessen bestrebt, die Besprechungen bei verständnisvoller Würdigung der beiderseitigen Möglichkeiten und Bedürfnisse zu einem guten Ende zu führen.

Im Augenblick des Abschlusses dieses Berichtes (Ende Juli) dauern die Verhandungen noch an.

h. Jugoslawien.

Seit Eintritt der Waffenruhe in Europa ist der jugoslawische Raum, von welchem während
des Krieges Teile an die angrenzenden Staaten rückgegliedert wurden, während andere Teile eine gewisse Selbständigkeit erreichten, erneut als wirtschaftliche und politische Einheit zu betrachten.

Um die Grundlage für den künftigen Waren- und Zahlungsverkehr zwischen Jugoslawien und der Schweiz zu schaffen, finden seit Mai 1945 mit jugoslawischen Delegierten Besprechungen statt, durch die vorerst einmal die gegenwärtigen Lieferungsmöglichkeiten abgeklärt werden sollen. Da die Erhebungen über die Andienung jugoslawischer Waren mangels direkter telephonischer Ver-

985 bindungen nur mühsam durchzuführen sind, kann erst spater mit eigentlichen Verhandlungen und mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gerechnet werden.

Biß zum Abschluss eines solchen zwischenstaatlichen Abkommens bleiben sowohl der Bundesratsbeschluss vom 18. Mai 1941, durch den die Anwendung der Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf Jugoslawien ausgedehnt wurde, als auch der Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs mit Kroatien grundsätzlich in Kraft.

i. Niederlande.

Da die Niederlande erst wesentlich später als Belgien/Luxemburg befreit worden sind, ist es noch nicht möglich gewesen, mit Holland eigentliche Wirtschaftsverhandlungen aufzunehmen. Doch berechtigen die bisher bereits geführten Vorbesprechungen zur Annahme, dass auch der Waren- und Zahlungsverkehr mit diesem Lande in nächster Zeit vertraglich wird geregelt werden können.

k. Polen, Zum Schutze der schweizerischen Gläubigerinteressen in Polen sahen wir uns veranlasst, am 3. Juli 1945 auch gegenüber diesem Land für sämtliche Zahlungen die Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank anzuordnen und die für Rechnung oder zugunsten von in Polen domizilierten Personen in der Schweiz hegenden oder verwalteten Vermögenswerte zu sperren.

Dieser Sperre wurden auch die Zahlungen an polnische Staatsangehörige in der Schweiz und in Drittländern sowie Verfügungen über deren in der Schweiz liegende Vermögenswerte unterstellt, vorbehaltlich einer gewissen Verfügungsmöglichkeit im Rahmen ihres normalen Geschäftsverkehrs und ihrer normalen persönlichen Bedürfnisse. Für den kommerziellen Zahlungsverkehr bleiben die bisherigen Bestimmungen in Geltung. Wie bei den Sperrebeschlüssen gegenüber andern Ländern, handelt es sich auch hier um eine vorsorgliche Massnahme.

l, Rumänien.

Für die schweizerisch-rumänischen Handelsbeziehungen sind wie bis anbin die Bestimmungen des Abkommens vom 19. April 1943 über den Waren- und Zahlungsverkehr massgebend.

Der Warenverkehr zwischen den beiden Ländern ist vollständig zum Stillstand gelangt, da es bisher nicht möglich war, die Transportfrage zu lösen.

Die auf Clearingkonto bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich
verfügbaren Mittel gestatteten noch eine Zeitlang, gewisse schweizerische Forderungen zu regeln. Durch den vollständigen Unterbrach der telegraphischen Verbindung mit Rumänien können nun auch solche Zahlungen nicht mehr durchgeführt werden.

986 Der Kapitaltransfer zugunsten schweizerischer Bückwanderer aus Rumänien sowie auch die Frage der Auszahlung von Schulgeldern zugunsten von schweizerischen und rumänischen Studenten, die in der Schweiz ihren Studien obliegen, erforderten des öfteren Interventionen durch die Schweizerische Gesandtschaft in Bukarest, die in vielen Fällen erfolgreich waren.

m. Spanien.

Am 7. Juli 1945 wurde in Madrid eine Eeihe neuer spanisch-schweizerischer Wirtschaftsvereinharungen unterzeichnet. Sie ersetzen das Abkommen vom 16. März 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die dieses Abkommen ergänzenden spätem Abmachungen. Dagegen bleiben die Finanzund Versicherungsvereinbarungen vom 11. Juni 1948 sowie das Transportabkomraen vom 27. März 1941 aufrechterhalten. Die neuen Vereinbarungen über den Waren- und Zahlungsverkehr bestehen aus einem Abkommen über den Zahlungs- und Warenverkehr, einem Zeichnungsprotokoll, das hauptsächlich Durchführungsbestimmungen zuhanden der beiden Verwaltungen enthält, sowie je einer Liste über die spanischen und die schweizerischen Warenlieferungen und einer Reihe von Briefwechseln. Die Liste der spanischen Lieferungen enthält die bekannten spanischen Agrarprodukte sowie eine Eeihe von Industrierohstoffen. Die Liste der schweizerischen Lieferungen sichert weitgehend die Aufrechterhaltung der traditionellen Zusammensetzung unserer Exporte.

. · · ' Gleichzeitig wurde das Abkommen über die Stellung von spanischem Schiffsraum verlängert. Dabei ist es gelungen, in Anpassung an die veränderten .Preisverhältnisse auf dem internationalen Frachtenmarkt eine wesentliche Reduktion des Frachtsatzes für Cabotageachiffsraum zu erzielen.

Es wurde ferner vereinbart, dass pro 1945 der volle Finanzertrag sowie die zentralen Unkosten der schweizerischen Versicherungsgesellschaften überwiesen werden. Rückwandererguthaben, Unterstützungen, Studien- und Kurkosten, Pensionen und Renten sind wie in den beiden Vorjahren transferierbar.

n. Tschechoslowakei.

Infolge der mit dem Fortschreiten der Kriegshandlungen immer schwieriger gewordenen Transportlage ging unser Güteraustausch mit der Slowakei mehr und mehr zurück, um bald ganz zum Stillstand zu kommen. Die weitere politische Entwicklung führte dann bekanntlich zur Rückgliederung der Slowakei in die wiedererstandene Tschechoslowakei.

Mit der
Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zu der neuen tschechoslowakischen Regierung setzten auch gleichzeitig die Bemühungen ein, den Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern möglichst bald wieder in Gang zu bringen. Zunächst war die Lage allerdings noch ziemlich unabgeklärt, vor allem infolge des Unterbruchs der Transportverbindungen. Auf schweizerischer Seite wurden aber gleichwohl die Bemühungen fortgesetzt und Vor-

987 bereitungen getroffen, um mit der tschechoslowakischen Regierung Wirtschaftsverhandlungen aufzunehmen und damit eine Grundlage für den künftigen Handelsverkehr zu schaffen. Bereits ist es zu einer ersten Fühlungnahme gekommen, und es steht zu erwarten, dass die eigentlichen Verhandlungen bald nachfolgen werden. In diesen sollen die hängigen Fragen, vor allem auch die den künftigen Zahlungsverkehr betreffenden, vertraglich geregelt werden,

o. Türkei.

Nach langwierigen Bemühungen gelang es endlich, gegen Mitte dieses Jahres die Transportschwierigkeiten auf dem Seeweg soweit zu beheben, dass ein einigermassen geregelter Güteraustausch mit der Türkei wieder in die Wege geleitet werden konnte. Dadurch wurde die Abwicklung zahlreicher schon vor langer Zeit abgeschlossener und bewilligter Privatkompensationen möglich.

Die Gültigkeitsdauer des Zahlungsabkommens vom 4. August 1943 wurde nochmals um 3 Monate bis zum 31. August 1945 verlängert. Auf Verlangen der Türkei begannen anfangs Juli Verhandlungen mit diesem Lande, die zur Zeit des Abschlusses dieses Berichtes (Ende Juli) noch andauern. Diese Verhandlungen verfolgen das Ziel, den Güteraustausch zwischen den beiden Ländern nach Möglichkeit auszubauen, das Verfahren zu vereinfachen und den Finanztransfer befriedigend zu gestalten.

p. Ungarn.

Die seit dem letzten Bericht eingetretenen weitern militärischen und politischen Ereignisse führten nach und nach zu einer gänzlichen Unterbindung unseres Handelsverkehrs mit Ungarn. Ein Güteraustausch war infolge, der Unterbrechung der Transportwege nicht mehr möglich, und auch im Zahlungsverkehr hörten bald jegliche Überweisungen auf. Die Aussichten für eine Wiederaufnahme des Handelsverkehrs mit Ungarn werden sich erst bessern, wenn die Verbindungen wieder hergestellt sind und die Verhältnisse in Ungarn selbst sich soweit abgeklärt haben, dass mit den dortigen Stellen wieder Fühlung genommen werden kann.

Bis Ende Juli 1945 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden Davon entfallen: auf den Verrechnungsverkehr mit Deutschland auf den Verrechnungsverkehr mit Italien auf den Verrechnungsverkehr mit den andern Staaten .

Fr. 8 649 718 006 » 5 073 116 S78 » l 342 471 031 » 2 234 130 602

988

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. August 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten:

Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Beilagen.

1. Zahlungsabkommen vom 25. Juli 1945 zwischen der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion.

2. Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1945 über den Zahlungsverkehr mit Belgien/Luxemburg.

3. Bundesratsbeschluss vom 27. April 1945 über die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

4. Bundesratsbeschluss vom 29. Mai 1945 betreffend die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz.

5. Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1945 über die Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland und die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz.

6. Bundesratsbeschluss vom 11, Juni 1945 über den Zahlungsverkehr mit Frankreich.

7. Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1945 über den Zahlungsverkehr mit dem Elsass, Lothringen und Luxemburg.

8. Bundesratsbeschluss vom 3. Juli 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Polen, 9. Abkommen vom 7. Juli 1945 zwischen der Schweiz und Spanien über den Zahlungs- und Warenverkehr.

989 Beilage 1.

Übersetzung.

Zahlungsabkommen zwischen

der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion.

Abgeschlossen in Bern am 25. Juli 1945.

Datum des provisorischen Inkrafttretens: 25. Juli 1945.

Zahlungsabkommen.

