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Bundesratsbeschluss betreffend
die Allgemeinverbindlicherklärung einer Teuerungszulage für die schweizerischen Ziegeleien.
(Vom 11. Juni 1945.)
Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Ziegel- und Steinfabrikanten, des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des SchweizerischenVerbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Erhöhung der am 28. November 1944/15. Februar 1945 *) allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulage für die schweizerischen Ziegeleien, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 über die AllgemeinVerbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:
Art. 1.
Von der Vereinbarung vom 19. April 1945 über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage in den Ziegeleien werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : 1. Alle voll arbeitsfähigen, über 20 Jahre alten Arbeiter erhalten ab Datum der Allgemeinverbindlicherklärung einen weitern Teuerungsausgleich von 7 Rp. pro Stunde.
2. Die gesamte Teuerungszulage beträgt somit in ländlichen Verhältnissen 48 Rp.
in halbstädtischen Verhältnissen . S l » in städtischen Verhältnissen 54 » zuzüglich 40 Rp. Kinderzulage je Kind und Arbeitstag bis zum vollendeten 17. Altersjahr, Für die Einteilung massgebend ist der Ort des Betriebes, ferner seine Einreihung gemäss Lohnersatzordnung.
*) Bundesbl. 1944, 1484; 1945, 249.
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Art. 2.
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Sie erstreckt sich auf sämtliche dem Fabrikgesetz unterstellten Ziegeleien und Backsteinfabriken. Gemischte Betriebe werden von der Allgemeinverbindlicherklärung nur soweit erfasst, als sie Ziegel oder Backsteine herstellen.
3 Nicht erfasst werden von der Allgemeinverbindlicherklärung die Kalk1
sandstein- und Zementwarenfabriken sowie die Firma untersteht.
Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 81. Mai 1946.
Bern, den 11. Juni 1945.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
5833
Ed. T. Steiger.
Der Bundeskanzler: Leimgruber.
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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer Teuerungszulage für die schweizerischen Ziegeleien. (Vom 11. Juni 1945.)
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Jahr
1945
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
13
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
21.06.1945
Date Data Seite
759-760
Page Pagina Ref. No
10 035 319
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