Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Entwurf

(Ausländergesetz, AuG) (Integration) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20131, beschliesst: I Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) Art. 26a (neu)

Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als religiöse Betreuungs- oder Lehrperson oder als Lehrkraft für heimatliche Sprache und Kultur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 18­24:

1

a.

mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind und fähig sind, diese Kenntnisse den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln; und

b.

sich in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache verständigen können.

Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht erfüllt, so ist die Bewilligungserteilung mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung zu verbinden.

2

Bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b abweichen.

3

1 2

BBl 2013 2397 SR 142.20

2012-2375

2447

Ausländergesetz

Art. 33 Abs. 4 (neu ) und Abs. 5 (neu) Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt.

4

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein ungünstiger Verlauf des Integrationsprozesses absehbar ist.

5

Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a (betrifft nur den italienischen Text) sowie Bst. c (neu) und Abs. 4 2

Ausländerinnen und Ausländern wird die Niederlassungsbewilligung erteilt, wenn: c.

sie integriert sind.

Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.

4

Art. 42 Abs. 3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn sie integriert sind.

3

Art. 43

Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:

1

a.

sie mit diesen zusammenwohnen; und

b.

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sie durch ihre Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ihren Willen bekunden, diese Landessprache zu erlernen.

1bis Ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein ungünstiger Verlauf des Integrationsprozesses absehbar ist.

1ter

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn sie integriert sind.

2

Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

3

2448

Ausländergesetz

Art. 44

Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:

1

a.

sie mit diesen zusammenwohnen;

b.

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;

c.

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; und

d.

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können oder durch ihre Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ihren Willen bekunden, diese Landessprache zu erlernen.

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

2

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein ungünstiger Verlauf des Integrationsprozesses absehbar ist.

3

Art. 49a (neu)

Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises

Vom Erfordernis nach den Artikeln 43 Absatz 1 Buchstabe b und 44 Absatz 1 Buchstabe d kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

1

Als wichtige Gründe gelten namentlich eine Behinderung, eine Krankheit oder eine andere Einschränkung, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zum Spracherwerb führt.

2

Art. 50 Abs. 1 Bst. a Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:

1

a.

die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die betreffende Person integriert ist; oder

Gliederungstitel vor Art. 53

8. Kapitel: Integration 1. Abschnitt: Integrationsförderung Art. 53

Grundsätze

Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.

1

2449

Ausländergesetz

Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie nutzen die Potenziale der ausländischen Bevölkerung, berücksichtigen die Vielfalt und fordern Eigenverantwortung ein.

2

Sie fördern bei den Ausländerinnen und Ausländern insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen und anderen Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen und die Gesundheitsvorsorge; ausserdem unterstützen sie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und ihr Zusammenleben erleichtern.

3

4 Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen.

Art. 53a (neu)

Zielgruppen

Der Bundesrat legt fest, welche Personenkreise bei der Integrationsförderung zu berücksichtigen sind.

1

Bei der Integrationsförderung wird den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen.

2

Art. 54

Integrationsförderung in den Regelstrukturen

Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, namentlich: a.

in vorschulischen, schulischen und ausserschulischen Betreuungs- und Bildungsangeboten;

b.

in der Arbeitswelt;

c.

in den Institutionen der sozialen Sicherheit;

d.

im Gesundheitswesen;

e.

in der Raumplanung, Stadt- und Quartierentwicklung;

f.

im Sport, in den Medien und in der Kultur.

Art. 55

Spezifische Integrationsförderung

Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.

Art. 55a (neu)

Massnahmen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf

Die Kantone sehen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf so früh wie möglich geeignete Integrationsmassnahmen vor. Der Bund unterstützt sie dabei.

2450

Ausländergesetz

Art. 56

Aufgabenteilung

Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen.

1

Das BFM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung, der Weiterbildung und des Gesundheitswesens. Die Bundesstellen ziehen das BFM bei Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Integration haben können, bei.

2

Das BFM stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sicher.

3

Die Kantone legen die Integrationspolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Behörden gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Sie bezeichnen für das BFM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen und sorgen für den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden.

4

Das BFM überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen periodisch die Integration der ausländischen Bevölkerung und gewährleistet die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung.

5

Art. 57

Information und Beratung

Bund, Kantone und Gemeinden informieren und beraten die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.

1

Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf Angebote zur Integrationsförderung hin.

2

Die Kantone stellen die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher. Der Bund unterstützt sie dabei.

3

Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.

