Bundesgesetz Entwurf über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20131, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. März 20092 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. b und d In diesem Gesetz gilt als: b.

Strassentransportunternehmen im Güterverkehr: jedes Unternehmen, das gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführt, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt;

d.

Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin: eine Person, die die Verkehrstätigkeiten eines Strassentransportunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.

Art. 3 Abs. 4 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsehen. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen).

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Art. 3a

Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr

Der Bundesrat kann ausserhalb des Anwendungsbereichs des Landverkehrsabkommens4 mit Drittstaaten Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehr, mit Ausnahme der Kabotage innerhalb der Schweiz, abschliessen.

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1 2 3 4

BBl 2013 7185 SR 744.10 SR 0.740.72 SR 0.740.72

2013-1329

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Zulassung als Strassentransportunternehmen. BG

Er kann in den Vereinbarungen festlegen, von welchen Voraussetzungen nach diesem Gesetz die ausländischen Strassentransportunternehmen abweichen können.

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Art. 4

Voraussetzungen

Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss: 1

a.

zuverlässig sein (Art. 5);

b.

finanziell leistungsfähig sein (Art. 6); und

c.

fachlich geeignet sein (Art. 7).

Für die Zulassung eines Unternehmens müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c von einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin erfüllt werden, der oder die:

2

a.

in einem Anstellungsverhältnis zum Unternehmen steht; und

b.

den Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz hat.

Für die Zulassung einer natürlichen Person muss diese zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin sein.

3

Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten einer als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin angestellten Person sind in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

4

Art. 5 Abs. 3 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Zuverlässigkeit näher umschreiben.

Er berücksichtigt dabei das europäische Recht im Personen- und Güterverkehr.

3

Art. 7 Abs. 1 und 5 Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin eine Prüfung über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ablegen. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.

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5

Aufgehoben

Art. 8 Abs. 1bis 1bis Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so informiert das BAV das Strassentransportunternehmen darüber und setzt ihm eine Frist für den Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Erbringt das Unternehmen den Nachweis nicht, so muss es den vorschriftsmässigen Zustand innert sechs Monaten wiederherstellen. Das BAV kann die Frist um höchstens drei Monate verlängern, wenn der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin infolge Todes oder Krankheit ersetzt werden muss.

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Zulassung als Strassentransportunternehmen. BG

Art. 9

Register der Strassentransportunternehmen

Das BAV führt ein Register der Strassentransportunternehmen im Personenverkehr und im Güterverkehr.

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2

3

Das Register enthält: a.

Name und Sitz des Unternehmens;

b.

Art der Zulassungsbewilligung;

c.

Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;

d.

Zahl der Fahrzeuge.

Das Register ist öffentlich zugänglich.

Art. 9a

Register zur Beurteilung der Zuverlässigkeit

Das BAV führt ein Register zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Verkehrsleiterinnen.

1

2

Es bearbeitet darin folgende Daten: a.

Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind;

b.

Verurteilungen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1;

c.

administrative Massnahmen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1;

d.

Gründe für Zweifel an der Zuverlässigkeit nach Artikel 5 Absatz 2;

e.

Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass die Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt;

f.

Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung des betroffenen Strassentransportunternehmens.

Es gibt die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a, e und f auf Anfrage den für die Zulassung als Strassentransportunternehmen zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten nach Massgabe der anwendbaren Abkommen bekannt. Es kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.

3

4

Es vernichtet die Daten nach zehn Jahren.

5

Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren;

b.

die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person;

c.

die Anforderungen an die Datensicherheit;

d.

die Fristen für die Löschung und die Vernichtung der Daten.

Er kann völkerrechtliche Verträge über die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 3 abschliessen.

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Zulassung als Strassentransportunternehmen. BG

Art. 11

Übertretungen

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- oder Güterverkehr ohne Zulassungsbewilligung ausführt.

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2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zulassungsbewilligung zuwiderhandelt.

3

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.

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Art. 14

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Bei Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehende Zulassungsbewilligungen bleiben nach bisherigem Recht gültig, sofern sie nicht nach neuem Recht entzogen oder widerrufen werden.

1

Nach Inkrafttreten dieser Änderung gelten als Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin natürliche Personen, die:

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a.

als Strassentransportunternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 bisherigen Rechts erfüllen;

b.

als leitende Person in einem Strassentransportunternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 bisherigen Rechts erfüllen.

Strassentransportunternehmen, deren Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen dem BAV innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Person melden, welche die Voraussetzungen erfüllt.

3

Für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 6 Tonnen ist während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung keine Zulassung erforderlich.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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