Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Das Bundesamt für Migration eröffnet hiermit ein Verfahren gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) gegen Rabi Boughanmi, geb. 4. Februar 1983, von Ottenbach ZH, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der am 16. September 2011 rechtskräftig erfolgten erleichterten Einbürgerung.

Gemäss Artikel 41 Absatz 1bis BüG kann die erleichterte Einbürgerung vom zuständigen Bundesamt (BFM) mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert 8 Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

Herr Rabi Boughanmi wird hiermit aufgefordert, innert eines Monats nach Publikation zum Verfahren und zu einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist zu richten an das Bundesamt für Migration, 3003 Bern-Wabern (Vermerk K 565 309).

10. September 2013

6758

Bundesamt für Migration

2013-2209