In der Absicht, den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem belgischen Währungsbereich zu regeln, vereinbaren die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und die Belgische Regierung, in ihrem eigenen Namen wie auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen der Luxemburgischen Eegierung folgende Bestimmungen zur Anwendung zu bringen.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Unter «Schweiz» im Sinne dieses Abkommens ist verstanden die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein und unter «belgischem Währungsbereich» die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion, der belgische Kongo und das Mandatgebiet von EuandaUrundi.

Artikel 2.

Allen sich aus dem vorhegenden Abkommen ergebenden Zahlungen wird ein Wechselkurs von 10,12 % belgischen Franken für l Schweizerfranken zugrunde gelegt.

Dieser Kurs ist der «offizielle Kurs»; er soll von keinem der vertragschliessenden Teile ohne vorherige Fühlungnahme mit dem andern abgeändert werden.

Die Schweizerische Nationalbank und die Belgische Nationalbank werden gemeinsam die maximalen Abweichungen nach oben und unten festlegen, die auf den von ihnen beeinflussten Märkten zulässig sein sollen.

990 Artikel 8.

Um die Zahlungen von der Schweiz nach dem belgischen Währungsbereich oder vom belgischen Währungsbereich nach der Schweiz sicherzustellen, verkaufen sich die Belgische Nationalbank und die Schweizerische Nationalbank gegenseitig als Vertreter ihrer Begierungen Schweizerfranken gegen belgische Franken und umgekehrt.

Diese Zahlungen werden von den beiden Emissionsbanken über getrennte Konten getätigt, je nachdem es sich um kommerzielle oder um nichtkommerzielle Zahlungen handelt.

B. Besondere Bestimmungen über die kommerziellen Zahlungen.

Artikel 4.

Alle nachstehend aufgeführten Geschäfte und die daraus sich ergebenden Zahlungen werden als kommerziell anerkannt: a. Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs nach dem belgischen Währungsbereich oder Lieferung von belgischen, luxemburgischen oder kongolesischen Waren nach der Schweiz. Die Auslegung des schweizerischen Ursprungs und der belgischen, luxemburgischen und kongolesischen Nationalität der Waren wird vom Ausfuhrland bestimmt, b. Transportkosten, Lagerkosten, Zölle und Gebühren sowie alle anderen Nebenkosten des Warenverkehrs, c. Warenversicherungen (Prämien Und Schadenvergütungen), d. Kommissionen, Maklerlöhne, Werbe-, Vertreter- und Publikationse. Kosten für Umarbeitung, Veredelung, Bearbeitung, Montage, Reparatur und Herstellung von Waren, /. Löhne, Gehälter und Honorare, Beiträge an Sozialversicherungen und Leistungen von Sozialversicherungen, Pensionen und Eenten, die aus Dienstvertrag, Anstellung oder anderen Dienstverhältnissen herrühren, oder eine öffentlichrechtliche Verpflichtung darstellen, g. Kosten und Gewinne aus dem Transithandel, h. Eochte und Gebühren aus Patenten, Lizenzen, Fabrikmarken und Urheberrechte sowie Regiespesen, i, Gebühren und Beiträge und ähnliche Leistungen, j. Steuern, Bussen und Gerichtskosten, k. Zahlungen im Abrechnungsverkehr der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen sowie der öffentlichen Transportunternehmen, 1. Kosten für Geschäftsreisen, Schulung und Kuraufenthalt, Unterhaltsund Unterstützungszahlungen, unter Vorbehalt der Beetimmungen in Artikel 9 b hienach, sowie Ahmentenzahlungen, m. Gehälter und Vergütungen an Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Bevollmächtigte von Gesellschaften,

991 n. Rückvergütung von Zahlungen für unter lit. a bis m, erwähnte Geschäfte, die nicht zur Durchführung gelangten, sowie von Kurs- und Zinsverlusten aus den unter lit. a bis n genannten Geschäften, 0. Zahlungen aus dem Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr, die gemäss einer besondern Vereinbarung als kommerziell anerkannt werden.

Endlich wird als kommerzielle Zahlung betrachtet: 1. Die Bezahlung jeder Forderung, die aus irgendeinem Grunde im Zeitpunkte der vorläufigen Inkraftsetzung dieses Abkommens noch nicht überwiesen worden ist, soweit es sich um Forderungen aus Geschäften handelt, die unter eine der vorstehend umschriebenen Kategorien fallen, 2. Jede andere Zahlung, die von den beiden Regierungen oder den von ihnen- zu diesem Zweck bezeichneten Behörden im gemeinsamen Einvernehmen zugelassen wird.

Artikel 5.

Alle kommerziellen Zahlungen erfolgen über sogenannte « kommerzielle >> Konten, welche die beiden Emissionsbanken einander in ihren Büchern, jede in ihrer eigenen Währung, eröffnen oder welche die ermächtigten belgischen und schweizerischen Banken auf Grund einer Bewilligung sich gegenseitig eröffnen.

Die Belgische Nationalbank liefert der Schweizerischen Nationalbank gegen belgische Franken die für die kommerziellen Zahlungen von der Schweiz nach dein belgischen Kongo oder nach dem Mandatgebiet von Ruanda-Urundi erforderlichen Kongo-Franken und übernimmt umgekehrt von der Schweizerischen Nationalbank gegen belgische Franken die Kongo-Franken, welche aus den vom belgischen Kongo oder dem Mandatgebiet von Ruanda-Ur andi nach der Schweiz geleisteten kommerziellen Zahlungen herrühren.

Die Salden des kommerziellen Kontos, das der Schweizerischen Nationalbank von der Belgischen Nationalbank in belgischen Franken, und des kommerziellen Kontos, das der Belgischen Nationalbank von der Schweizerischen Nationalbank in Schweizerfranken eröffnet wird, werden am letzten Tage jedes Monats zum offiziellen Kurse verrechnet.

Artikel 6.

Solange der aus der monatlichen Verrechnung gemäss Alinea 3 des vorstehenden Artikels 5 sich ergebende Aktivsaldo 50 Millionen Schweizerfranken oder 500 Millionen belgischer Franken nicht übersteigt, werden die vertragschliessenden Teile weder eine besondere Garantie noch eine Umwandlung dieses Saldos in Gold oder in ausländische Währung verlangen.

Sollte zu einem bestimmten Zeitpunkt dieser Aktivsaldo 50 Millionen Schweizerfranken oder 500 Millionen belgische Franken übersteigen, kann die

992 Emissionsbank, welche Gläubigeria ist, verlangen, dass der Überschuss zu dem zwischen den beiden Emissionsbanken vereinbarten Preis in Gold umgewandelt werde.

Artikel 7.

Die beiden Emissionsbanken können den ermächtigten Banken ihres Landes die Beträge in der Währung des andern vertragschliessenden Teils abtreten, die sie zur Durchführung kommerzieller Zahlungen benötigen.

Die ermächtigten Banken können ihre Guthaben aus kommerziellen Konten bei den ermächtigten Banken des andern vertragschliessenden Teils ebenfalls für die gleichen Zahlungen verwenden, sie auf das kommerzielle Konto der Emissionsbank ihres eigenen Landes oder auf dasjenige einer ermächtigten Bank ihres eigenen Landes überweisen.

Die zuständigen Behörden jedes Landes werden darüber wachen, dass nur Zahlungen kommerzieller Art über kommerzielle Konten überwiesen werden.

C. Besondere Bestimmungen über die Zahlungen nichtkommerzieller Art.

Artikel 8.

Die in Artikel 9 vorgesehenen Zahlungen, sofern sie zur Überweisung von einem Land in das andere zugelassen sind, erfolgen über das sogenannte «finanzielle» Konto, das jede Emissionsbank der anderen in ihren Büchern in ihrer eigenen Währung eröffnet.

Die Bestimmung des Artikels 5, Alinea 2, ist auch auf die finanziellen Konten anwendbar.

Die Salden der finanziellen Konten beider Emissionsbanken werden monatlich zum offiziellen Kurs verrechnet.

Grundsätzlich sollen sich diese Salden gegenseitig nach Möglichkeit ausgleichen. Falls bei der Verrechnung die eine Bank noch Gläubigerin der anderen für einen Saldo von mehr als l Million Schweizerfranken oder 10 Millionen belgische Franken sein sollte, hat sie das Eecht, die Umwandlung jedes Überschusses, der diesen Betrag übersteigt, in Gold zu verlangen.

Artikel 9.

Zur Überweisung gemäss den im vorigen Artikel festgesetzten Bedingungen können zugelassen werden: a. Die Vermögenserträgnisse, welche in der Schweiz zugunsten von im belgischen Währungsbereich domizilierten Personen einkassiert wurden oder noch werden, sowie die Vermögenserträgnisse, welche zugunsten von in der Schweiz domizilierten Personen im belgischen Währungsbereich einkassiert wurden oder noch werden.

Als überweisungsfähige Vermögenserträgnisse im Sinne dieses Abkommens werden betrachtet alle Zinsen und Dividenden, Gewinnanteile bei Kapitalund Personengesellschaften, Zinsen von Hypotheken oder sonstigen Grund-

993 titeln, Miet- und Pachtzinsen, sowie alle übrigen periodischen Vergütungen, die ein Kapitalerträgnis darstellen, sofern diese Summen nicht wieder angelegt oder einem Konto gutgeschrieben worden sind.

In Abweichung von den vorangehenden Bestimmungen können jedoch auch Beträge zur Überweisung zugelassen werden, die nach dem 10. Mai 1940 einem Depotkonto mit Fälligkeit von weniger als einem Jahr gutgeschrieben worden sind und die von Vermögenserträgnissen im Sinne der beiden vorangehenden Alineas herrühren.

b. Die Kapitalbeträge in Härtefällen und soweit deren Überweisung für den Unterhalt und die Unterstützung des Eigentümers und dessen Familie unentbehrlich ist.

c: Alle übrigen Zahlungen einschliesslich derjenigen aus dem Versicherungsund Eückversicherungsverkehr, die von den beiden Eegierungen oder den von ihnen zu diesem Zwecke bezeichneten Behörden im gemeinsamen Einvernehmen zugelassen werden.

Artikel 10.

Die Überweisungsgesuche werden auf Verlangen der Inhaber der zu überweisenden Guthaben oder ihrer Bevollmächtigten eingereicht; sie müssen den. von den beiden Eegierungen oder den von ihnen zu diesem Zwecke bezeichneten Behörden im gemeinsamen Einvernehmen festgelegten Zulassungsbedingungen entsprechen.

Artikel 11.

