Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Stephen Egbule, geboren am 1. Januar 1984, Nigeria, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

In Anwendung von Artikel 33a Absatz 2, 52 und 63 Absatz 4 VwVG wird verfügt: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt, ein Rechtsbegehren zu stellen und die Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen sowie die Rechtsschrift übersetzt in die deutsche Sprache einzureichen. Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

2.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben.

3.

Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von 1000 Franken einzuzahlen.

4.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-622/2013 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFTCode: POFICHBEXXX) zu überweisen.

5.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

5. März 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-0523

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