Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Stauproblematik, Anschluss Küssnacht auf der Nationalstrasse N04 Kanton Zug vom 7. August 2013

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N04 in Fahrtrichtung Altdorf, von km 104.050 bis km 106.250 wie folgt: ­

von km 104.050 bis km 104.450: 100 km/h

­

von km 104.450 bis km 106.250: 80 km/h

II Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der Nationalstrasse N04 in Fahrtrichtung Altdorf, von km 104.700 bis km 106.250.

III Die Verkehrsanordnungen gelten ab Mitte August 2013 bis ca. Mitte August 2014 (Realisierung der Pannenstreifenumnutzung).

VI Das ASTRA ist ermächtigt, einen Bauunternehmer mit dem Anbringen der Signale und der Markierung gemäss Artikel 81 Absatz 2 SSV zu beauftragen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Signale können sofort aufgestellt werden.

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SR 741.01 SR 741.21

2013-1996

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V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

20. August 2013

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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