Die Übertragung von Guthaben vom kommerziellen Konto auf das finanzielle Konto oder vom finanziellen Konto auf das kommerzielle Konto jeder Emissionsbank kann nur mit Zustimmung der beiden Emissionsbanken erfolgen.

D. Gemeinsame Bestimmungen für beide Konten.

Artikel 12.

Wird der offizielle Kurs abgeändert, so werden sowohl die kommerziellen als auch die finanziellen Konten beider Emissionsbanken abgeschlossen und die Salden zu dem bis dahin geltenden Kurse verrechnet.

Wenn die am Tage der Verrechnung sich ergebenden Aktivsalden auf diejenige der beiden Währungen lauten, deren Wert im Verhältnis zur andern Währung herabgesetzt wurde, so wird die Höhe dieser Salden durch die schuldnerische Emissionsbank im Umfang der eingetretenen Kursveränderung ergänzt.

Artikel 18.

Die Schweizerische Nationalbank hat jederzeit das Recht, der Belgischen Nationalbank gegen den ganzen oder einen Teilbetrag der gemäss diesem Abkommen im Besitz der Belgischen Nationalbank befindlichen Saldoguthaben in Schweizerfranken entweder belgische Franken zum offiziellen Kurs oder Bundesblatt.

97. Jahrg.

Bd. I.

71

994 Gold zu dem von den beiden Emissionsbanken im gemeinsamen Einvernehmen vereinbarten Preis zu verkaufen.

Die Belgische Nationalbank hat jederzeit das Recht, der Schweizerischen Nationalbank gegen den ganzen oder einen Teilbetrag der gemäss diesem Abkommen im Besitz der Schweizerischen Nationabank befindlichen Saldoguthaben in belgischen Franken entweder Schweizerfranken zum offiziellen Kurs oder Gold zu dem von den beiden Emissionsbanken im gemeinsamen Einvernehmen vereinbarten Preis zu verkaufen.

E. Schlussbestimmungen.

Artikel 14.

Bei Ablauf dieses Abkommens werden die im Besitz der Schweizerischen Nationalbank befindlichen Saldoguthaben in belgischen Franken und die im Besitz der Belgischen Nationalbank befindlichen Saldoguthaben in Schweizerfranken zum offiziellen Kurs ohne Unterscheidung zwischen kommerziellen und finanziellen Konten verrechnet. Der sich am Schiusa ergebende Aktivsaldo, soweit er nicht in Anwendung der Artikel 6 und 13 Gegenstand einer sofortigen Zahlung in Gold oder in der Währung des Gläubigerstaates ist, wird zum Erwerb von Schatzscheinen in der "Währung der Emissionsbank, die Gläubigerin ist, verwendet; diese Schatzscheine sind zu 8% % jährlich verzinslich und werden gemäss einem im gemeinsamen Einvernehmen von den beiden Regierungen festgelegten Plan amortisiert, wobei jedoch die Amortisationsdauer 5 Jahre seit Ausgabe der Schatzscheine nicht übersteigen soll.

Artikel 15.

Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Artikel 16.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Es tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Indessen vereinbaren die beiden vertragschliessenden Teile, es vom Tage der Unterzeichnung an vorläufig zur. Anwendung zu bringen.

Seine Geltungsdauer wird auf 3 Jahre, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, festgelegt. Nach Ablauf dieser Zeit gilt es als stillschweigend jeweils auf ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden vertragschliessenden Teile 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird.

So geschehen in Bern, in zwei Ausfertigungen, .am 25. Juli 1945.

995 Übersetzung.

Protokoll betreffend

die Freigabe und Verwendung von Guthaben.

T.

Unter «Schweiz» im Sinne dieses Protokolls ist Verstanden die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein und unter «Belgien» das belgische Mutterland, der belgische Kongo und das Mandatgebiet von Euanda-Urundi.

II.

1. Die Guthaben, die in einem der beiden Länder domizüierten Personen gehören und im anderen Land gesperrt sind, können im Land, wo sie gesperrt sind, für den Bedarf ihrer Eigentümer verwendet werden: a. Zum Erwerb von in der Währung dieses Landes ausgegebenen Titeln, b. zum Erwerb von Immobilien, landwirtschaftlichen Gütern und zur Deckung von Bau-, Verbesserungs-, Eeparatur- und Unterhaltskosten, c. zur Gewährung von Darlehen, die rückzahlbar sind in der Währung, in der die Gelder angelegt waren, oder in der Währung des Landes, in dem die Gelder gesperrt sind, d. zur Deckung von Beise- oder Aufenthaltskosten des Eigentümers der Guthaben, seiner Familie oder seiner Angestellten, e. zur Zahlung von Abgaben, Steuern und Gerichtskosten, /. zur Zahlung von Darlehenszinsen, Mieten, Unterstützungen und Ahmenten, Honoraren und Gehältern, g, zu jedem anderen Gebrauch, zu dem die zuständigen Behörden der beiden Länder im gemeinsamen Einvernehmen die Ermächtigung erteilen.

Die gemäss den vorstehenden Bedingungen wiederangelegten Werte bleiben gesperrt.

2. Die Verwendung der Guthaben der Versicherungs- und Bückversicherungsgesellschaften wird durch eine besondere Vereinbarung geregelt.

3. Die derinassen vorgesehene Verwendung von gesperrten Guthaben bleibt den von den zuständigen Behörden beider Länder erlassenen Bestimmungen unterworfen.

996 4. Die Guthaben und andere Werte von in der Schweiz domizüierten natürlichen und juristischen Personen, die daselbst unter belgischen Namen hinterlegt sind, und die Guthaben und andere Werte von in Belgien domizilierten natürlichen und juristischen Personen, die daselbst unter schweizerischen Namen hinterlegt sind, werden freigegeben.

Die in Belgien vorhandenen Guthaben in Schweizerfranken, die in der Schweiz domizilierten natürlichen und juristischen Personen gehören, sowie die in der Schweiz vorhandenen Guthaben in belgischen Pranken, die in Belgien domizilierten natürlichen und juristischen Personen gehören, werden ebenfalls freigegeben.

5. Dieses Protokoll erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

6. Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

So geschehen in Bern, in zwei Ausfertigungen, am 25. Juli 1945.

997 Uberaetenng.

Protokoll betreffend

die Freigabe und Verwendung von Guthaben.

i.

Unter «Schweiz» im Sinne dieses Protokolls ist verstanden die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein.

II.

1. Die Guthaben, die in einem der beiden Länder domizilierten Personen gehören und im anderen Land gesperrt sind, können im Land, wo sie gesperrt sind, für den Bedarf ihrer Eigentümer verwendet werden: a. zum Erwerb von in der Währung dieses Landes ausgegebenen Titeln, &. zum Erwerb von Immobilien, landwirtschaftlichen Gütern und zur Deckung von Bau-, Verbesserungs-, Reparatur- und Unterhaltskosten, c. zur Gewährung von Darlehen, die rückzahlbar sind in der Währung, in der die Gelder angelegt waren, oder in der Währung des Landes, in dem die Gelder gesperrt sind, d. zur Deckung von Keise- oder Aufenthaltskosten des Eigentümers der Guthaben, seiner Familie oder seiner Angestellten, e. zur Zahlung von Abgaben, Steuern und Gerichtskosten, /. zur Zahlung von Darlehenszinsen, Mieten, Unterstützungen und Alimenten, Honoraren und Gehältern, g. zu jedem anderen Gebrauch, zu dem die zuständigen Behörden der beiden Länder im gemeinsamen Einvernehmen die Ermächtigung erteilen.

Die gemäss den vorstehenden Bedingungen wiederangelegten Werte bleiben gesperrt.

2. Die Verwendung der Guthaben der Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften wird durch eine besondere Vereinbarung geregelt.

8. Die dermassen vorgesehene Verwendung von gesperrten Guthaben bleibt den von den zuständigen Behörden beider Länder erlassenen Bestimmungen unterworfen.

4. Die Guthaben und andere Werte von in der Schweiz domizilierten natürlichen und juristischen Personen, die daselbst unter luxemburgischen

998 Namen hinterlegt sind, und die Guthaben und andere Werte von im Grossherzogtum Luxemburg domizilierten natürlichen und juristischen Personen, die daselbst unter schweizerischen Namen hinterlegt sind, werden freigegeben.

Die im Grossherzogtmn Luxemburg vorhandenen Guthaben in Schweizerfranken, die in der Schweiz domizilierten natürlichen und juristischen Personen gehören, sowie die in der Schweiz vorhandenen Guthaben in belgischen Franken, die im Grossherzogtum Luxemburg domizilierten natürlichen und juristischen Personen gehören, werden ebenfalls freigegeben, 5. Dieses Protokoll erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

6. Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

So geschehen in Bern, in zwei Ausfertigungen, am 25. Juli 1945.

999

Übersetzung^

Protokoll betreffend

den Warenaustausch zwischen der Schweiz und der belgischluxemburgischen Wirtschaftsunion.

Die Schweizerische Eegierung und die Belgische Eegierung, die letztere sowohl in ihrem eigenen Namen als auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen der Luxemburgischen Eegierung, beseelt vom Wunsche, dass die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion soweit irgend möglich wieder aufleben und sich entwickeln mögen, bestrebt, inskünftig ihre Zusammenarbeit fortzusetzen und so zur Wiederbelebung der allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit beizutragen, haben folgende Vereinbarungen getroffen: Artikel !..

Die Schweiz und die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion gewähren sich eine möglichst liberale Behandlung in der gegenseitigen Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, damit auf diese Weise so bald wie möglich der normale Ehythmus ihres angestammten Warenaustausches wiederum erreicht wird.

Artikel 2.

Die zuständigen Stellen der vertragschhessenden Teile werden Listen über solche Waren erstellen, welche sowohl hinsichtlich der Einfuhr als auch der Ausfuhr für die Volkswirtschaften der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion von besonderer Bedeutung sind.

Ein- und Ausfuhrbewilligungen werden für die in diesen Listen aufgeführten Waren und im Eahmen der dort vorgesehenen Mengen oder Werte erteilt werden.

Artikel 3.

Die zuständigen schweizerischen und belgisch-luxemburgischen Stellen übermitteln sich periodisch Aufstellungen über die erteilten Ein- und Ausfuhrbewilligungen, sofern solche Bewilligungen für die Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind. Diese Listen werden nach Warenkategorien zusammengestellt.