4

Bund Kantone und Gemeinden können die Aufgaben nach den Absätzen 1­4 auf Dritte übertragen.

5

Art. 58

Finanzielle Beiträge

Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen 2 und 3. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.

1

Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den

2

2451

Ausländergesetz

Artikeln 88 und 89 AsylG3 vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.

Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programmund Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.

3

Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen 2 und 3 geleisteten Beiträge fest.

4

Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3.

5

Gliederungstitel vor Art. 58a (neu)

2. Abschnitt: Integrationserfordernisse Art. 58a (neu)

Integrationskriterien

Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: 1

a.

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

b.

die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;

c.

die Sprachkompetenzen; und

d.

den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung.

Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.

2

Art. 58b (neu)

Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen

Die Integrationsvereinbarung hält die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung fest. Sie regelt zudem die Finanzierung.

1

Sie kann insbesondere Zielsetzungen enthalten zum Erwerb von Sprachkompetenzen, zur schulischen oder beruflichen und wirtschaftlichen Integration sowie zum Erwerb von Kenntnissen über die Lebensbedingungen, das Wirtschaftssystem und die Rechtsordnung in der Schweiz.

2

Verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so wird die Aufenthaltsbewilligung erst nach Abschluss der Vereinbarung erteilt oder verlängert.

3

3

SR 142.31

2452

Ausländergesetz

Die zuständigen Behörden können Personen, auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3 Anwendung findet, Integrationsempfehlungen abgeben.

4

Gliederungstitel vor Art. 58c (neu)

3. Abschnitt: Beitrag der Arbeitgeber zur Integration Art. 58c (neu) Die Arbeitgeber tragen zur Integration der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb bei. Sie informieren sie über geeignete Integrationsförderungsangebote und unterstützen sie bei der Teilnahme an solchen Angeboten.

Art. 62 Bst. f (neu) Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: f.

eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.

Art. 83 Abs. 9 (neu) Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein ungünstiger Verlauf des Integrationsprozesses absehbar ist.

9

Art. 96 Abs. 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

1

Art. 97 Abs. 3 Bst. e (neu) Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei:

3

e.

anderen Entscheiden, die auf einen ungünstigen Verlauf des Integrationsprozesses hindeuten.

Art. 100b

Kommission für Migrationsfragen

Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.

1

Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländer, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben.

2

2453

Ausländergesetz

Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit den in der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen; dazu gehören namentlich die im Bereich der Integration tätigen kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

3

Die Kommission kann bei Grundsatzfragen der Integrationsförderung angehört werden. Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim BFM finanzielle Beiträge zu beantragen.

4

5

Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III Koordinationsbestimmungen: IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2454

Ausländergesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024 Art. 3 Bst. c Dieses Gesetz fördert und entwickelt: c.

den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern;

2. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19795 Art. 1 Abs. 2 Bst. f (neu) Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:

2

f.

die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.

Art. 29a (neu)

Beiträge an Projekte

Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Städten und Gemeinden Projekte fördern, die nachhaltig der Verbesserung der Wohnqualität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen.

1

Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und stellt eine systematische Auswertung der Erfahrungen sicher.

2

4 5

SR 412.10 SR 700

2455

Ausländergesetz

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung Art. 59 Abs. 3 und Abs. 6 (neu) Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.

3

Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.

6

Art. 68bis Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. ebis (neu) Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IVStellen eng zusammen mit:

1

ebis. den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländerund Integrationsgesetzgebung;

4. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19827 Art. 17 Abs. 5 Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.

5

Art. 59 Abs. 5 (neu) Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen.

5

6 7

SR 831.20 SR 837.0

2456

Ausländergesetz

Art. 59a Bst. a und c Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass: a.

der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch analysiert wird, insbesondere in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen und integrationsrelevanten Auswirkungen;

c.

die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung von: 1. jugendlichen und weiblichen Arbeitslosen, 2. Versicherten, die aufgrund ihres Migrationshintergrunds, ihrer Berufsbildung, ihres Alters oder anderer Merkmale ein hohes Risiko tragen, langzeitarbeitslos zu werden, 3. Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.

Art. 66a Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche:

1

c.

3

über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.

Keine Ausbildungszuschüsse erhalten Versicherte, die: a.

über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen; oder

b.

eine eidgenössische Berufs- oder Fachprüfung bestanden haben.

Art. 85f Abs. 1 Bst. e Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit:

1

e.

den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländerund Integrationsgesetzgebung;

2457

Ausländergesetz

2458