951

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Richtlinien des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes betreffend die Tätigkeit politischer Vereinigungen von Ausländern in der Schweiz.

(Vom 7. August 1945.)

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 7, August 1945 betreffend die Aufhebung von Noterlassen im Gebiete des Staatsschützes, erlässt folgende Bichtlinien: 1. Politische Vereinigungen von Ausländern haben sich unter Einreichung der Statuten und Angabe der Vorstandsmitglieder bei der zuständigen kantonalen Behörde anzumelden. Die kantonale Behörde leitet die Anmeldung mit ihrer Stellungnahme an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weiter.

Vereinigungen von Ausländern sind gegenüber dein eidgenössischen Justizund Polizeidepartement und der zuständigen kantonalen Behörde zu jeder weiteren Auskunft verpfhebtet.

Politische Vereinigungen von Ausländern mit einseitigem Parteicharakter sind nicht zulässig.

2. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann, sofern es die innere oder äussere Sicherheit oder die Aufrechthaltung der Neutralität erfordert, die Tätigkeit politischer Vereinigungen von Ausländern besonderen Einschränkungen unterstellen.

S. Vereinigungen von Ausländern haben sich jeglicher Einmischung in schweizerische Verhältnisse zu enthalten. Die Ausübung eines Zwanges auf Aussenstehende ist unzulässig.

4. Öffentliche Umzüge und Versammlungen politischer Natur von Ausländern sind verboten. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf Antrag der kantonalen Behörde Ausnahmen für besondere Anlässe bewilligen.

952

,

5. Die Kantone werden ermächtigt, unter Meldung an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, die geschlossenen Versammlungen politischer Vereinigungen von Ausländern der Bewilligungspflicht zu unterstellen und zu überwachen. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn anzunehmen ist, dass die Versammlung oder Veranstaltung geeignet ist, die innere oder äussere Sicherheit oder die Neutralität zu beeinträchtigen oder zu gefährden.

Der Bundesrat behält sich vor, von sich aus solche Veranstaltungen zu gestatten oder zu verbieten oder gegenüber einzelnen Vereinigungen ein allgemeines Verbot zu erlassen.

Vorbehalten bleibt die Sonderregelung in bezug auf die politische Tätigkeit in Lagern und Heimen, 6. Den Mitgliedern der politischen Vereinigungen von Ausländern ist das öffentliche Tragen von Uniformen, Uniformteilen und Armbinden, welche den Träger als Mitglied einer politischen Organisation kennzeichnen, verboten.

7. Nichtbefolgung dieser Eichtlinien wird gemäss Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Februar 1945 betreffend Massnahmen zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung und die Aufhebung der Parteiverbote mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu Fr, 5000 bestraft.

Unabhängig von der Strafverfolgung bleiben die Ausweisung und andere administrative Massnahmen vorbehalten.

8. Das Justiz- und Polizeidepartement kann eine Vereinigung von Ausländern verbieten und auflösen, wenn ihre Tätigkeit geeignet ist, die innere oder äussere Sicherheit oder die Aufrechthaltung der Neutralität der Schweiz zu beeinträchtigen oder zu gefährden, wenn die Vereinigung nicht nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist und geleitet wird, oder wenn sie diese Eichtlinien oder besondere Bedingungen wiederholt verletzt.

9. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird besondere Weisungen für die pressepolitische Betätigung ausländischer Vereinigungen erlassen.

Die allgemeinen Pressebestimmungen bleiben vorbehalten.

10. Die vorstehenden Kichtlinien ersetzen diejenigen vom 26. September 1935 und treten am 18, August 1945 in Kraft.

Bern, den 7. August 1945.

5937

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ed. von Steiger.

953

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Juli

1944

|

1945

1.Januar bis 31. Juli

1944

1945

Rohertrag 4er eidgenössische!n Stempelabgabe n: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktobe r 1917/22. De zmber 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbesc hlusses vom 3 1. Oktober 19 44.

