Allgemeinverfügung über Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto vom 9. August 2013

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Oktober 20101 über Pflanzenschutz (PSV), verfügt: 1. Verbote bezüglich Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto Pseudomonas syringae pv. actinidiae (im Folgenden «der spezifizierte Organismus») darf nicht in die Schweiz eingeschleppt und nicht innerhalb der Schweiz verbreitet werden.

2. Einfuhr von bestäubungsfähigem Pollen und von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl. in die Schweiz Bestäubungsfähiger Pollen und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl. (im Folgenden «die spezifizierten Pflanzen») mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen für die Einfuhr gemäss Anhang 1 erfüllen.

3. Verbringung der spezifizierten Pflanzen Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann verbracht werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen gemäss Anhang 2 erfüllen.

4. Erhebungen und Meldung der spezifizierten Organismen Die Kantone führen jährliche amtliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen durch. Sie teilen dem eidgenössischen Pflanzenschutzdienst die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. Januar des auf die Erhebung folgenden Jahres mit.

1

Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass der spezifizierte Organismus in einem Gebiet auftritt, in dem er zuvor nicht festgestellt worden ist, muss dies unverzüglich dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden.

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5. Geltungsdauer Diese Verfügung gilt bis 31. März 2016.

1

SR 916.20

2013-1823

6589

6. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. August 2013

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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Anhang 1 (Ziff. 2)

Abschnitt I Spezifische Anforderungen für die Einfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten 1. Den spezifizierten Pflanzen mit Ursprung aus Drittstaaten muss ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a PSV (im Folgenden «das Zeugnis») beiliegen.

2. Aus dem Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses muss hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

2 3

a.

Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Land gezogen, in dem der spezifizierte Organismus nachweislich nicht vorkommt;

b.

Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation (im Folgenden «NPPO» ­ National Plant Protection Organisation) des Ursprungslandes nach dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen Nr. 4 (im Folgenden «ISPM 4» ­ International Standard for Phytosanitary Measures 4) der FAO2 als befallsfrei anerkannt ist.

c.

Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der NPPO nach dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Massnahmen Nr. 10 (im Folgenden «ISPM 10» ­ International Standard for Phytosanitary Measures 10) der FAO3 als befallsfrei anerkannt ist.

­ Die spezifizierten Pflanzen wurden in einem Bauwerk mit einem Mass an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert.

­ An diesem Ort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet.

­ Dieser Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 500 m umgeben, in der während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen durchgeführt wurden und in der alle Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwiesen, sowie alle benachbarten spezifizierten Pflanzen im Umkreis von 5 m unverzüglich vernichtet wurden.

ISPM No. 4: Requirements for the establishment of pest free areas, FAO. www.ippc.int > CoreActivities > Adopted Standards.

ISPM No. 3: Guidelines for the export, shipment, import and release of biological control agents and other beneficial organisms, FAO. www.ippc.int > CoreActivities > Adopted Standards.

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d.

Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der NPO nach dem ISPM 10 der FAO als befallsfrei anerkannt ist.

­ Dieser Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 4500 m umgeben. Sowohl am Erzeugungsort als auch in der ganzen Zone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt.

­ Bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festgestellt.

3. Werden die Angaben gemäss Nummer 2 Buchstabe c oder Buchstabe d gemacht, muss aus dem Feld «Zusätzliche Erklärung» des Zeugnisses zusätzlich hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: a.

Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Bedingungen gemäss Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c gezogen wurden;

b.

Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet wurden.

c.

Die spezifizierten Pflanzen wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

4. Wenn die Angabe gemäss Nummer 2 Buchstabe a gemacht wird, ist der Name des befallsfreien Gebiets auf dem Zeugnis im Feld «Ursprungsort» zu vermerken.

Abschnitt II Kontrolle bei der Einfuhr von spezifizierten Pflanzen aus Drittländern 1. Ausser wenn aus dem Zeugnis oder aus dem phytosanitären Transportdokument oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein nach Artikel 9 Absatz 1 PSV hervorgeht, dass die spezifizierten Pflanzen aus Drittstaaten einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind, sind diese gemäss Artikel 15 und 16 PSV am Ort des Eingangs in die Schweiz einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen und, falls erforderlich, gemäss Artikel 18 PSV auf den spezifizierten Organismus zu untersuchen.

2. Die Bestimmungen nach Artikel 22 PSV sind anwendbar für spezifizierte Pflanzen aus Drittstaaten, die auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU-Mitgliedstaat weitertransportiert werden.

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Anhang 2 (Ziff. 3)

Anforderungen an die Verbringung der spezifizierten Pflanzen 1. Spezifizierte Pflanzen dürfen nur dann verbracht werden wenn sie die Bedingungen in Nummer 2 erfüllen und a.

wenn ihnen ein Schweizer Pflanzenpass beiliegt, der gemäss Artikel 34 der PSV ausgestellt wurde, oder

b.

wenn ihnen ein EU Pflanzenpass beiliegt, der gemäss der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission4 ausgestellt wurde.

2. Die spezifizierten Pflanzen müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen

4

5

a.

die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat gezogen, in dem der spezifizierte Organismus nachweislich nicht vorkommt;

b.

die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus als Schutzgebiet gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG5 anerkannt ist;

c.

die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats nach ISPM 4 als befallsfrei anerkannt ist;

d.

die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats nach ISPM 10 als befallsfrei anerkannt ist, das heisst ­ die spezifizierten Pflanzen wurden in einem Bauwerk mit einem Mass an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert, und ­ an diesem Ort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet.

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABL L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; letzte Änderung durch Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Januar 2010, ABL L 7 vom 12.1.2010, S. 17.

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e.

Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zuständigen amtlichen Stelle des Ursprungsmitgliedstaats nach dem ISPM Nr. 10 der FAO als befallsfrei anerkannt ist.

­ Dieser Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 500 m umgeben (im Folgenden «die Umgebungszone»). Sowohl am Erzeugungsort als auch in der ganzen Umgebungszone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt. Bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festgestellt.

­ Die Umgebungszone ist von einer weiteren Zone mit einem Radius von 4000 m umgeben, in der während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt und im Fall des Nachweises des spezifizierten Organismus bei spezifizierten Pflanzen in allen Fällen Massnahmen zu seiner Ausrottung ergriffen wurden. Diese Massnahmen umfassten die unverzügliche Vernichtung der befallenen spezifizierten Pflanzen und aller benachbarten spezifizierten Pflanzen im Umkreis von 5 m.

3. Sind die Anforderungen gemäss Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e erfüllt, müssen die spezifizierten Pflanzen zusätzlich eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a.

Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Bedingungen gemäss Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c oder Buchstabe d gezogen wurden.

b.

Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet wurden.

c.

Die spezifizierten Pflanzen wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

4. Die nach Anhang I aus Drittländern in die Union eingeführten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann verbracht werden, wenn ihnen der Pflanzenpass gemäss Nummer 1 beiliegt.

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