1000 Artikel 4.

Eine gemischte Kommission sichert die praktische Durchführung der Vereinbarung. Sie wird auf Begehren des Präsidenten der schweizerischen oder des Präsidenten der belgisch-luxemburgischen Delegation zusammentreten. Vor allem wird es auch ihre Aufgabe sein, die in Art. 2 vorgesehenen Warenlisten periodisch zu überprüfen.

Artikel 5.

Kompensationsgeschäfte zwischen der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion sind inskünftig nicht mehr zulässig. Abweichungen von dieser allgemeinen Bestimmung können nur ausnahmsweise und im Einvernehmen zwischen der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion bewilligt werden.

Artikel 6.

Dieses Protokoll erstreckt seine Wirksamkeit auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Artikel 7.

Dieses Protokoll soll ratifiziert werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Indessen vereinbaren die beiden vertragschliessenden Teile, dieses Protokoll provisorisch vom 28. Juli 1945 an in Anwendung zu bringen. Seine Geltungsdauer beträgt drei Jahre. Sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird, soll es stillschweigend verlängert werden, wobei sich dann jeder der vertragschliessenden Teile das Eecht vorbehält, es jederzeit auf 6 Monate zu kündigen.

So geschehen in Bern in zwei Ausfertigungen am 25. Juli 1945.

5914

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Belgien/Luxemburg.

(Vom 27. Juli 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Passung vom 22. Juni 1989, beschliesst:

Art. 1.

Unter Belgien/Luxemburg im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist verstanden die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion, der Belgische Kongo und das Mandatgebiet Ruanda-Urundi.

I. Kommerzielle Zahlungen.

Art. 2.

Kommerzielle Zahlungen im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses sind: a. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte und einzuführende belgischluxemburgische Waren und für in Belgien/Luxemburg eingeführte und einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs; b. Zahlungen für Transportkosten, Lagerkosten, Zölle und Gebühren und andere Nebenkosten des Warenverkehrs; c. Zahlungen für die Versicherung von Waren (Prämien und Schadensleistungen) ; d. Zahlungen für Kommissionen, Maklergebühren, Propaganda-, Vertreterund Publikationsspesen; e. Zahlungen für die Bearbeitung, Umarbeitung, Veredelung, Reparatur und Herstellung von Waren sowie für Montagekosten; /. Zahlungen für Gehälter, Löhne, Honorare, Beiträge an Sozialversicherungen, Leistungen der Sozialversicherungen, Pensionen und Renten, die aus einem Arbeitsverhältnis herrühren oder die eine öffentlichrechtliche Verpflichtung darstellen;

1002

g. Zahlungen für Transithandelsgewinne und -Spesen; Ä. Zahlungen für schweizerische bzw. belgisch-luxemburgische ideelle Leistungen (Lizenzen u. dgl. ; Kegiespesen); i. Zahlungen für periodische Beiträge und ähnliche Leistungen; j. Zahlungen für Steuern, Bussen und Gerichtskosten; Patent- und Urheberrechtsgebühren; k. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Post-, Telegraphenund Telephonverwaltungen und zwischen den öffentlichen Transportanstalten; l. Zahlungen für Gratifikationen und Tantiemen; m. Zahlungen für Geschäftsreisen, Schul- und Studienaufenthalte, Kuraufenthalte sowie Unterhalts- und Unterstützungszahlungen (vorbehaltlich Art. 15); n. Bückzahlungen nach Belgien/Luxemburg von Leistungen der in Buchstaben a--m genannten Art; o. Zahlungen für Kursverluste und Verzugszinse auf Geschäften der in Buchstaben a--n genannten Art; p. Zahlungen aus dem Versicherungsverkehr, ausgenommen jene, für welche die Schweizerische Verrechnungsstelle eine andere Zahlungsart vorschreibt.

Art. 3.

Sämtliche kommerzielle Zahlungen einer in der Schweiz domizüierten Person an eine in Belgien/Luxemburg domizilierte Person sind an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, und zwar entweder in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Belgischen Nationalbank geführte Konto «C», oder durch den Erwerb von belgischen Franken aus den Beständen des bei der Belgischen Nationalbank zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführten Kontos «C».

Auf dritte Währung lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 4.

Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 5.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten belgisch-luxemburgischen Waren sowie von Leistungen der in Art, 2 genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn die Waren über ein Drittland

1003 oder durch einen nicht in Belgien/Luxemburg domizilierten Zwischenhändler geliefert werden oder wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Belgien/Luxemburg domizilierten Person besteht.

Art. 6.

Die Einzahlungspflicht gemäss Art. 8 bis 5 für kommerzielle Zahlungen besteht nicht nur für Zahlungen, die nach Inkrafttreten dieses BundesratsbeschlusseS fällig werden, sondern auch für sämtliche kommerzielle Zahlungen, die bereits fällig geworden, aber aus irgendeinem. Grunde noch nicht nach Belgien/Luxemburg überwiesen worden sind.

Art. 7.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Einzahlungspflicht gemäss Art. 8 bis 6 bewilligen. Sie kann andererseits im Einvernehmen mit der zuständigen belgisch-luxemburgischen Stelle auch Zahlungen auf das Konto «C» zulassen, die nicht in Art. 2 genannt sind.

Art. 8.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Belgien/Luxemburg bekanntgeben.

Art. 9.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Belgien/Luxemburg eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben : a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1986 über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande); fc. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; o. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration.

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr: auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepfhchtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformu-

1004 laren auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 10.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 11.

Kommerzielle Zahlungen im Sinne des Art. 2 von in Belgien/Luxemburg domizilierten Personen an in der Schweiz domizilierte Personen werden schweizerischerseits zur Zahlung über Konto «C» unter folgenden Voraussetzungen zugelassen : a. Warenforderungen, sofern die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Handelsabteilung dieses Departements erfüllt sind; b. Zahlungen der in Art. 2, Buchstaben b--l, genannten Art, wenn der Schweizerischen Verrechnungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass es sich um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt; c. Zahlungen der in Art. 2, Buchstaben m--p, genannten Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

Art. 12.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, andern Banken als der Schweizerischen Nationalbank die Bewilligung zu erteilen, offizielle Konten «C» für die Abwicklung der in Art. 2 genannten kommerziellen Zahlungen zu führen und sich solche Konten in Belgien/Luxemburg eröffnen zu lassen.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird die Durchführungsvorschriften für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die in Absatz l vorgesehenen Konten erlassen. Die Einzahlungspflicht gemäss Art. 8 bis 6 gilt als erfüllt, wenn die Zahlung über eines der in Absatz l vorgesehenen

1005

Konti gemäss den vom eidgenössischen VolksWirtschaftsdepartement erlassenen Vorschriften geleistet wird.

Art. 13.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, zu verfügen, dass für Zahlungen aus Belgien/Luxemburg nach der Schweiz über ein Konto «C» eine Abgabe zur Deckung der Kosten erhoben wird, die der Eidgenossenschaft durch die Gewährung von Vorschüssen in Schweizerfranken entstehen. Die Abgabe soll nicht höher sein, als zur Deckung dieser Kosten erforderlich ist.

n. Nicht kommerzielle Zahlungen.

Art. 14.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Art. 15 bis 17 gelten im Verkehr mit Belgien/Luxemburg für alle in Art. 2 nicht genannten Zahlungen weiterhin die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern.

Art. 15.

Die in Art. 16 genannten Guthaben können auf Begehren des in Belgien/ Luxemburg domizilierten Berechtigten folgendermassen nach Belgien/Luxemburg transferiert werden: entweder durch Einzahlung des zu transferierenden Betrages in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Belgischen Nationalbank geführte Konto «F», oder durch den Erwerb von belgischen Franken aus den Beständen des bei der Belgischen Nationalbank zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführten Kontos «F».

Art. 16.

Gemäss Art. 15 können folgende nicht kommerzielle belgisch-luxemburgische Guthaben in der Schweiz nach Belgien/Luxemburg überwiesen werden : a. in der Schweiz einkassierte Vermögenserträgnisse, sofern die einkassierten Summen entweder nicht wieder angelegt worden sind oder die Wiederanlage nach dem 10. Juli 1940 in Form von Guthaben mit einer Kündbarkeit von weniger als einem Jahr erfolgte; b. Kapitalguthaben in Härtefällen auf Grund einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle, soweit die Überweisung dieser Guthaben für den Lebensunterhalt des Eigentümers und seiner Familie unerlässlich ist;

1006 e. alle andern Guthaben, welche die Schweizerische Verrechnungsstelle im Einvernehmen mit der zuständigen belgisch-luxemburgischen Stelle zu diesem Transfer zulässt.

Art. 17.

.

Guthaben von in Belgien/Luxemburg domizilierten Personen in der Schweiz, die unter den Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern fallen und die nicht gemäss Art. 16 transferierbar sind, oder die, obwohl transferierbar, nicht nach Belgien/Luxemburg transferiert werden, können in der Schweiz von ihrem Eigentümer für eigene Eechnung wie folgt verwendet werden : a. zum Ankauf von Titeln, die auf Schwcizerfranken lauten; b. zum Ankauf von Liegenschaften und zur Bezahlung von Kosten für Bauten, Verbesserungen, Eeparaturen und den Unterhalt von Liegenschaften; c. zur Gewährung von Darlehen, die entweder in Schweizerfranken zurück: zahlbar sind oder in der gleichen Währung, auf welche die ursprüngliche belgisch-luxemburgische Forderung lautete; d. zur Bestreitung von Reise- und Aufenthaltsspesen des Eigentümers der Guthaben, seiner Familie und seiner Angestellten; e. zur Bezahlung von Taxen, Steuern und Gerichtskosten; /, zur Bezahlung von Zinsen auf Darlehen, von Mieten, von Unterhaltsund Unterstützungszahlungen, von Honoraren und Löhnen; g. für alle andern Zahlungen, welche die Schweizerische Verrechnungsstelle in Übereinstimmung mit der zuständigen belgisch-luxemburgischen Stelle bewilligt.

Die aus solchen Guthaben erworbenen Vermögenswerte fallen ebenfalls unter die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern und des vorliegenden Bundesratsbeschlusses.

Art. 18.