Fr, Fr.

Fr, Fr.

1 . Obligationen . . . . 1 049 980. 80 992 423. 17 8752501.67 3 397 304. 02 200061.75 263 916. 45 1 336 729, 35 1 865 549. -- 2. Aktien 3. GmbH.-Anteile , . .

33031.80 6 859. 80 9 668. -- 44719.56 4. Genossenschafts69 906. 85 113005.30 5 594. 35 12297.15 5- Kommanditbeteiligun 77406.-- 11 407. -- 12660.-- 86 059. -- 4 798. 20 6. Miteigentumszertifikate 3.60 54 180. 65 16 329. 50 7. Trustzertifikate . . .

705. 90 32 258. 45 23 342. 30 8. Ausland. Wertpapiere 2 095. 40 33 323. 10 9. Umsatz inländ. Wert61 936. 05 357 717. 05 678 648. 37 745 027. 90 10. Umsatz ausländ. Wert63 872. 30 217615.70 336 872, 85 41005,50 11. Wechsel 126 336. 50 102 569. 80 764 647. 15 658 442. 15 12. Prämienquittungen . . 1122501.35 1 187 437. 53 4 936 303. 38 5425154.61 13. Frachturkunden . .

272 329. 48 280 679. 90 2 049 481. 77 2 006 257. 69 Total 1--13 2 923 140. 28 3 277 144. 45 18988593.19 14 743 977. 23 &. Abgaben auf Grund dei Bundesgesetz e vom 25. Jun i 1921/22. De,zember 1927/ 24. Juni 1937 und des Bundesratsbes chlusses vom 31. Oktober 19 44.

Coupons bzw. Ertrag von: 1 4 . Obligationen . . . . 2 643 498. 78 2 934 670. 90 12 827 196. 42 16515616.34 2 415 906. 62 2 205 583. 07 13 648 202. 96 12 678 466. 23 16. GmbH.-Anteilen. . .

1 013. 40 1 889. -- 11705.13 19 474. 15 17. GenossenschaftsAnteilen 63 840. 80 37641.86 536 631. 75 475 380. 47 18. Miteigentumszerifi21966.28 19. Trustzertifikaten . .

36 281. 50 74 970. 20 34 668. -- 74 492. 15 20. ausländischen Wertpa2 552. 15 89 992. 90 2 586. 90 51 593. 50 Total 14--20 5161514.50 5218618.47 27210725.64 29 815 022. 84 Total 1--20 8 084 654, 78 8 495 762. 92 46199318.83 44 559 000. 07 21. Bussen 95 936. 30 1G12.20 114342.05 8 646. 90 5953 Total 1--21 8180591.08 8 497 375. 12 46 313 660. 88 44 567 546. 97

Bundesblatt.

97. Jahrg. Bd. I.

68

954

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1944 und 1945, Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai Juni Juli August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

1945

1944 .

.

.

.

.

.

.

.

, . .

. . .

. . .

.

.

Total Juli

Fr.

8 277 043. 32 8 149 669. 71 8595461.96 8 803 428. 52 11 229 822 02 8051 663 33 5 479 104 65 6249731.-- 4 464 668. 34 4787519.69 4 451 846. 53 4568271.75 83 108 230. 82 58 586 193. 51

6953

1945 Wehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

3 970 368. 99 1 971 259. 06 2625100.83 4334881.64 5 847 375 46 6 513 468 80 6 790 895 08 1 311 790 43

32 053 349. 86

Fr.

4 306 674. 33 6 178 410. 65 5970361.13 4 468 546. 88 5 382 446 56 1 538 194 53

26532843.65

ölme Tabakzölle und Biersteuer

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Streichung eines Seeschiffes.

Der unter Nr, 11 im Eegister der Seeschiffe eingetragene, der Stiftung für die Durchführung von Transporten -im Interesse des Boten Kreuzes gehörende Einschraubendampfer G a r i t a s I ist, auf Verfügung des Bundesrates vom 20. Juli 1945 gemäss Art. 18, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge, gestrichen worden.

