Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Fleisch-Fachverband SFF und der Metzgereipersonal-Verband der Schweiz MPV haben, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und die Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Betriebsleiter Fleischwirtschaft mit eidgenössischem Fachausweis/Betriebsleiterin Fleischwirtschaft mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Der Verein «Pferdeberufe Schweiz» hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und die Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Spezialist der Pferdebranche mit eidgenössischem Fachausweis/Spezialistin der Pferdebranche mit eidgenössischem Fachausweis, Fachrichtung Pferdepflege resp. klassisches Reiten, resp. Westernreiten resp. Gangpferdereiten, resp. Pferderennsport resp.

Gespannfahren eingereicht.

Der Schweizerische Trägerverein für die höhere Fachprüfung Arbeitsagogik hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung Diplomierter Arbeitsagoge/Diplomierte Arbeitsagogin eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

19. Februar 2013

2013-0342

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

1469