Nicht kommerzielle Zahlungen aus Belgien/Luxemburg nach der Schweiz werden schweizerischerseits zur Zahlung über Konto «F» unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: a. in Belgien/Luxemburg einkassierte Vermögenserträgnisse gegen Einreichung eines vollständig ausgefüllten Affidavits, das den Nachweis des schweizerischen Eigentums an der dem Erträgnis zugrunde liegenden Kapitalanlage oder Forderung erbringt. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmt, was als schweizerisches Eigentum im Sinne dieses .Artikels zu gelten hat;

1007

i. Kapitalgüthaben in Härtefällen und andere Zahlungen auf Grund einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

ut. Gemeinsame Bestimmungen.

Art. 19.

Beträge, deren Überweisung aus Belgien/Luxemburg nach der Schweiz über ein Konto «C» oder ein Konto «F» im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen erfolgt, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden.

Art. 20.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Art. 21.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 22.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, im Verkehr mit Belgien/Luxemburg a. zu verfügen, dass Überweisungen von einer schweizerischen Postcheckrechnung zugunsten einer in Belgien/Luxemburg geführten Postcheckrechnung nur durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank zulässig sind; b. Postoheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Belgien/Luxemburg ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben; c. den Postanweisungsverkehr nach Belgien/Luxemburg sowie den Einzugsauftragsverkehr aus Belgien/Luxemburg einzuschränken oder gänzlich einzustellen; d. den Nachnahmeverkehr aus Belgien/Luxemburg nach der Schweiz durch die Eisenbahn und die Post einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

Art. 28.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die General dir ektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

1008 Art. 24.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung der "Vereinbarungen mit Belgien/Luxemburg über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses' von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Finnen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflieht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Belgien/Luxemburg nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

Art. 25.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierter natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Bechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Bechts, eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter oder Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden des Begünstigten annimmt, wer mit Bezug auf die in Art. 18 vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet, wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft ; die beiden Strafen können verbunden werden.

1009 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 26.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstelluugsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 27.

Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesratsbeschlusses tritt der Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1940 über die Bezahlung von Waren, Nebenkosten und andern gleichgestellten Verbindlichkeiten sowie Versicherungszahlungen im Verkehr zwischen der Schweiz und Belgien ausser Kraft.

Ferner wird Art. 2, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 11. Juni 1945 über den Zahlungsverkehr "mit dem Elsass, Lothringen und Luxemburg aufgehoben, soweit er den Vorschriften des vorliegenden Bundesratsbeschlusses widerspricht.

Art. 28.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 29.

Dieser Beschluss tritt am 28. Juli 1945 in Kraft.

5917

Bundesblatt.

97. Jahrg.

Bd. I.

72

1010 Beilage 3.

Bimdesratsbeschluss über

die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

(Vom 27. April 1945.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. 1.

Die Art. l, 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Bundesratsbeschlusses vom 16, Februar 1945 *) über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt oder ergänzt: : Art. 1. Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des Öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften geleistet werden, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz oder den Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland oder in deutschbesetzten Gebieten haben oder nach dem 16. Februar 1945 gehabt haben, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

Juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften direkt oder indirekt inassgebend interessiert sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung

*) A. S. 61, 85.

1011 in Deutschland oder in deutschbesetzten Gebieten haben oder nach dem 16. Februar 1945 gehabt haben, dürfen nur mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle Zahlungen entgegennehmen, Art. 2. Über Vermögenswerte irgendwelcher Art (Guthaben in schweizerischer oder ausländischer Währung, Wertpapiere, Banknoten, Gold, Wertgegenstände, Waren -- gleichgültig, wie und wo sie aufbewahrt werden, wie z. B. in offenen oder geschlossenen Depots oder in Schrankfächern --, Eechte und Beteiligungen aller Art, Immobilien usw.), die direkt oder indirekt für Eechnung oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des Öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, welche ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland oder in deutschbesetzten Gebieten haben, in der Schweiz liegen oder von der Schweiz aus verwaltet werden, darf vorbehaltlich von Art. 5 nur mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle verfügt werden.

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die in der Schweiz liegenden oder von der Schweiz aus verwalteten Vermögenswerte von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland oder in deutschbesetzten Gebieten haben oder nach dem 16. Februar 1945 gehabt haben.

Die Verbringung von unter die Bestimmungen der Art. 2 und 8 dieses Bundesratsbeschlusses fallenden Vermögenswerten ins Ausland ist nicht zulässig. Ausnahmen können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle bewilligt werden.

Art, 3. Die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses gelten auch für Zahlungen an deutsche Staatsangehörige in der Schweiz und für Verfügungen über Vermögenswerte dieser Personen.

Diese Personen dürfen jedoch im Eahmen ihres normalen Geschäftsverkehrs und ihrer normalen persönlichen Bedürfnisse Zahlungen entgegennehmen und über ihre Guthaben frei verfügen. Weitergehende Ausnahmen können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle
bewilligt werden.

Juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an denen deutsche Staatsangehörige in der Schweiz direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, dürfen nur mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle Zahlungen entgegennehmen und über ihre Vermögenswerte verfügen.

1012 Art. ö. Die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank gilt auch für den Verwertungserlös aus einem in der Schweiz durchgeführten Betreibung«- oder Konkursverfahren, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland oder in deutschbesetzten Gebieten hat oder nach dem 16. Februar 1945 gehabt hat. Wenn es sich um einen deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz handelt, kann, der Verwertungserlös wahlweise an .die Schweizerische Nationalbank oder auf ein gesperrtes Konto bei einer schweizerischen Bank einbezahlt werden.

Vor dem 17. Februar 1945 von in der Schweiz domizilierten Gläubigern erworbene Pfandrechte an den unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallenden Vermögenswerten können ohne Genehmigung im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vollstreckt werden. Für einen allfälligen Überschuss über die pfandgesicherten Forderungen gilt, soweit er dem Schuldner oder einer in Deutschland oder in deutschbesetzten Gebieten domizilierten Person zufällt, die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank. Deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz kann der Überschuss auch auf ein gesperrtes Konto bei einer schweizerischen Bank einbezahlt werden.

Art. 8. Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses vorgenommen werden, entbinden nicht von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank.

Wer auf eigene Bechnung oder als Stellvertreter oder als Beauftragter über Vermögenswerte unter Missachtung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses verfügt, kann angehalten werden, den von der Schweizerischen Verrechnungsstelle festzusetzenden Gegenwert der betreffenden Vermögenswerte an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Zur Einzahlung kann auch der Begünstigte angehalten werden, wenn er auf Grund von Art. 10 dieses Bundesratsbeschlusses bestraft worden ist.

Art. 9. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist mit der Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses und der allfälligen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beauftragt. Sie ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes,
soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen vornehmen, insbesondere bei denjenigen Firmen und Personen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss begangen haben.

1013 Um die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses sicherzustellen, kann die Schweizerische Verrechnungsstelle in dringlichen Fällen die vorläufige Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank oder Hinterlegung eines Vermögenswertes bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer andern von ihr zu bezeichnenden Stelle anordnen. Sie kann die Mitwirkung der Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Sie kann ferner im Zweifel im Sinne einer vorsorglichen Massnahme Zahlungen und Vermögenswerte den Beschränkungen der Art. l bis 8 dieses Bundesratsbeschlusses unterstellen.

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge, abgeändert durch den Bundesratsbeschluss vom 23. Juli 1940 über die Erhöhung der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Auszahlungskommission, findet Anwendung.

cArt. 9bis. Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben der Schweizerischen Verrechnungsstelle die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu erteilen.

Art. 10. Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter öder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Eechts, eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer in einer der in Abs. l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung annimmt und nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank oder, soweit dies zulässig ist, auf ein gesperrtes Konto abführt, wer in einer der in Abs. l genannten Eigenschaften unter Missachtung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses über Vermögenswerte verfügt, wer an einer unter Missachtung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses
erfolgenden Verfügung über Vermögenswerte als Begünstigter mitwirkt oder solche Vermögenswerte entgegennimmt, wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht,

1014 wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft, die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 80. April 1945 in Kraft.

3744

1015 Beilage 4.

Bundesratslbeschluss betreffend

die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz.

(Vom 29. Mai 1945.)

Der schweizerische Eundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über -wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst:

Art. 1.

Bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle sind anzumelden: a. am 17. Februar 1945 direkt oder indirekt für Rechnung oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, von Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, welche ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland haben, in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art; b. am 17. Februar 1945 in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art, die direkt oder indirekt deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz zustehen; c. am 17. Februar 1945 in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, von Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland direkt oder indirekt massgebend interessiert sind; d. am 17. Februar 1945 in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, von Handelsgesellschaften

1016 oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an -welchen deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz direkt oder indirekt massgebend interessiert sind; e. nach dem 17. Februar 1945 zugunsten oder für Eechnung von unter a bis d genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Bechts, von Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften in die Schweiz verbrachte oder in schweizerische Verwaltung gelangende oder solchen Personen in der Schweiz anfallende Vermögenswerte irgendwelcher Art.

Die unter a bis e vorgeschriebene Anmeldepflicht besteht auch dann, wenn die bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in den unter a bis e erwähnten Ländern seit dem 17. Februar 1945 aufgegeben haben oder wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in den unter a bis e erwähnten Ländern erst nach dem 17. Februar 1945 begründet haben.

Art. 2.

Vermögenswerte im Sinne des Art. l sind insbesondere Guthaben in schweizerischer und ausländischer Währung, Forderungen, Banknoten und andere Zahlungsmittel, Gold und andere Edelmetalle, Wertgegenstände, Wertpapiere (auch Wechsel), Waren und Warenlager (auch in Freilagern), Fahrhabe, Sammlungen, auch wenn sich die Vermögenswerte in offenen oder geschlossenen Depots oder in Schrankfächern befinden, Beteiligungen aller Art, Immobilien, Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte, Konzessionen, Benten, Pensionen, Versicherungsansprüche usw. sowie irgendwelche Rechte oder wirtschaftliche Interessen an solchen Vermögenswerten oder aus Verträgen über solche Vermögenswerte, wie z. B. Nutzniessungsrechte und sonstige Dienstbarkeiten, Pfandrechte, Vor- und Bückkaufsrechte, Optionen usw.

Art. 3.

Zur Anmeldung sind verpflichtet die an diesen Vermögenswerten Berechtigten, ferner alle diejenigen, die derartige Vermögenswerte verwalten oder besitzen, im Gewahrsam haben oder beaufsichtigen.

Anmeldepflichtig sind ferner die Schuldner von Forderungen, die einer der in Art. l dieses Beschlusses genannten natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften zustehen, für diese Forderungen.