Basel, den 8. August 1945.

6963-

Eidgenössisches Schiffsregisteramt.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizerische Kaufmännische Verein beabsichtigt, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung, im Korrespondentenberufe die höhere Fachprüfung einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht.

955 Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 15, September 1945 zu richten sind.

Bern, den 6. August 1945.

5953

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Bekanntmachung.

Der zweitletzte Absatz von Ziffer 5 des Eeglements vom 29. Januar 1942 über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Laborantenberuf wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note der Arbeitsprüfung, die Note in den Berufskenntnissen und die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreiten. » Bern, den 7. August 1945.

5963

Eidgenössisches Volkswirtschaïtsdepartement.

Entscheidseröffnung.

Zeit unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dassdas eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 4. August 1945 folgenden Entscheid getroffen hat: von Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1943 über Ausbürgerung, dessen Gültigkeitsdauer vom Bundesrat am 4. Mai 1945 bis 18. Mai 1947 erstreckt worden ist, entzogen.

2. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet; im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften der Art. 127 bis 131 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation .der Bundesrechtspflege (Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 4. August 1945.

5953

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

956

Notifikation.

In der Revisionssache des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bern, betreffend das Strafmandat des Einzelrichters der 1. strafrechtlichen Kominission des eidgenössischen Volkswirtschaf ts-

erkannt : 1. Das Strafmandat des Einzelrichters der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20, Juni 1941 wird aufgehoben.

.

2. Die Kosten des Strafmandates mit Fr. 5 und die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Gerichtsgebühr von Er. 5 und Fr. 1.20 Auslagen, fallen zu Lasten den Bundes.

Zu eröffnen: dem Oskar Roth, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

Bern, den 12. April 1945.

Kriegswirtschaftliches Straf appellationsgericht, Der Einzelrichter: E. Wüthrich.

5953 Der Gerichtsschreiber: E. Furier.

Verfügung des Einzelrichters der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 22. Juli 1944 in Aufenthalts, verfügt: 1. Die Busse von Fr, 5 wird in l Tag Haft umgewandelt.

2. Die Kosten, nämlich Fr. 5 Spruchgebühr, werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Diese Verfügung ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschafts-

957 départements durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenen! Brief mit Bückschein zu eröffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verlangen können. Der Bekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in Bern, Bundeshaus, einzureichen.

Z ü r i c h , den 18. September 1944.

5953

Der Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission: Lüchinger.

Verfügung.

Mit Schreiben vom 26. Juli 1945 stellt das Generalsekretariat des eidgenösund Mineur, von Maur (Zürich), zurzeit unbekannten Aufenthalts, mit Strafmandat Nr. 7149 vom 29. Dezember 1948 auferlegte Busse von Fr. 70 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften, im restanzlichen Betrage von Fr. 55, in 6 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen Zollinger Emil hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb welcher er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartoments schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 55 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, 9. August 1945.

5953

Der Präsident des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts .

als Einzelrichter : 0. Peter, Oberrichter.

Urteil.

Das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 31. Juli Muri-Moos (Aargau), nunmehr unbekannten Aufenthalts,

958 erkannt : gegen Art. l, Abs. l, der Verfügung Nr. 2 E des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 26. Februar 1941 über die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen und Mineralölen (Eationierung. der flüssigen Kraftstoffe für Motorfahrzeuge), begangen in Basel in der Zeit vom März bis Oktober 1941 durch Abgabe einer unbestimmten Menge, jedoch mindestens 2300 l Benzin an verschiedene Halter von Motorfahrzeugen ohne Entgegennahme von Eationierungscoupons, und er wird in Anwendung von Art. 19, Abs. 2, der Verfügung Nr. 2 B und Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 21. Februar 1941 über die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen und Mineralölen in contumaciam verurteilt : 1. zu 40 Tagen Gefängnis unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 18 Tagen, 2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus: a. einer Spruchgebühr von Fr. 100, b, den übrigen Kosten von Fr. 82.

