Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 6. September 20131, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Bortoluzzi, Borer, de Courten, Frehner, Germanier, Mörgeli, Pezzatti, Stahl) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 17

Abschnitt 1a: Risikoausgleich Art. 17

Grundsatz

Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) Risikoabgaben entrichten.

1

2 Versicherer mit überdurchschnittlich vielen Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko erhalten von der gemeinsamen Einrichtung Ausgleichsbeiträge.

Die Risikoabgaben und die Ausgleichsbeiträge müssen die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.

3

Das erhöhte Krankheitsrisiko wird durch das Alter, das Geschlecht und weitere geeignete Indikatoren der Morbidität abgebildet. Der Bundesrat legt die Indikatoren fest.

4

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BBl 2013 7801 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 832.10

2013-2336

7821

Krankenversicherung. BG

Minderheit (Bortoluzzi, Borer, de Courten, Frehner, Germanier, Mörgeli, Parmelin, Pezzatti, Stahl) Das erhöhte Krankheitsrisiko wird durch das Alter, das Geschlecht und weitere geeignete Indikatoren der Morbidität abgebildet. (Rest streichen)

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Art. 17a

Massgebende Elemente für die Berechnung des Risikoausgleichs

Für die Berechnung des Risikoausgleichs sind die Strukturen der Versichertenbestände im Kalenderjahr massgebend, für das der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichsjahr).

1

Die durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter, das Geschlecht sowie weitere vom Bundesrat festgelegte Indikatoren der Morbidität werden aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet.

2

Art. 17b

Durchführung

Die gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch.

1

Beim Erlass der Ausführungsbestimmungen achtet der Bundesrat darauf, dass für die Versicherer ein Anreiz zur Kosteneinsparung besteht.

2

Minderheit (Bortoluzzi, Borer, de Courten, Frehner, Germanier, Mörgeli, Parmelin, Pezzatti, Stahl) Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich. Er berücksichtigt die Bemühung zur Kosteneinsparung und verhindert einen zunehmenden Kostenausgleich. Er legt nach Anhörung der Krankenversicherer die Indikatoren, die die Morbidität abbilden, fest. Jeder zusätzliche Indikator ist einer Wirkungsanalyse zu unterziehen.

2

3

Der Bundesrat regelt: a.

die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen;

b.

die Leistung von Schadenersatz;

c.

die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des Risikoausgleichs ablehnen darf.

Art. 62 Abs. 3 dritter Satz 3

... Der Risikoausgleich nach den Artikeln 17­17b bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) Ziff. 2 Aufgehoben

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Krankenversicherung. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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