Soweit an juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften eine der in Art. l genannten natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften beteiligt ist, sind für diese Beteiligungen die Leiter sowie die sonst zur Vertretung oder

1017 Verwaltung befugten Personen, wie z. B. Verwaltungsräte, Verwalter, Direktionsmitglieder, Teilhaber, Geschäftsführer, Domizilhalter, Stiftungsräte, Erbschaftsverwalter, Vereinsvorstände usw. dieser juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften anmeldepflichtig.

Die Verwahrer von geschlossenen Depots und die Vermieter von Schrankfächern sind zur Anmeldung des Bestehens einer Verwahrung oder Vermietung verpflichtet, sofern diese zugunsten einer der in Art. l genannten natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften erfolgt oder eine in Art. l genannte natürliche oder juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft über das geschlossene Depot oder das Schrankfach verfügungsberechtigt ist.

Art. 4.

Das eidgenössische Politische Departement ist ermächtigt, die für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist mit der Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses und der allfälligen Verfügungen des eidgenössischen Politischen Departements beauftragt. Sie wird insbesondere festsetzen, welche Angaben und Belege im einzelnen durch die anmeldepflichtigen Personen beigebracht werden müssen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen vornehmen, insbesondere bei denjenigen Firmen und Personen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses besteht.

Sie kann ferner verfügen, dass Vermögenswerte, für die die Anmeldepflicht nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllt worden ist, bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer andern von ihr zu bezeichnenden Stelle zu deponieren sind.

Art. 5.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann zum Zwecke der Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses die Mitwirkung der Gerichts- und Verwaltungsbehörden anfordern.

Art. 6.

Wer der Anmeldepflicht gemäss den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses nicht oder nicht vollständig nachkommt, wer falsche Angaben macht,

1018 wer den vom eidgenössischen Politischen Departement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 7.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen hegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüase und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Fjriass dem eidgenössischen Politischen Departement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 8.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 9.

Dieser Beschluss tritt am 81. Mai 1945 in Kraft.

1019 ,

Beilage 5.

Bundesratsbesdiliiss über

die Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland und die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz.

(Vom 8. Juli 1945.)

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. 1.

Art. 2, Ahs. l, und Art. 5, des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar 1945/27. April 1945 *) über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art, 2, Abs. 1. Über Vermögenswerte irgendwelcher Art (Guthaben in schweizerischer oder ausländischer Währung, Wertpapiere, Banknoten, Gold, Wertgegenstände, Waren -- gleichgültig, wie und wo sie aufbewahrt werden, wie z. B. in offenen oder geschlossenen Depots oder in Schrankfächern --, Eechte und Beteiligungen aller Art, Immobilien usw.), die direkt oder indirekt für Bechmmg oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, welche ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland oder in deutschbesetzten Gebieten haben oder nach dem 16. Februar 1945 gehabt haben, in der Schweiz liegen oder von der Schweiz aus vorwaltet werden, darf vorbehaltlich von Art, 5 nur mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle verfügt werden.

Art. 5. Die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank gilt auch für den Verwertungserlös aus einem in der Schweiz durchgeführten Betreibungs- oder Konkursverfahren, wenn der Berechtigte unter die Bestimmungen von Art. l bis 3 dieses Bundesratsbeschlusses fällt. Wenn *) A. S. 61, 85, 267.

1020 es sich um einen deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz handelt, kann der Verwertungserlös wahlweise an die Schweizerische Nationalbank oder auf ein gesperrtes Konto bei einer schweizerischen Bank einbezahlt werden.

Vor dem 17. Februar 1945 von in der Schweiz domizilierten Gläubigern erworbene Pfandrechte an den unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallenden Vermögenswerten können ohne Genehmigung im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vollstreckt werden. Für einen allfälligen Uberschuss über die pfandgesicherten Forderungen gilt, soweit er dem Schuldner oder einer unter die Bestimmungen von. Art. l bis 3 dieses Bundesratsbeschlusses fallenden Person zukommt, die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank. Deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz kann der Uberschuss auch auf ein gesperrtes Konto bei einer schweizerischen Bank einbezahlt werden.

Art. 2.

Der vorgenannte Bundesratsbeschluss wird durch folgende Art. 3Ms und ter 3 ergänzt: Art. 3bis. Die Bestimmungen dieses Bündesratsbeschlusses gelten auch a. für Zahlungen an deutsche Staatsangehörige im Ausland und für Verfügungen über Vermögenswerte dieser Personen; fc. für Zahlungen an juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit, Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung im Ausland, an welchen deutsche Staatsangehörige direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, und für Verfügungen über Vermögenswerte dieser Personen; c. für Zahlungen an juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung im Ausland, an welchen natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften massgebend direkt oder indirekt interessiert sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland oder in deutschbesetzten Gebieten haben oder nach dem 16. Februar 1945 gehabt haben, und für Verfügungen über Vermögenswerte dieser Personen, Juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen deutsche Staatsangehörige im Ausland direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, dürfen nur

1021 mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle Zahlungen entgegennehmen oder über ihre Vermögenswerte verfügen.

Art. 3tëT. Als Deutschland im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten: a. das Gebiet des Deutschen Beiches, wie es am 81. Dezember 1937 bestanden hat; b. das Gebiet der Eepublik Österreich; c. das Gebiet der Freien Stadt Danzig; d. die seinerzeit dem Deutschen Reich angegliederten Ostgebiete; e. die Untersteiermark.

Als deutschbesetzte Gebiete im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten unter Vorbehalt künftiger staatsvertraglicher Vereinbarungen mit der Tschechoslowakischen Eepublik die seinerzeit von Deutschland kontrollierten Gebiete der Tschechoslowakischen Eepublik.

Zu den deutschen Staatsangehörigen im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses zählen auch die Angehörigen der Eepublik Österreich, sowie diejenigen Angehörigen der unter e bis e genannten Gebiete und der früher von Deutschland kontrollierten Gebiete der Tschechoslowakischen Eepublik, die sich mit von deutschen oder deuschkontrollierten Behörden ausgestellten Papieren ausweisen.

Art. 8.

Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 29. Mai 1945*) betreffend die Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte in der Schweiz wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art.l. Bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle sind anzumelden: o. am 17. Februar 1945 direkt oder indirekt für Bechnung oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Bechts, von Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, welche ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland haben, in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art; &. am 17. Februar 1945 in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art, die direkt oder indirekt deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz oder im Ausland zustehen; c, am 17. Februar 1945 in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, von Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der *) A. S, 61, 331.

1022 geschäftlichen Leitung in der Schweiz oder im Ausland, an welchen natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland direkt oder indirekt massgebend interessiert sind; d. am 17. Februar 1945 in der Schweiz gelegene oder von der Schweiz aus verwaltete Vermögenswerte irgendwelcher Art von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, von Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz oder im Ausland, an welchen deutsche Staatsangehörige in der Schweiz oder im Ausland direkt oder indirekt massgebend interessiert sind; e. nach dem 17. Februar 1945 zugunsten oder für Rechnung von unter a bis d genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, von Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften in die Schweiz verbrachte oder in schweizerische Verwaltung gelangende oder solchen Personen in der Schweiz anfallende Vermögenswerte irgendwelcher Art.

Die unter a bis e vorgeschriebene Anmeldepflicht besteht auch dann, wenn die bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in den unter a bis e erwähnten Ländern seit dem 17. Februar -1945 aufgegeben haben oder wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in den unter a bis e erwähnten Ländern erst nach dem 17. Februar 1945 begründet haben.

Art. 4.

Der vorgenannte Bundesratsbeschluss wird durch folgenden Art. 1MS ergänzt : Art. 7bis. Als Deutschland im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten : a. das Gebiet des Deutschen Eeichs, wie es am. 81. Dezember 1987 bestanden hat; b. das Gebiet der Eepublik Österreich; e, die auf Grund des Münchner Abkommens vom 29. September 1988 an das Deutsche Eeich angegliederten sudetendeutschen Gebiete; d. das Gebiet der Freien Stadt Danzig; e. die seinerzeit dem Deutschen Eeich angegliederten Ostgebiete; /. die Untersteiermark.

Zu den deutschen Staatsangehörigen im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses zählen auch die Angehörigen der Eepubhk Österreich, sowie

1023 diejenigen Angehörigen der unter c bis / genannten Gebiete und der früher von Deutschland kontrollierten Gebiete der Tschechoslowakischen Republik, die sich mit von deutschen oder deutschkontrollierten Behörden ausgestellten Papieren ausweisen.

Art. 5.

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1945 in Kraft.

58?$

1024 Beilage 6

Bundesratslbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Frankreich.

(Vom .11. Juni 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahraen gegenüber dem Ausland, in der Passung vom 22. Juni 1989, beschliesst :

Art. 1.

Unter Prankreich im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist verstanden das Zollgebiet des französischen Mutterlandes, Algerien, die französischen Kolonien, die unter französischem Protektorat stehenden Länder, die französischen Mandatsgebiete sowie Syrien und Libanon.

Art. 2.

'

Zahlungen für Waren französischen Ursprungs, die zur Einfuhr in dio Schweiz gelangen, für Nebenkosten im schweizerisch-französischen Warenverkehr, für französische kommerzielle Leistungen anderer Art (Leistungen im Transitverkehr, Dienstleistungen, Leistungen im Eeparatur- und Veredlungsverkehr, ideelle Leistungen, wie Lizenzen, Patent- und Urheberrechtsgebühren, usw.), sowie für Pensionen, Eenten, Unterstützungen und dergleichen an Begünstigte in Frankreich sind in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Für Verpflichtungen in französischen Franken ist der sich aus der Umrechnung zum von der Schweizerischen Nationalbank festgesetzten Verkaufskurs für französische Franken ergebende Betrag einzuzahlen. Auf dritte Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind 2um von der Schweizerischen Nationalbank am der Zahlung vorangehenden Werktag festgesetzten Mittelkurs in Schweizerfranken umzurechnen.

1025 Art. 8.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren französischen Ursprungs sowie von Leistungen der in Art. 2 genannten Art ist auch dann au die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Frankreich domizilierten Zwischenhändler geliefert werden oder der Gläubiger des Anspruches aus den französischen Leistungen in einem Drittland domiziliert ist.

Art. 4.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind: 1. Zahlungen für Waren mit Ursprung in der französischen Grenzzone, deren Einfuhr unter die Bestimmungen der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 31. Januar 1938 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen fällt.