3. Das Urteil ist in die Strafrogister einzutragen.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn ergangenen Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht in Basel das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 14. August 1945.

Namens des 8. kriegsuiirtschafüiohen 5968.

.

Strafgerichts:

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen a. Art. 2, ht. d, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die

959

Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, &. Versuch der Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, in Verbindung mit Art. l ff. der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 7. Dezember 1942 betreffend Festsetzung von Höchstpreisen für Gold, begangen in der Zeit vom 3,--8. Juni 1948 durch wechselseitiges Anbieten eines nicht Ihrer Verfügungsmöglichkeit unterhegenden Goldbarrens, und zwar: infolge Weitergabe einer seitens Grabherr erhaltenen Offerte an Hausammann, ohne zu prüfen, ob die Ware überhaupt vorhanden sei, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 150 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Bichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 6 ff.

des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/28. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, folgende S t r a f e : Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 150.-- 2. den Kosten im Betrage von . . . . » 41.55, bestehend aus a. Spruchgebühr » 18.-- b. Kosten bis zur Überweisung . . . » 23.55 Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 6 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme dcs Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4, Dezember
1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorhegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in

960 diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Recht zu, gegen die Bussenverfügung des Richters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

W e i n f e l d e n , den 14, November 1944.

5053

2. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen a. Art. 2, lit. d, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, S. Versuch der Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung dos Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, in Verbindung mit Art. l ff. der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 7, Dezember 1942 betreffend Festsetzung von Höchstpreisen für Gold, begangen in der Zeit vom 8.--8. Juni 1943 durch wechselseitiges Anbieten eines nicht Ihrer Verfügungsmöglichkeit unterliegenden Goldbarrens, und zwar im Frühjahr 1943 durch Angebot eines nicht vorhandenen und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Richter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 6 ff.

des Verfahrensreglement der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/28. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, folgende S t r a f e : Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Er.

2. den Kosten im Betrage von . . . .

» a. Spruchgebühr.

» b. Kosten bis zur Überweisung . . . »

75. -- 22.75, bestehend aus 11.-- 11.75

961

/

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und Zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höhor ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die "Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 6 Tagen Einspruch zu erheben.

Weinfelden, den 14. November 1944.

5963

2. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Einzelrichter:

Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

geb. 1918, wird durch Überweisung des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternents beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen a. Art. 2, lit. d, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, b. durch Versuch der Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, in Verbindung mit Art. l ff. der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 7. Dezember 1942 betreffend Festsetzung von Höchstpreisen für Gold, begangen in der Zeit vom 3.--8. Juni 1948 durch wechselseitiges Anbieten eines nicht Ihrer Verfügungsmöglichkeit unterliegenden Goldbarrens, und zwar: nach Kenntnisnahme der von Laupper erstatteten, auf ihre Eealisierbarkeit jedoch nicht nachgeprüften Goldofferte, unter Beschaffung eines Darlehens

962

von Fr. 3000 zwecks Ankaufs des Goldbarrens, denselben alsdann mit hohem Gewinn weiterzuveräussern, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 75 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse vom 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 6 ff.

des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, folgende S t r a f e : Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von . . . Fr, 75.-- 2. den Kosten im Betrage von . . . . » 22.80, bestehend aus a. Spruchgebühr » 11.-- &. Kosten bis zur Überweisung . . . » 11.80 Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen VoLkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die-im vorhegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Weinf elden, den 14. November 1944.

2. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 5853 Der Einzehichter : Dr. H. Seeger.

963

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 6, des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 betreffend Eationierung von Lebensrnitteln und Art. 7, Abs. 2, der gleichnamigen Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939, in Verbindung mit Art. 2, lit. o, der genannten Verfügung sowie Art. 6 der Verfügung Nr. 5 des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 30. Dezember 1941 über die Produktion, Eationierung und Verwendung von Seifen und Waschmitteln, Verfügung Nr. 14 des Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amtes vom 16. August 1943 betreffend Ausgabe einer neuen Schuhkarte, Verfügung Nr. 22 der gleichen Amtsstelle vom 4. September 1943 betreffend Ausgabe einer fünften Textilkarte, begangen vom Oktober 1948 bis April 1944 durch Bezug und teilweise missbräuchliche Verwendung von 7 Lebensmittelkarten, 3 Seifenkarten und je einer Textil- und Schuhkarte seiner getrennt lebenden Ehefrau, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 70 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses. Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschluases vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 70.--· 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr. f »10.-- .

6. übrige Kosten . . . . . .

» 13.80 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein anfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Weinf elden, den 4. Dezember 1944.

5953

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter:

Dr. H. Seeger.

964

Strafmandat.

Das Gcneralsekrotariat dos eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1939 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bationierung von Lebensrnitteln), begangen vom November 1943 bis Juni 1944 durch Kauf und versuchter Verkauf von Mahlzeitencoupons zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 50 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes '

Urteil:

Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von

Fr. 50.--·

2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

» »

8.'-- 8.70

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Kichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastimg vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» W o i n f e l d e n , den S.Dezember 1944.

2. kriegswirtschaftliches 5953

Strafgericht,

Der Einzelrichter : Dr. H. Seeger.

965

Strafmandat.

Das Generalsekretariat dea eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat heim unterzeichneten Binzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen a. Art. 2 der Verfügung Nr. 8 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 30. April 1942 betreffend Vorschriften über Geschwindigkeit, Gesamtgewicht und Pneudruck, b. Art. l der obzitierten Verfügung Nr. 8 des Kriegs-industrie- und -ArbeitäAmtes vom 30. April 1942,

Überladen eines Lastwagenzuges, indem er den Motorlastwagen TG 1552 mit einer Überlast von 1405 kg (35 %) und 1114 kg (80 %) in Verkehr brachte sowie in Zürich am 27. Oktober 1948 durch Überladen desselben Lastwagenzuges, indem er den Motorlastwagen mit einer Überlast von 886 kg (22,15 %) und den Anhänger mit einer Überlast von 700 kg (18,91 %) in Verkehr brachte, b. in Zürich am 13. Oktober 1943 durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Lastwagen, indem er den Motorlastwagen TG 1552 und den Anhänger TG 358 mit einer Geschwindigkeit von bis zu 65 km pro Stunde in Verkehr setzte.

zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 70 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 70.-- » 15.-- » 15.40

Kosten solidarisch haftbar erklärt.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

966 Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Weinfelden, den 28, Februar 1945.

5955

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Strafmandat.

Dag Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Rationierung von Fleisch und Fleischwaren), begangen in Zürich im Dezember 1942 durch Bezug von 1% kg Schinken ohne Rationierungsausweise, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 10 und den Verfahrenskosten.

Der Richter eröffnet Urnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

." .

Fr, 10.-- » 3.-- » . 2.--

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie

967 in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzehichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» r

Zürich, den 6. Januar 1945.

2. kriegswirtschaftliches 5963

Strafgericht,

Der Einzelrichter : Dr. J. Heusser.