2. Zahlungen für Waren mit Ursprung in den französischen Freizonen und für die entsprechenden Nebenkosten.

3. Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 5.

Zahlungen der in Art. 2 genannten Art, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 6.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Art. 7.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 8.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Frankreich bekanntgeben.

Art. 9.

.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1926) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen _dem Zollamt für Bundesblatt. 97. Jahrg. Bd. I.

73

1026 Waren aus Frankreich eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben : a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung vom 1. Dezember 1936 über die Statistik dea Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande); fr. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; c, bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d, bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration.

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert -wird; e, im Privatlagerverkehr : auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf andern für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepfhchtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

ri

Art. 10.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden, Art. 11.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, im Verkehr mit Frankreich a. zu verfügen, dass Überweisungen von einer schweizerischen Postcheckrechnung zugunsten einer in Frankreich geführten Postcheckrechnung nur durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank zulässig sind; b. Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Frankreich ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben; c. den Postanweisungsverkehr nach Frankreich sowie den Einzugsauftragsverkehr aus Frankreich einzuschränken oder gänzlich einzustellen; d. den Nachnahmeverkehr aus Frankreich nach der Schweiz durch die Eisenbahn und die Post einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

1027 Art. 12.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 18.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen mit Frankreich über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern und zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Frankreich nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes begangen haben.

Art. 14.

Für Zahlungen von der Schweiz nach Frankreich, die nicht unter die Bestimmungen von Art. 2 bis 4 dieses Bundesratsbeschlusses fallen, gelten weiterhin die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern,

Art. 15.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer in einer der in Absatz l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung angenommen hat und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

1028 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Strafgesetzbuches

Art. 16.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen hegen den kantonalen Behörden oh, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 17.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 13. November 1940 über die Bezahlung von Waren, Nebenkosten und andern gleichgestellten Verbindlichkeiten im Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich finden weiterhin Anwendung auf Zahlungen für Waren französischen und schweizerischen Ursprungs, die vor dem 1. Dezember 1944 in die Schweiz oder ins französische Zollgebiet eingeführt worden sind, und für die mit solchen Einfuhren im Zusammenhang stehenden Nebenkosten sowie auf unter den genannten Bundesratsbeschluss fallende Zahlungen anderer Art, sofern die betreffenden Verpflichtungen vor dem 1. Dezember 1944 entstanden sind und bei Verpflichtungen aus Verträgen über wiederkehrende Leistungen die Abrechnungsperiode in die Zeit vor dem 1. Dezember 1944 fällt. Im übrigen tritt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesratsbeschlusses derjenige vom 18. November 1940 *) über die Bezahlung von Waren, Nebenkosten und andern gleichgestellten Verbindlichkeiten im Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich ausser Kraft.

Art. 18.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beachluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 19.

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 1945 in Kraft.

*) A. S. 56, 1799.

1029 Beilage 7.

Bundesratsbeschluss

"

über

den Zahlungsverkehr mit dem Elsass. Lothringen und Luxemburg.

(Vom 11. Juni 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftlich Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Passung vom 22. Juni 1939, beschliesst:

Art. 1.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 24. Juli 1941*) über die Einbeziehung des Zahlungsverkehrs der Schweiz mit dem Elsass, Lothringen, Luxemburg und der Untersteiermark in den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr werden, soweit sie den Zahlungsverkehr der Schweiz mit dem Elsass, Lothringen und Luxemburg betreffen, aufgehoben.

Art. 2.

Pur den Zahlungsverkehr der Schweiz mit dem Elsass und Lothringen, gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern und vom 11. Juni 1945 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Prankreich.

Pur den Zahlungsverkehr mit Luxemburg treten die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern wieder in vollem Umfange in Kraft.

Art. 3.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 1945 in Kraft, *) A. S. 57, 775.

5830

1030 Beilage 8.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Polen, (Vom 8. Juli 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Passung vom 22. Juni 1989, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung, beschliesst:

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des Öffentlichen Bechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften direkt oder indirekt geleistet werden a. an natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Bechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz oder den Ort der geschäftlichen Leitung in Polen haben oder nach dem 81. August 1989 gehabt haben, b. an polnische Staatsangehörige im Ausland^ o. an juristische Personen des privaten oder des off entlichen Bechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung im Ausland, an welchen polnische Staatsangehörige in der Schweiz oder im Ausland oder natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Bechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Polen haben oder nach dem 81. August 1939 gehabt haben, direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

Juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Bechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen polnische Staatsangehörige im Aus-

1031 land oder natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Polen haben oder nach dem 31. August 1989 gehabt haben, direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, dürfen nur mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle Zahlungen entgegennehmen.

Art. 2.

Über Vermögenswerte irgendwelcher Art (Guthaben in schweizerischer oder ausländischer Währung, Wertpapiere, Banknoten, Gold, Wertgegenstände, Waren -- gleichgültig, wie und wo sie aufbewahrt werden, wie z. B.

in offenen oder geschlossenen Depots oder in Schrankfächern --, Eechte und Beteiligungen aller Art, Immobilien usw.), die in der Schweiz liegen oder die von der Schweiz aus verwaltet werden, direkt oder indirekt für Eechnung oder zugunsten von a. natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz oder den Ort der geschäftlichen Leitung in Polen haben oder nach dem 31. August 1989 gehabt haben, b. polnischen Staatsangehörigen im. Ausland, c. juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der gegeschäftlichen Leitung im Ausland, an welchen polnische Staatsangehörige in der Schweiz oder im Ausland oder natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Polen haben oder nach dem 31. August 1989 gehabt haben, direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, darf vorbehaltlich von Art. 6 nur mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle verfügt werden.

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die in der Schweiz liegenden oder von der Schweiz aus verwalteten Vermögenswerte von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder PersonengemeinBchaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen polnische Staatsangehörige im Ausland oder natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Polen haben oder nach dem 81. August 1939 gehabt haben, direkt oder indirekt massgebend interessiert sind.

Die Verbringung von unter die Bestimmungen der Art. 2 und 3 fallenden Vermögenswerten ins Ausland ist nicht zulässig. Ausnahmen können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle bewilligt werden.

1032 Art.3.

Die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses gelten auch für Zahlungen an polnische Staatsangehörige in der Schweiz und für Verfügungen über Vermögenswerte dieser Personen.

Diese Personen dürfen jedoch im Eahmen ihres normalen Geschäftsverkehrs und ihrer normalen persönlichen Bedürfnisse Zahlungen entgegennehmen und über ihre Guthaben frei verfügen. Weitergehende Ausnahmen können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle bewilligt werden.

Juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personengemeinschaften mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an denen polnische Staatsangehörige in der Schweiz direkt oder indirekt massgebend interessiert sind, dürfen nur mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle Zahlungen entgegennehmen und über ihre Vermögenswerte verfügen.

Art. 4.

Als Polen im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gilt das polnische Staatsgebiet, wie es am 31. August 1989 bestanden hat.

Art. 5.

Zahlungen, die auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 10. Februar 1987/25. Februar 1941 über die Durchführung des schweizerisch-polnischen Abkommens vom 31. Dezember 1936 über die Eegelung der kommerziellen Zahlungen der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank unterliegen, sind weiterhin gemäss diesen Vorschriften abzuwickeln.

Art. 6.

Die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank gilt auch für den Verwertungserlös aus einem in der Schweiz durchgeführten Betreibungsoder Konkursverfahren, wenn der Berechtigte unter die Bestimmungen von Art. l bis 8 fällt. Wenn es sich um einen polnischen Staatsangehörigen in der Schweiz handelt, kann der Verwertungserlös wahlweise an die Schweizerische Nationalbank oder auf ein gesperrtes Konto bei einer schweizerischen Bank einbez^hlt werden.

Vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von in der Schweiz domizüierten Gläubigern erworbene Pfandrechte an den unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallenden Vermögenswerten können ohne Genehmigung im SchuldbetreibungB- und Konkursverfahren vollstreckt werden. Für einen allfälligen Überschuss über die pfandgesicherten Forderungen gilt, soweit er dem Schuldner oder einer unter die Bestimmungen von Art. l bis 8 fallenden Person zukommt, die Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank. Polnischen Staatsangehörigen in der Schweiz kann der Überschuss auch auf ein gesperrtes Konto bei einer schweizerischen Bank einbezahlt werden.

1033 Art. 7.

Die Zahlungen au die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die hei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

Art. 8.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 9.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses vorgenommen werden, entbinden nicht von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank.

Wer auf eigene Rechnung oder als Stellvertreter oder als Beauftragter über Vermögenswerte unter Missachtung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses verfügt, kann angehalten werden, den von der Schweizerischen Verrechnungsstelle festzusetzenden Gegenwert der betreffenden Vermögenswerte an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Zur Einzahlung kann auch der Begünstigte angehalten werden, wenn er auf Grund von Art. 12 dieses Bundesratsbeschlusses bestraft worden ist.

Art. 10.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist mit der Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses und der allfälligen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beauftragt. Sie ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen vornehmen, insbesondere bei denjenigen Firmen und Personen, die ihr gegenüber der Auskunftspfh'cht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss begangen haben.

Um die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses sicherzustellen, kann die Schweizerische Verrechnungsstelle in dringenden Fällen die vorläufige Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank oder Hinterlegung eines Vermögenswertes bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer andern von ihr zu bezeichnenden Stelle anordnen. Sie kann die Mitwirkung der Polizeibehörden

1034 in Anspruch nehmen. Sie kann ferner im Zweifel im Sinne einer vorsorglichen Massnahme Zahlungen und Vermögenswerte den Beschränkungen der Art. l bis 3 dieses Bundesratsheschlusses unterstellen.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1987 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeträge, abgeändert durch den Bundesratsbeschluss vom 23. Juli 1940 über die Erhöhung der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Auszahlungskommission, findet Anwendung.

Art. 11.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben der Schweizerischen Verrechnungsstelle die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu erteilen.

Art. 12.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Eechts, eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer in einer der in Abs. l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung annimmt und nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank oder, soweit dies zulässig ist, auf ein gesperrtes Konto abführt, wer in einer der in Abs. l genannten Eigenschaften unter Missachtung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses über Vermögenswerte verfügt, wer an einer unter Missachtung der Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses erfolgenden Verfügung über Vermögenswerte als Begünstigter mitwirkt oder solche Vermögenswerte entgegennimmt, wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuwiderhandelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

1035 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 18.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 14.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 15.

Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1945 in Kraft.

5875

1.036

Beilage 9.

Ubersetsung.

Abkommen zwischen

der Schweiz und Spanien über den Zahlungs- und Warenverkehr.

Abgeschlossen in Madrid am 7. Juli 1945.

Datum des Inkrafttretens 1. Juli 1945.

Die schweizerische Eegierung und die spanische Eegierung, vom Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zu entwickeln und die Eegelung der Zahlungen zwischen der Schweiz und Spanien zu erleichtern, haben die folgenden Vereinbarungen getroffen: L Zahlungsverkehr.

Art. 1.

1. An die Schweizerische Nationalbank sind zu bezahlen: o. der Gegenwert aller in die Schweiz eingeführten Waren spanischen Ursprungs ; Ì). die Nebenkosten aus dem Warenverkehr; c. die spanischen Dienstleistungen; d. die spanischen Leistungen aus dem Eeparatur- und Veredlungsverkehr; e. die spanischen Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentum» (Lizenzforderungen, Autorenrechte usw.).

2. Für die in Ziffer l hiervor genannten Forderungen ist eine andere Zahlungsart nur mit einer besondem Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und des Instituto Espanol de Moneda Extranjera zulässig.

Art. 2.

1. An das Instituto Espanol de Moneda Extranjera sind zu zahlen: a. der Gegenwert der in Spanien eingeführten Waren schweizerischen Ursprungs ; b. die Nebenkosten aus dem Warenverkehr; c. die schweizerischen Dienstleistungen; d. die schweizerischen Leistungen aus dem Eeparatur- und Veredlungsverkehr ;

1037 e. die schweizerischen Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Lizenzforderungen, Autorenrechte usw.); /. die gemäss dem Abkommen vom H. Juni 1943 und dessen Ergänzungen -zu transferierenden Summen.

2. Für die in Ziffer l hiervor genannten Forderungen ist eine andere Zahlungsart nur nach Massgabe der besonderen Bestimmungen des Abkommens vom 11. Juni 1948 und dessen Ergänzungen oder mit einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und des Instituto Espanol de Moneda Extranjera zulässig.

Art. 3.

1. Zahlungen für in die Schweiz importierte spanische Waren sind auch dann gemäss Artikel l- zu begleichen, wenn die Ware durch Vermittlung eines in einem Drittlande domizilierten Zwischenhändlers in die Schweiz eingeführt wurde.

2. Jede andere in Art. l, Ziffern b bis e, erwähnte spanische Leistung ist auch dann gemäss Artikel l zu begleichen, wenn der Forderungsberechtigte in einem Drittlande domiziliert ist.

8. Dagegen findet das vorliegende Abkommen keine Anwendung: a. auf die Bezahlung von Waren, die ihren Ursprung nicht in einem der beiden vertragschliessenden Länder haben; b. auf die Bezahlung von Waren, die zwar ihren Ursprung in einem der beiden Länder haben, das andere Land aber nur transitieren.

Art. 4.

1. Die gemäss Artikel l vorgesehenen Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank werden einem von der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen des Instituto Espanol de Moneda Extranjera zu eröffnenden, auf Schweizerfranken lautenden, nicht zinstragenden Konto gutgeschrieben (Konto E).

2. Die Schweizerische Nationalbank meldet dem Instituto Espanol de Moneda Extranjera täglich die auf dieses Konto erfolgten Einzahlungen.

Die Einzahlungsmeldungen enthalten alle nützlichen Angaben für die Ausführung der Zahlungen in Spanien. Sie gelten als Zahlungsaufträge, die durch das Instituto Espanol de Moneda Extranjera zu Lasten des Kontos S, gemäss Artikel 5, Ziffer l hiernach, ausgeführt werden.

3. Die Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank gemäss Artikel l haben in Schweizerfranken zu erfolgen. Falls die Schuld auf Pesetas lautet, ist die Einzahlung zum am Tage der Einzahlung vom Instituto Espanol de Moneda Extranjera festgesetzten Kaufkurs für Schweizerfranken zu leisten.

Einzahlungen für Schulden, die auf andere Währungen lauten, erfolgen zu dem in der Schweiz am Einzahlungstage geltenden Kurse.

1038 Art. 5.

1. Die in Artikel 2 vorgesehenen Einzahlungen an das Institute» Espanol de Moneda Extranjera -werden einem vorn Institute Espanol de Moneda Bxtranjera auf den Namen der Schweizerischen Nationalbank zu eröffnenden, auf Schweizerfranken lautenden, nicht zinstragenden Konto gutgeschrieben (Konto S).

2. Das Institute Espanol de Moneda Extranjera meldet der Schweizerischen Nationalbank täglich die auf dieses Konto erfolgten Einzahlungen. Die auf Schweizerfranken lautenden Einzahlungsmeldungen enthalten alle nützlichen Angaben für die Ausführung der. Zahlung in der Schweiz, Sie gelten als Zahlungsaufträge, die durch die Schweizerische Nationalbank zu Lasten des Kontos- E ausgeführt werden, 3. Die in Artikel 2 vorgesehenen Einzahlungen an das Tnstituto Espanol de Moneda Extranjera erfolgen in Pesetas, Lautet eine Schuld auf Schweizerfranken, so erfolgt die Einzahlung zum Verkaufskurs des Institute Espanol de Moneda Extranjera für Schweizerfranken am Tage der Einzahlung. Bei auf Pesetas lautenden Schulden konvertiert das Instituto Espanol de Moneda Extranjera den bezahlten Betrag zum von ihm am Einzahlungstag festgesetzten Verkaufskurs des Schweizerfrankens. Für auf andere Währungen lautende Schulden erfolgen die Einzahlungen zu dem vom Instituto Espanol de Moneda Extranjera am Tage der Einzahlung festgesetzten Kurs.

Art. 6.

1. Die Auszahlungen in der Schweiz erfolgen grundsätzlich in der chronologischen Eeihenfolge der Zahlungsaufträge des Instituto Espanol de Moneda.

Extranjera.

2. Die Auszahlungen in Spanien erfolgen in Pesetas zum vom Instituto Espanol de Moneda Extranjera am Einzahlungstag festgesetzten Kaufskurs für Schweizerfranken, und zwar grundsätzlich in der chronologischen Eeihenfolge der Zahlungsaufträge der Schweizerischen Nationalbank.

Art. 7.

Der Schuldner, der Zahlungen nach Massgabe des gegenwärtigen Abkommens zu leisten hat, wird von der Schuldpflicht erst befreit, wenn der Gläubiger den gesamten Betrag seines Guthabens erhalten hat. Vorbehalten bleiben anderslautende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen don Interessenten.

Art. 8.

Teilzahlungen sowie Vorauszahlungen, d. h. Zahlungen, die vor der Einfuhr der Ware geleistet werden, sind gestattet, soweit sie wirtschaftlich gerechtfertigt sind.

1039 Art. 9.

Die zuständigen schweizerischen und spanischen Behörden können im gegenseitigen Einvernehmen private Kompensationen genehmigen.

Art. 10.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das Institute Espanol de Moneda Bxtranjera werden in gegenseitigem Einvernehmen die für die Durchführung des Zahlungsverkehrs erforderlichen technischen Anordnungen treffen,

II. Warenverkehr.

Art. 11.

1. Die schweizerische Eegierung verpflichtet sich, jährlich zu bewilligen: a. die Ausfuhr der auf der beiliegenden Liste A erwähnten Produkte in den dort aufgeführten Mengen; &. die Einfuhr der auf der beiliegenden Liste B erwähnten Produkte in den dort aufgeführten Mengen, soweit deren Einfuhr in die Schweiz kontingentiert ist.

2. Die spanische Regierung verpflichtet sich, jährlich zu bewilligen: a, die Ausfuhr der auf der beiliegenden Liste B erwähnten Produkte in den dort aufgeführten Mengen; b. die Einfuhr der auf der beiliegenden Liste A erwähnten Produkte in den doit aufgeführten Mengen.

Art. 12.

Im allgemeinen sind die Einfuhr- und Ausfuhrkontingente pro rata temporis ausnützbar. Immerhin wird bei der Erteilung der Bewilligungen den besonderen Umständen, ·wie zum Beispiel den Saisonbedürfnissen, Rechnung getragen.

t m. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 13.

1. Auf Grund des am 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Zollunionsvertrages gilt das gegenwärtige Abkommen ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein.

2. Nach Massgabe dieses Abkommens sind unter Spanien folgende Gebiete zu verstehen : Das spanische Pestland auf der Iberischen Halbinsel, die Balearen, die Kanarischen Insekt, die spanische Zone des Protektorats Marokko und die spanischen Kolonien.

1040 Art. 14.

1. Das gegenwärtige Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung, rückwirkend auf den 1. Juli 1945, in Kraft. Es kann ab l, Juli 1945 auf jedes Semesterende mit einer zweimonatigen Frist gekündigt werden.

2. Das Abkommen zwischen der spanischen und der schweizerischen Eegierung betreffend die Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Spanien, abgeschlossen am 16. März 1940, sowie die sich darauf beziehenden Zusatzabkommen, Protokolle und Briefwechsel verfallen bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens.

Art. 15.

1. Die Kündigung des gegenwärtigen Abkommens kann die Eechte der Inhaber von Ein- oder Ausfuhrbewilligungen in keinem Falle beeinträchtigen.

Im übrigen verpflichtet sich jede vertragschh'essende Partei, nach erfolgter Mitteilung der Kündigung bis zum Ablauf des Abkommens weiterhin Bewilligungen bis zur Höhe der Kontingente auszustellen, die auf den dem Abkommen beiliegenden Listen aufgeführt sind.

2. Der Clearingverkehr wird bei Ablauf des Abkommens solange aufrechterhalten, bis die auf Grund des gegenwärtigen Abkommens entstandenen Verpflichtungen regliert sind. Überdies werden sich die beiden ^Regierungen sofort nach erfolgter Anzeige der Kündigung über die technischen Modalitäten der Liquidation des Clearings verständigen.

Ausgefertigt in Madrid, in zwei Exemplaren, in französischer und spanischer Sprache (beide Texte sind massgebend), am 7. Juli 1945.

5909

--É3E3-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XXXI. Bericht das Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 17. August 1945.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1945

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

4810

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.08.1945

Date Data Seite

977-1040

Page Pagina Ref. No

10 035 364

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