Strafmandat.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen 1. Abschnitt IV, Ziff. l, lit. /, der \Yeisungen des eidgenössischen KriegsErnährungs-Amtes vom 18. März 1941 an die kollektiven Haushaltungen betreffend Einführung von Mahlzeitencoupons und Neuordnung der Zuteilung von Rationierungsausweisen an kollektive Haushaltungen in Verbindung mit Abschnitt II, Ziff. 8, des Kreisschreibens Nr. 125 des Kriegs-ErnährungSrAmtes Vom 8. Dezember 1941 und Art. l der Verfügung Nr. 13 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 13. März 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Einführung von Mahlzeitencoupons), 2. Art. l, Abs. l und 2, der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 1942 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Fleisch und Fleischwaren), begangen in Unterwasser (St. Gallen) in der Zeit vom 20. Oktober 1942 -bis 22. Aprii 1943: 1. durch Nichtabheferung von 1500 Mahlzeitencoupons zur Deckung eines erhaltenen Vorschusses von Grossbezügercoupons, 2. durch Bezug von Fleisch und Fleischwaren im Punktwerte von 265 125 Punkten ohne gleichzeitige Abgabe von Rationierungsausweisen, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 350 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Urnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes

968 Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von . . .

2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 850.-- » 84.-- » 41.50

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälhgen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichtor Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 10. Januar 1945.

2. kriegswirtschaftliches 5953

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. J. Heusser.

Strafmandat.

,Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 2, lit. o, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Zürich in der Zeit vom Oktober 1941 bis März 1942 dadurch, dass er die reguläre Marktversorgung durch eine volkswirtschaftlich ungerechtfertigte Schiebung erschwert hat (Verkauf von 29 Coupons Zellwollstoff an Leingruber Walter, Zürich), zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11, November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes .

-

Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von . . . .

2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . .

b. übrige Kosten

Fr. 100.-- » 20.-- » 15.80

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Richter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlieh zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 12. Dezember 1944.

5. kriegswirtschaftliches 6953

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. P. Jörimann.

Strafmandat.

enthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen 1. Art. 5, Abs. 2, und Art. 28, Abs. 5, der Verfügung Nr. 10 des Kriegsindustrie- und Arbeits-Amtes . vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien), begangen am 1. Mai 1944 in Winterthur dadurch, dass Sie den mitbeschuldigten Läubli Hermann, Winterthur, vorsätzlich bestimmten, 64/4 Textilcoupons zu verkaufen (Anstiftung, Art. 24, Abs. l, des Strafgesetzbuches) ; 2. Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen am 4. Mai 1944 in Winterthur durch missbräuchliche Verwendung von Rationierungsausweisen (Verkauf von 50 Mahlzeitencoupons), zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 100 und den Verfahrenskosten.

Bundesblatt. 97. Jahrg. Bd. L 69

970 Der Richter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlussesvom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: : Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von .

Fr. 100.-- 2. den Kosten bestehend aus a. Spruchgebühr » 20.--b. übrige Kosten » 9.80 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen- das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 6. Februar 1945.

5. kriegswirtschaftliches 6963

Strafgericht,

Der Einzelrichter : Dr. P. Jörimann.

Vorladung.

Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

schuldigter betreffend Entwendung einer Kiste mit 80 Eiern, versuchten Verkauf und Vernichtung dieser Eier, auf Dienstag, den 11, September 1945, nachmittags 3 Uhr, in den Strafgerichtssaal Bäumleingasse 3, I. Stock, in Basel.

8. kriegswirtschaftliches 6963

Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

971

Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

bekannten Aufenthalts, als Beschuldigter betreffend Umwandlung der ihm durch Kontumazurteil des Einzelrichters der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 7. März 1944 auferlegten Geldbusse von Fr. 75 in 8 Tage Haft, auf Dienstag, den 11. September 1945, nachmittags 8 Uhr, in den Verhandlungssaal des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Strafgerichtssaal Bäumleingasse 3, I.Stock in Basel.

8. kriegswirtschaftliches

5963

Strafgericht,

Der Präsident:

Dr. Walter Meyer.

Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen:

enthalts, als Beschuldigter betreffend Bezug von Mahlzeiten ohne Abgabe von Mahlzeitencoupons, auf Dienstag, den 11. September 1945, nachmittags 3 Uhr, in den Strafgerichtssaal Bäumleingasse S, I. Stock, in Basel.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, 5953

Der Präsident:

Dr. Walter Meyer.

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1945

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.08.1945

Date Data Seite

951-971

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